Themis
Anmelden
Landgericht Hagen·3 T 77/17·26.02.2017

Sofortige Beschwerde gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel wegen fehlendem Nachweis der Rechtsnachfolge

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner wandte sich gegen die Umschreibung eines Vollstreckungsbescheids und die Erteilung einer Vollstreckungsklausel, die das Amtsgericht auf eine vorgelegte "Abtretungsbestätigung" stützte. Das Landgericht hob den Beschluss auf, weil der Nachweis der Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erbracht war. Öffentliche Urkunden beweisen nur die Abgabe der Erklärung, nicht deren inhaltliche Richtigkeit; der zugrundeliegende Vertrag wäre in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorzulegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners wurde stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben und Vollstreckungsklausel eingezogen, Kosten trägt die Beschwerdegegnerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Umschreibung eines Titels und die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO setzen den Nachweis der Rechtsnachfolge in der dort geforderten Form voraus.

2

Öffentliche Urkunden (§ 415 Abs. 1 ZPO) begründen den Beweis der Abgabe der beurkundeten Erklärung, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit des beurkundeten Vorgangs.

3

Zur Vorlagepflicht gehört, dass der zur Rechtsnachfolge maßgebliche Vertrag selbst in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden muss; eine bloße Abtretungsbestätigung mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften genügt hierfür nicht.

4

Die Umschreibung eines titulierten Anspruchs erfolgt nur insoweit, wie die Rechtsnachfolge nachgewiesen ist; ist der Nachweis nicht erbracht, ist die erteilte Vollstreckungsklausel aufzuheben.

5

Wer die Erteilung einer Vollstreckungsklausel begehrt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die form- und vollstreckungsrechtlich erforderlichen Urkunden; fehlen diese, ist die Klausel einzuziehen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 727 Abs. 1 ZPO§ 727 ZPO§ 415 Abs. 1 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ Nr. 1812 LGKG

Tenor

1.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die am 22.04.2015 durch das Amtsgericht Hagen erteilte Vollstreckungsklausel für die I                  wird aufgehoben und eingezogen.

2.

Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Rubrum

1

3 T 77/1702-6367945-04-NAmtsgericht Hagen-Mahngericht
2

Landgericht HagenBeschluss

3

In dem Beschwerdeverfahren

4

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen auf die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 24.01.2017am 27.02.2017

5

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht 1, die Richterin am Landgericht 2 und die Richterin 3

6

beschlossen :

7

1.

8

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

9

Die am 22.04.2015 durch das Amtsgericht Hagen erteilte Vollstreckungsklausel für die I                  wird aufgehoben und eingezogen.

10

2.

11

Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

13

I.

14

Am 25.04.2002 erließ das Amtsgericht Hagen zu Gunsten der                 einen Mahnbescheid gegen den Beschwerdeführer i.H.v. 15.334,75 €.

15

Entsprechend erging am 16.04.2002 ein Vollstreckungsbescheid.

16

Mit Schreiben vom 04.02.2015, eingegangen bei Gericht am 05.02.2015, beantragte die  Beschwerdegegnerin Umschreibung des Titels auf sich und Klauselerteilung. Dem Antrag legte die Beschwerdegegnerin ein Dokument mit der Überschrift „Abtretungsbestätigung“ sowie die diesbezügliche notarielle Bestätigung der in dem Dokument enthaltenen Unterschriften bei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 21 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Dem Antrag kam das Amtsgericht Hagen nach.

17

Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers übersandte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer eine Abschrift der genannten „Abtretungsbestätigung“ sowie einen einzeiligen Datensatz (Bl. 24 der Gerichtsakte).

18

Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 11.10.2016 Klauselerinnerung ein, welchem das Amtsgericht mit Beschluss vom 29.11.2016 nicht abhalf.

19

Mit Schriftsatz vom 20.12.2016, am gleichen Tage eingegangen bei dem Amtsgericht, hat der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegt.

20

Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24.01.2017 die Erinnerung des Antragsgegners vom 11.10.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung  hat es ausgeführt, der Rechtsübergang der Forderung von der  D AG auf  die Beschwerdegegnerin sei durch die vorgelegte  „Abtretungsbestätigung“ hinreichend und formgemäß nachgewiesen worden.

21

Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz vom 13.02.2017, bei dem Amtsgericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 14.01.2017, ihm zugestellt am 30.01.2017, eingelegt. Er macht geltend, dass am 22.04.2015 nicht die zu einer Rechtsnachfolge ausreichenden öffentlichen Urkunden für die Erteilung der Vollstreckungsklausel vorgelegen hätten. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses mit  Beschluss vom 21.02.2017 nicht abgeholfen.

22

II.

23

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

24

Die sofortige Beschwerde zulässig. Sie wurde insbesondere im Rahmen der gemäß § 569 Abs. 1, S. 1 ZPO geltenden Zweiwochenfrist eingelegt.

25

In der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Der gemäß § 727 Abs. 1 ZPO erforderliche Nachweis der Rechtsnachfolge der Beschwerdegegnerin ist  weder bei dem Gericht offenkundig noch durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen worden.

26

Der streitgegenständliche Anspruch wurde mit ursprünglichem Vollstreckungsbescheid für die D AG tituliert. Eine Umschreibung auf die Beschwerdegegnerin im Rahmen des § 727 ZPO kann nur insoweit erfolgen, wie die Beschwerdegegnerin ihrer Rechtsnachfolge in der dort genannten Form darlegt.

27

Diese Darlegung ist durch Vorlage der "Abtretungsbestätigung" sowie der notariellen Beglaubigung der dort enthaltenen Unterschrift nicht gelungen.

28

Gemäß § 415 Abs. 1 ZPO begründen öffentliche Urkunden den vollen Beweis des durch  die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs. Dies bedeutet, dass insoweit die Abgabe der beurkundeten Erklärung durch die genannte Person bewiesen ist, nicht jedoch ihre inhaltliche Richtigkeit bewiesen wird (vgl. Zöller/ Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 415, Rn. 5). Dies bedeutet vorliegend, dass durch die vorgelegte „Abtretungsbestätigung“ und die notariell bestätigten Unterschriften der Beweis dafür geführt wurde, dass die beteiligten Personen erklärt haben, es  gebe einen Kauf- und Abtretungsvertrag zwischen ihnen, datierend auf den 23.12.2004. Nicht jedoch wurde der Beweis dafür geführt, dass es einen solchen Vertrag tatsächlich gibt. Hierfür wäre vielmehr die Vorlage des Vertrages selber erforderlich in Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde erforderlich gewesen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, Satz ein ZPO, Nr. 1812 L GKG.

30