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Landgericht Hagen·31 Ks 8/05·07.11.2005

Totschlag nach Messerstichen: kein Notwehrrecht, minder schwerer Fall (§ 213 Alt. 2)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte tötete nach Streitigkeiten auf einer Parkfeier einen Mann durch sechs gezielte Messerstiche, nachdem dieser seine Verlobte einmalig ins Kinn geschlagen hatte. Das Landgericht bejahte bedingten Tötungsvorsatz und verneinte Notwehr, weil kein gegenwärtiger Angriff mehr vorlag und weitere Tätlichkeiten nicht zu erwarten waren. Es nahm jedoch einen sonstigen minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 2. Alt. StGB an, gestützt auf das länger andauernde provozierende Vorverhalten des Opfers sowie eine mögliche alkoholbedingte Enthemmung. Der Angeklagte wurde zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; eine Unterbringung nach § 64 StGB lehnte das Gericht ab.

Ausgang: Anklage führte zur Verurteilung wegen Totschlags zu acht Jahren Freiheitsstrafe (minder schwerer Fall nach § 213 Alt. 2 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz liegt nahe, wenn der Täter wiederholt und mit erheblicher Wucht mit einem Messer in den Oberkörper sticht und die Lebensgefährlichkeit der Stiche erkennt.

2

Notwehr nach § 32 StGB setzt einen gegenwärtigen Angriff voraus; sie scheidet aus, wenn der Angriff durch eine einmalige Tätlichkeit abgeschlossen ist und weitere Angriffe nicht zu erwarten sind und der Täter dies erkennt.

3

Ein provozierter Totschlag nach § 213 Abs. 1 Alt. 1 StGB erfordert, dass der Täter ohne eigenes Verschulden durch eine Misshandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen wird; bei Provokationen gegenüber Angehörigen ist deren Vorverhalten in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

4

Ein sonstiger minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 Alt. 2 StGB) kann aufgrund einer Gesamtwürdigung angenommen werden, wenn ein länger andauerndes, eskalationsförderndes Provokations- und Beleidigungsverhalten des Opfers sowie weitere schuldmildernde Umstände das Tatbild insgesamt deutlich mindern.

5

Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) setzt u.a. voraus, dass die Anlasstat auf einen Hang zum Alkoholmissbrauch zurückzuführen ist und die Gefahr weiterer erheblicher Rauschtaten besteht; fehlen hierfür hinreichend sichere Feststellungen, ist die Maßregel nicht anzuordnen.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 StPO§ 20 StGB§ 20 StGB i.V.m. § 21 StGB§ 212 StGB§ 32 StGB§ 213 Abs. 2 Alt. StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von

acht Jahren

verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 212, 213 StGB

Rubrum

1

I.

2

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 34-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in T als einziges Kind seiner Eltern Evelyn und Heinz X in T geboren. Die frühkindliche Entwicklung verlief unauffällig. Der Angeklagte besuchte nach der Grundschule die Hauptschule in X1. Nach Absolvierung der 9. Klasse beendete er den Besuch der Hauptschule ohne Abschluß. In dieser Zeit begann der Angeklagte, sich der Punk-Szene zugehörig zu fühlen; die Motivation für einen weiteren Schulbesuch fehlte.

3

Nach dem Abbruch der Hauptschule lebte der Angeklagte ca. vier Jahre lang von Gelegenheitsjobs und den Zuwendungen seiner Eltern, bei denen er weiterhin wohnte. An einer Berufsausbildung war er nicht interessiert. Im Jahre 1991 wurde er zum Wehrdienst einberufen, den er nach ca. zehn Wochen verweigerte. Anschließend leistete er Zivildienst in einem Seniorenzentrum der Arbeiterwohlfahrt in I, in dem auch seine Großmutter lebte.

4

Der Angeklagte reiste nach seiner Zivildienstzeit mehrmals in die USA, nach Thailand, Malaysia, Frankreich sowie in die Niederlande und mehrfach – auch über längere Zeiträume – nach England. Dort lebte er von Gelegenheitsjobs, u.a. arbeitete er als Türsteher. Im Übrigen sind die Reisen durch die Zuwendungen der Eltern (mit-) finanziert worden.

5

Seit dem Jahre 2004 lebt der Angeklagte wieder überwiegend in Deutschland, was in erster Linie auf seine Beziehung zu der in T wohnenden Marie Charlotte L zurückzuführen ist. Der Angeklagte lernte die damals 16 Jahre alte L im Juni 2004 kennen; es handelt sich um seine erste feste Beziehung. Seit September 2004 sind die beiden verlobt.

6

Der Angeklagte bewegt sich seit Mitte der achtziger Jahre in der Punk-Szene. Entgegen seines äußeren Erscheinungsbildes – er trägt eine Glatze und häufig Springerstiefel – gehört er nicht zur rechten Szene.

7

Auch seine Verlobte L bewegt sich in der Punk-Szene.

8

Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 19.04.2005 weist vier Eintragungen auf.

9

Am 28.09.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht Schwerte in dem Verfahren 38 Js 180/94 StA Hagen wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe.

10

Am 24.07.1996 verurteilte ihn das Amtsgericht Essen in dem Verfahren 85 Js 93/96 StA Essen wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe.

11

Das Amtsgericht Schwerte verurteilte den Angeklagten in dem Verfahren 876 Js 518/99 StA Hagen am 06.08.1999 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung erstmalig zu einer Freiheitsstrafe (von vier Monaten), deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den Feststellungen dieses Urteils heißt es u.a.: "Am 10.02.1999 gegen 0.00 Uhr suchte der Angeklagte in Begleitung des Zeugen D die Gaststätte "Galerie Pub" in der Rathausstraße in T auf. Der Angeklagte war schon bei Betreten der Gaststätte stark betrunken. Gegen 0.20 Uhr geriet er in eine Auseinandersetzung mit dem Zeugen I, der ebenfalls Gast war. Ohne ersichtlichen Grund versetzte der Angeklagte dem Zeugen insgesamt drei Faustschläge, und zwar einen in den Magen und zwei auf die Nase. Anschließend nahm er eine bedrohliche Haltung gegenüber dem Wirt, dem Zeugen N, ein und stieß Drohungen gegen die übrigen Gäste aus, so dass diese fluchtartig die Gaststätte verließen. Der Angeklagte hielt ein Klappmesser in der Hand und rief in die Gaststätte hinein: "Ich bringe Euch alle um!" und gegen den Zeugen I gerichtet: "Ich will Dich töten!" Die Drohungen wurden von den Zeugen N und I sowie den übrigen Gästen durchaus ernst genommen. (...) Ihm (dem Angeklagten) wurde eine Blutprobe entnommen. Laut Gutachten des Chemischen Untersuchungsamtes Hamm vom 12.02.1999 wurde für den Zeitpunkt der Blutentnahme um 03.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,78 Promille festgestellt."

12

Im Rahmen der Beweiswürdigung wird in den schriftlichen Urteilsgründen u.a. ausgeführt: "Der Angeklagte hat lediglich zugegeben, betrunken gewesen zu sein und sich in der Gaststätte aufgehalten zu haben. An Schläge gegen den Zeugen Henning und die oben angeführten Bedrohungen hat er sich nicht mehr erinnern können. Aufgrund der Zeugenaussagen ist das Gericht aber überzeugt, dass sich das Geschehen wie oben geschildert abgespielt hat."

13

Eine weitere Verurteilung zu einer Geldstrafe erfolgte am 15.04.2003 durch das Amtsgericht Dortmund (Az:156 Js 216/02 StA Dortmund) wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

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Darüber hinaus wurde dem Angeklagten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hagen (Az: 820 Js 465/03) vom 30.04.2004 vorgeworfen, am 29.05.2003 in T in einem Handgemenge zweier rivalisierender Gruppen dem Geschädigten Yakup P von hinten einen Messerstich in den linken Rückenbereich auf Höhe der Nieren versetzt zu haben. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Schwerte (Az: 64 Ls 64/04) am 24.01.2005 bestritt der Angeklagte diese Tat; die Hauptverhandlung wurde ausgesetzt. Durch Beschluß vom 29.04.2005 stellte das Amtsgericht Schwerte das Verfahren im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren zu erwartende Strafe gem. § 154 Abs. 2 StPO ein.

15

II.

16

Am Freitag, den 15.04.2005, einem recht warmen, frühsommerlichen Tag, traf sich der Angeklagte gegen 17.00 Uhr mit seiner Verlobten L und seinem Bekannten Magnus X1 am "Kiesstrand" am Ufer der Ruhr in T, um (nochmals) seinen drei Tage zurückliegenden Geburtstag zu feiern. Er hatte vormittags in seiner Wohnung bereits 2 ½ Gläser Wein und mittags bzw. am frühen Nachmittag bei seinen Eltern ein oder zwei Flaschen Bier und ca. eine halbe Flasche Johannisbeerwein getrunken. Im Verlaufe des Treffens mit seiner Verlobten und seinem Bekannten X1 trank der Angeklagte weitere drei bis fünf Flaschen Bier sowie eine nicht näher bekannte Menge Apfelkorn der Marke "Saurer Apfel". Magnus X1 schlug vor, gemeinsam an einer Geburtstagsfeier seines Bekannten Karsten F in dem nahegelegenen Park an den Ruhrwiesen teilzunehmen. Der Angeklagte und seine Verlobte L waren einverstanden; gegen 19.30 Uhr brachen sie auf. Vor dem Aufsuchen der Feier besorgten sie in einem nahegelegenen REWE-Markt eine Flasche Batida de Coco. Anschließend begaben sie sich mit ihren Fahrrädern zu der Geburtsfeier, die an einer Tischtennisplatte in dem Park "An den Ruhrwiesen" in T stattfand. An dieser Geburtstagsfeier nahmen neben Magnus X1, der bereits vorgegangen war, und Karsten Werner F das spätere Tatopfer, der 34 Jahre alte, in Lublin/Polen geborene Artur L1 sowie die weiteren Gäste Dirk B, Andreas I, Mark I1, Hans-Peter O, Manuel Andreas C, Jaqueline N und Tim E teil. Dem Angeklagten und seiner Verlobten waren das spätere Tatopfer L2 und die Mehrzahl der weiteren Gäste bis dahin nicht bekannt. In einer Entfernung von ca. 20 Metern hielt sich um zwei dicht nebeneinander stehenden Parkbänken herum eine weitere Personengruppe auf; sie bestand aus den Schülern Wilhelm V, Sebastian L3, Christian T, Kim C, Aylin L4, Daphne S, Daniel T und Markus U. Innerhalb der Geburtstagsgesellschaft um Karsten F herum war es bereits vor dem Eintreffen des Angeklagten und seiner Verlobten zu Streitereien gekommen, die das spätere Tatopfer L1 angestoßen hatte. So hatte Artur L1 dem Hans-Peter O, einem Hundebesitzer, ohne erkennbaren Anlaß in aggressivem Tonfall vorgehalten, dieser würde seine Hunde misshandeln, man solle sie ihm wegnehmen. Auch anderen Gästen hatte er bereits aggressive, inhaltlich nicht näher bekannte Vorhaltungen gemacht. Nach dem Eintreffen des Angeklagten und seiner Verlobten begann der erkennbar erheblich alkoholisierte und möglicherweise unter dem zusätzlichen Einfluß von Betäubungsmitteln stehende Artur L1, auch mit ihnen aus nichtigen Anlässen Streit zu suchen. So stritt er mit ihnen, ob sie aus den gemeinsamen Getränkevorräten trinken durften. Mit der Verlobten des Angeklagten L kam es darüber hinaus zu einer heftigen Auseinandersetzung über die Frage, ob sie eine "richtige" Punkerin sei. Im diesem Zusammenhang machte er abfällige Bemerkungen über ihren Irokesenhaarschnitt. Der Angeklagte drängte seine Verlobte aufgrund dieser von Artur L1 initiierten Streitigkeiten, die Feier zu verlassen und nach Hause zu gehen. Nach einiger Zeit ging Marie Charlotte L1 auf diesen Vorschlag ein, woraufhin beide den Ort des Geschehens mit ihren Fahrrädern unter fortdauernden Beschimpfungen des Artur L1 – u.a. bezeichnete er Marie Charlotte L als "Scheiß-Punker" - zunächst kurz verließen. Nachdem sie sich bereits einige Meter entfernt hatten, drängte Marie Charlotte L den Angeklagten, nochmals mit ihr zu der Feier zurückzukehren. Sie wollte die beleidigenden Äußerungen des Artur L1 nicht auf sich sitzen lassen und die Angelegenheit "klären". Der Angeklagte ließ sich zu einer Umkehr bewegen, zumal er sich noch von Magnus X1verabschieden wollte. Als die beiden wieder an der Tischtennisplatte erschienen, setzte sich die Auseinandersetzung mit Artur L1 fort, wobei es zunächst erneut um die Frage ging, ob der Angeklagte eine Flasche Bier aus den bereits zur Neige gehenden Vorräten entnehmen durfte. Artur L1 baute sich provozierend vor dem Angeklagten auf, hob von einer Feuerstelle einen großen Stein auf und hielt ihn drohend in Richtung des Angeklagten und seiner Verlobten, die zunächst ruhig blieben und auf die Provokationen des Artur L1 nicht eingingen. Dem ‚Gastgeber’ Karsten-Werner F gelang es, Artur L1 ein wenig zu beruhigen. Dieser legte den Stein wieder aus der Hand, ging nun aber mit ausgebreiteten Armen und provozierender Gestik auf Marie Charlotte L zu. Der Angeklagte zog seine Verlobte weg; beide entschlossen sich, die Feier nunmehr endgültig zu verlassen. Sie entfernten sich erneut, was Artur L1 nicht davon abhielt, weiter in beleidigender Art und Weise hinter Marie Charlotte L1 herzurufen, wobei sich seine Äußerungen weiterhin auf ihr "Punk-Sein" und ihren Irokesenhaarschnitt bezogen. Möglicherweise bezeichnete er sie zu diesem Zeitpunkt oder früher auch als "Fotze" und "alte Drecksau". Marie Charlotte L reagierte nun ihrerseits zusehends aggressiver und beschimpfte das spätere Tatopfer L1, obwohl der Angeklagte sie mehrfach aufforderte, endlich mit der Streiterei aufzuhören und mit ihm nach Hause zu gehen. Das spätere Tatopfer L1 löste sich nun aus der Personengruppe und folgte dem Angeklagten und seiner Verlobten bis zu einem ca. 15 Meter von der Tischtennisplatte entfernten, unbefestigten Gehweg. Dort bezeichnete er den Angeklagten u.a. als "tätowierten Wichser". Der Angeklagte und/oder seine Verlobte wiederum nannten Artur L1 zu diesem Zeitpunkt, evtl. auch schon früher, einen "Scheiß-Polen". Aus dieser verbalen Auseinandersetzung heraus entwickelte sich eine leichte Rangelei zwischen dem Angeklagten und dem wesentlich kleineren und äußerlich körperlich unterlegenen Artur L1; sie stießen sich wechselseitig vor die Schulter. Zu gravierenden Handgreiflichkeiten kam es aber nicht. Nun griff die Verlobte des Angeklagten L ein. Sie näherte sich dem Artur L1 und zog ihm heftig an seinem Bart, was auch der Angeklagte wahrnahm. Artur L1 wandte sich daraufhin der Verlobten des Angeklagten zu und versetzte ihr als Reaktion auf das Ziehen an seinem Bart einen heftigen Faustschlag gegen das Kinn. Marie Charlotte L stürzte auf den Gehweg und blieb zunächst benommen liegen. Manuel Andreas C, der den Schlag an der Tischtennisplatte stehend beobachtet hatte, eilte herbei und äußerte gegenüber Artur L1, dass man Frauen bzw. "Mädchen" nicht schlage, woraufhin Artur L1 einlenkte und gegenüber dem Zeugen C zusagte, sich nunmehr zurückzuhalten. Er machte keine Anstalten, weitere Gewalttätigkeiten auszuüben. Der nur wenige Meter von Artur L1entfernt stehende Angeklagte hatte den gegen seine Verlobte gerichteten Schlag ebenfalls beobachtet und sah sie nun am Boden liegen. Aus Wut und Empörung über den Faustschlag entschloss er sich nun, gewaltsam gegen Artur L1 vorzugehen. Hierbei war ihm bewusst, dass weitere Gewalttätigkeiten des Artur L1 nicht zu befürchten waren. Der Angeklagte erinnerte sich daran, dass er - wie häufig - ein Klappmesser bei sich führte. Dieses Messer befand sich zusammengeklappt in einem schwarzen Lederholster rechtsseitig am Gürtel seiner Jeans. Es handelt sich um ein Klappmesser mit einer Feststellfunktion für die Klinge. Die Klinge ist einseitig geschliffen, ihre Länge beträgt 9,8 cm, ihre Breite bis zu 2 cm. Er zog das Messer, klappte es auf und hielt es für Artur L1 nicht sichtbar einige Augenblicke hinter seinem Rücken versteckt. Dann trat er - das Messer in der rechten Hand haltend - frontal an Artur L1 heran und versetzte ihm ohne weite Ausholbewegung sechs unmittelbar aufeinanderfolgende, gezielte und mit großer Wucht ausgeführte Messerstiche in den Oberkörper. Hierbei erkannte er die möglicherweise tödliche Wirkung seiner Stiche, den Tod des Artur L1 nahm er zumindest billigend in Kauf. Vier der insgesamt sechs Stiche verursachten aufgrund von Abwehrbewegungen des Artur L1 lediglich oberflächliche Wunden am linken und am rechten Brustkorb sowie am rechten Oberarm, wobei einer dieser Stiche ca. sechs tief in den rechten Brustkorb eindrang, ohne den Brustkorb zu öffnen. Ein weiterer, ca. zehn Zentimeter tiefer Stich öffnete die Bauchhöhle des Tatopfers L1, das Messer drang ca. sieben cm tief in den rechten Leberlappen ein. Ein weiterer Stich durchtrennte zwei Rippen am rechten Brustbein und drang in das Herz des Opfers ein. Der Herzbeutel, der rechte Vorhof und die rechte Herzkammer wurden eröffnet und die rechte Herzkranzschlagader durchtrennt. Bei den beiden letztgenannten Messerstichen drang die Klinge zumindest annähernd vollständig in den Körper des Tatopfers L1 ein. Dieser drehte sich in Richtung des Manuel Andreas C der zwischenzeitlich der Verlobten des Angeklagten L auf die Beine geholfen hatte, hielt sich den Bauch und sagte: "Der hat mich abgestochen!". Dann sank er zu Boden und blieb bäuchlings mit dem Gesicht im Gras liegen. Der Angeklagte steckte sein Messer wieder in das Holster und wartete auf seine Verlobte, um mit ihr den Ort des Geschehens zu verlassen. Während die beiden sich – der Angeklagte sein Fahrrad schiebend - relativ ruhigen Schrittes entfernten, fragte Marie Charlotte L1, die das eigentliche Tatgeschehen nicht mitbekommen hatte, den Angeklagten: "Hast Du? Hast Du?". Diese Frage bezog sich auf den von der Verlobten bereits vermuteten Einsatz des Messers; sie hatte von anderen Personen Äußerungen über einem Messereinsatz gehört. Der Angeklagte antwortete ihr: "Ja, ich hab’." Die beiden gingen zu dem einige Meter entfernt abgestellten Fahrrad der Marie Charlotte L und fuhren mit ihren Fahrrädern in aufgrund des vorangegangenen Alkoholgenusses etwas unsicherer Fahrweise zu der damaligen Wohnung des Angeklagten. Die Schülerin Daphne S, die das Tatgeschehen beobachtet hatte und zu dem am Boden liegenden Artur L1 geeilt war, alarmierte unmittelbar nach der Tat um 20.52 Uhr einen Krankenwagen, der wenige Minuten später eintraf. Trotz sofort eingeleiteter Rettungsmaßnahmen verstarb Artur L1 noch am Tatort. Todesursache war der Stich in das Herz. Auch die an der Leber zugefügte Stichverletzung war lebensgefährlich.

17

Der Angeklagte wurde am Morgen des nächsten Tages um 05.20 Uhr in seiner Wohnung festgenommen. Ihm wurde um 07.00 Uhr eine Blutprobe entnommen. Eine chemisch-toxikologische Untersuchung dieses Blutes durch das chemische Untersuchungsamt der Stadt Hamm vom 19.04.2005 ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,18 Promille. Zur Tatzeit betrug die Blutalkoholkonzentration maximal 2,41 Promille.

18

Aufgrund des vorangegangen Alkoholkonsums in Verbindung mit einer gewissen affektiven Erregung des Angeklagten war seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit möglicherweise erheblich eingeschränkt. Vollständig aufgehoben war sie nicht.

19

Eine erhebliche Einschränkung oder gar Aufhebung der Einsichtsfähigkeit lag nicht vor.

20

Eine chemisch-toxikologische Untersuchung einer Blutprobe, die dem Tatopfer L1 im Rahmen der Obduktion entnommen wurde, wies nach einer chemisch-toxikologischen Untersuchung durch das chemische Untersuchungsamt der Stadt Hamm vom 26.04.2005 eine Blutalkoholkonzentration von 2,16 Promille auf.

21

II.

22

Der Angeklagte hat das Tatgeschehen im wesentlichen wie festgestellt eingeräumt.

23

Abweichend gab er zum Geschehen vor dem Ergreifen des Messers an, er habe "Schläge" des späteren Opfers L1 verspürt. Nähere Angaben zur Art und zum genauen Zeitpunkt der von ihm behaupteten "Schläge" konnte er nicht machen. Die Zeugin L bekundete, der Angeklagte und das spätere Tatopfer hätten sich vor ihrem Eingreifen "geschlagen".

24

Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen S, C, L2, L3, Hülsmann, O, C und M ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei diesen "Schlägen" lediglich um die leichte Rangelei noch vor dem Niederschlag der Marie Charlotte L, in dessen Verlauf der Angeklagte und das Tatopfer L1 sich wechselseitig vor die Brust stießen, gehandelt hat. Keiner dieser Tatzeugen, die das Tatgeschehen aus einer Entfernung von zehn bis maximal 20 Metern gut verfolgen konnten, hat nach dem Niederschlag der Verlobten des Angeklagten eine weitere Tätlichkeit des Tatopfers L1 beobachtet. Insbesondere der zum Gehweg geeilte Zeuge C gab glaubhaft an, Artur L1 habe sich nach seiner Ermahnung einsichtig gezeigt und keine Anstalten mehr gemacht, andere, insbesondere den Angeklagten und seine Verlobte, zu attackieren und/oder zu beleidigen. Ebenso gaben die genannten Zeugen übereinstimmend und glaubhaft an, es habe sich vor dem Niederschlag der Marie Charlotte L um eine allenfalls leichte Schubserei zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer L1 mit wechselseitigem Stoßen vor die Schulter gehandelt.

25

Hinsichtlich des Ergreifens des Messers und des letztlich tödlichen Einstechens auf das Tatopfer L1 gab der Angeklagte an, sich hieran nicht erinnern zu können. Er habe ausschließlich auf seine am Boden liegende Verlobte geachtet.

26

Das Ziehen des Messers und das Einstechen auf das Tatopfer L1 wurde beobachtet von den Zeugen S, L2, C und L3, die dieses Geschehen wie festgestellt schilderten. Die Angaben dieser Zeugen waren glaubhaft. Sie stimmten im wesentlichen überein und decken sich mit den nach der Tat festgestellten Verletzungen des Tatopfers. Trotz der anbrechenden Dämmerung konnten die Zeugen das Tatgeschehen ohne weiteres erkennen. Sie hielten sich in einer Entfernung von lediglich 10 bis 20 Metern zu dem Gehweg auf. Die an dem Streit unbeteiligten Zeugen kannten weder den Angeklagten noch das Tatopfer. Sie haben daher kein Motiv, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten.

27

Die Zeugen gaben allerdings übereinstimmend an, lediglich einen Stich mit dem Messer wahrgenommen zu haben. Die tatsächliche Anzahl der Messerstiche steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der dem Tatopfer zugefügten Stichverletzungen und der glaubhaften Angaben des hierzu vernommenen Sachverständigen Dr. Josephi, der den Leichnam nach der Tat obduzierte. Der Umstand, dass die Zeugen lediglich eine Stichbewegung wahrnahmen, ist erklärbar durch den Umstand, die Stiche in unmittelbarer Abfolge nacheinander und ohne weite Ausholbewegung ausgeführt wurden. Zudem war die Sicht der Zeugen auch nach deren Angaben teilweise durch den Oberkörper des Angeklagten verdeckt. Zweifel daran, dass sämtliche Stichverletzungen durch den Angeklagten herbeigeführt wurden, bestehen nicht.

28

Die festgestellte Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten von maximal 2,41 Promille bei Begehung der Tat ergibt sich aus einer Rückrechnung von der ca. zehn Stunden später vorliegenden Blutalkoholkonzentration in Höhe von 0,18 Promille auf den Tatzeitpunkt (ca. 20.50 Uhr) unter Zugrundelegung eines stündlichen Maximal-Abbauwertes von 0,2 Promille und eines Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille. Die Aussagekraft der Blutalkoholkonzentration am Morgen nach der Tat ist allerdings aufgrund der langen Rückrechnungsdauer eingeschränkt.

29

In Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Heinz ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB war.

30

Nach den Ausführungen des Sachverständigen weist die Persönlichkeit des Angeklagten unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB liegende dissoziale Züge auf. Diese äußerten sich insbesondere in seiner Zugehörigkeit zu der von der Gesellschaft ausgegrenzten Punker-Szene, innerhalb derer er aber aufgrund seines missverständlichen äußeren Erscheinungsbildes – der Angeklagte trägt eine Glatze und häufig schwarze Springerstiefel – immer wieder auf teilweise selbst provozierten Widerstand stieß. Die Identifikation mit der Punkerbewegung sei für die Persönlichkeit des Angeklagten prägend.

31

Bei dem Angeklagten liege ein manifester, episodischer Alkoholmissbrauch vor; ob bereits eine Alkoholabhängigkeit mit Suchtcharakter bestehe, könne nicht sicher beurteilt werden.

32

Die Frustrationstoleranz des Angeklagten sei herabgesenkt. Er sei insbesondere unter Alkoholeinfluss leicht kränkbar, was seine Anfälligkeit für affektive geprägte Handlungen steigere.

33

Die von dem Angeklagten behauptete Erinnerungslücke hinsichtlich des Ergreifens des Messers und der Messerstiche sei tatsächlich nicht gegeben oder nur durch einen Verdrängungsprozeß nach dem Tatgeschehen erklärbar. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Angeklagte sich nach der Messerstecherei sehr kontrolliert vom Tatort entfernt habe und er nach der Tat mit seiner Verlobten über das Tatgeschehen gesprochen habe.

34

Der Angeklagte sei durch das "Hochschaukeln" der Auseinandersetzung mit dem Tatopfer zunehmend in einen Zustand affektiver Erregung geraten. Dieser habe aber im Rahmen der eigentlichen Tatausführung auch in Verbindung mit der Alkoholintoxikation eine allenfalls begleitende Rolle gespielt. Eine Aufhebung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit habe daher nicht vorgelegen.

35

III.

36

Die Tat stellt sich rechtlich als Totschlag gem. § 212 StGB dar.

37

Der Angeklagte handelte mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz. Dies ergibt sich aus der Kenntnis der Gefährlichkeit der Stiche in den Oberkörper, insbesondere des Stiches in die Herzgegend. Die Lebensgefährlichkeit dieser teils mit großer Wucht - wie die Durchtrennung der Rippen belegt - ausgeführten Stiche drängte sich auf und war dem Angeklagten klar. Seine Alkoholisierung war auch in Verbindung mit einer gewissen affektiven Erregung jedenfalls nicht derart gravierend, dass sie seine Erkenntnismöglichkeiten in dieser Hinsicht erheblich einschränkte. Diese Umstände ziehen auch das für bedingten Tötungsvorsatz erforderliche voluntative Element nicht ernsthaft in Zweifel.

38

Eine Rechtfertigung wegen Notwehr gem. § 32 StGB ist nicht gegeben. Notwehr setzt einen gegenwärtigen, d.h. einen noch nicht vollständig abgeschlossenen Angriff voraus. Bei dem Niederschlag der Verlobten des Angeklagten L durch den Angeklagten handelte es sich um einen einmaligen Faustschlag. Weitere Attacken waren nicht zu befürchten, was der Angeklagte auch erkannt hatte.

39

IV.

40

Den anzuwendenden Strafrahmen hat die Kammer aus § 213 StGB entnommen; es handelt sich um einen sonstigen minder schweren Fall des Totschlags gem. § 213 2. Alt. StGB mit der Folge, dass letztlich ein Strafrahmen von einem Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe zur Verfügung stand.

41

Das Gericht hat zunächst geprüft, ob aufgrund des vorangegangenen Schlages des späteren Tatopfers L1 auf das Kinn der Verlobten des Angeklagten ein benannter minder schwerer Fall des Totschlags gem. § 213 Abs. 1 1. Alt. StGB vorliegt. Im Ergebnis hat die Kammer diese Frage verneint. Ein provozierter Totschlag im Sinne dieser Alternative des § 213 StGB setzt voraus, daß der Totschläger ohne eigenes Verschulden durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Im Hinblick auf den Stellenwert des vom Täter angegriffenen Rechtsguts führen nur solche Misshandlungen zu einer Privilegierung des Täters, die nach ihrem Gewicht und den Umständen des Einzelfalles geeignet erscheinen, die Jähtat als eine verständliche Reaktion auf das Vorverhalten des Opfers auszuweisen. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist im Falle der tatprovozierenden Misshandlung eines Angehörigen auch das Vorverhalten dieses Angehörigen zu berücksichtigen. Insoweit ist hier von entscheidender Bedeutung, dass die Verlobte des Angeklagten Kramp ohne rechtfertigenden Anlaß ihrerseits das spätere Tatopfer durch das Ziehen an den Barthaaren körperlich attackiert hatte. Der spontane Schlag des späteren Tatopfers vor das Kinn der Marie Charlotte L stellt insoweit zwar eine möglicherweise überzogene, aber doch vorhersehbare und verständliche Reaktion auf ihr Verhalten dar. In diesem Zusammenhang spielt es rechtlich keine Rolle, ob der Schlag seinerseits wegen Notwehr gem. § 32 StGB gerechtfertigt war.

42

Gleichwohl hat die Kammer einen (unbenannten) minder schweren Fall des Totschlags im Sinne von § 213 2. Alt. StGB angenommen. Diesbezüglich war zunächst der Niederschlag der Verlobten des Angeklagten, durch den der Angeklagte noch aufgebrachter und wütender wurde, in Ansatz zu bringen. Zwar genügt der - wie dargelegt - nicht unter die 1. Alternative des § 213 StGB fallende Niederschlag der Marie Charlotte L und die damit verbundene Reizung des Angeklagten alleine nicht für die Annahme eines unbenannten minder schweren Falles. Andernfalls würden die in der in der 1. Alternative enthaltenen Restriktionen unterlaufen. Es liegen aber weitere unrechts- und schuldmildernde Gesichtspunkte vor. Neben dem der Tat unmittelbar vorausgegangenen Niederschlag der Marie Charlotte L war insoweit das gesamte, bereits länger andauernde beleidigende und provozierende Vorverhalten des Tatopfers L1 gegenüber dem Angeklagten und dessen Verlobter zu berücksichtigen. Hierbei fiel insbesondere ins Gewicht, dass das Tatopfer L1 ihnen bis auf den Gehweg folgte, um die Auseinandersetzung fortzuführen. Dem Angeklagten ist zugute zu halten, dass er darauf gedrängt hatte, wegen der fortdauernden Auseinandersetzungen mit Artur L1 den Ort des Geschehens endgültig zu verlassen. Die Unfähigkeit des Tatopfers L1, den (mit Unterbrechungen) bereits länger andauernden Streit nach dem Aufbruch des Angeklagten und seiner Verlobten ebenfalls als beendet anzusehen, trug nicht unerheblich zu der letztlich für ihn tödlich endenden Eskalation des Geschehens bei. Hinzu kam eine nicht auszuschließende erhebliche alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten, die nach den nachvollziehbaren Ausführungen des hierzu vernommenen Sachverständigen Dr. Heinz im Zusammenwirken mit einer gewissen affektiven Erregung möglicherweise bereits die Schwelle zur erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit gem. § 21 StGB überschritten hatte.

43

Diese unrechts- und schuldmildernden Faktoren führen trotz der teils einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten in ihrer Gesamtheit zur Annahme einer minder schweren Falles und der damit verbundenen Strafrahmenverschiebung. Eine weitere Milderung des in § 213 StGB bestimmten Strafrahmens über §§ 21, 49 StGB kommt allerdings nicht in Betracht, weil sich die Annahme eines minder schweren Falles nach den Gesamtumständen nur unter Rücksichtnahme auf die alkoholische Enthemmung des Angeklagten rechtfertigen lässt.

44

Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

45

Zugunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass die Hauptursache für das Entstehen und für die Eskalation der Streitigkeiten mit dem Tatopfer L1 in dessen eigenem Verhalten und in dem unnachgiebigem Verhalten seiner Verlobten zu sehen sind.

46

Für den Angeklagten sprach auch, dass er sich – soweit er sich noch an das Tatgeschehen erinnern konnte – geständig eingelassen hat.

47

Strafschärfend wurden die Vorstrafen des Angeklagten in Ansatz gebracht. Hierbei fiel insbesondere die Vorverurteilung durch das Amtsgericht Schwerte (Az: 876 Js 518/99) vom 06.08.1999 ins Gewicht. Bereits bei dem dieser Verurteilung zugrundeliegenden Geschehen hatte der Angeklagte in strafbarer Weise ein Messer eingesetzt. In diesem Zusammenhang wurde zu Lasten des Angeklagten zudem gewertet, dass er sich auch das gegen ihn laufende Verfahren der Staatsanwaltschaft Hagen (Az: 820 Js 465/03), in dem ihm - wenn auch vielleicht zu Unrecht - der neuerliche strafbare Einsatz eines Messers mit Körperverletzungsfolgen bei dem Opfer vorgeworfen wurde und in dem erst ca. drei Monate vor der Tat ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hatte, nicht zur Warnung hat reichen lassen.

48

Strafschärfend wurden auch der Verlust des einzigen Kindes für die Eltern des getöteten Opfers, den Nebenklägern Kurt und Henryke L1, und die damit für sie verbundenen Leiden berücksichtigt.

49

Nach Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von

50

acht Jahren

51

für tat- und schuldangemessen.

52

Die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB kam nicht in Betracht. Es steht nämlich nicht fest, dass der Angeklagte die hier abzuurteilende Tat im Sinne des § 64 StGB im Rausch begangen hat bzw. sie auf seinen Hang, alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, zurückzuführen ist. Es mag zwar ein Hang zu periodischem Alkoholmissbrauch bei dem Angeklagten bestehen. Gleichwohl lässt sich trotz einer einschlägigen Vorbelastung nicht feststellen, dass gerade dieser Hang die Gefahr birgt, der Angeklagte werde weitere erhebliche Straftaten im Rausch begehen. Es besteht zum einen wegen des langen Rückrechungszeitraums eine deutliche Unsicherheit darüber, ob der Angeklagte bereits so deutlich alkoholisiert war, dass seine Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Zum anderen lassen die Umstände des Tatgeschehens darauf schließen, dass Zorn und Ärger den Angeklagten beherrschten und ihn um Messer greifen ließen und seine Alkoholisierung hierbei eine eher untergeordnete Rolle spielte.

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V.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.