Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin wendet sich gegen die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren mit der Begründung unzureichender Gesundheit und Betreuungspflichten. Zentrale Frage ist, ob sie ihrer Erwerbsobliegenheit genügt und die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen substantiiert hat. Das Landgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Schuldnerin keine hinreichenden Bewerbungsnachweise oder ärztlichen Atteste vorgelegt und die Teilzeitbeschäftigung nicht von der Pflicht zur Erwerbsbemühung befreit hat. Auch familiäre Gründe entbinden nicht von der Erwerbsobliegenheit.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Stundung von Verfahrenskosten nach § 4a InsO kann gemäß § 4d Abs. 1 InsO aufgehoben werden, wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder sich nicht in zumutbarem Umfang um eine solche bemüht.
Der Schuldner ist verpflichtet, sich aktiv auf dem freien Arbeitsmarkt um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen; die bloße Meldung bei der Arbeitsagentur genügt hierfür nicht.
Eine geringfügige oder teilzeitige Beschäftigung entbindet den Schuldner nicht von der Pflicht, sich auch um eine Vollzeittätigkeit zu bemühen, soweit diese zumutbar ist.
Behauptete gesundheitliche Einschränkungen, die von der Erwerbsobliegenheit entbinden sollen, sind konkret darzulegen und durch geeignete ärztliche Bescheinigungen zu belegen; allgemeine oder angekündigte Atteste genügen nicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hagen, 107 IK 45/02
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rubrum
Unter dem 11. Juli 2002 hat die Schuldnerin beim Amtsgericht Hagen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie einen Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten gestellt.
Mit Beschluss vom 29. August 2008 hat das Amtsgericht der Schuldnerin für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren die Verfahrenskosten gemäß § 4 a InsO gestundet. Mit Beschluss vom 30. August 2002 hat es das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Beteiligte zu 2. zur Treuhänderin bestellt.
Unter dem 3. September 2002 hat das Amtsgericht der Schuldnerin ein Merkblatt zur Kostenstundung übersandt, mit dem sie auf ihre Erwerbsobliegenheiten hingewiesen wurde.
Unter dem 29. September 2005 hat das Amtsgericht die Schuldnerin aufgefordert, Belege hinsichtlich ihrer Bemühungen zum Erlangen einer Arbeitsstelle vorzulegen. Im Falle einer eventuellen Erwerbsunfähigkeit habe sie die entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen vorzulegen. Das Schreiben ist der Schuldnerin am 10. Oktober 2005 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 hat das Amtsgericht erneut die Vorlage der geforderten Belege angemahnt und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass die inzwischen mit Schreiben vom 20. September 2005 der Treuhänderin übersandten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 13. bis zum 23. September 2005 nicht zum Belege ausreichen.
Danach hat die Schuldnerin der Treuhänderin ein Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. I vom 17. Oktober 2005 übersandt, in dem bescheinigt wird, dass sie seit dem 22. September 2005 unter anderem wegen depressiver Störungen in seiner Behandlung sei und Arbeitsunfähigkeit seither bestehe.
Mit Schreiben vom 3. November 2006, das der Schuldnerin am 8. November 2006 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Schuldnerin erneut darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, sich aktiv um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen. Diese Bemühungen habe sie durch Vorlage der Bewerbungsschreiben und eventueller Ablehnungsschreiben oder entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen. Zur Vorlage der entsprechenden Belege hat das Amtsgericht der Schuldnerin eine Frist von drei Wochen gesetzt.
Nachdem die Schuldnerin in der Folgezeit durch zwei Anrufe um eine Fristverlängerung gebeten hat, hat sie mit einem am 7. Dezember 2006 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben die Absage einer Firma X GmbH vom
20. Oktober 2006 betreffend ihre Bewerbung vom 17. September 2006 und einen Arbeitsvertrag mit der Firma "Y" vom 28. September 2006 vorgelegt. Danach ist sie im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses, das zunächst auf die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 1. April 2007 bemessen ist, als Raumpflegerin für einen Stundenlohn von 7,87 € brutto beschäftigt. Es handelt sich um ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis, aufgrund dessen die Beteiligte zu 1. ein monatliches Entgelt unterhalb der Sozial- und Steuerpflichtigkeit erzielt.
Die Beteiligte zu 2. hat in ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2007 ausgeführt, das Eingehen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses entbinde die Beteiligte zu 1. ihrer Meinung nach nicht von ihrer Verpflichtung, sich um eine Vollzeittätigkeit zu bemühen.
Mit Beschluss vom 22. Januar 2007 hat das Amtsgericht die der Beteiligten zu 1. bewilligte Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben. Es ist davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1. ihren Erwerbsobliegenheitspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist. Sie übe keine angemessene Erwerbstätigkeit aus, habe sich auch nicht hinreichend um eine solche bemüht. Hinsichtlich der weiteren Gründe wird auf den Beschluss (Bl. 38 der Akten) Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit ihrer am 31. Januar 2007 beim Amtsgericht Hagen eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht, wobei vielfach die Bewerbungsgespräche mündlich oder telefonisch erfolgt seien, worüber sie keine schriftliche Bestätigung habe. Eine Vollzeitstelle sei für sie kaum oder gar nicht vorhanden, so dass ihre geringfügige Beschäftigung ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Zudem sei sie alleinerziehend und ihr ginge es gesundheitlich nicht gut, worüber sie ärztliche Bescheinigungen vorlegen wolle. Sie sei aufgrund psychischer Probleme auch nicht in der Lage gewesen, die mit gerichtlichen Schreiben vom
3. November 2006 angeforderten Nachweise einzureichen. Ihr Verhalten reiche auch nicht den Gläubigern zum Nachteil, da sie selbst durch die Ausübung einer Vollzeittätigkeit nicht in der Lage sei, ein pfändbares Einkommen zu erzielen. Hinsichtlich der weiteren Beschwerdebegründung wird auf das am 31. Januar 2007 eingegangene Schreiben (Bl. 42 d. A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 1. Februar 2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
Die Treuhänderin hat mit Schriftsatz vom 20. Februar 2007 zu dem Beschwerdevorbringen Stellung genommen. Sie hat ausgeführt, es komme im Rahmen der Erwerbsobliegenheit gemäß § 4 c Nr. 4 InsO nicht darauf an, ob die Schuldnerin durch die Ausübung einer Vollzeittätigkeit pfändbare Einkommensanteile erwirtschafte. Zudem sei festzuhalten, dass die Beteiligte zu 1. sich nicht in hinreichender Weise bemüht und ihre Behauptung, sie sei aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht in der Lage gewesen, nicht durch ärztliche Nachweise belegt habe.
Die Beteiligte zu 1. hat ihre sofortige Beschwerde durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30. März 2007 ergänzend begründet. Diese haben zur Begründung ausgeführt, die Beteiligte zu 1. sei erwerbstätig, da sie als Springerin im Putzdienst mit wechselnden Arbeitsstellen tätig sei, was eine angemessene Tätigkeit darstelle. Zudem sei sie alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Alter von 18 und 15 Jahren. Schließlich sei sie aufgrund ihrer Ausbildung und der für sie maßgebenden sozialen Gegebenheiten kaum in der Lage, eine andere Tätigkeit auszuüben. Die Arbeitsagentur Lüdenscheid prüfe zur Zeit, ob die Beteiligte an einer Umschulungsmaßnahme teilnehmen könne, was allerdings zuvor durch die Einholung eines psychologischen Gutachten überprüft werden müsse. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 30. März 2007 (Bl. 54 und 55 d. A.) Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung ist gemäß § 4 d Abs. 1 InsO zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht die mit Beschluss vom 29. August 2002 gewährte Verfahrenskostenstundung aufgehoben.
Danach kann das Amtsgericht die Stundung aufheben, wenn ein Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt.
Ein Schuldner ist verpflichtet, sich aktiv um eine angemessene Berufstätigkeit zu bemühen. Die Anforderungen an den Schuldner zur Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit sind hoch anzusetzen, damit die Chancen erhöht werden, dass er alsbald in ein angemessenes Beschäftigungsverhältnis eintritt und mit dem dort verdienten Entgelt zur Befriedigung der Gläubiger beitragen kann. Es reicht nicht aus, dass der Schuldner sich beim Arbeitsamt arbeitslos meldet, sondern er muss sich selbst auf dem freien Arbeitsmarkt um eine entsprechende Beschäftigung bemühen. Er muss sich insbesondere auf Anzeigen in unterschiedlichen Medien bewerben. Bei den Anforderungen, die an Art und Umfang der Bemühungen des Schuldners gestellt werden, sind unter anderem der Beschäftigungsstand in der Region, die persönlichen Verhältnisse sowie Arbeitsbiographie des Schuldner zu berücksichtigen.
Unter Zugrundelegung der angeführten Maßstäbe hat die Beteiligte zu 1. im vorliegenden Fall nicht dargelegt, dass sie sich in einem ausreichenden Umfang um die Erlangung einer angemessenen Beschäftigung ernsthaft bemüht hat. Ihre Teilzeittätigkeit als Reinigungskraft entbindet sie nicht von ihrer Pflicht, sich in intensiver Weise um die Erlangung einer Vollzeittätigkeit zu bemühen. Solche Bemühungen hat die Beteiligte zu 1. nicht in hinreichender Weise dargelegt oder gar belegt.
Mit ihrem Argument, sie sei aufgrund ihrer Ausbildung und persönlichen Situationen gar nicht in der Lage, eine Arbeitsstelle zu erlangen, bei der sie einen pfändbaren Einkommensanteil erziele, kann sie nicht mit Erfolg gehört werden. Hierdurch wird sie nicht von ihrer Erwerbsobliegenheit befreit.
Das Bemühen um eine und die Ausübung einer Vollzeittätigkeit ist der Beteiligten zu 1. auch möglich.
Schwerwiegende und seit dem Aufforderungsschreiben des Amtsgerichtes vom
3. November 2006 bestehende gesundheitliche Einschränkungen hat sie nicht konkret dargelegt. Auch entsprechende ärztliche Bescheinigungen, deren Vorlage sie immer wieder angekündet hat, hat sie nicht zu den Akten gereicht.
Auch die Erziehung und Versorgung ihrer beiden Kinder als alleinerziehende Mutter entbinden sie nicht von ihrer Erwerbsobliegenheitspflicht. Die beiden Kinder sind längst aus dem Alter herausgewachsen, so dass ihre Betreuung einer Berufstätigkeit entgegenstehen könnte.
Die Beteiligte zu 1. hat ihren Pflichten auch nicht dadurch genügt, dass sie sich bei der Arbeitsagentur in Lüdenscheid gemeldet hat, wobei anzumerken ist, dass auch insoweit der erforderliche Beleg nicht vorgelegt worden ist.
Nach alledem erweist sich die sofortige Beschwerde als unbegründet.