Berichtigung des Geburtenbuchs: Muttersname und Staatsangehörigkeit bestätigt, Vaterschaftseintrag strittig
KI-Zusammenfassung
Ein Beteiligter beantragte die Berichtigung des Geburtseintrags seines 2001 geborenen Sohns; das Amtsgericht gab dem Antrag statt und löschte die Vaterschaftseintragung. Der eingetragene Vater legte Beschwerde ein. Das Landgericht gab der Beschwerde teilweise statt: Die Identität und Staatsangehörigkeit der Mutter sind durch Passersatzpapier festzustellen und entsprechend zu berichtigen; weitergehende Eintragungen zur Vaterschaft blieben strittig.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Berichtigung des Geburtseintrags hinsichtlich Name und Staatsangehörigkeit der Mutter bestätigt; weitergehende Eintragungen zur Vaterschaft nicht in vollem Umfang bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Geburtseintrags nach § 47 PStG ist vorzunehmen, wenn die wahre Identität eines Elternteils durch geeignete Ausweisdokumente (z. B. Passersatzpapier) festgestellt ist.
Die Eintragung einer Person als Vater im Geburtenbuch kann gelöscht werden, wenn der Anerkennende keine Nachweise vorlegt, die seine Identität oder Vaterschaft zuverlässig belegen.
Ist die Vaterschaft nicht geklärt, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter; die Übernahme eines vermeintlichen väterlichen Namens setzt einen gesicherten Identitäts- oder Vaterschaftsnachweis voraus.
Die aus aufenthaltsrechtlichen Gründen unterbliebene Beschaffung von Ausweisdokumenten rechtfertigt nicht den Erhalt irreführender Personenstandseintragungen; fehlender Identitätsnachweis kann zu bereinigenden Berichtigungen führen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass berichtigend lediglich vermerkt wird, dass die Kindesmutter den Vornamen Hajrija und den Familiennamen C führt und sie serbisch-montenegrinische Staatsangehörige ist. Weiter ist ein klarstellender Zusatz zu machen, dass der Vor- und Familienname des Vaters, der Familienname des Kindes sowohl die ausländische Staatsangehörigkeit des Vaters nicht festgestellt werden konnten.
Gründe
Am 18. Dezember 2001 hat Frau C, die Beteiligte zu 1), in T einen Sohn geboren, der im Geburtenbuch des Standesamtes T unter Nr. 641/2001 beurkundet worden ist. Die Kindesmutter lebte zu diesem Zeitpunkt, um nicht abgeschoben zu werden, unter den falschen Personalien "Sofije Takovi” in Deutschland. Mit diesen falschen Personalien ist sie im Geburtseintrag des Kindes vermerkt.
Der nichteheliche Lebensgefährte der Beteiligten zu 1) Nejaz Takovi, der trotz wiederholter Aufforderung keinen Reisepass vorgelegt hat, hat die Vaterschaft durch Erklärung vom 20. Dezember 2001 mit Zustimmung der Kindesmutter vor dem Standesbeamten des Standesamtes T anerkannt. Er ist darauf hin als Vater des Kindes in den Geburtseintrag aufgenommen worden. Als Vorname des Kindes wurde "Bayram” und als Familiennamen "Takovi” eingetragen.
Für die Kindesmutter liegt ein von der jugoslawischen Botschaft ausgestelltes Passersatzpapier vom 01.12.1997 vor. Der Beteiligte zu 2) besitzt weder einen Pass, noch ein Passersatzpapier.
Der Beteiligte zu 3) hat unter dem 28. Oktober 2004 die Berichtigung des Geburtseintrags Nr. 641/2001 dahin beantragt, dass der Name der Mutter richtig C lautet und sie serbisch-montenegrische Staatsangehörige ist sowie dass der Familienname des Kindes C lautet. Außerdem hat der Beteiligte zu 3) beantragt, die Angaben über den Vater aus dem Geburtseintrag zu löschen.
Durch Beschluss vom 29. November 2004 hat das Amtsgericht dem Berichtigungsbegehren des Beteiligten zu 3) entsprochen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Name der Kindesmutter sei antragsgemäß in C zu berichtigen gewesen, nachdem die Identität der Beteiligten zu 1) durch ein jugoslawisches Passersatzpapier geklärt worden sei. Die Eintragung des Kindesvaters im Geburtenbuch sei im Wege der Berichtigung zu löschen gewesen, da er kein Ausweispapier vorgelegt habe, das über seine Identität Aufschluss geben könne. Es sei nicht ersichtlich, warum es dem Beteiligten zu 2) unmöglich oder unzumutbar sein sollte, sich ein solches Passpapier seines Heimatlandes zu besorgen. Wenn dies aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht geschehe, um eine Abschiebung zu verhindern oder zumindest zu erschweren, müßten die Beteiligten zu 1) und 2) die sich daraus ergebenden personenstandsrechtlichen Folgen hinnehmen. Da die Vaterschaft für das Kind nicht geklärt sei, habe der Familienname des Vaters nicht zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden können. Das Kind habe mit der Geburt den Familiennamen der Mutter C erhalten. Dementsprechend sei auch der Familienname des Kindes antragsgemäß zu berichtigen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen Beschwerde vom 10. Dezember 2004, mit der er sich gegen die Löschung seiner Eintragung als Vater des Kindes wehrt sowie gegen die Änderung des Familiennamens des Kindes.
Der Beteiligte zu 3) hat zu der Beschwerde Stellung genommen und erklärt, im Hinblick auf den Entwurf der 18. Dienstanweisungsänderung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (Nr. 24, 25, 36) stimme er der Stattgabe der Beschwerde insoweit zu, als die Angaben über den Vater und den Familiennamen des Kindes bestehen bleiben könnten, wenn ein Randvermerk dahin angeordnet würde, dass die Angaben über den Vater dem ihm erteilten Ausweisersatz entnommen seien, die Richtigkeit der Angaben aber urkundlich nicht nachgewiesen sein.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist zulässig und in der Sache teilweise begründet.
Gemäß § 47 PStG war, nachdem die wahre Identität der Kindesmutter durch das jugoslawische Passersatzpapier vom 01.12.1997 geklärt worden ist, der Vorname und Familienname der Beteiligten zu 1) in dem Geburtseintrag Nr. 641/2001 antragsgemäß zu berichtigen und die serbisch-montenegrische Staatsangehörigkeit zu vermerken. Dies wird auch von dem Beschwerdeführer nicht angegriffen.