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Landgericht Hagen·3 T 720/08·23.11.2008

Löschung eines Grundbuch-Vorkaufsrechts bei gelöschter KG abgelehnt

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten beantragten die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechts mit dem Hinweis auf die Löschung der berechtigten GmbH & Co. KG und der Komplementär-GmbH im Handelsregister. Das Amtsgericht verlangte Nachweise bzw. Bewilligungen der verbliebenen Gesellschafter. Das Landgericht hält die Handelsregisterlöschung für bloß rechtsbekundend; ein Vorkaufsrecht bleibt als vermögenswerter Anspruch bestehen. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Amtsgerichts zurückgewiesen; Handelsregisterlöschung reicht nicht für Grundbuchlöschung des Vorkaufsrechts

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eintragung der Löschung einer Firma im Handelsregister hat grundsätzlich nur rechtsbekundende Wirkung; die Gesellschaft erlischt erst mit der tatsächlichen Vollbeendigung der Liquidation.

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Ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht stellt einen vermögenswerten Anspruch dar und erlischt nicht allein durch die Löschung der berechtigten Gesellschaft im Handelsregister.

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Handelsregisterauszüge, die eine Löschung nach § 31 HGB ausweisen, genügen nicht als Nachweis der Vollbeendigung; für die Grundbuchlöschung sind entsprechende Nachweise in grundbuchmäßiger Form nach § 29 GBO erforderlich.

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Die Löschung eines eingetragenen Vorkaufsrechts ist nur zulässig, wenn die verbliebenen Gesellschafter der betroffenen Personengesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger die Löschung bewilligen, solange die Gesellschaft nicht vollbeendet ist.

Relevante Normen
§ 31 Abs. 2 HGB§ 18 GBO§ 23 GBO§ 1061 Satz 2 BGB§ 145 Abs. 3 HGB§ 71 Abs. 1 GBO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen, Hagen Blatt 14529B

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000,00 Euro.

Rubrum

1

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind Eigentümer des im oben genannten Grundbuch verzeichneten Grundbesitzes G1 10 Flurstücke X und 520, Gartenland, Am I, 914 qm und 532 qm groß. In Abteilung II laufende Nr. 1 des Grundbuchs ist seit dem 12. März 1976 ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für die Firma G1, eingetragen.

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Mit Schriftsatz vom 11. September 2008 hat der beurkundende Notar die Löschungsbewilligung und den Löschungsantrag der Beteiligten zu 1. und 2. vom

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8. September 2008 beim Grundbuchamt eingereicht und gebeten, dem Antrag auf Löschung des Vorkaufsrechts zu entsprechen. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben den Antrag auf Löschung wie folgt begründet:

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"Die Vorkaufsberechtigte ist in Konkurs geraten und am 17.10.1980 von Amts wegen gemäß § 31 Abs. 2 HGB gelöscht worden. Gleiches gilt für die Komplementär GmbH, die Firma G1, die am 02.10.1986 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde."

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Wegen des Inhalts der eingereichten Handelsregisterauszüge HRA 1354 und HRB 0577 Amtsgericht T2 sowie HRA 73 und HRB 836 Amtsgericht G1 wird auf Blatt 19 bis 28 der Akten Bezug genommen.

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Durch Zwischenverfügung vom 15. September 2008 hat das Amtsgericht den Notar darauf hingewiesen, dass es sich bei der Vorkaufsberechtigten um eine Personenhandelsgesellschaft in Form einer GmbH und Co. KG handele. Wenn diese aufgrund Auflösung gelöscht werde, falle ihr Vermögen an die Gesellschafter. Es werde deshalb gebeten, die Löschungsbewilligung aller verbliebenen Gesellschafter, gegebenenfalls von deren Erben, vorzulegen. Zur Behebung der Eintragungshindernisse werde gemäß

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§ 18 GBO eine Frist bis einschließlich 17. Oktober 2008 gesetzt.

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Hierzu hat der beurkundende Notar mit Schriftsatz vom 25. September 2008 ausgeführt, wenn § 23 GBO analog für juristische Personen gelte, müsse dies erst recht für Personenhandelsgesellschaften gelten. Dies ergebe sich systematisch auch aus

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§ 1061 Satz 2 BGB, wonach der Nießbrauch nicht nur bei einer juristischen Person mit dieser erlösche, sondern ausdrücklich auch bei einer Personengesellschaft. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen (Blatt 29, 30 der Akten).

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Mit Verfügung vom 30. September 2008 hat das Amtsgericht an seiner Zwischenverfügung festgehalten.

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Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 haben die Beteiligten zu 1. und 2. gegen die Zwischenverfügung vom 15. September 2008 Beschwerde eingelegt. Zur weiteren Begründung haben die Beteiligten zu 1. und 2. geltend gemacht, die bloße Existenz des Vorkaufsrechts könne den "Tod" der KG nicht verhindern. Die KG lebe nicht nur deshalb weiter, weil es das Vorkaufsrecht gebe. Ergänzend werde auf § 145 Abs. 3 HGB verwiesen. Danach finde eine Liquidation bei einer Personengesellschaft, die wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werde, grundsätzlich nicht statt. Die Gesellschaft sei vielmehr mit der Löschung voll beendet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift Bezug genommen (Blatt 32, 33 der Akten).

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.

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Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 18 GBO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz), in der Sache aber nicht begründet.

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Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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Die vorgelegten Handelsregisterauszüge, wonach die vorkaufsberechtigte KG am

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17. Oktober 1986 gemäß § 31 Abs. 2 HGB von Amts wegen gelöscht und die Komplementär-GmbH am 2. Oktober 1986 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden ist, reichen nicht als Nachweis dafür aus, dass die KG nicht mehr existiert und deren Vorkaufsrecht deshalb erloschen ist.

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Die Eintragung der Löschung einer Firma im Handelsregister hat nur rechtsbekundende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung. Die Firma erlischt demnach nicht mit der Löschung, sondern erst im Augenblick der tatsächlichen Beendigung der Liquidation (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 611 f; BayObLG, BB 1983, 82 f). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Personenhandelsgesellschaft, sondern auch für die GmbH als juristische Person. Stellt sich etwa nach der Löschung heraus, dass noch Vermögen vorhanden ist, ist die GmbH nicht voll beendet (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Nachweise in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO), dass die Vorkaufsberechtigte vollbeendet und damit nicht mehr existent ist, haben die Beteiligten zu 1. und 2. nicht vorgelegt.

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Gegen die Vollbeendigung spricht vielmehr das eingetragene Vorkaufsrecht, das einen vermögenswerten Anspruch der KG darstellt.

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Nach allem kann die Löschung des Vorkaufsrechts nur erfolgen, wenn sie von den verbliebenen Gesellschaftern bewilligt wird.

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Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.