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Landgericht Hagen·4 O 135/13·20.03.2013

Unterlassungsanspruch gegen unaufgeforderte E‑Mail‑Werbung – Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)UnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin verlangte, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, unaufgeforderte E‑Mail‑Werbung zum Verkauf von Lagerüberständen und Überproduktionen zu versenden. Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben und konkret auf die E‑Mail vom 19.02.2013 Bezug genommen. Zur Durchsetzung wurde ein Ordnungsmittel nach § 890 Abs.1 Satz 2 ZPO (bis zu 250.000 € bzw. Ordnungshaft bis 6 Monate) angedroht; die Beklagte trägt die Kosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Unterlassungsantrag der Klägerin gegen unaufgeforderte E‑Mail‑Werbung stattgegeben; Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft und Kostentragung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Unaufgeforderte kommerzielle E‑Mail‑Werbung kann einen Unterlassungsanspruch nach dem Wettbewerbsrecht begründen, wenn sie als unlauteres Verhalten anzusehen ist.

2

Zur Durchsetzung eines Unterlassungsgebots kann das Gericht nach § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Ordnungsgeld festsetzen und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft androhen.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4

Ein Unterlassungsgebot kann sich konkret auf bestimmte geschäftliche Handlungen oder einzelne Mitteilungen beziehen und diese als Umfang des Verbots bestimmen; ein derartiges Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines gemäß § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten aufgegeben, es zu unterlassen, unaufgefordert und ohne Einwilligung im geschäftlichen Verkehr per E-mail Werbung an die Verfügungsklägerin zu versenden, und zwar hinsichtlich des Verkaufs von Lagerüberständen, Fehl- und Überproduktionen, wie geschehen mit E-mail vom 19.02.2013 (Anlage AS 1).

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

nicht vorhanden