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Landgericht Hagen·4 O 146/08·12.01.2011

Arzthaftung: Kein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler bei Spinalkatheter-Anlage

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld sowie Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlage und Indikation eines Spinalkatheters und wegen unzureichender Risikoaufklärung. Das Landgericht wies die Klage ab, weil nach dem eingeholten Sachverständigengutachten weder die Katheteranlage (insbesondere die Höhe) noch die Indikationsstellung behandlungsfehlerhaft war. Die eingetretenen neurologischen Folgen seien als verfahrensimmanentes Risiko schicksalhaft möglich. Auch eine Aufklärungspflichtverletzung verneinte das Gericht wegen ausreichender schriftlicher Einwilligung mit Indizwirkung und fehlender substantiierter Erschütterung durch die Klägerin; die Aufklärung am Vortag sei zudem rechtzeitig gewesen.

Ausgang: Schmerzensgeld-, Schadensersatz- und Feststellungsanträge wegen behaupteter Fehlbehandlung/Aufklärungsmängeln abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen ärztlicher Behandlung setzen einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler sowie die haftungsbegründende Kausalität voraus.

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Die Nichteinhaltung medizinischer Leitlinien indiziert nicht ohne Weiteres einen Behandlungsfehler; maßgeblich ist, ob das Vorgehen im konkreten Fall noch dem fachärztlichen Standard und einem vertretbaren Ermessensspielraum entspricht.

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Komplikationen, die als verfahrensimmanentes Risiko auch bei fehlerfreiem Vorgehen eintreten können, begründen ohne weitere Anhaltspunkte keine Haftung des Behandlers.

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Für die Risikoaufklärung trägt grundsätzlich der Arzt die Beweislast; eine vom Patienten unterzeichnete Einwilligungserklärung hat dabei Indizwirkung für Inhalt und Durchführung der Aufklärung.

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Zur Erschütterung der Indizwirkung einer schriftlichen Einwilligung bedarf es eines hinreichend konkreten Vortrags des Patienten zum Ablauf und zu den angeblich fehlenden Aufklärungsinhalten.

Relevante Normen
§ 611 i.V.m. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 278 BGB§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 251 Abs. 1 und § 253 Abs. 2 BGB§ 831 BGB i.V.m. § 251 Abs. 1 und § 253 Abs. 2 BGB§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 709 Satz 1, Satz 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin macht im Wesentlichen Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Zusammenhang mit der Einbringung eines Spinalkatheters geltend.

3

Die Beklagte zu 2.) als Trägerin des Nhospitals in M versuchte bei der Klägerin nach einem langjährig (45 Jahre) bestehenden Schmerzsyndrom zunächst eine Linderung der vorhandenen Beschwerden mittels Intensivierung der Opioidtherapie mit zusätzlicher Behandlung der Nebenwirkungen. Dann führte sie am 25.08.2004 eine Epiduroskopie, eine Laeradhäsiolyse, eine dekompressive Neuroplastie und die Anlage eines Epiduralkatheters durch.

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Am 26.10.2004 legt der Beklagte zu 1.) als Mitarbeiter der Beklagten zu 2.) sodann einen Spinalkatheter in den Liquorraum zwischen den 12 Brust- und dem 1. Lendenwirbel. Auf Grund postoperativer Probleme der Klägerin wurde der Katheter am 27.10.2004 wieder entfernt. Auch danach litt die Klägerin weiter an diversen Problemen, bevor sie am 04.11.2004 entlassen und zunächst in die weitere Therapie und Diagnostik in das St.-W-Krankenhaus in M2 sowie sodann ab dem 12.11. bis zum 17.12.2004 in die Rehabilitation in der Neurologischen Klinik C aufgenommen wurde. Weiter befand sich die Klägerin vom 26.07. bis 10.08.2005 in stationärer Behandlung und vom 18.08. bis 16.09.2005 in Anschlussbehandlung im Rheumazentraum N. Weitere Krankenhausaufenthalte fanden vom 04.12. bis 22.12.2006 im St.-B-Krankenhaus I zum Zweck der Schmerztherapie und vom 02.07 bis 12.07. und 01.10. bis 12.10.2007 im Universitätsklinikum N2 statt. Im Übrigen befindet sich die Klägerin in ständiger ambulanter Behandlung u. a. bei Dr. T.

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Es wurde ein Schlichtungsverfahren durchgeführt, nach dessen Bescheid ein Behandlungsfehler vorliege (vgl. Bl. 65-69 d. A.). Bezüglich der insoweit erstatteten Gutachten wird auf dasjenige von Priv.-Doz. Dr. med. Dipl.-Psych. H (vgl. Bl. 52-59 d. A.) und auf dasjenige von Prof. Dr. med. Q. (vgl. Bl. 60-64 d. A.) verwiesen.

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Die Klägerin behauptet, die Operation sei in ihrer Form ohne ausreichende Indikation erfolgt, was auch vorgutachterlich belegt sei. Die Opioidtheraphie sei zwar ohne gewünschten Erfolg geblieben, sei allerdings noch nicht ausgereizt gewesen. Es habe keine, insbesondere keine notwendige psychologische Gesprächstherapie stattgefunden. Darüber hinaus sei der operative Eingriff nicht in korrekter Höhe erfolgt, was auch die Kommissionsentscheidung zeige. Eine insoweit als Indikation für die Eingriffshöhe genannte ausgedehnte rückenmarksnahe Narbenbildung werde bestritten. Neben den Behandlungsfehlern sei es auch zu keiner ordnungsgemäßen Aufklärung gekommen, die zudem am Tag vor dem Eingriff nicht hinreichend frühzeitig erfolgt sei. Inhaltlich habe es insbesondere an der Belehrung über alternative Behandlungsformen und über erhöhte Risiken bei Verwachsungen gefehlt. Soweit über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden sei, habe sie – die Klägerin – unmittelbar gesagt, sie könne auf Grund der massiven Risiken dem Eingriff eigentlich gar nicht zustimmen. Daraufhin habe der aufklärende Arzt gesagt, dass die beschriebenen Risiken zwar auftreten könnten, sie aber noch nie eingetreten seien. Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin der Ansicht, dass auch keine mutmaßliche Einwilligung vorliegen könne.

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In der Folge der fehlerhaften Behandlung habe sie ein inkomplettes Kausasyndrom mit perinaler Hypästhesie und Blasen- und Mastdarmstörung, Lähmung des rechten Fußes und verschlechtertes Schmerzsyndrom erlitten, so dass eine Behinderung von 60 % anerkannt und ein Schmerzensgeld von 100.000,‑ EUR angemessen sei. Des Weiteren sei ihr ein Schaden durch Fahrtkosten (des Ehemanns und der Tochter) zu ihren zusätzlichen Krankenhausaufenthalten in Höhe von 1.085,40 EUR und 560,40 EUR, durch Telefonkosten von 190,‑ EUR, durch Fahrtkosten zur Anschlussbehandlung von 781,20 EUR, durch die fehlende Fähigkeit zur Haushaltsführung sowie durch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.557,50 EUR entstanden; bezüglich letzterer Position verweist sie auf eine Abtretungserklärung der Rechtsschutzversicherung.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessens des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch von 100.000,‑ EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozenpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2007;

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 16.898,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozenpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2007 zu zahlen;

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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 25.10.-04.11.2004 im Nhospital M entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, es habe eine klare Indikation für den Eingriff vorgelegen. So sei die Klägerin gezielt durch den behandelnden Arzt Dr. T vorgestellt worden, der die Indikation ebenfalls sah. Darüber hinaus sei es im August 2004 zu einer hinreichend erfolgreichen Testphase im Rahmen der Vorbehandlung gekommen. Andere Therapiemöglichkeiten seien jedoch wegen insuffizienter Schmerzreduktion ausgereizt. Dass eine Psychotheraphie bereits erfolgt sei, ergebe sich aus dem von der Klägerin ausgefüllten Schmerzfragebogen, wonach diese zudem als nicht wirksam bezeichnet worden sei. Zudem habe der medizinische Dienst der Krankenkassen – hier die IKK I – ein sozialmedizinisches Gutachten erstellt und die geplante Behandlung mittels eines vollimplantierten Arzneimittelinfusionssystems ausdrücklich befürwortet. Schließlich sei die psychische Komponente nachrangig gewesen, da die Schmerzen objektiv nachweisbar gewesen seien.

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Soweit die Einbringungshöhe des Katheters als fehlerhaft angesehen werde, sei diese auf Grund der vorhandenen Narbenbildung richtig gewählt. Die Aufklärung der Klägerin sei im Übrigen ausführlichst und rechtzeitig am 25.10.2004 erfolgt. Hinzu komme eine Basisaufklärung beim ersten Aufenthalt vom 19.08.2004 bis zum 06.09.2004 – nämlich am 23.08.2004. Jedenfalls liege eine hypothetische Einwilligung vor, weil die Klägerin auf jeden Fall zugestimmt hätte.

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Die Beklagten bestreiten die Kausalität. Der spätere Zustand sei eine Fortentwicklung der Grunderkrankung. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei völlig überzogen.

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Schließlich sind sie der Ansicht, dass kein Feststellungsinteresse bestehe.

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Die Kammer hat auf Grund Beweisbeschlusses vom 27.08.2008 (vgl. Bl. 126 d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 30.06.2009 (vgl. Bl. 179-189 d. A.) sowie eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 25.05.2010 (vgl. Bl. 247-252 d. A.) durch den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Peter M. M3. Des Weiteren hat der Sachverständige sein Gutachten in der Sitzung vom 02.12.2010 mündlich erläutert und ergänzt (vgl. Bl. 292-296 d. A.). Schließlich hat die Kammer die Klägerin sowie den Beklagten zu 1.) in dieser mündlichen Verhandlung persönlich angehört.

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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere soweit sie angesichts der vorliegenden Entscheidung nicht entscheidungserheblich waren, wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll vom 02.12.2010 (vgl. Bl. 292-296 d. A.) sowie die weiteren zur Akte gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten mangels eines ärztlichen Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers weder einen Schmerzensgeld- noch einen materiellen Schadensersatzanspruch noch einen Feststellungsanspruch bezüglich Zukunftsschäden wegen Schlechterfüllung des geschlossenen Behandlungsvertrages aus § 611 i. V. m. § 280 Abs. 1 (i. V. m. § 278) BGB oder wegen rechtswidrigen Eingriffs in ihre körperliche Integrität aus § 823 Abs. 1, § 831 BGB jeweils i. V. m. § 251 Abs. 1 und § 253 Abs. 2 BGB. Andere Anspruchsgrundlagen sind ebenfalls nicht einschlägig.

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a) Zunächst steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Operation in ihrer Durchführung selbst nicht fehlerhaft war, insbesondere wurde der Eingriff nicht an der falschen Stelle / Höhe durchgeführt. Insoweit kommt der Sachverständige widerspruchsfrei und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Einbringung des Spinalkatheters auf Grund der Verplattung der Wirbelsäule bei Wirbel L2 (lumbal) bis Wirbel S1 (sakral) nicht in geringerer Höhe vorgenommen werden konnte. Dem schließt sich die Kammer an. Soweit die Gutachter der Gutachterkommission in ihrem Bescheid (vgl. Bl. 69 d. A.) zu einem abweichenden Ergebnis kommen, ist dies aus Sicht der Kammer nicht entscheidend, da sich diese mit der Frage der "Verplattung" und Vernarbung im Lendenwirbelbereich nicht auseinander setzen. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass es nicht in Betracht gekommen sei, den Eingang für den Katheter tiefer zu legen, weil die Wirbel L2 bis S1 "verplattet" worden seien. Dass es im Rahmen der vorgenommen Operation auch bei völlig fehlerfreiem Vorgehen zu den eingetretenen Folgen kommen kann, bestreitet letztlich auch die Klägerin nicht, sondern bezieht sich zuletzt noch auf die Stellungnahme des Sachverständigen, dass das Risiko eines cauda-equina-Syndroms der streitgegenständlichen Operation verfahrensimmanent sei. Von einem solchen schicksalhaften Verlauf ist vorliegend auszugehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Katheter im Rahmen des postoperativen CT nicht spinal, sondern epidural geortet wurde. Insoweit bedarf es entgegen dem Vorbringen der Klägerin und der ursprünglichen Andeutung des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten auch keines weiteren radiologischen Ergänzungsgutachtens. Denn wie der sehr überzeugende Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung klargestellt hat, dürfte der freie Liquorabfluss während der Operation für die gewollte intraspinale Einbringung sprechen. Falls der Katheter später an anderer Stelle zu liegen gekommen sei, könne dies daran liegen, dass Katheter auch wanderten. Daraus kann aber entsprechend seinen Ausführungen nicht geschlossen werden, dass die Operation fehlerhaft verlaufen ist. Zur Erstattung des Sachverständigengutachtens sei es jedenfalls nicht erforderlich, einen Radiologen hinzuzuziehen.

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Dass im Anschluss an die schicksalhaft verlaufene Operation der Katheter nicht frühzeitiger gezogen wurde, ist den Beklagten nach den Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls nicht anzulasten. Es ist für die Kammer verständlich, dass der Erfolg der vorgenommen Operation – solange nicht extremste, selbst bei geglückter Operation unvorhersehbare Folgen vorliegen – nicht in unmittelbarem Anschluss bewertet werden kann. Dass die Beklagten sodann unmittelbar am nächsten Tag handelten, reichte aus.

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b) Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Indikation für die Behandlung in der vorgenommenen Art und Weise von den Beklagten fehlerfrei angenommen wurde. Insoweit hat der Sachverständige die Kammer entgegen der Zweifel des Gutachters Priv.-Doz. Dr. med. Dipl.-Psych. H für den Fall einer fehlenden ausreichenden Aufklärung (vgl. Bl. 57-59 d. A.) und entgegen den noch weitergreifenden Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. med. Q (vgl. Bl. 61-63 d. A.) davon überzeugt, dass eine regelgerechte Psychotherapie zwar angezeigt gewesen sein mag, diese aber aus medizinischer Sicht nicht zwingend / verpflichtend war. Dafür spricht nachvollziehbar insbesondere, dass teilweise sogar eine reine Gesprächstherapie – wie hier – für ausreichend gehalten werde. Dass die Leitlinien eine Psychotherapie vorsehen, steht dem nicht entgegen. Wie von Klägerseite vorgebracht, indiziert deren Einhaltung eine ordnungsgemäße Behandlung. Ihre Nichteinhaltung hingegen begründet damit noch keine fehlerhafte Behandlung.

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Dies gilt aus Sicht der Kammer unabhängig von den abstrakten Ausführungen des Sachverständigen insbesondere im vorliegenden Fall. Die Klägerin hatte nämlich nicht nur eine über vier Jahrzehnte währende – äußerste bedauerliche – Leidensgeschichte, sondern auch ihr eigentlich behandelnder Arzt Dr. T war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin sich zu der schließlich durchgeführten Behandlung zu den Beklagten begeben sollte. Dort wurden – wie die Klägerin ebenfalls zutreffend vorträgt – von dem Beklagten zu 1.) als Coautor der Leitlinien über mehrere Monate verschiedene Behandlungsformen versucht, bis es zur streitgegenständlichen Behandlung kam. Auf Grund der Angaben der Klägerin im Schmerztagebuch, eine Psychotherapie sei ohne Wirksamkeit durchgeführt worden (vgl. Bl. 211 d. A.), und der langen Leidensgeschichte der Klägerin durfte der Beklagte zu 1.) davon ausgehen, dass insoweit ein weiteres Vorgehen nicht hinreichend erfolgsversprechend seien würde. Dies gilt umso mehr, weil dem Beklagten zu 1.) die Bedeutung der psychologischen Behandlung als Coautor der Leitlinien nun in evidenter Weise bekannt war, er aber nach entsprechender Rücksprache mit Dr. T, der nach der Anhörung des Beklagten zu 1.) in der mündlichen Verhandlung sogar gesagt habe, dass psychisch alles abgeklärt sei, diese nicht mehr für erforderlich halten musste.

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Dass der Beklagte zu 1.) die Behandlungsalternativen vor diesem Hintergrund überdies in nicht hinreichender Weise mit der Klägerin besprochen haben soll, hält die Kammer nach Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1.) in der mündlichen Verhandlung nicht für überzeugend. Wenn der Sachverständige insoweit von einem „grauen Bereich“ spricht und einen Ermessensspielraum des behandelnden Arztes eröffnet sieht, so ist dies aus Sicht der Kammer nur allzu gut nachvollziehbar. Auf Grund der Leidensgeschichte und der diversen erfolglosen und nicht hinreichend erfolgreichen Vorbehandlungen mögen theoretisch immer verschiedene Behandlungsalternativen bestehen. So hält beispielsweise der Sachverständige eine regelgerechte Psychotherapie für wünschenswert, der Gutachter Priv.-Doz. Dr. med. Dipl.-Psych. H hingegen eine eingehendere opioide Behandlung. Dass sich der Beklagte zu 1.) nunmehr für einen dritten Weg entschieden hat, ist ihm auch angesichts der fehlenden gesicherten herrschenden Meinung bei der Vielzahl der bereits praktizierten, teilweise wieder verworfenen Therapiewege und den bereits aufgetretenen Nebenwirkung der Vorbehandlungen – wie sie der Sachverständige beschrieben hat – nicht vorzuwerfen.

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c) Schließlich kann vorliegend auch nicht von einer fehlerhaften Aufklärung ausgegangen werden.

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Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die Risiken einer ärztlichen Heilbehandlung ist die Einwilligung in die ärztliche Behandlung unwirksam, was zur Folge hat, dass der Eingriff in die körperliche Integrität als rechtswidrig anzusehen ist. Gleichzeitig stellt die Verletzung der Aufklärungspflicht auch eine eigenständige Sorgfaltspflichtverletzung dar, die wie ein Behandlungsfehler zum Schadensersatz verpflichten kann. Die Beweislast für eine solche Risikoaufklärung liegt, anders als bei anderen Behandlungsfehlern, grundsätzlich beim Arzt. Dabei kommt allerdings einer schriftlichen Einwilligungserklärung grundsätzlich Indizwirkung zu.

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Eine solche von der Klägerin unterschriebene Einwilligungserklärung liegt vom 25.10.2004 vor. Darin heißt es, dass die Klägerin auf körperliche, seelische und berufliche Komplikationen, insbesondere Querschnitt(s)lähmung, Infektion, Meningitis, Haematom, Gefäß-, Nervenschaden, Kopfschmerz, Übelkeit hingewiesen worden ist. Diese Aufklärung ist aus Sicht der Kammer entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen ausreichend. Dass in der Einwilligungserklärung nicht ausdrücklich auf das cauda-equina-Syndrom hingewiesen wird, ist unschädlich. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich dabei um ein Weniger gegenüber der Querschnittslähmung, über das auch der Sachverständige in der Praxis nicht ausdrücklich als Sonderfall aufklärt. In beiden Fällen handelt es sich um eine Rückenmarksverletzung. Soweit der Sachverständige von etwas anderem spricht, geht es um die schweren Folgen einer Querschnittslähmung, die ebenfalls typischerweise mit einer Störung der Blasen- und Mastdarmfunktion einher geht. Wenn die Klägerin somit entsprechend der Einwilligungserklärung tatsächlich eine Querschnittslähmung in Kauf genommen hat, so kann sie sich nun nicht darauf berufen, in das ihr zum Leid gewordene – weiterhin gravierende – Weniger nicht eingewilligt zu haben. Die Klägerin wird auch nicht bestreiten können, dass etwa der einfache hypothetische Satz, es könne zu einer Rückenmarksverletzung bis hin zur Querschnittslähmung kommen, die vorliegenden Komplikationen einer Rückenmarksverletzung inhaltlich mit abdeckt.

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Dass es zu einer solchen Aufklärung allerdings tatsächlich gekommen ist, hat die Klägerin bestritten. Sie konnte jedoch im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nicht wiedergeben, wie das Aufklärungsgespräch im Einzelnen abgelaufen ist und über welche konkreten Risiken sie nur oder eben nicht aufgeklärt worden sein will. Das ist aber erforderlich, um die von der schriftlichen Einwilligungserklärung ausgehende Indizwirkung zu erschüttern und die Vernehmung des nicht erschienen Zeugen Dr. L zu erzwingen. Im Gegenteil hat die Klägerin letztlich sogar eingeräumt, dass sie über derart gravierende Folgen aufgeklärt worden sei, die sie die Einwilligungserklärung zunächst nicht haben unterschreiben lassen wollen. Erst als Dr. L gesagt habe, dass das passieren könne, aber nie passiere, habe sie letztlich unterschrieben. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen gravierenden Folgen nicht um die aufgelistete Querschnittslähmung gehandelt haben könnte, konnte die Klägerin nicht vorbringen. Vielmehr konnte sie sich nicht mehr daran erinnern, was ihr genau vorgelesen wurde. Dass sich die Klägerin schließlich auf die Beschwichtigung des Dr. L, die aber hinreichend deutlich machte, dass es eben genau zu den gravierenden Folgen kommen kann, einließ, begründet gerade ihre Einwilligung, schließt diese also nicht aus. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bereits bei der Behandlung im August am 23.08.2004 ebenfalls – jedenfalls nach der schriftlichen Einwilligungserklärung von diesem Tage – und entsprechend der glaubhaften Ausführungen des Beklagten zu 1.) in der mündlichen Verhandlung auch allgemein über das „Querschnittsproblem“ aufgeklärt worden war.

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Dass die ordnungsgemäße Aufklärung, von der die Kammer aus vorstehenden Gründen ausgehen muss, nicht hinreichend frühzeitig erfolgt sein soll, kann die Kammer nicht erkennen. Denn wie der Beklagte zu 1.) nachvollziehbar schilderte, war der Behandlungsverlauf allgemein besprochen. Zudem war bereits im August eine Aufklärung bei einer ähnlichen Operation erfolgt. Die Klägerin wies mithin einen hinreichenden Hintergrund auf, um auch am Tag vor der streitgegenständlichen Operation wirksam eine Einwilligung in die Operation abzugeben.

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2. Aus vorstehenden Gründen entfallen mangels Hauptforderung auch die entsprechenden Zinsansprüche.

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3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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Streitwert:              Antrag zu 1.):              100.000,00 EUR

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                             Antrag zu 2.):              _16.898,80 EUR

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                             Antrag zu 3.):              _10.000,00 EUR

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                        Gesamtstreitwert:              126.898,80 EUR