Werkvertrag: Keine Haftung für Marmorbodenschäden nach Kristallisation
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte die Feststellung einer Kostentragungspflicht für die Mängelbeseitigung nach einer Marmorbodenreinigung nebst Erstattung privater Gutachterkosten. Streitig war, ob Ausbrüche an Kanten und Schäden an Fugen durch die Arbeiten der Beklagten verursacht wurden. Das LG wies die Klage ab, weil die Klägerin die Verursachung der Schäden durch eine unsachgemäße Maschinenhandhabung nicht beweisen konnte. Nach dem überzeugenden gerichtlichen Gutachten waren die Schadensbilder typisch für den Belag bzw. bereits beim Zuschnitt entstanden und lediglich nach der Kristallisation deutlicher sichtbar geworden.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Kostentragungspflicht und Erstattung von Privatgutachterkosten mangels Nachweises der Verursachung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage zur Kostentragungspflicht für Mängelbeseitigung ist zulässig, wenn die Kosten (noch) nicht bezifferbar sind und ein Leistungs- oder Vorschussantrag den Streitstoff nicht sachgerecht abbildet.
Gewährleistungsansprüche aus einem Werkvertrag setzen den Nachweis voraus, dass ein geltend gemachter Schaden auf einer mangelhaften Werkleistung beruht; die Beweislast trägt der Besteller.
Stehen mehrere Ursachen für ein Schadensbild in Betracht und lässt sich eine Verursachung durch die Werkleistung nach der Beweisaufnahme nicht feststellen, sind Ansprüche auf Mängelbeseitigungskosten abzuweisen.
Ein gerichtliches Sachverständigengutachten, das nachvollziehbar, widerspruchsfrei und sachkundig alternative Ursachen aufzeigt, kann ein weniger begründetes Gutachten entkräften; eine ergänzende Beweisaufnahme ist dann entbehrlich.
Die Vernehmung eines Privatgutachters als sachverständiger Zeuge ist regelmäßig entbehrlich, wenn die festgestellten Tatsachen durch gerichtliche Gutachten bereits bestätigt sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin bewohnt eine Wohnung im 1. Obergeschoß des Hauses N-Straße in N an der Ruhr. Eigentümerin dieser Wohnung ist ihre Tochter, die Zeugin S. Im Wohnzimmer und im Korridor der Wohnung befindet sich ein Natursteinboden aus hellbeigem Marmor, der im Jahre 1996 verlegt wurde. Nach dem der Mannorboden an Glanz verloren und Flecken entstanden waren, beauftragte die Klägerin die Beklagte, deren Geschäftsführer zuvor den Boden besichtigt hatte, eine maschinelle Tiefengrundreinigung mit anschließender Kristallisation durchzuführen. Als Vergütung wurde ein Betrag von 1.000,00 DM = 511,29 Euro vereinbart. Die Beklagte bestätigte den Auftrag unter dem 12.12.2001.Am 14.12.2001 führte ein Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge C, die Arbeiten mit einer "Borema" - Reinigungsmaschine aus. Dabei wurde zunächst mittels Kreisteller und sogenannten Pads ein Grundreinigungsmittel aufgebracht, das sodann mit einem Industriesauger abgesaugt wurde. Anschließend wurde ebenfalls mittels Kreisteller und Pads das grünliche Kristallisationsmittel auf der Bodenfläche verarbeitet und als letzter Arbeitsgang eine Reinigung der gesamten Fläche mit der Maschine vorgenommen. Die Zeugin S reklamierte sofort nach Beendigung der Arbeiten telefonisch gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten, dass Rückstände des grünen Kristallisationsmittels auf den Fliesen und in den Fugen verblieben waren. Sie versuchte in den nächsten Tag selbst, die Rückstände mittels Schrubber und Wasser zu beseitigen. Dabei bemerkte sie, dass sich Fugenmaterial löste, an den Kanten der Marmorplatten Ausbrüche und auf den Fliesenflächen Löcher vorhanden waren. Außerdem bemängelte die Zeugin, dass der gewünschte Glanz an einigen Stellen fehlte. Die Beklagte ließ am 20.12.2001
durch den Zeugen C eine Nachpolitur der Bodenflache vornehmen und übersandte sodann ihre Rechnung vom 14.12.2001 (Bl. 7 d. A.).
Durch anwaltliches Schreiben vom 10.01.2002 (Bl. 8/9 d.A.) ließ die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auffordern, den fleckig gewordenen Boden, der in den Verfugungen Grünfärbung aufweise und auf der Oberfläche stumpf und aufgerauht sei, in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Die Beklagte wies mit Schreiben vom 15.01.2002 (Bl. 10/11 d.A.) darauf hin, dass eine Verursachung der gerügten Mängel durch ihre Arbeit technisch nicht möglich sei. Dennoch suchte der Zeuge C am 08.02.2002 nochmals die Wohnung der Klägerin auf und nahm Spachtelarbeiten an den auf den Fliesen befindlichen Löchern vor. Weitere Nachbesserungsarbeiten lehnte die Beklagte durch Schreiben vom 09.04.2002 (Bl. 15 d.A.) nach erneuter Aufforderung durch die Klägerin mit Schreiben vom 03.04.2002 (Bl. 13/14 d.A.) ab.
Die Klägerin hatte zwischenzeitlich den Sachverständigen G, Essen, damit beauftragt, die ihrer Ansicht nach durch die Kristallisation entstandenen Schäden festzustellen. In seinem Gutachten vom 20.04.2002, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 16 bis 22 d. A. verwiesen wird, kam der Gutachter zu der Feststellung, dass Rückstände des Kristallisationsmaterials in den Fugen vorhanden, die Fugen teilweise ausgebrochen und die Plattenkanten teilweise ausgefranst waren. Die Schäden führte er auf die nicht sachgemäße Handhabung der Kristallisationsmaschine zurück. Die Vergütung für die Erstattung des Gutachtens betrug 542,79 Euro.
Die Klägerin übersandte das Gutachten unter dem 15.05.2002 der Beklagten mit der Aufforderung, die notwendigen Mängelbeseitigungsmaßnahmen bis zum 31.05.2002 auszuführen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22.05.2002 die Nachbesserung ab.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte die Kosten der Mängelbeseitigung zu tragen habe, und Erstattung der Kosten des Privatgutachters G.
Sie behauptet, gestützt auf das Gutachten dieses Sachverständigen, dass die festgestellten Mängel durch die unsachgemäße Ausführung der beauftragten Arbeiten am 14.12.1001 vom Mitarbeiter der Beklagten verursacht worden seien. Vorher seien keine Beschädigungen auf dem Marmorboden, an den Kanten und an den Fugen vorhanden gewesen.
Die Klägerin beantragt,
1.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Beseitigung der Beschädigung des Marmorbodens im Wohnbereich der Wohnung der L-Straße in ####1 N an der Ruhr zu tragen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie darüber hinaus 542,79 Euro an Sachverständigenkosten zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, es sei unzutreffend, dass bei der Durchführung der beauftragten Tiefenreinigung und Kristallisation des Marmorbodens die Kanten und Oberflächen die Fliesen beschädigt worden seien und dass sich eine grünliche Substanz in den Verfugungen befunden habe. Vielmehr seien bereits vorher auf Grund des Alters des Marmorbodens Beschädigungen an einigen Fliesenkanten und an den Fugen vorhanden gewesen. Darauf habe ihr, der Beklagten, Geschäftsführer schon bei der ersten Besichtigung hingewiesen. Möglicherweise seien vorhandene Schäden erst durch die Intensivreinigung sichtbar, nicht aber neue Schäden verursacht worden. Als Ursache seien auch die Reinigungsversuche der Tochter der Klägerin in Betracht zu ziehen. Jedenfalls habe die eingesetzte Spezialmaschine die Beschädigungen nicht verursacht.
Hilfsweise beruft sich die Beklagte gegenüber dem Klageantrag zu 1) auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen des noch offenen Restwerklohnanspruchs in Höhe von 395,95 Euro. Weiter hilfsweise rechnet sie mit diesem Anspruch gegen den mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Zahlungsanspruch auf.
Das Gericht hat den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.03.2004 (Bl. 129 bis 133 d.A.) verwiesen.
Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S und C sowie durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen T vom 04.11.2003, auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen A vom 20.12.2004 sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 01.03.2004 (Bl. 129 bis 133 d.A.) und vom 29.08.2005 (Bl. 258 bis 264 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Feststellungsklage mit dem Antrag zu 1) ist zwar zulässig. Denn unstreitig ist die Klägerin, da sie die Schäden am Marmorfußboden noch nicht hat beseitigen lassen, nicht in der Lage, einen bezifferten Leistungsantrag zu stellen. Sie ist auch nicht auf eine bezifferte Vorschussklage zu verweisen, zumal ein Leistungsantrag möglicherweise nicht die gesamten zu erwartenden Kosten abdeckt.
Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Ansprüche aus §§ 631, 633, 634, 635 BGB alter Fassung aktiv legitimiert, da sie den Werkvertrag mit der Beklagten geschlossen hat und ihr die daraus entstandenen vertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen. Zumindest ist sie nach Maßgabe des Rechtsinstitutes der Drittschadensliquidation berechtigt, etwaige der Wohnungseigentümerin zustehenden Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, zumal dies dem erklärten Willen ihrer Tochter, der Zeugin S, entspricht.
Der Klägerin stehen jedoch keine Ansprüche auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten gemäß §§ 633, 634, 635 BGB gegen die Beklagte zu.
Die Klägerin hat nämlich nicht bewiesen, dass die Beklagte die Beschädigungen am Marmorboden in der klägerischen Wohnung bei Ausführung der beauftragten Tiefenreinigungs- und Kristallisationsarbeiten verursacht hat.
Zwar haben sowohl der Sachverständige T in seinem Gutachten vom 04.11.2003 als auch der Sachverständige A in seinem Gutachten vom 20.12.2004 übereinstimmend festgestellt, dass die Fugen des Marmorbodens an einigen Stellen Löcher und Vertiefungen aufweisen und dass an den Kanten der Marmorfliesen Ausbrüche, Abplatzungen und sogenannte "Mäusezähne" vorhanden sind. Dagegen hat sich nicht bestätigt, dass sich in den Verfugungen Rückstände des von der Beklagten verarbeiteten Kristallisationsmaterials befindet und die Fugen grünlich einfärbt. Dies hat bereits der Sachverständige T festgestellt und ist zwischen den Parteien nicht mehr streitig,
Die Beweisaufnahme hat jedoch nicht ergeben, dass die von den Sachverständigen T und A festgestellten Beschädigungen des Marmorbodens und der Fugen durch eine nicht fachgerechte, unsachgemäße Handhabung der Kristallisationsmaschine entstanden sind.
Zwar hat die Zeugin S erklärt, sie sei fest davon überzeugt, dass an dem Marmorfliesenboden in ihrer Wohnung vor den Arbeiten der Beklagten keine einzige Stelle vorhanden gewesen sei, die einen Kantenausbruch gehabt habe. Diese von der Zeugin mit deutlich hervortretendem Engagement und Eigeninteresse vorgetragene Überzeugung begegnet jedoch erheblichen Zweifeln und ist nicht geeignet, die behauptete Verursachung durch die Beklagte zu beweisen. Die Zeugin selbst hat bekundet, dass sie erst nach mehreren Reinigungsversuchen mittels Schrubber und Wasser festgestellt habe, dass sich Fugenmaterial gelöst hatte und Kantenausbrüche sowie Löcher in den Fliesenflächen sichtbar wurden. Dies läßt nicht zwingend auf die Verursachung durch die Arbeiten der Beklagten schließen, sondern als weitere Möglichkeit der Verursachung die Reinigungsarbeiten der Klägerin erkennen. Darüber hinaus hat der Zeuge C ausgesagt, dass er vor Beginn seiner arbeiten schon bei nur oberflächlicher Besichtigung des Bodens Kantenausbrüche und Löcher in den Fliesen bemerkt habe.
Jedenfalls aber hat das überzeugende, widerspruchsfreie und von hervorragender Sachkunde getragene Gutachten des Sachverständigen A, dem sich die Kammer anschließt, ergeben, dass die festgestellten Schäden an den Fugen und Marmorfliesen nicht durch die Bearbeitung des Bodens durch den Zeugen C und die von ihm benutzte Maschine verursacht worden sind. Der Sachverständige hat an Hand der von ihm im Termin vorgelegten Platte mit Kalksteinbodenbelag, der demjenigen in der klägerischen Wohnung entsprach, anschaulich dargelegt, dass die festgestellten Abplatzungen, Ausbrüche und sogenannten "Mäusezähne" an den Marmorfliesen durch das scharfkantige Schneiden des Gesteins entstehen und als typisch für diesen Bodenbelag anzusehen sind. Weiter hat der Sachverständige an Hand eines Kreistellers der im Streit benutzten Reinigungsmaschine demonstriert, dass nach Anheftung des jeweilig erforderlichen Pads ein Anstoßen des Kreistellers gegen die Fliesenkanten und damit die Verursachung von Kantenausbrüchen auszuschließen sind. Dies gilt, so der Sachverständige, auch dann, wenn sich nach dem Kristallisationsvorgang Kristallisationsmaterial in den Fugen festgesetzt hat und dort hart geworden ist. Ebensowenig hält der Sachverständige es für möglich, dass durch die Reinigungsmaschine oder die Kristallisation Fugenmaterial beschädigt und herausgebrochen wird. Vielmehr ist nach den plausiblen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A davon auszugehen, dass die Ausbrüche, Abplatzungen und "Mäusezähne" an den Kanten der Marmorfliesen bereits beim Schneiden der Fliesen entstanden und erst durch die Kristallisation in Folge der brillanter spiegelnden Oberfläche deutlicher hervorgetreten und sichtbar geworden sind.
Dem gegenüber vermag die lapidare und ohne jegliche Begründung getroffene Feststellung des Sachverständigen T, die Schäden seien auf die nicht fachgerechte Anwendung der Kristallisation zurückzuführen, nicht zu überzeugen. Das Gericht erachtet das Gutachten dieses Sachverständigen vom 04.11.2003 für ungenügend und hat deshalb die Begutachtung durch den Sachverständigen A angeordnet. Dem Antrag der Klägerin, den Sachverständigen T zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden, war mit Rücksicht darauf nicht stattzugeben.
Ebensowenig war es erforderlich, den Privatgutachter G als sachverständigen Zeugen zu laden. Die von ihm getroffenen Feststellungen über die Beschädigungen des Marmorbodens sind durch die gerichtlichen Sachverständigen bestätigt worden, so dass insoweit eine zeugenschaftliche Vernehmung gem. § 414 ZPO nicht angezeigt war. Des weiteren ist dem klägerischen Antrag auf ergänzende Einholung einer Steintechnischen- und Fugenmörteluntersuchung durch ein anerkanntes Materialprüfungsamt zu der Behauptung, dass die Kantenausbrüche ebenso wie die Beschädigungen der Verfugung von der Kristallisationsmaschine gekommen sein können, schon wegen der unzulässigen Abstraktheit der Tatsachenbehauptung nicht zu entsprechen.
Schließlich war auch dem Beweisantrag der Klägerin auf Vernehmung der präsenten Zeugin C3 nicht nachzugehen, da die unter Beweis gestellte Behauptung, im Mai bis Juli 2001 seien der Zeugin keine Ausfräsungen aufgefallen und keine Abplatzungen oder sonstige Beschädigungen vorhanden gewesen, auf die Entscheidung keinen Einfluss hat.
Nach allem ist der Beweis für die Verursachung der Beschädigungen am Marmorboden in der Wohnung der Klägerin durch die Beklagte nicht geführt, so dass die Klägerin mit ihrer Klage insgesamt abzuweisen ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.