Abgasskandal: Keine deliktischen Ansprüche gegen Hersteller wegen Thermofenster (Euro 5)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte im Zusammenhang mit dem Dieselskandal die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs bzw. Schadensersatz vom Motor-/Fahrzeughersteller. Er stützte sich auf behauptete unzulässige Abschalteinrichtungen (u.a. Thermofenster) und eine sittenwidrige Schädigung. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Vortrag zu einer prüfstanderkennenden Manipulation bzw. unzulässigen Abschalteinrichtung nicht hinreichend substantiiert war und ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten nicht feststellbar sei. Zudem verneinte das Gericht die Schutzgesetzeigenschaft von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 sowie der einschlägigen EG-FGV-Normen; Nebenansprüche scheiterten mangels Hauptanspruch.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung/Schadensersatz im Zusammenhang mit behaupteten Abschalteinrichtungen vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 826 BGB gegen einen Fahrzeughersteller setzt neben einer etwaigen objektiven Rechtswidrigkeit der Emissionssteuerung einen nachweisbaren Vorsatz hinsichtlich einer sittenwidrigen Schädigung voraus; eine abweichende rechtliche Bewertung der Zulässigkeit eines Thermofensters genügt hierfür nicht.
Behauptungen „ins Blaue hinein“ zu einer prüfstanderkennenden Manipulationssoftware sind prozessual unbeachtlich; fehlt es an greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkten, ist eine Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten nicht veranlasst.
Eine sekundäre Darlegungslast des Herstellers zur Offenlegung technischer Betriebsinterna besteht nicht allein aufgrund pauschaler Behauptungen, im konkreten Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut.
Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ist nach seinem Regelungszweck kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten einzelner Fahrzeugkäufer.
Auch §§ 6 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV begründen regelmäßig keine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB, soweit ihnen keine individualschützende Tendenz zugunsten einzelner Käufer zukommt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Rubrum
| 4 O 410/19 |
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Dieselfahrzeug im Wege des Rücktritts bzw. eines geltend gemachten Schadensersatzes.
Die Beklagte ist Herstellerin von Motoren und Automobilen, in welchen unter anderem die von der Beklagten entwickelten Motoren des Typs OM 651 und OM 642 verbaut wurden.
Der Kläger hat gemäß Kaufvertrag vom 17.01.2016 von einem privaten Verkäufer das streitgegenständliche Gebrauchtfahrzeug der Marke N und des Typs GLK 220 CDI 4MATIC mit der Fahrgestellnummer: WDC2049841G030397 zum Kaufpreis von 33.500,00 € erworben (Anl. K 1, Bl. 45 d.A.).
Das streitgegenständliche Fahrzeug enthält eine – auch von der Lufttemperatur abhängige – Steuerung der Abgasrückführung. Ob es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, ist zwischen den Parteien streitig. Das streitgegenständliche Fahrzeug erhielt von der Beklagten im März 2019 ein Software-Update. Dieses Update hatte das KBA nach umfangreicher Prüfung bereits früher freigegeben.
Mit Schreiben vom 08.05.2019 forderte der Kläger durch seine Bevollmächtigten die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 11.06.2019 erfolglos dazu auf, das streitgegenständliche Fahrzeug Zug um Zug zurückzunehmen (Anl. K 9, Bl. 63 ff. d.A.).
Der Kläger behauptet, das Kraftfahrtbundesamt habe im August 2019 die Beklagte dazu verpflichtet, einen Rückruf für das Fahrzeug durchzuführen. Weiter behauptet der Kläger, ihm sei es bei dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs darauf angekommen, ein sparsames sowie umweltfreundliches Fahrzeug zu erwerben. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine Motorsteuerungssoftware, welche den Ausstoß von Stickoxid unter den Bedingungen des Prüfstandes optimiere. Bei niedrigen Temperaturen und bestimmten Drehzahlen würde die Stickoxidreinigung abgeschaltet. Die Abgasreinigung funktioniere also nur in sog. „Thermofenstern“. Auch liege eine unzulässige Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung vor. Er ist der Ansicht, die Unzulässigkeit ergebe sich aus Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Emissions-Basis-Verordnung (EBV). Der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a EBV greife nicht ein. Der Kläger behauptet weiter, bei Kenntnis dieser Sachlage hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Der Vorstand der Beklagten sei auch über den Einbau der illegalen Abschalteinrichtungen informiert gewesen. Es obliege der Beklagten insoweit zur weiteren Aufklärung auch eine sekundäre Darlegungslast. Insgesamt bestünden erhebliche Parallelen zu den Abschalteinrichtungen des Volkswagen-Konzerns.
Mit Schriftsatz vom 13.09.2020 hat der Kläger seine bereits im Rahmen der Klageschrift vom 27.11.2019 angekündigten Anträge hinsichtlich des Klageantrages zu 1.) neu gefasst. Er hat dabei den Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung und den Antrag auf Nutzungsentschädigung neu gefasst.
Nunmehr beantragt der Kläger wörtlich,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.500,00 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2019 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs der Marke N und des Typs GLK 220 CDI mit der Fahrgestellnummer: WDC2049841G030397, zu zahlen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, deren Höhe sich gemäß der nachfolgenden Formel beziffert:
Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer: geteilt durch Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt durch die Klagepartei;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.698,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, eine unzulässige Abschalteinrichtung sei in ihren Motoren nicht verbaut. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei weder mangelhaft, noch habe sie den Kläger arglistig getäuscht, betrogen oder sittenwidrig geschädigt.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Sachvortrag des Klägers sei bereits unsubstantiiert. Das streitgegenständliche Fahrzeug entspreche vollumfänglich den geltenden Abgasgrenzwerten und der Euro-5-Norm, unter der es auch zugelassen sei. Sie behauptet weiter, es sei gerade keine Funktion – wie offenbar im Falle des VW-Konzerns – gegeben, die manipulativ dafür sorge, dass der Prüfstandlauf erkannt und der Stickoxidausstoß gezielt reduziert werde. Die Beklagte trägt ferner vor, die EG-Typengenehmigung sei uneingeschränkt rechtswirksam und entfalte Tatbestandswirkung. Es drohe daher auch kein Verlust der Zulassung. Das Fahrzeug sei uneingeschränkt nutzbar und funktionsfähig.
Die Beklagte ist ferner der Auffassung, es mangele an einem substantiierten Sachvortrag des Klägers zu konkreten Mängeln seines Fahrzeugs oder dem konkreten Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Insofern bestehe auch keine subsidiäre Darlegungslast der Beklagten. Ungeachtet dessen verbiete die Verwendung einer Abgassteuerungssoftware nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 Lit. a) der Vorordnung 715/2007/EG nicht per se Abschaltungen, sofern diese zum Schutz des Motors und für den sicheren Fahrbetrieb erforderlich seien. Die öffentlich-rechtliche Norm entfalte ohnehin keine individuelle Schutzwirkung.
Schließlich seien Ansprüche verjährt, worauf sich die Beklagte – insoweit unstreitig – berufe.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2020 Bezug genommen.
Die Klage ist der Beklagten am 30.12.2019 zugestellt worden (Bl. 83 f. d.A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Klageansprüche gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt nicht aus §§ 826, 31 BGB. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens der Beklagten kann nicht festgestellt werden.
Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, welches nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urt. v. 19.11.2013 – VI ZR 336/12 = NJW 2014, 383, 384). Nicht ausreichend ist, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 19.11.2013 – VI ZR 336/12 = NJW 2014, 383, 384; BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12 = BeckRS 2013, 20203).
Subjektiv ist ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Der Schädiger muss aber grundsätzlich die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 13.09.2004 ‒ II ZR 276/02, NJW 2004, 3706, 3710; Teilversäumnis- und Endurteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250, Rn. 23; vgl. insgesamt Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 5).
a)
Ein solches vorsätzliches, sittenwidriges Verhalten der Beklagten kann nicht mit dem Vortrag des Klägers begründet werden, in das streitgegenständliche Fahrzeug sei eine Motorsteuerungssoftware eingebaut, die den Prüfstandbetrieb erkenne und den Ausstoß von Stickoxid unter diesen Bedingungen optimiere. Auf Grundlage dieser Behauptung hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu unterbleiben. Der Vortrag des Klägers ist, was die Beklagte zutreffend gerügt hat, bereits hinsichtlich einer etwaigen unzulässigen Motorsteuerungssoftware nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt an tatsächlichen Anhaltspunkten, die für die Richtigkeit dieser Behauptung sprechen. Zwar darf der Kläger in einem Rechtsstreit Behauptungen über solche Tatsachen aufstellen, über deren Vorliegen er kein sicheres Wissen hat und ein solches Wissen auch nicht erlangen kann (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134/19 = ZVertriebsR 2019, 301, 302). Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen aber dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geradewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Jedenfalls beim Fehlen jeglicher Anhaltspunkte ist die Annahme von Willkür gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 16.04.2015 – IX ZR 195/14 = NJW-RR 2015, 829, 830). Im vorliegenden Fall fehlt es hierzu an solchen hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. So ist bereits der Vortrag zum Einbau einer unzulässigen Steuerungssoftware als solcher unklar und unbestimmt.
Daran ändern auch die Hinweise auf Parallelen zum VW-Abgas-Skandal nichts. Wie bereits das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 19.07.2019 (Az. #####/#### ) festgestellt hat, kann aufgrund des mittlerweile allgemein bekannten Umstands, dass in zahlreichen Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns eine manipulative Motorsteuerung verwendet wird, keine Aussage über das streitgegenständliche Fahrzeug getroffen werden.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass das KBA den Fahrzeugtyp des klägerischen Fahrzeuges einer Rückrufaktion unterworfen hat, selbst wenn unterstellt würde, dass der Rückruf des KBA mit „Unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“ beschrieben worden wäre. Denn die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass die Abschaltung der Abgasrückführung nur unter bestimmten Umfeldbedingungen, insbesondere bei niedrigen Temperaturen, motortechnisch zum Schutz desselben bedingt sind, sowie, dass auch diese Phasen im NEFZ mit erfasst werden und dass insoweit gem. Art. 5 Abs. 2 (VO) EG Nr. 715/2007 keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Dem ist die klagende Partei zur Überzeugung der Kammer bereits nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Dabei ist die Beklagte auch nicht gehalten, auf die pauschale Behauptung hin, es liege beim Fahrzeug des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, was ein Sachverständiger beweisen könne (so auf S. 4 der Klageschrift, Bl. 5 d.A.), im Wege der sekundären Darlegungslast ihre technischen Betriebsinterna offenzulegen (vgl. OLG Koblenz, 12 U 246/19, Urt. v. 21.10.2019 = BeckRS 2019, 25135).
b)
Selbst wenn aber die Behauptungen des Klägers zur Abgassteuerungssoftware, insbesondere der Abschaltung der Abgasreduzierung unterhalb bestimmter Temperaturen („Thermofenster“) und der Darlegung zu einer unzulässigen Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, als widerspruchsfrei und hinreichend substantiiert anzusehen wäre, ist jedenfalls kein Vorsatz auf Beklagtenseite zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und Täuschung der Zulassungsbehörde sowie der Käufer über die Richtlinienkonformität des Abgasreduzierungssystems erkennbar.
Denn selbst wenn die behauptete Beanstandung des KBA bei objektiver Betrachtung als zutreffend anzusehen wäre, ließen sich aus dem Umstand, dass die Beklagte in diesem Falle die technische Notwendigkeit und die darauf beruhende Subsumtion unter die Ausnahmetatbestände des Art. 5 Abs. 2 (VO) EG Nr. 715/2007 fachlich anders bewertet hätte, schon keine Schlüsse dahingehend ziehen, dass sie vorsätzlich, arglistig und mit Täuschungsvorsatz gehandelt hätte. Erst Recht liegt kein zwingender Schluss auf eine solche Arglist vor. Bei einer in Form eines sog. Thermofensters die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motorschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Hersteller in dem Bewusstsein gehandelt hat, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (OLG Koblenz, 12 U 246/19, Urt. V. 21.10.2019 = BeckRS 2019, 25135). Insoweit ist die Beklagte auch vor dem Hintergrund der Allgemeinheit der Behauptungen der klagenden Partei nicht gehalten, dem Kläger gegenüber im Wege der sekundären Darlegungslast technische Betriebsinterna zu offenbaren (OLG Koblenz., a.a.O.). Diese rechtliche Bewertung wird auch durch die Erwägungen des Oberlandesgerichts Nürnberg in seinem Urteil vom 19.07.2019 (Az. #####/#### ) gestützt. Dieses führt aus:
„Der Annahme des Vorsatzes steht hier entgegen, dass die zitierte Verordnung (EG Nr. 715/2007 […] keineswegs so klar formuliert sind, dass sich die Verwendung einer temperaturabhängigen oder sonst variablen Abgasrückführung eindeutig als unzulässig darstellen müsste. Zu diesem Ergebnis ist immerhin der 5. Untersuchungsausschuss gemäß Art. 44 des Grundgesetztes des Deutschen Bundestages (Drucksache 18/12900) gelangt; in den Schlussfolgerungen und Empfehlungen dieses Ausschusses (S. 536 ff. der zitierten Drucksache) wird die Auffassung des Ausschusses festgehalten, die in Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Verordnung (EG) NR. 715/2007 aufgeführten Ausnahmen vom Verbot von Abschalteinrichtungen seien nicht eindeutig definiert; das europäische Recht ermögliche der Typengenehmigungsbehörde nicht in jedem Fall, zweifelsfrei festzustellen, ob eine genutzte Abschalteinrichtung zulässig sei oder nicht; die Formulierung der Ausnahmen sei teilweise so weit, dass den Automobilherstellern ein weiter Einsatzspielraum verleibe. Dies gelte insbesondere für die Ausnahme des Motorschutzes, die den Herstellern die Definition weitreichender sog. Thermo-Fenster ermögliche; letztlich bestimme der Hersteller durch seine Motorkonstruktion, wie häufig eine Abschalteinrichtung greifen müsse, damit die vorgegebene Lebensdauer des Motors erfüllt werden könne. Die europäischen Typengenehmigungsvorschriften müssen deshalb überarbeitet werden.“
Selbst im Falle der Feststellbarkeit einer - nach wertender Betrachtung - objektiv anzunehmenden unzulässigen Abgassteuerung ließe sich daher auf einen Vorsatz indiziell allenfalls schließen, wenn die Darlegungen der Beklagten zur technischen Erforderlichkeit des „Thermofensters“ schlechthin unvertretbar oder jedenfalls klar erkennbar nur vorgeschoben und daher nur mit einer bewussten Fehlbewertung zu erklären wären. Hierfür liegt jedoch keinerlei konkreter Vortrag vor, noch wäre dies sonst ersichtlich. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die klägerseits behauptete unzulässige Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, aufgrund derer das Fahrzeug auf dem Prüfstand die Stickoxid-Grenzwerte einhalte, nicht aber auf der Straße. Denn der erhöhte Schadstoffausstoß im realen Fahrbetrieb gegenüber dem Betrieb auf dem NEFZ-Prüfstand stellt bereits keinen Mangel dar (OLG Frankfurt, NJW-RR 2019, 114), sondern ist systembedingt, da die Prüfstandumstände bereits denknotwendig nicht den Umständen des realen Fahrbetriebes entsprechen. Für die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte eine Steuerung in das Fahrzeug eingebaut habe, welche die Bedingungen des NEFZ erkenne und außerhalb dieser Bedingungen die Regelung abschalte, sind hingegen keine Anhaltspunkte dargelegt, die diese pauschale Behauptung stützen. Die weiteren Ausführungen der Klagepartei hierzu zeigen lediglich auf, dass ein solches Identifizieren des Prüfmodus möglich ist, wobei dieser Umstand aufgrund des Manipulationsvorwurfes in den VW-Abgasskandalverfahren als gerichtsbekannt, wenn nicht sogar allgemeinbekannt vorausgesetzt werden kann. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte aber auch tatsächlich eine solche Steuerung entwickelt hat, die die Prüfstandsbedingungen eruiert und die Stickoxidreduzierung in Abhängigkeit vom NEFZ ohne technische Erforderlichkeit abschaltet, sind jedoch weiterhin weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich (vgl. auch OLG Köln, 16 U 25/19, Beschl. V. 12.08.2019; 3 U 148/18, Beschl. V. 04.07.2019). Aus gleichem Grunde ist auch eine Haftung aufgrund etwaiger unvollständiger Angaben im Antragsverfahren nicht gegeben, da auch diese keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung erlauben.
Dieser Wertung steht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17) nicht entgegen: Denn soweit der Senat im dortigen Verfahren festgestellt hat, dass die dort streitgegenständliche Abschalteinrichtung nicht vom Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 (VO) EG Nr. 715/2007 erfasst wird, bezog sich dies auf ein Abgassystem, das gerade dazu diente, den NEFZ-Prüfzyklus zu erkennen und ein dann vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten des Fahrzeugs herbeizuführen (BGH a.a.O.). Dass bei einer solch offenkundigen Sachlage ein Täuschungsvorsatz indiziert sein kann und auch eine sekundäre Darlegungslast anzuerkennen ist, ist zutreffend. Hierin liegt jedoch der Unterschied etwa zwischen den klägerseits vergleichsweise herangezogenen „VW-Abgasskandal-Fällen“ und dem vorliegenden Verfahren. Denn hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Abgasmanagement der Beklagten keinen technischen Hintergrund hat, sondern ein sittenwidriges „Geschäftsmodell“ darstellt (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.), bei dem eine Kenntnis des Vorstandes indiziert wäre, sind nach Wertung der Kammer im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Beschluss vom 28.01.2020 (VIII ZR 57/19) streitet nicht für den Kläger. Ungeachtet der Frage, ob eine inhaltliche Übertragbarkeit der materiellen Ausführungen des Bundesgerichtshofes auf die hiesige Fallkonstellation überhaupt möglich ist, hat der Bundesgerichtshof lediglich die Anforderungen zur Darlegung im Hinblick auf Sachmängel bei kaufvertraglichen Beziehungen konkretisiert. Aus den diesbezüglichen Feststellungen für eine hinreichende Darlegung im Rahmen der vertraglichen Sachmangelhaftung lassen sich indes keine Rückschlüsse auf das Erfordernis der Darlegung und die Beweislast im Rahmen einer deliktischen Haftung für eine sittenwidrige Schädigung im Zusammenhang mit der Entwicklung und Veräußerung einer Abgassteuerungssoftware ziehen.
Ansprüche aus § 831 BGB kommen darüber hinaus bereits deshalb nicht in Betracht, weil für die Darlegung einer deliktischen Handlung ein konkreter Sachvortrag dazu erforderlich ist, für welchen Mitarbeiter die Beklagte haften solle und hinsichtlich welcher Mitarbeiter eine hinreichende Auswahl und Überwachung insofern nicht stattgefunden haben soll.
2.
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG ist ebenso nicht gegeben. Hiernach wäre eine vorsätzliche Täuschung i.S.d. § 263 StGB bzw. Irreführungsabsicht im Sinne des § 16 UWG erforderlich, die aufgrund der vorherigen Ausführungen nicht festgestellt werden kann.
3.
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte gem. §§ 823 Abs. 2 i. V. m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 scheiden ebenfalls aus.
Es fehlt zur Überzeugung der Kammer bereits an der Schutzgesetzeigenschaft des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 823 Rn. 56). Der Schutz eines Einzelnen ist jedoch nicht bereits dann bezweckt, wenn dieser lediglich durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann. Der Individualschutz muss vielmehr im Aufgabenbereich dieser Norm liegen (BGH, Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 50/05 = NJW 2006, 2110, 2112). Für die Beurteilung des Schutzgesetzcharakters einer Norm ist eine umfassende Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs sowie die Prüfung erforderlich, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Rechtsguts die Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB zu knüpfen ((BGH, Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 50/05 = NJW 2006, 2110, 2112). Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Braunschweig (Urteil vom 19.02.2019, Az. 7 U 134/17) an:
„Ziel der VO (EG) 715/2007 ist nach deren einleitenden Bemerkungen (1) bis (4) sowie zusammengefasst nochmals in (27) die Harmonisierung des Binnenmarktes / die Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung von Fahrzeugemissionen. Zwar werden neben der Vereinheitlichung der Rechtsregelungen ein hohes Umweltschutzniveau (1) als Ziel und die Reinhaltung der Luft als Vorgabe für Regelungen zur Senkung der Emissionen von Fahrzeugen (4) beschrieben, doch folgt aus den Ausführungen unter (7), die die Verbesserung der Luftqualität in einem Zuge mit der Senkung der Gesundheitskosten (und dem Gewinn an Lebensjahren) nennen, dass es auch insoweit nicht um individuelle Interessen, sondern letztlich um umwelt- und gesundheitspolitische Ziele geht. Dass der europäische Gesetzgeber i.S.d. Definition des Schutzgesetzes dem einzelnen Verbraucher die Rechtsmacht in die Hand geben wollte, mit Mitteln des Privatrechts gegen denjenigen vorzugehen, der in dieser Verordnung zur Umsetzung dieser Ziele geregelte Verbote übertritt und sein Rechtsinteresse beeinträchtigt, geht damit aus den Vorbemerkungen nicht hervor. Vielmehr spricht stattdessen sogar der Umstand, dass die Ziele in (7) in Beziehung gesetzt werden zu den Auswirkungen der Emissionsgrenzwerte auf die Märkte und die Wettbewerbsfähigkeit von Herstellern, gegen einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers. Dies gilt umso mehr, als auch die Regelungen der VO (EG) 715/2007 selbst keinen Bezug zu Individualinteressen des einzelnen Bürgers aufweisen (so i.E. auch Riehm, DAR 2016, DAR Jahr 2016 Seite 12, DAR Jahr 2016 13). Gerade einen derartigen Bezug zu Individualinteressen sieht der Europäische Gerichtshof aber in seiner Vorabentscheidung vom 16.02.2017, EUGH Aktenzeichen C21915 C - 219/15, zitiert nach juris, Rtn. 55, 56, als Erfordernis für eine Schutzgesetzeigenschaft an.“
4.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch folgt schließlich auch nicht aus § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 6 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte gegen die genannten Vorschriften verstoßen hat, muss die Schutzgesetzeigenschaft dieser Normen abgelehnt werden. Bei den Vorschriften der EG-FGV handelt es sich um die Umsetzung der vorgenannten Richtlinie in nationales Recht, sodass die Schutzgesetzeigenschaft aus denselben Erwägungen abgelehnt werden muss.
II.
Mangels Hauptanspruch stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenansprüche (Verzinsung, Annahmeverzugsfeststellung, vorgerichtliche Anwaltskosten) nicht zu.
III.
Dem Kläger war auch keine weitere Schriftsatzfrist mit Blick auf die §§ 139 Abs. 5, 283 BGB zu gewähren, da der Schriftsatz der Beklagten vom 03.09.2020 keinen neuen Vortrag lieferte. Bereits im Rahmen der Klageerwiderung vom 02.03.2020 wurden vonseiten der Beklagten alle entscheidungsrelevanten Tatsachen vorgetragen, die die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269, 709 S. 2 ZPO.
V.
Der Streitwert wird auf 33.500,00 € festgesetzt.
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