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Landgericht Hagen·3 T 515/08·11.09.2008

Berichtigung des Geburtenbuchs wegen Vornamensschreibweise abgelehnt

ZivilrechtFamilienrechtPersonenstandsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Eltern beantragten die Berichtigung der Vornamensschreibweise ihres 2001 geborenen Kindes im Geburtenbuch. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und lehnte die Berichtigung ab, weil der eingetragene Name der ursprünglichen Willensentscheidung der Eltern entsprach. Ein Mangel ergibt sich nicht allein daraus, dass die Schreibweise vom türkischen Alphabet abweicht; türkische Behördenpraxis begründet keine anfängliche Unrichtigkeit.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. wurde stattgegeben; Berichtigungsantrag der Eltern zurückgewiesen (Eintrag bleibt bestehen).

Abstrakte Rechtssätze

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§ 47 PStG setzt für eine Berichtigung voraus, dass ein abgeschlossener Eintrag unrichtig ist; hierzu kann auch die Schreibweise eines Namens gehören.

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Ein Eintrag ist nicht unrichtig, wenn er der tatsächlichen Willensentscheidung der Eltern bei der Anzeige entspricht und diese durch die Geburtsanzeige bestätigt wurde.

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Allein die Verwendung von Buchstaben, die im Alphabet des Herkunftslands nicht existieren, begründet nicht zwingend eine anfängliche Unrichtigkeit des deutschen Geburtenbucheintrags.

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Die Praxis oder Ablehnungshandhabung eines ausländischen Konsulats ersetzt nicht die Entscheidung der dort zuständigen Personenstandsgerichte und begründet daher keine Berichtigungsbefugnis in Deutschland.

Relevante Normen
§ 49 Abs. 1 Satz 1 PStG§ 22 Abs. 1 FGG§ 47 PStG§ 13 a Abs. 1 FGG§ 131 Abs. 2 KostO§ 30 Abs. 2 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen, 8 III 103/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Berichtigung des Geburtenbuches des Standesamts XXXXXX dahin, dass der Vorname des Kindes „YYYY“ lautet, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 3.000,00 Euro.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am 24. November 2001 in I geborenen YYYY. Das Kind ist im Geburtenbuch des Standesamtes I I Nr. #####/####mit dem Vornamen "YYYY" eingetragen worden. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind türkische Staatsangehörige.

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Sie zeigten die Geburt ihres Sohnes unter dem 29.11.2001 dem Standesamt I I an. In der Geburtsanzeige, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 7 und 7 R der Akte Bezug genommen wird, ist maschinenschriftlich der Vorname des Kindes in der Schreibweise "YYYY" eingetragen. In dieser Spalte befindet sich weiter folgender in Klammern gesetzter handschriftlicher Vermerk: "Der Vater wurde darauf hingewiesen, dass der Name nicht in der Liste steht". Auf der Rückseite der Geburtsanzeige haben die Beteiligten zu 1. und 2. durch ihre Unterschrift bestätigt, dass der umseitig eingetragene Vorname des Kindes richtig sei, auch bezüglich der Schreibweise.

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Am 29. November 2001 wurde die Geburt des Kindes im Geburtenbuch Nr. 1925 des Standesamtes I I beurkundet. In dem Geburtenbuch ist der Vorname des Kindes in derselben Schreibweise, wie in der Geburtsanzeige eingetragen.

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Im Jahr 2007 haben die Beteiligten zu 1. und 2. erstmals die Berichtigung des Vornamens in die Schreibweise "YYYY" beantragt. Der Berichtigungsantrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts I vom 19.02.2007 (Aktenzeichen 8 III 25/07) zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss (Blatt 11 bis 13 der Akte) Bezug genommen.

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Unter dem 06.05.2008 haben die Beteiligten zu 1. und 2. erneut die Berichtigung des Geburtenbucheintrages dahingehend beantragt, dass die richtige Schreibweise des Vornamens "YYYY" laute. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass das türkische Konsulat eine Registrierung des Kindes und die Ausstellung eines Reisepasses für das Kind, bzw. die Eintragung des Kindes in den Reisepass der Mutter wegen der nicht dem türkischen Alphabet entsprechenden Schreibweise des Vornamens ablehne. Dem Antrag war ein Schreiben des türkischen Generalkonsulats beigefügt, in welchem dieses mitteilt, dass u.a. der Buchstabe "w" im türkischen Alphabet nicht existiere und die richtige Schreibweise des Vornamens nicht "YYYY" sondern "YYYY" sei.

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Der Beteiligte zu 3. ist mit Schreiben vom 09.05.2008 der beantragten Berichtigung des Geburtenbucheintrages entgegengetreten und hat zur Begründung ausgeführt, nach türkischem Recht sei die einzige Beschränkung der Vornamensgebung darin zu sehen, dass der Name der türkischen Kultur sowie den Sitten und Gebräuchen entsprechen und die öffentliche Meinung nicht beleidigen dürfe. Nach diesen Grundsätzen sei auch die Vergabe eines Vornamens in der Schreibweise "YYYY" zulässig. Das türkische Generalkonsulat sei zudem nicht berechtigt, die Registrierung des gewählten Vornamens abzulehnen. Die Ablehnung von nach türkischem Recht unzulässigen Vornamen sei ausschließlich den türkischen Personenstandsgerichten vorbehalten. Ein entsprechender Beschluss eines türkischen Personenstandgerichtes liege derzeit nicht vor. Zudem ergebe sich aus Stellungnahmen des türkischen Generalkonsulats und des Bundesministeriums des Innern, dass eine vom türkischen Alphabet abweichende Schreibweise des Vornamens nicht die Namensvergabe als solche verhindere, sondern lediglich dazu führe, dass der gewünschte Name in die türkischen Register in phonetischer Transkription eingetragen werde.

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Aufgrund der Geburtsanzeige und des darin enthaltenen handschriftlichen Vermerks sei zudem davon auszugehen, dass zum damaligen Zeitpunkt die Vergabe des Vornamens "YYYY" dem tatsächlichen Willen der Beteiligten zu 1. und 2. entsprochen habe.

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Das Amtsgericht I hat mit Beschluss vom 29.05.2008 dem Berichtigungsantrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, nach türkischem Recht könnten die Eltern den Vornamen eines Kindes nach ihren Sitten und Gebräuchen selbst auswählen, solange der Name nicht unsittlich und die Öffentlichkeit verletzend sei und die Schreibweise dem türkischen Alphabet und der türkischen Grammatik entspreche. Dementsprechend könnten Kindesnamen generell nur im Einklang mit der Schreiweise nach türkischem Alphabet vergeben werden. Daher sei die Verwendung der Konsonanten w, x und q ausgeschlossen. Eine Eintragung des Vornamens des Kindes in türkische Register und Pässe könne nur mit dem Buchstaben "v" erfolgen. Da der abgeschlossene Eintrag im Geburtenbuch Nr. #####/####Buchstaben verwende, die dem Alphabet der Amtssprache im Herkunftsland des Betroffenen fremd sind, sei von einer unrichtigen Schreibweise auszugehen.

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Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 3. unter dem 23.06.2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf den vorgenannten Schriftsatz nebst Anlagen (Blatt 43 bis 50 der Akte) Bezug genommen.

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Die im Beschwerdeverfahren schriftlich angehörten Beteiligten zu 1. und 2. haben zu dem Beschwerdevorbringen keine Stellungnahme abgegeben.

13

II.

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Die gemäß §§ 49 Abs. 1 Satz 1 PStG, 22 Abs. 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts.

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Als Voraussetzung einer Berichtigung verlangt § 47 PStG, dass ein abgeschlossener Eintrag unrichtig ist, wobei sich dies auch auf die Schreibweise von Namen beziehen kann (vgl. BGH FamRZ 94, 225 m.w.N.).

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Vorliegend haben die Beteiligten zu 1. und 2. jedoch die anfängliche Unrichtigkeit des Geburtenbucheintrages in dem Geburtenbuch Nr. #####/####des Standesamtes

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I I hinsichtlich der Schreibweise des Vornamens des Kindes nicht nachgewiesen.

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Die Eintragung des Vornamens in dem vorgenannten Geburtenbuch mit der Schreibweise "YYYY" beruht auf einer entsprechenden Eintragung in der Geburtsanzeige vom 29.11.2001. Obwohl der Beteiligte zu 2. ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der ausgewählte Vorname "YYYY" nicht in der Namensliste stehe, haben die Beteiligten zu 1. und 2. die Richtigkeit des eingetragenen Vornamens auch bezüglich der Schreibweise durch ihre Unterschrift unter der Geburtsanzeige bestätigt.

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Daraus folgt, dass die angezeigte und zur Eintragung gelangte Vornamensgebung damals dem ausdrücklichen Willen der Kindeseltern entsprach.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der bei der gewählten Schreibweise des Vornamens "YYYY" verwendete Konsonant w im türkischen Alphabet nicht existiert. Ein Verstoß gegen das türkische Namensrecht, der auf die anfängliche Unrichtigkeit des Geburtenbucheintrages schließen ließe, ist nicht gegeben.

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Nach Artikel 264 des türkischen Zivilgesetzes kommt es grundsätzlich nur auf den Willen der Eltern an, welchen Vornamen das Kind erhalten soll. Dieses Recht wird durch Artikel 16, 77 des Personenstandsgesetzes sowie durch Artikel 1 des Gesetzes mit der Nummer 2590 eingeschränkt. Danach ist die Wahl eines Namens nicht zulässig, wenn sie mit der nationalen Kultur, mit den Sitten und Gebräuchen unvereinbar ist oder ein öffentliches Ärgernis erregt. Eine weitergehende Einschränkung dahingehend, dass die Schreibweise des Vornamens dem türkischen Alphabet entsprechen müsse, ergibt sich aus dem türkischen Namensrecht nicht.

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Soweit türkische Behörden über den Gesetzeswortlaut hinaus die Auffassung vertreten, Kindesnamen könnten generell nur im Einklang mit der Schreibweise nach türkischem Alphabet vergeben werden, hindert dies nicht die Namensvergabe als solche, sondern führt lediglich dazu, dass der gewünschte Name in phonetischer Transkription in die türkischen Register eingetragen wird (vgl. Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 11. März 2004 (Blatt 27, 28 der Akte).

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Nach den vorgenannten Grundsätzen ist die Vergabe des Vornamens "YYYY" auch nach türkischem Recht zulässig.

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Eine etwaige abweichende Handhabung durch das türkische Generalkonsulat ist in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich, da die Entscheidung, ob die Namenswahl nach türkischem Recht zulässig ist, in der Türkei ausschließlich den dortigen Personenstandsgerichten obliegt.

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Nach alledem erweist sich die sofortige Beschwerde als begründet.

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Die Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nach § 13 a Abs. 1 FGG und hinsichtlich des Beschwerdewertes aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.