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Landgericht Hagen·3 T 86/05·16.07.2005

Berichtigung im Heiratsbuch: griechischer Name nach ELOT-Norm zu transliterieren

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten begehrten die Berichtigung des im Heiratsbuch eingetragenen Vor- und Familiennamens des Ehemannes aus einer griechischen Eheschließung. Streitpunkt war, ob die abweichende lateinische Schreibweise im später vorgelegten griechischen Reisepass die anfängliche Unrichtigkeit der Eintragung belegt. Das Landgericht änderte den amtsgerichtlichen Beschluss ab und wies den Standesbeamten zur Berichtigung nach § 47 PStG an. Maßgeblich sei die nach dem NamÜbK gebotene Transliteration (unter Heranziehung anerkannter Normen wie ELOT/ISO) und der Nachweis, dass keine nachträgliche Namensänderung vorliegt.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; amtsgerichtlicher Beschluss abgeändert und Standesbeamter zur Berichtigung der Namensschreibweise angewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens nach § 47 PStG kann auch die Schreibweise von Vor- und Familiennamen in Personenstandsbüchern sein.

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Sind Namen aus nicht-lateinischen Schriftzeichen in ein deutschsprachiges Personenstandsbuch zu übernehmen, erfolgt die Wiedergabe nach den Regeln des Namensübereinkommens durch Transliteration; vorhandene internationale Normen sind heranzuziehen.

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Die Maßstäbe des Namensübereinkommens sind zur Beurteilung der ursprünglichen Richtigkeit auch auf vor dessen Inkrafttreten vorgenommene Personenstandseintragungen anzuwenden.

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Ergibt sich aus einer nachträglich vorgelegten „anderen Urkunde“ im Sinne des Namensübereinkommens (insbesondere einem ausländischen Reisepass) eine abweichende, normgerechte Schreibweise, kann dies den Nachweis der anfänglichen Unrichtigkeit der Eintragung begründen und eine Berichtigung nach § 47 PStG rechtfertigen.

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Eine Berichtigung wegen anfänglicher Unrichtigkeit scheidet aus, wenn die Abweichung auf einer nach der Eintragung erfolgten Namensänderung beruht; hierfür müssen Anhaltspunkte bestehen.

Relevante Normen
§ 47 PStG§ 49 Abs. 1 Satz 2 PStG§ 49 Abs. 2 PStG§ 19 FGG§ 50 Abs. 1 Satz 1 PStG§ 50 Abs. 2 PStG

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Standesbeamte des Standesamtes M wird angewiesen, in dem Heiratsbuch Nr. 30/1972 berichtigend zu vermerken, daß der Vorname des Ehemannes richtig Stylianos und sein Familienname richtig Eleftheriadis lautet.

Gründe

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Die Beteiligten zu 1. und 2. schlossen am 08.01.1972 in M vor einem griechischen Geistlichen die Ehe.

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Am 24.01.1972 wurde die Eheschließung in das Heiratsbuch Nr. 30/1972 des Standesamtes M eingetragen. Der eingetragene Vorname des Beteiligten zu 1. lautete "Stulianos", der Nachname lautete "Eleutheriadis". Grundlage der Eintragung war die beglaubigte Übersetzung einer beglaubigten Abschrift der Eheschließungsurkunde Nr. 17/1972 des königlich griechischen Konsulates in E.

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Im Zeitpunkt der Heirat war der Beteiligte zu 1. im C2 eines griechischen Nationalpasses, der den Vor- und Zunamen des Beteiligten zu 1. in lateinischer Schrift als "Stvlianos Elevtheriadis" auswies. Mit diesem Vor- und Zunamen wurde der Beteiligte zu 1. bis 1981 auch bei der Ausländerbehörde in M geführt.

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Ab dem Jahr 1981 verfügte der Beteiligte zu 1. über einen griechischen Nationalpaß, der in lateinischer Schrift den Vor- und Zunamen des Beteiligten zu 1. in der beantragten Schreibweise auswies. Die Schreibweise des Vor- und Zunamens in lateinischer Schrift war durch das griechische Generalkonsulat in diesem Nationalpaß nachträglich entsprechend verändert worden.

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Am 24.06.2004 haben die Beteiligten zu 1. und 2. bei dem Standesamt M beantragt, das Heiratsbuch Nr. 30/1972 dahin zu berichtigen, daß der Vorname des Beteiligten zu 1. richtig "Stylianos" und der Familienname richtig "Eleftheriadis" lautet. Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Beteiligte zu 1. habe im Zeitpunkt der Eheschließung einen griechischen Paß besessen, in dem die lateinische Schreibweise des Vornamens und des Familiennamens falsch wiedergegeben worden sei. Dies sei in dem nächsten ihm ausgestellten Paß berichtigt worden. Die griechische Schreibweise seines Namens habe sich niemals geändert. Er werde überall nur unter den Namen Stylianos Eleftheriadis geführt.

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Der Standesbeamte des Standesamtes M und der Beteiligte zu 3. haben den Berichtigungsantrag unterstützt. Der Beteiligte zu 3. hat in seinem Schreiben vom 30. September 2004 zur Begründung ausgeführt, die ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung des Familiennamens und des Vornamens des Beteiligten zu 1. im Heiratsbuch Nr. 30/1972 des Standesamtes M ergebe sich aus der von der ursprünglichen Eintragung abweichenden Schreibweise des Vornamens und des Familiennamens in dem zweiten griechischen Nationalpaß.

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Durch Beschluß vom 22.12.2004 hat das Amtsgericht I den Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 1. abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die ursprüngliche Unrichtigkeit des in dem Heiratsbuch vorhandenen Eintrags des Vornamens und des Familiennamens des Beteiligten zu 1. sei nicht nachgewiesen. Maßgeblich sei im Hinblick auf die Eintragung die Schreibweise in dem griechischen Nationalpaß, der im Zeitpunkt der Heirat vorgelegen habe, gewesen. Insofern sei die Eintragung falsch. Eine Berichtigung im Sinne des damaligen Nationalpasses sei jedoch nicht möglich, da nicht beantragt.

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Die Änderung der Schreibweise des Vornamens und des Familiennamens in dem neuen Paß sei hinsichtlich der bereits abgeschlossenen Eintragungen in dem Heiratsbuch unbeachtlich. Spätere Namensänderungen seien kein Fall des § 47 PStG sondern seien von dem Standesbeamten auf Grundlage des neuen Passes, der eine ausländische Personenstandsurkunde darstelle, ohne gerichtliche Anordnung in eigener Zuständigkeit beizuschreiben.

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Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3. mit seiner "sofortigen Beschwerde" vom 24.01.2005 und führt zur Begründung aus, die Schreibweise des Vor- und des Familiennamens des Beteiligten zu 1. in dem neueren griechischen Paß entspreche der für Griechenland verbindlichen ELOT-Schreibweise. In älteren Pässen komme es des öfteren zu Abweichungen von der ELOT-Schreibweise, da es sich nicht um maschinenlesbare, sondern um handschriftliche Eintragungen handele, die durch den jeweiligen Sachbearbeiter verändert werden könnten. Es könne nicht sein, daß der Beteiligte zu 1. aufgrund eines Fehlers des Paßausstellers Zeit seines Lebens an eine auch nach griechischen Transliterationsmaßstäben falsche Schreibweise gebunden bleibe.

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Mit Verfügung vom 14.02.2005 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht I - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt.

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Entsprechend einer Auflage der Kammer hat der Beteiligte zu 3. unter dem 07.07.2005 eine Bescheinigung des griechischen Generalkonsulats in L vom 28.06.2005 vorgelegt, wonach die beantragte Schreibweise des Vornamens "Stylianos" und des Familiennamens "Eleftheriadis" der für griechische Behörden maßgeblichen ELOT-Norm zur Transliteration der griechischen Schrift in die lateinische Schrift entspricht. Wegen des genauen Inhalts der Bescheinigung wird auf Bl. 51 d. A. Bezug genommen.

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Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. ist gemäß §§ 49 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 PStG, 19 FGG zulässig.

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Die im Hinblick auf die griechische Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1. und 2. zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist zu bejahen. Sie folgt aus der gegebenen örtlichen Zuständigkeit (vgl. §§ 50 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 47 PStG). Aus der internationalen Zuständigkeit folgt die Anwendbarkeit des deutschen Verfahrensrechts, lex fori (vgl. dazu BayObLG OLGZ 1995, 239 (204); 1983, 169, (171)).

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Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

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Die Eintragung im Heiratsbuch des Standesamtes M Nr. 30/1972 ist hinsichtlich der Schreibweise des Vornamens und des Familiennamens des Beteiligten zu 1. antragsgemäß in "Stylianos Eleftheriadis" zu berichtigen, § 47 PStG.

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Gegenstand eines Berichtigungsantrages kann auch die Schreibweise von Namen sein (vgl. OLG I2 OLGZ 1982, 34 (35); BayObLG STAZ 1995, 170 (171); OLG G STAZ 1996, 330 (331)).

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Nach § 2 Abs. 1 PStVO werden die Personenstandsbücher in deutscher Sprache geführt. Die Eintragung der Vornamen und Familiennamen in das Heiratsbuch muß daher auch bei Ausländern in deutscher Sprache erfolgen, wobei die deutsche oder lateinische Schrift zu verwenden ist (§ 49 Abs. 1 S. 1 der Dienstanweisung für Standesbeamte und ihre Aufsichtsbehörden - DA -).

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Der in griechischen Schriftzeichen geschriebene Familienname und Vorname des Beteiligten zu 1. ist danach in eine Schreibweise mit lateinischen oder deutschen Buchstaben zu übertragen. Wie die Übertragung zu erfolgen hat, richtet sich nach dem Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (NamÜbK) vom 13. September 1973, dem der Bundestag durch das Gesetz vom 30. August 1976 zugestimmt hat und das für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 16. Februar 1977 in Kraft ist (Bundesgesetzblatt II S. 254). Nach Art. 2 Abs. 1 NamÜbK sind , wenn eine Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgenommen werden soll und zu diesem Zweck eine Abschrift eines Personenstandseintrages oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde vorgelegt wird, die die Familiennamen und Vornamen in den gleichen Schreibzeichen wiedergibt, wie in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, diese Familiennamen buchstabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben. Werden hingegen für eine vorzunehmende Eintragung eine Abschrift eines Personen-

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standseintrags oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde vorgelegt, die die Familiennamen und Vornamen in anderen Schriftzeichen wiedergibt als in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, so sind nach Art. 3 Abs. 1 NamÜbK diese Familiennamen oder Vornamen soweit wie möglich durch Transliteration wieder zu geben. Sind von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlenen Normen vorhanden, sind diese anzuwenden (Art. 3 Abs. 2 NamÜbK).

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Die Regelungen des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in Personenstandsbüchern sind zur Beurteilung der ursprünglichen Richtigkeit auch auf solche Eintragungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens am 16. Februar 1977 erfolgt sind (vgl. OLG L, StAZ 1980, 150 - 152).

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Im Zeitpunkt der Vornahme der Eintragungen im Familienbuch Nr. 30/1972 lag keine Personenstandsurkunde oder andere Urkunde des Heimatstaates des Beteiligten zu 1. vor, sondern lediglich eine Übersetzung einer beglaubigten Abschrift der griechischen Heiratsurkunde. Der zum Zeitpunkt der Eintragung vorhandene griechische Nationalpaß des Beteiligten zu 1. hat bei der Eintragung nicht vorgelegen bzw. wurde dieser jedenfalls nicht zugrunde gelegt.

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Eine Eintragung ist im Hinblick auf die Übertragung fremder Schriftzeichen in die lateinische Schrift in Anwendung des Art. 2 NamÜbK grundsätzlich aber auch von Anfang an unrichtig und nach § 47 PStG zu berichtigen, wenn eine andere Urkunde i. S. des Art. 2 NamÜbK, welche auch erst nach Abschluß der beanstandeten Eintragung ausgestellt sein kann, nachträglich vorgelegt wird und sich aus dieser eine andere, von der ursprünglichen Eintragung abweichende Schreibweise ergibt. In der Regel ist in diesem Fall von dem Nachweis der anfänglichen Unrichtigkeit der Eintragung auszugehen (vgl. Kammergericht C StAZ 2000, 216 f; BayObLG StAZ 1995, 170; OLG I2 StAZ 2002, 124; OLG G StAZ 1996 330; Epting-Gaartz, Personenstandsgesetz, § 2 Rn. 11 b, C3 StAZ 1993, 105 (109); Dornhofen StAZ 1993, 238 (242)). Nach T und Zweck des Art. 2 NamÜbK hat das, was für den erstmaligen Eintrag im Personenstandsbuch gilt, auch für dessen Berichtigung zu gelten. Nur dadurch können im Interesse des Betroffenen die Schwierigkeiten, insbesondere bei einem möglicherweise erforderlichen Identitätsnachweis, vermieden werden, die bei einem Auseinanderfallen zwischen der transliterierten Schreibweise des Namens in einem Personenstandseintrag und etwa der Schreibweise im Reisepaß auftreten können. Als "andere Urkunde" im Sinne des NamÜbK ist auch ein von dem ausländischen Staat ausgestellter Reisepaß anzusehen (vgl. BGH FamRZ 1994, 225 ff; Kammergericht, a. a. O.; BayObLG, a. a. O.; Massfeller/Hoffmann, PSTG, § 2 Rn. 11 b; vgl. ferner § 49 Abs. 2 S. 3 DA).

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Im Zeitpunkt der Eintragung hat, wie oben ausgeführt, weder eine griechische Personenstandsurkunde noch eine andere Urkunde i. S. des Art. 2 Abs. 1 NamÜbK vorgelegen. Der damals vorhandene Reisepaß des Beteiligten zu 1. hat der Eintragung nicht zugrunde gelegen. Dementsprechend ist der nunmehr vorgelegte griechische Nationalpaß, der die Schreibweise "Stylianos Eleftheriadis" enthält, als andere Urkunde i. S. des Art. 2 Abs. 1 NamÜbK anzusehen.

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Für die Unrichtigkeit der damals ohne das Vorliegen einer Personenstandsurkunde oder anderen Urkunde i. S. des Art. 2 Abs. 1 NamÜbK vorgenommenen Eintragung spricht auch, daß das griechische Generalkonsulat unter dem 28.06.2005 bestätigt hat, daß die nach der in Griechenland maßgeblichen ELOT-Transliterationsnorm vorgenommene Transliteration des griechischen Namens des Beteiligten zu 1. der beantragten Schreibweise entspricht, nicht jedoch die Eintragung in dem Heiratsbuch Nr. 30/1972.

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Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine nach der Eintragung erfolgte Namensänderung des Beteiligten zu 1., welche eine Berichtigung ausschließen würde.

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Die vorgenannten Umstände rechtfertigen es hier, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Antrag des Beteiligten zu 1. zu entsprechen.

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Der Standesbeamte war daher nach § 47 Abs. 1 S. 1 PStG anzuweisen, die Eintragung im Heiratsbuch des Standesamtes M Nr. 30/1972 hinsichtlich des Vornamens und des Familiennamens des Beteiligten zu 1. durch Beischreibung eines Randvermerks antragsgemäß zu berichtigen.