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Landgericht Hagen·3 T 477/09·11.03.2010

§ 78 InsO: Keine Aufhebung des Gläubigerbeschlusses zur Beendigung der Eigenverwaltung

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Insolvenzgläubiger beantragte nach § 78 InsO, den Gläubigerbeschluss aufzuheben, der die Aufhebung der Eigenverwaltung (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO) zum Ziel hatte. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung dieses Antrags zurück. Ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger sei nicht feststellbar, da eine bessere Quote durch Fortführung der Eigenverwaltung nicht gesichert sei. Maßgeblich waren u.a. die Missbrauchskontrolle nach § 78 InsO, das Fehlen eines Insolvenzplans sowie unklare bzw. verzögerte Investoren- und Liquiditätskonzepte.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung des Gläubigerbeschlusses nach § 78 InsO zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 78 InsO steht dem antragstellenden, nicht zustimmenden Insolvenzgläubiger gemäß §§ 78 Abs. 2 Satz 2, 6 InsO zu.

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Beschlüsse der Gläubigerversammlung nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO unterliegen der gerichtlichen Kontrolle nach § 78 InsO; eine Beschränkung der Aufhebungsbefugnis auf bestimmte Beschlussarten ist nicht vorgesehen.

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Das Insolvenzgericht darf einen Gläubigerbeschluss nach § 78 InsO nur ausnahmsweise aufheben; § 78 InsO eröffnet regelmäßig lediglich eine Missbrauchskontrolle, die eine eindeutige und erhebliche Verletzung des gemeinsamen Gläubigerinteresses voraussetzt.

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Das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger ist auf eine zumindest mittelfristig erreichbare Vergrößerung der Haftungsmasse und bestmögliche Befriedigung gerichtet; zu berücksichtigen sind auch Interessen absonderungsberechtigter Gläubiger, nicht jedoch das Interesse des Schuldners.

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Ein Beschluss zur Beantragung der Aufhebung der Eigenverwaltung widerspricht dem gemeinsamen Gläubigerinteresse nicht allein deshalb, weil Beteiligte einen Vertrauensverlust oder Fortführungsrisiken behaupten; erforderlich sind belastbare Anhaltspunkte für eine deutlich schlechtere Gläubigerbefriedigung gegenüber dem Regelverfahren.

Relevante Normen
§ 17 InsO§ 19 Abs. 1 InsO§ 284 InsO§ 270 – 285 InsO§ 281 Abs. 2 InsO§ 156 InsO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 3. nach

einem Beschwerdewert von 7.806,00 € zurückgewiesen.

Gründe

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Unter dem 20. März 2009 hat die Schuldnerin, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens X Zahlungsunfähigkeit gestellt. In diesem Antrag hat sie dargelegt, dass ihr Ziel die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens bei angeordneter Eigenverwaltung sei.

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Mit Beschluss vom 23. März 2009 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 27. März 2009 dem Amtsgericht mitgeteilt, dass er die Fortführung des Betriebes genehmigt habe.

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Unter dem 27. April 2009 hat der Beteiligte zu 2. als vorläufiger Insolvenzverwalter seinen ersten Zwischenbericht erstellt. Hierin hat er darauf hingewiesen, dass nach von ihm geführten Gesprächen die Lieferanten der Schuldnerin weiterhin zu Lieferungen bereit seien, ihre Kunden die erteilten Aufträge nicht kündigen würden und auch ein Warenkreditversicherer weiterhin zur Zusammenarbeit mit der Schuldnerin bereit sei. Hinsichtlich des weiteren Inhaltes des Zwischenberichtes wird auf Blatt 160 ff der Akten Bezug genommen.

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In seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2009 hat der Beteiligte zu 2. als vorläufiger Insolvenzverwalter ausgeführt, er befürworte die Anordnung der Eigenverwaltung. Diese müsse jedoch unter der "Aufsicht" eines Sachwalters stehen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er habe mit der Geschäftsführung der Schuldnerin gut zusammenarbeiten können. Die Geschäftsführung habe in Zusammenarbeit mit ihm Restrukturierungsmaßnahmen eingeleitet, die die Voraussetzungen für die Fortführung des Betriebes schaffen würden und auch die Möglichkeit der Durchführung des Insolvenzplanverfahrens eröffneten. Auf dieser Grundlage sei auch die Darstellung einer Insolvenzquote für die Gläubiger möglich. Die Anordnung der Eigenverwaltung lasse keine Verzögerung des Verfahrens oder eine Benachteiligung der Gläubiger erwarten.

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Hinsichtlich des weiteren Inhaltes der Stellungnahme vom 27. Mai 2009 wird auf Blatt 281 ff der Akten Bezug genommen.

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Ebenfalls unter dem 27. Mai 2009 hat der Beteiligte zu 2. als vorläufiger Insolvenzverwalter sein Gutachten erstattet. Hierin ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beteiligte zu 1. sowohl zahlungsunfähig gemäß § 17 InsO als auch überschuldet gemäß § 19 Abs. 1 InsO sei. Er hält das Unternehmen einstweilen aufgrund der bereits eingeleiteten betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen und der Personalreduzierung für fortsetzungsfähig, was er bei Stellung des Insolvenzantrages nicht

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für gegeben erachtet hat. Er ist zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Insolvenzverfahren eröffnungsfähig sei und die Verfahrenskosten gedeckt seien. Er hat sich auch in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter für die Anordnung der Eigenverwaltung mit der Insolvenzeröffnung ausgesprochen, wobei die Zahlungen nur vom Sachverwalter vorgenommen werden sollten und er insofern die Kassenhoheit behalte. Zudem sollte die Wirksamkeit von außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit liegenden Einzelgeschäfte im Werte von über 20.000,00 € nur mit der Zustimmung des Sachverwalters der Gläubiger möglich sein.

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Hinsichtlich des weiteren Inhaltes des Gutachtens vom 27. Mai 2009 wird auf Blatt 283 ff der Akten Bezug genommen.

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Unter dem 28. Mai 2009 hat die Beteiligte zu 1. beantragt, ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Eigenverwaltung anzuordnen und anstelle des Insolvenzverwalters einen Sachwalter zu bestellen. Hierin hat sie u.a. ausgeführt, es drohe durch die Anordnung der Eigenverwaltung keine Verfahrensverzögerung. Die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter sei gut gewesen. Es seien betriebliche Umgestaltungen vorgenommen und auch das Personal sei reduziert worden. Sowohl die Lieferanten als auch die Kunden hätten davon überzeugt werden können, die Geschäftsbeziehung zu ihr fortzusetzen. Der Anordnung der Eigenverwaltung stehe nicht entgegen, so hat sie weiter ausgeführt, dass bisher noch kein Insolvenzplan vorliege. Das Verfahren der Eigenverwaltung könne gerade auch im Vorfeld der Insolvenzplaneinreichung angeordnet werden, wie sich u.a. aus § 284 InsO ergebe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Antrages der Beteiligten zu 1. vom 28. Mai 2009 wird auf Blatt 332 ff der Akten Bezug genommen.

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Durch Beschluss vom 1. Juni 2009 hat das Amtsgericht I3 über das Vermögen der Beteiligten zu 1. X Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Zum Sachwalter hat es Rechtsanwalt Q aus E, den Beteiligten zu 2., ernannt. Zugleich hat das Amtsgericht angeordnet, dass die Schuldnerin berechtigt ist, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (vgl. § 270 – 285 InsO), wobei jegliche Verfügungen der Schuldnerin über ihren Grundbesitz sowie jegliches Rechtsgeschäft über einen Wert von 20.000,00 € der Zustimmung des Sachwalters bedarf und eingehende Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden dürfen.

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X des Beschlussinhalts im Übrigen wird auf Blatt 360 ff der Akten Bezug genommen.

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Im Beschluss vom 1. Juni 2009 hat das Amtsgericht den Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichtes des Sachverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und der auch der Prüfung der angemeldeten Forderungen dient, auf den 19. August 2009 anberaumt. Der Termin sollte zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger u.a. über die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung dienen.

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In einem Bericht zur Gläubigerversammlung hat die Schuldnerin aus ihrer Sicht die Gründe für die Notwendigkeit der Insolvenzantragstellung, ihre Vermögenssituation und ihr Bemühen um eine erfolgversprechende Fortführungsmöglichkeit des Betriebes im Rahmen der Eigenverwaltung dargelegt. Hierbei hat sie erneut die durchgeführten Restrukturierungsmaßnahmen, den inzwischen erfolgten Personalabbau und die Bereitschaft von verbleibenden Mitarbeitern zum Gehaltsverzicht hervorgehoben. Sie hat auch erwähnt, dass in den laufenden Verhandlungen die Leasinggesellschaften weitgehend signalisiert hätten, im Zuge der Vorlage eines Insolvenzplanes mit einer Reduzierung der Leasinggebühren dauerhaft um 50 % einverstanden zu sein. Sie hat hervorgehoben, dass eine Intensivierung und Fortsetzung der Sanierung im Zusammenhang mit der Vorlage eines Insolvenzplanes geboten sei. Sie hat auch ihre Bereitschaft erkennen lassen, der Forderung der Gläubigerbanken zu entsprechen, die Möglichkeit der Beteiligung von Investoren zu bedenken und die Sondierungsaufgaben einem unabhängigen M+A-Berater zu übertragen.

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Hinsichtlich der Ausführungen in dem Bericht im Einzelnen wird auf Blatt 653 ff der Akten verwiesen.

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Am 19. August 2009 hat vor dem Amtsgericht I3 in nichtöffentlicher Sitzung die Gläubigerversammlung stattgefunden. Im Rahmen der Versammlung hat die Schuldnerin gemäß den §§ 281 Abs. 2, 156 InsO über ihre wirtschaftliche M3 und deren Ursache berichtet. Sie hat die Aussicht dargelegt, das Unternehmen im Ganzen zu erhalten. Auch hat sie die Möglichkeiten für einen Insolvenzplan erläutert und ausgeführt, dass bei Durchführung des Planes die Gläubiger voraussichtlich mit einer höheren Quote befriedigt werden als bei einem regulären Abschluss des Verfahrens.

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Im Rahmen der Gläubigerversammlung ist ein Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung durch die Gläubigerversammlung gestellt worden. Diesem Antrag haben 67,51% der Stimmrechte zugestimmt. 32,49 % haben dem Antrag widersprochen. Der Beteiligte zu 3. hat dem Antrag nicht zugestimmt.

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Er hat, vertreten durch seinen im Termin anwesenden Verfahrensbevollmächtigten, gemäß § 78 Abs. 1 InsO den Antrag gestellt, den Gläubigerbeschluss, einen Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung zu stellen, aufzuheben.

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Das Gericht hat dem Beteiligten zu 3. aufgegeben, eine schriftliche Begründung seines Antrages einzureichen bis zum 24. August 2009.

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Im Rahmen der Gläubigerversammlung hat diese noch weitere Beschlüsse gefasst:

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Für den Fall der Fortführung der Eigenverwaltung soll Rechtsanwalt Q als eingesetzter Sachwalter beibehalten werden. Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.

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Für den Fall einer späteren Aufhebung der Eigenverwaltung wird der Sachwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. Auch dieser Beschluss ist einstimmig gefasst worden.

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Das Unternehmen soll fortgeführt werden (vgl. § 157 InsO), solange die laufenden Kosten gedeckt sind. Der Beschluss ist einstimmig gefasst worden.

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Die in dem Eröffnungsbeschluss festgelegten Zustimmungserfordernisse zu Rechtshandlungen der Schuldnerin sollen beibehalten werden. Der Beschluss ist einstimmig gefasst worden.

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Nachdem der Beteiligte zu 3. seinen Antrag begründet und die Beteiligte zu 1. und die D und das M KG hierzu Stellung genommen hatten, hat das Amtsgericht I3 mit Beschluss vom 14. September 2009 den Antrag abgelehnt, den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 19. August 2009, einen Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung zu stellen, aufzuheben. Es hat ausgeführt, nicht feststellen zu können, dass der Aufhebungsantrag dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger an einer bestmöglichen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger widerspreche. Da das Insolvenzverfahren in erster Linie der Gläubigerhoheit unterliege, könnten Beschlüsse der Gläubigerversammlung nur in Ausnahmefällen durch das Insolvenzgericht aufgehoben werden. In der Gläubigerversammlung seien 89,82 % aller zu diesem Zeitpunkt angemeldeten Forderungen vertreten gewesen. Hiervon hätte eine Mehrheit von 67,51 % dem Antrag zugestimmt, wobei zu den Zustimmenden nicht nur die Gläubigerbanken gehört hätten. Es sei nicht ersichtlich, so hat das Amtsgericht weiter dargelegt, dass einzelne Gläubiger mit der Antragstellung eigene Interessen durchsetzen wollten, die den Interessen der übrigen Gläubiger widersprächen. Sofern zur Begründung des Aufhebungsantrages ausgeführt werde, die Aufhebung der Eigenverwaltung führe zu einem Vertrauensverlust, stehe dieses im

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Widerspruch zu dem bekundeten Willen der Mehrheit der Gläubiger in der Gläubigerversammlung. Der mit der Aufhebung der Eigenverwaltung einzusetzende Insolvenzverwalter sei so erfahren, dass er eventuelle auftretende Vorbehalte leicht ausräumen könne. Der angestrebte Insolvenzplan könne auch in einem Regelinsolvenzverfahren vorgelegt werden. Die Aufhebung der Eigenverwaltung führe nicht zwangsläufig zu einer Betriebsstilllegung, so dass auch die in den vorgelegten Mitarbeiterschreiben angeführten Bedenken nicht geteilt würden.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen (vgl. Bl. 1125 ff der Akten).

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Gegen den Beschluss hat der Beteiligte zu 3. unter dem 29. September 2009 sofortige Beschwerde eingelegt.

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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.

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Die Kammer hat im X2 der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom

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6. November 2009 bestimmt, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung vom 14. September 2009 in der Weise ausgesetzt wird, dass das Beschwerdegericht vor Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung nicht über den Antrag der Gläubigerversammlung auf Aufhebung der Eigenverwaltung entscheiden darf.

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Nach der Stellung des Antrages auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung, nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses und im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben die im Beschlusseingang bezeichneten Beteiligten zu den hier maßgebenden Fragen umfänglich Stellung genommen.

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Der Beteiligte zu 3. ist der Auffassung, dass er auch bezüglich des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO berechtigt sei, einen Antrag gemäß § 78 InsO zu stellen. Bei der Entscheidung über seinen Antrag und die sofortige Beschwerde seien auch Umstände zu berücksichtigen, die nach der Gläubigerversammlung erkennbar würden.

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Er ist der Ansicht, dass der Beschluss der Gläubigerversammlung hinsichtlich der Aufhebung der Eigenverwaltung den gemeinsamen Interessen der Gläubiger widerspricht, wobei bei der hier vorzunehmenden Bewertung allein die Interessen der Gläubiger im Sinne des § 38 InsO Berücksichtigung zu finden hätten, nicht aber die der absonderungsberechtigten Gläubiger, die nicht beteiligt seien.

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Er meint weiter, der Beschluss betreffend die Aufhebung der Eigenverwaltung führe zu einer geringeren Quotierung der Gläubigerbefriedigung. Es drohe die Zerschlagung des Betriebes der Schuldnerin, wie sich aus den Äußerungen von Lieferanten, von Kunden und der Belegschaft ergebe. Dem vorgetragenen Konzept der Schuldnerin der Durchführung des Insolvenzverfahrens in der Form der Eigenverwaltung und der weiteren Sanierung in Verbindung mit einem Insolvenzplan sei in der Gläubigerversammlung nicht widersprochen worden. Nach dem vorgetragenen Konzept der Schuldnerin würde es zu einer Befriedigungsquote von 10 % kommen, während die Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens zur Massearmut führe. Die Gläubigerversammlung habe sich nicht für einen Investorenprozess oder einen Verkauf, sondern für die Fortführung des Betriebes ausgesprochen. Es seien weitere

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Restrukturierungsmaßnahmen nötig, die nur bei der Fortführung der Eigenverwaltung umsetzbar seien. Schon bis zur Gläubigerversammlung hätten die Maßnahmen der Schuldnerin gegriffen, so dass die Fortführungsfähigkeit gesehen werde. Noch in seinem Gutachten vom 27. Mai 2009 sei der vorläufige Insolvenzverwalter von der Zerschlagung ausgegangen. Jetzt halte er die Fortführung des Betriebes für möglich.

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Die Eigenverwaltung stehe auch unter der engen "Aufsicht" des Sachwalters.

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Das Umstrukturierungskonzept der Schuldnerin werde im Jahre 2010 wieder zu Gewinn führen. Durch den Beschluss der Gläubigerversammlung würden die Gläubigerbanken bevorzugt. Diese verfolgten unberechtigte Eigeninteressen. Die Banken hätten gesagt, sie stimmten für eine Eigenverwaltung, wenn die Schuldnerin eine M+A-Agentur mit dem Investorenprozess beauftrage. Der Investorenprozess sei von der Schuldnerin eingeleitet worden und befinde sich nicht "im Rückstand gegenüber dem Plan". Was allerdings mit der mit dem Investorenprozess beauftragten perspektiv GmbH sei, wisse sie nicht.

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Hinsichtlich des weiteren Vortrages des Beteiligten zu 3. wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 24.08.2009 (vgl. Blatt 1019 ff der Akten), des Schriftsatzes vom 07.09.2009 (vgl. Blatt 1063 der Akten), des Schriftsatzes vom 22.10.2009 (vgl. Blatt 1204 ff der Akten), des Schriftsatzes vom 05.11.2009 (vgl. Blatt 1236 ff der Akten) und des Schriftsatzes vom 16.12.2009 (vgl. Blatt 1300 ff der Akten) verwiesen.

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Auch die Beteiligte zu 1. hat sich zu der Antragstellung in der Gläubigerversammlung vor dem angefochtenen Beschluss und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens umfassend geäußert.

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Sie hält eine Überprüfung des beanstandeten Gläubigerversammlungsantrages gemäß § 78 InsO für zulässig. Maßgebend für diese Überprüfung sei der Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung.

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Der beanstandete Beschluss der Gläubigerversammlung betreffend die Aufhebung der Eigenverwaltung widerspreche, so hat sie weiter ausgeführt, dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger. Die Aufhebung der Eigenverwaltung würde das Vertrauen der Kunden und die zahlreichen getroffenen Sanierungsmaßnahmen zusammenfallen lassen. Die Beendigung der Eigenverwaltung begründe die Gefahr, dass die Befriedigungsquote geringer ausfalle. Es werde zu einem Vertrauensverlust bei den Mitarbeitern und bei den Vertragspartnern kommen.

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Die Geschäftsentwicklung verlaufe entsprechend den Plänen ihrerseits, wie sie die in der Gläubigerversammlung vorgetragen habe. Im Jahre 2009 werde es noch Verluste geben. Im Jahre 2010 werde sie wieder die Gewinnzone erreichen. Insofern hätten ihre Maßnahmen schon gegriffen. Während der "Eröffnungsstatus" des vorläufigen Insolvenzverwalters noch von Zerschlagungswerten ausgegangen sei, sei jetzt eine stabile Betriebsfortführung möglich.

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Sie, die Schuldnerin, habe sich im Interesse der Gläubiger verhalten und das Geschehen um den Investorenprozess nicht behindert. Sie habe mit der

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perspektiv GmbH einen M+A-Berater eingeschaltet. Das Ende von deren Tätigkeit zu Ende 2009 sei letztlich nicht in einem Verhalten ihrerseits begründet.

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Ihrem Bemühen, dem Interesse der Gläubiger zu entsprechen, stehe nicht entgegen, dass noch kein Insolvenzplan vorliege. Hier solle das Ergebnis der Überlegungen im Rahmen des Investorenprozesses abgewartet werden. Die an die Gläubiger zu erbringenden Zahlungen sollten nicht nur aus dem Restguthaben und aus dem prognostizierten Gewinn erfolgen. Denkbar sei eine Kombination aus dem Einsatz eines Investors, den Planungen des Insolvenzplanes und einer eventuellen "Beteiligung" der Anteilseigner. Sie habe mit einem Wirtschaftsprüfer einen Unternehmensplan erstellt und vorgelegt, der das Herzstück des Insolvenzplanes bilden solle. Danach sei bis zum Jahre 2015 das Erreichen einer Insolvenzquote von 10 % realistisch. Sie werde ab dem Jahre 2010 wieder in die "operative Gewinnzone" kommen.

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Sie bemühe sich um einen Investor. Sie habe das Angebot einer interessierten Firma, der Firma T2, über einen Kaufpreis von zwischen 25.000.000,-- bis 35.000.000,-- € vorliegen.

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Ein seriöser Insolvenzplan setze die Absicherung der Sanierungsmaßnahmen

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voraus, was nur bei Fortgeltung der Eigenverwaltung gehe.

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Sie wolle einen "Ertragsinsolvenzplan" vorlegen, d.h. einen solchen, der aus zukünftigen Erträgen gespeist werden solle und der sich von einem Insolvenzplan unterscheide, der aus Drittmitteln finanziert werden solle. Der von ihr erstrebte Plan erfordere das vorherige Vorliegen eines Sanierungskonzeptes. Einen solchen Plan habe sie bisher nicht vorgelegt, weil die Sanierungsmaßnahmen belegt und verifiziert sein müssten.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten zu 1. wird auf die Schriftsätze vom 07.09.2009 (Blatt 1077 ff der Akten), vom 30.11.2009 (vgl. Blatt 1284 ff der Akten), vom 18.12.2009 (vgl. Blatt 1323 ff der Akten), vom 08.01.2010 (vgl. Blatt 1393 ff der Akten), und vom 21.01.2010 (vgl. Blatt "1351" ff der Akten) und 8.3.2010 (vgl. Blatt 1366 f) Bezug genommen.

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Auch die Gläubiger, soweit sie oben als Beteiligte zu 4. aufgeführt worden sind, haben sich zu den hier zu entscheidenden Fragen geäußert.

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Die D hat ausgeführt, der Beteiligte zu 3. habe kein Beschwerderecht. Die Aufhebung eines Beschlusses gemäß § 78 InsO erfordere, dass die Gläubigerinteressen eindeutig und erheblich verletzt sein müssten. Die Situation zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung am 19.08.2009 sei so gewesen, dass die Schuldnerin für 2009 Verluste erzielt habe und für die Zukunft eine Prognose zu stellen gewesen sei, ohne dass ein Insolvenzplan vorgelegen habe. Die Schuldnerin habe diesen angekündigten Insolvenzplan nicht vorgelegt. Die Schuldnerin "behindere" den Investorenprozess. Sie habe sich hierum nur zögerlich gekümmert, Termine abgesagt und den Vertrag mit der M+A-Agentur perspektiv GmbH gekündigt.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrages der D wird auf den Inhalt der Schreiben vom 24.08.2009 (Blatt 1016 ff der Akten), vom 10. September 2009 (Blatt 1114 ff der Akten) und vom 03.12.2009 (vgl. Blatt 1293 ff der Akten) verwiesen.

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Die M KG hat ausgeführt, das Insolvenzgericht habe nur geringe Überprüfungsmöglichkeiten.

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Der Aufhebungsantrag der Gläubigerversammlung sei berechtigt. Die Schuldnerin habe ein Insolvenzplanverfahren in der Form der Eigenverwaltung gewollt. Hierbei habe sie die Alternative eines Investorenprozesses oder eines eventuellen Verkaufes nicht bedacht und schließlich "verzögert". Entgegen ihrer Zusage habe sie keinen Insolvenzplan vorgelegt. Dessen Vorlage werde verzögert. Nach ihrer Vorstellung solle die Zahlung der Befriedigungsquote aus dem Restguthaben und Teilen des prognostizierten Gewinns in der Zukunft erfolgen, ohne dass sich die Gesellschafterin beteilige. Die Schuldnerin verfolge mit der Eigenverwaltung ihre eigenen Interessen. Das Interesse der Gläubiger dagegen sei darauf gerichtet, einen Insolvenzplan zu erhalten und gleichzeitig Überlegungen zum Verkaufe oder zu einer Investition vorgelegt zu bekommen, damit man das Vorgehen abwägen könne. Deshalb sei die perspektiv GmbH eingeschaltet worden. Der Vertrag mit dieser sei Ende 2009 ohne Abstimmung mit den Gläubigern durch die Schuldnerin gekündigt worden.

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Mit der Aufhebung der Eigenverwaltung drohe nicht die Zerschlagung der Schuldnerin. Der Insolvenzverwalter könne all die angedachten Überlegungen weiterführen.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrages der M KG wird Bezug genommen auf deren Schreiben vom 24.08.2009 (Blatt 1030 ff der Akten), vom 31.08.2009 (Blatt 1061 ff der Akten), vom 07.12.2009 (vgl. Blatt 1295 ff der Akten) und vom 29.12.2009 (Blatt 1374 ff der Akten).

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Die I2 hat ausgeführt, die Schuldnerin arbeite weiterhin mit Verlust. Trotz ihrer Ankündigung fehle weiterhin der Insolvenzplan. Den Gläubigern sei es wichtig, die gleichzeitige Planung eines Verkaufs-/Investorenprozesses als Alternativüberlegung zu kennen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrages der I2 wird auf den Inhalt des Schreibens vom 10.12.2009 (Blatt 1307 ff der Akten) verwiesen.

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Die Fortis Bank hält die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. für unzulässig und auch unbegründet. Sie führt aus, das Ziel der erstrebten Eigenverwaltung sei nicht die größtmögliche Gläubigerbefriedigung, sondern die Schuldnerinerhaltung gewesen. Die Schuldnerin habe keinen Insolvenzplan vorgelegt und die Möglichkeit des Verkaufes nicht vorangetrieben. Ein Nachteil durch den Wechsel von der Eigenverwaltung in die Regelinsolvenz sei nicht erkennbar.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Fortis Bank wird auf den Inhalt des Schreibens vom 29.12.2009 (vgl. Blatt 1376 f der Akten) Bezug genommen.

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Auch die Stadtsparkasse E hat die Auffassung vertreten, das Handeln der Schuldnerin diene nicht dem Zwecke der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätten die Gläubiger klar gemacht, dass die Eigenverwaltung nur dann akzeptiert werden könne, wenn gleichzeitig die Möglichkeit eines Verkaufes geprüft werde. Die mit der Realisierung dieser Überlegung beauftragte perspektiv GmbH sei angesichts der Kündigung seitens der Schuldnerin nicht mehr tätig. Die Schuldnerin habe bisher keinen Insolvenzplan vorgelegt, obwohl sie diesen zugesagt habe.

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Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Stadtsparkasse E wird auf den Inhalt des Schreibens vom 29.12.2009 (Blatt 1379 ff der Akten) verwiesen.

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Der Beteiligte zu 2. hat im vorliegenden Verfahren nicht Stellung genommen.

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Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. ist zulässig.

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Ihm als Antragsteller steht gemäß den §§ 78 Abs. 2 Satz 2, 6 InsO das Recht der Beschwerde zu. Er ist beschwert, denn er hat dem Beschluss der Gläubigerversammlung nicht zugestimmt. In diesem Zusammenhang ist es hier ohne Bedeutung, ob dem Beteiligten zu 3. gegen den den Beschluss der Gläubigerversammlung innerhalb derselben umsetzenden Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts (vgl. § 272 InsO) die Möglichkeit der Beschwerde gegeben wäre. Ein solcher Beschluss ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

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Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. ist aber unbegründet.

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Zu Recht hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss den Antrag des Beteiligten zu 3. Auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 19. August 2009 gemäß § 78 InsO abgelehnt.

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Zwar sind die formellen Voraussetzungen einer Antragstellung im Sinne des § 78 InsO gegeben. Der Beteiligte zu 3. war antragsberechtigt. Er hat als nichtnachrangiger Insolvenzgläubiger (vgl. §§ 39, 38 InsO), vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, während der Gläubigerversammlung am 19. August 2009 den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung, die Eigenverwaltung aufzuheben, gestellt.

71

Der Beschluss der Gläubigerversammlung gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO unterliegt auch der Überprüfungsmöglichkeit des Insolvenzgerichtes aus § 78 InsO. Eine Beschränkung der Aufhebungsbefugnis des Insolvenzgerichtes auf bestimmte Beschlüsse der Gläubigerversammlung ist nicht vorgesehen (vgl. MünchKomm, InsO,

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2. Aufl., § 78 Rdnr. 10 und 12; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 78 Rdnr. 7).

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Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 19. August 2009 einen Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung zu stellen, dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht.

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Das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger bedeutet eine abstrakte Beschreibung der Zusammenfassung aller gleichartigen individuellen, also konkreten, Interessen der Insolvenzgläubiger. Eine Realisierung aller solcher individuellen Interessen der einzelnen Gläubiger ist nur erreichbar, wenn unter Bewahrung des Grundsatzes der anteilmäßig gleichen Verteilung die Haftungsmasse des Schuldners vergrößert wird. Die Vergrößerung der Haftungsmasse muss zumindest mittelfristig erreichbar sein. Damit besteht das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger in einer zumindest mittelfristig erreichbaren Vergrößerung der Haftungsmasse. Es ist auf eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung gerichtet (vgl. MünchKomm, a.a.O., § 78 Rdnr. 17; Uhlenbruck, a.a.O., § 78 Rdnr. 8). Die Beschlüsse, die diesem Ziel entgegenstehen, unterliegen der Aufhebung gemäß § 78 InsO, wenn sie die gemeinsamen Interessen eindeutig und erheblich verletzen (vgl. MünchKomm, a.a.O., § 78 Rdnr. 20; Uhlenbruck, a.a.O., § 78 Rdnr. 11).

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Es sind die Interessen aller Gläubiger zu berücksichtigen, auch die der absonderungsberechtigten Gläubiger, - wenn diese gegebenenfalls auch im Hinblick auf die Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung nachrangig sind (vgl. MünchKomm, a.a.O., § 78 Rdnr. 18). Es kommt nicht auf das Interesse des Schuldners an (vgl. MünchKomm, a.a.O., § 78 Rdnr. 19; Uhlenbruck, a.a.O., § 78 Rdnr. 8). Von Bedeutung ist auch nicht, ob ein Beschluss der Gläubigerversammlung bloß unzweckmäßig ist (vgl. Uhlenbruck, a.a.O., § 78 Rdnr. 8).

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Dem Insolvenzgericht weist § 78 InsO lediglich eine Missbrauchskontrolle zu, wobei es auch die Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat, die erst nach der Gläubigerversammlung, in der der maßgebende Beschluss gefasst worden ist, zutage treten. Es ist nur ausnahmsweise berechtigt, Beschlüsse der Gläubigerversammlung aufzuheben (vgl. Uhlenbruck, a.a.O., § 78 Rdnr. 1 und 11; MünchKomm, a.a.O., § 78 Rdnr. 31).

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Vorliegend ist nicht festzustellen, dass der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 19.08.2009, den Antrag auf Aufhebung der durch das Amtsgericht angeordneten Eigenverwaltung zu stellen, dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht. Es ist nicht festzustellen, dass die Insolvenzgläubiger bei Fortführung der Eigenverwaltung besser gestellt wären als bei der Durchführung des sogenannten Regelinsolvenzverfahrens, sie dabei eine deutlich höhere Befriedigungsquote erhielten.

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Die in den §§ 270 ff InsO geregelte Eigenverwaltung stellt eine besondere Verfahrensart des Insolvenzverfahrens dar. Sie gewährt den Gläubigern ein hohes Maß an Gestaltungsbefugnis und ist Ausdruck der gesetzlichen Vorstellung, dass die Gläubiger aufgrund der ihnen vom Gesetz eingeräumten Autonomie darüber bestimmen können, ob dem Schuldnerunternehmen im Einzelfall die Insolvenzabwicklung selbst überlassen werden kann (vgl. Uhlenbruck, a.a.O., § 270 Rdnr. 1). Die Eigenverwaltung soll allein vom Gläubigerwillen, nicht aber von einem angestrebten Verfahrensergebnis oder von der subjektiven Würdigung des Schuldners abhängig sein. Die Anordnung der Eigenverwaltung durch das Gericht gemäß § 270 InsO ist praktisch eine vorläufige Entscheidung, da letztlich gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Gläubigerversammlung die Entscheidung darüber trifft, ob die Eigenverwaltung beibehalten oder aufgehoben wird (vgl. Uhlenbruck, a.a.O., § 270 Rdnr. 17). Das ist Ausfluss des Prinzips der Gläubigerautonomie. Dem Insolvenzgericht obliegt es im Falle des mehrheitlich getroffenen Aufhebungsbeschlusses der Gläubigerversammlung im Sinne des § 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO, ohne weitere Prüfung die Anordnung der Eigenverwaltung aufzuheben (vgl. Uhlenbruck, a.a.O., § 272 Rdnr. 3). Es ist lediglich die Möglichkeit der inhaltlichen Kontrolle des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO gegeben. In der Regel erleiden die überstimmten Gläubiger durch die Aufhebung der Eigenverwaltung keinen Rechtsnachteil (vgl. Uhlenbruck, a.a.O., § 272 Rdnr. 3).

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Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Gläubigerversammlung die ihr vom Gesetz gewährte Handlungsbefugnis zum Nachteil der gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger gehandhabt hat.

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Es kann zunächst nicht festgestellt werden, dass der Beschluss der Gläubigerversammlung, den Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung zu stellen, mit Sicherheit zum Zusammenbruch der Schuldnerin führen und damit das gemeinsame Gläubigerinteresse an einer möglichst hohen Quotierung berühren würde.

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Zwar ist anerkannt, dass ein Widerspruch zum gemeinsamen Gläubigerinteresse vorliegt, wenn mit den Stimmen der absonderungsberechtigten Gläubiger die Gläubigerversammlung die Stilllegung des Schuldnerunternehmens beschließt, obwohl eine mögliche erfolgreiche Unternehmensfortführung zu einer wesentlich höheren Befriedungsquote für die ungesicherten Gläubiger führen würde (vgl. MünchKomm, a.a.O., § 78 Rdnr. 18; Uhlenbruck, a.a.O., § 78 Rdnr. 8 und 11).

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Die zuvor dargelegte Fallkonstellation ist aber nicht dem vorliegend zu bewertenden Sachverhalt gleichzustellen.

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Die Gläubigerversammlung hat am 19. August 2009 nicht die Stilllegung des Schuldnerbetriebes beschlossen. Sie hat vielmehr einstimmig den Beschluss gefasst, das Schuldnerunternehmen fortzuführen, solange die laufenden Kosten gedeckt sind. Die Fortführung entspricht auch der Wertung des Beteiligten zu 2., die er als vorläufiger Insolvenzverwalter in dem Gutachten vom 27. Mai 2009 zum Ausdruck gebracht hat, wenn es dort zusammenfassend heißt, das Unternehmen sei einstweilen durch die jetzt eingeleiteten Bestandsänderungen fortsetzungsfähig. Der hier zu bewertende Gläubigerversammlungsbeschluss beinhaltet "lediglich" den Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung.

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Es ist auch nicht als hinreichend gesichert anzunehmen, dass die Aufhebung der Eigenverwaltung und damit die weitere Fortführung des Insolvenzverfahrens als sogenanntes Regelinsolvenzverfahren den Zusammenbruch des Schuldnerbetriebes überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt und einem Beschluss der Stilllegung gleichkäme.

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Die faktischen Unterschiede in den beiden Verfahrenswegen sind hier nicht als gravierend anzusehen. Das Verfahren der Eigenverwaltung ist ein Insolvenzverfahren. In seinem Rahmen war die Schuldnerin in ihrer Handlungsbefugnis in hohem Maße aufgrund gerichtlicher Anordnung, bestätigt durch einstimmigen Beschluss der Gläubigerversammlung vom 19. August 2009, durch Zuweisung von Überprüfungs- und Zustimmungskompetenz an den Beteiligten zu 2. als Sachwalter Beschränkungen unterworfen. Diese Beschränkungen waren für jeden Interessierten erkennbar. Sie sind aufgrund der Anordnung des Insolvenzgerichtes veröffentlicht und auch am

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15. Juni 2009 in das Handelsregister eingetragen worden.

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Gemäß dem ebenfalls einstimmigen Beschluss der Gläubigerversammlung vom

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19. August 2009 soll der bisherige Sachwalter, der Beteiligte zu 2., im Falle der Aufhebung der Eigenverwaltung zum Insolvenzverwalter bestellt werden. Er hat dann als solcher gemäß dem Beschluss der Gläubigerversammlung den Schuldnerbetrieb fortzuführen. Seine Geeignetheit und Fähigkeit hierfür ist von allen Beteiligten anerkannt.

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Es ist unter diesen Umständen eine zumindest ebenso große Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass die von allen in der Gläubigerversammlung anwesenden und vertretenen Gläubigern gewollte Fortführung des Schuldnerbetriebes gelingt und letztlich zu einer nicht geringeren Quotierung als bei der Fortführung der Eigenverwaltung führen wird.

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Zwar haben der Beschwerdeführer und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass die Beendigung der Eigenverwaltung einen Vertrauensverlust bei den Vertragspartnern, d.h. den Lieferanten und Kunden, und der Belegschaft mit der Folge führen würde, dass die Zerschlagung des Schuldnerbetriebes drohe. Zum Belege dieser Einschätzung sind Erklärungen von Lieferanten und Kunden vorgelegt worden, woraus sich erkennen lässt, dass sie die Fortsetzung der Zusammenarbeit im Rahmen der

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Eigenverwaltung begrüßen würden. Es sind weiter Vereinbarungen zwischen der Schuldnerin, vertreten durch die Geschäftsführerin, und zahlreichen leitenden Angestellten überreicht worden, in denen der unterschiedlich gestaltete Gehaltsverzicht unter die auflösenden Bedingung der Fortführung der Eigenverwaltung gestellt worden ist. Auch ist eine Erklärung des Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrates und seines Stellvertreters zur Akte gereicht worden, in der sie die T der Belegschaft um den Fortbestand der restlichen 370 Arbeitsplätze bei Aufhebung der Eigenverwaltung zum Ausdruck gebracht haben, weil sie dann die Zerschlagung des Unternehmens befürchten.

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Bei all diesen Erklärungen handelt es sich um Einschätzungen der eventuell zukünftigen Entwicklung, nicht aber um die Aufzählung von Tatsachen, die überwiegend oder gar zwingend auf die Unmöglichkeit der Fortführung und damit auf die Zerschlagung und die Folge der Erreichung einer geringeren Quotierung schließen lassen.

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Es ist hier nämlich auch zu sehen, dass der Beteiligte zu 2. als vorläufiger Insolvenzverwalter schon in seinem ersten Zwischenbericht vom 27. April 2009, der noch vor der Insolvenzeröffnung gefertigt worden ist, von auch unter seiner Beteiligung geführten Gesprächen mit Lieferanten und Kunden berichtet hat. Das Ergebnis der Gespräche war, dass die Lieferanten weiter Ware lieferten und die Kunden die Aufträge nicht gekündigt haben. Er hat auch erwähnt, dass der Warenkreditversicherer weiterhin zur Zusammenarbeit bereit ist, - wenn auch im Laufe des Verfahrens hier im Versicherungsunternehmen ein Wechsel eingetreten ist. In seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2009 hat der Beteiligte zu 2. weiterhin als vorläufiger Insolvenzverwalter u.a. davon berichtet, dass die Geschäftsführung der Schuldnerin in Zusammenarbeit mit ihm betriebliche Restrukturierungsmaßnahmen eingeleitet habe, wodurch die Voraussetzungen für die Fortführung des Betriebes geschaffen und auch die Möglichkeit der Durchführung des Insolvenzverfahrens eröffnet werde. Auf dieser Basis hat er die Anordnung der Eigenverwaltung befürwortet. Diese Einschätzung hat dann letztlich auch Eingang in sein Gutachten vom 27. Mai 2009 gefunden. Der von allen im Rahmen der betrieblichen Restrukturierung für nötig erachtete Personalabbau war zu dem Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes der Schuldnerin zur Gläubigerversammlung am 19. August 2009 nahezu abgeschlossen. Zurzeit sind keine neuen konkreten Anhaltspunkte dargelegt oder erkennbar, die aus diesem Gesichtspunkt eine Zerschlagung des Schuldnerunternehmens greifbar werden lassen.

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Die von der Gläubigerversammlung beschlossene Fortführung des Schuldnerbetriebes erfordert abschließendes Handeln.

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Hierbei ist auch die zeitliche Komponente der Eigenverwaltung zu beachten.

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§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO beschreibt als eine der Voraussetzungen der Anordnung der Eigenverwaltung, dass nach den Umständen zu erwarten ist, dass die Anordnung der Eigenverwaltung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens führt. Das im Rahmen der Prüfung gemäß § 78 InsO erwähnte gemeinsame Interesse aller Insolvenzgläubiger beinhaltet auch den Faktor der mittelfristig erreichbaren Vergrößerung der Haftungsmasse. Auch deshalb bewegt sich die Einschätzung der Mehrheit der Gläubigerversammlung, dass die Fortführung der Eigenverwaltung nicht zu einer für die Gläubiger günstigeren Quotierung führen und zur Erreichung dieses Zieles der andere X3, nämlich der der Aufhebung und der Fortführung des Insolvenzverfahrens als Regelinsolvenzverfahren, der geeignetere X3 sei, im Rahmen der der Gläubigerversammlung zustehenden Entscheidungskompetenz.

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Es fehlt an der Erstellung und Vorlage eines Insolvenzplanes.

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Die Schuldnerin hat bisher einen solchen nicht vorgelegt. Die Erstellung und Vorlage war und ist ihr möglich. Zwar ist sie in ihrer Eigenschaft als Sachwalterin im Verfahren der Eigenverwaltung gemäß § 284 InsO hierzu nur befugt, wenn die Gläubigerversammlung ihr einen Auftrag erteilt hat. Ein solcher Auftrag ist weder ihr noch dem Sachwalter, dem Beteiligten zu 2., erteilt worden. Die Beteiligte zu 1. ist in ihrer

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Eigenschaft als Schuldnerin gemäß § 218 InsO aber berechtigt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und vorzulegen (vgl. Uhlenbruck, a.a.O., § 270 Rdnr. 18). Eine solche Möglichkeit ist dem Sachwalter gemäß § 284 InsO ohne Auftrag der Gläubigerversammlung nicht gegeben.

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Der Ausarbeitung und Vorlage eines Insolvenzplanes bedurfte es hier angesichts der angestrebten und beschlossenen Fortführung des Schuldnerunternehmens im Rahmen der angeordneten Eigenverwaltung im besonderen Maße. Nach seiner Vorlage ist das Insolvenzplanverfahren möglich, bei dem auf den Einzelfall abgestimmte

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Regelungen insbesondere zum Erhalte des Unternehmens getroffen werden können.

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Die Schuldnerin hatte die Vorlage eines Insolvenzplanes zugesagt. Schon im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat sie von ihrem Ziel der Durchführung eines Insolvenzverfahrens bei Eigenverwaltung gesprochen. In ihrem Bericht zur Gläubigerversammlung am 19. August 2009 hat sie die Wichtigkeit eines Insolvenzplanes zur Fortsetzung der Sanierungsbemühungen selbst hervorgehoben und dessen Erstellung bis November 2009 zugesagt. In dem Protokoll der Gläubigerversammlung ist vermerkt, dass die Schuldnerin die Möglichkeit für einen Insolvenzplan erläutert hat. In den Stellungnahmen zum Beschluss der Gläubigerversammlung, die Eigenverwaltung aufzuheben, und im Beschwerdeverfahren hat die Schuldnerin nun u.a. ausgeführt, ein seriöser Insolvenzplan setze die Abwicklung der Sanierungsmaßnahmen voraus, sie beabsichtige die Erstellung und die Vorlage eines "Ertragsinsolvenzplanes", der das Vorliegen eines Sanierungskonzeptes erfordere; hierzu sei der mit Hilfe eines Wirtschaftsprüfers erarbeitet und vorgelegte Unternehmensplan, wonach bis zum Jahre 2015 eine Insolvenzquote von 10 % und mehr realistisch sei, das

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"Herzstück". Es ist bisher bei der Ankündigung geblieben.

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Die bisher seitens der Schuldnerin immer noch angekündigte Vorgehensweise zur Erstellung des Insolvenzplanes ist gewiss nicht die einzige Handlungsmöglichkeit. Daher ist es nachvollziehbar, dass die Mehrheit der Insolvenzgläubiger ihre Interessen nicht hinreichend berücksichtigt findet. Das gilt umso mehr, als auch ein Insolvenzverwalter diese Aufgabe der Erstellung eines Insolvenzplanes als unabhängige Institution zeitnah bei Aufhebung der Eigenverwaltung unter Beachtung aller Gesichtspunkte erfüllen kann.

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Es bedarf auch im M2 der Erzielung einer möglichst hohen Befriedigungsquote der abschließenden Klärung eines möglichen Investorenprozesses unter Einschluss der Möglichkeit des Verkaufes des Schuldnerunternehmens.

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Die Darstellung der Schuldnerin hierzu lässt die notwendige Klarheit vermissen. Während sie, wie dargestellt, einerseits von ihrem Bemühen um Investoren spricht und auch erwähnt, es hätten Firmen Interesse am Erwerb bekundet, führt sie andererseits aus, ihr Ziel sei die Vorlage eines "Ertragsinsolvenzplanes", der sich von einem Insolvenzplan, der aus "Drittmitteln" finanziert werde, unterscheide. Danach sind offenbar Drittmittel nicht vorgesehen und die Erbringung der Befriedigungsquote allein aus den Erträgen der nächsten fünf Jahre zu erwirtschaften. Hiermit kann das Interesse der Insolvenzgläubiger an einer zeitnahen Erzielung einer Befriedigungsquote kollidieren. Bei dem Versuch des Erzielens einer Quote allein aus dem Ertrag besteht die Gefahr, dass den Gläubigern das Risiko des Erreichens dieser Befriedungsquote bleibt. Sie müssen ihr Interesse auf das Erreichen der Befriedungsquote zum möglichst frühen Zeitpunkt zurückstellen. Die hinter dem Schuldnerunternehmen stehende Gesellschaftergruppe und auch die Schuldnerin selbst würden bei einer solchen Regelung ohne weitere Beteiligung profitieren. Auch hat die Schuldnerin die im Rahmen der Investorenrekrutierung von allen gewünschte und schließlich von ihr beauftragte unabhängige MA-Beratergesellschaft, die perspektiv GmbH, zu Ende 2009 gekündigt. Eine neue Beauftragung eines solchen Unternehmens ist bisher nicht erfolgt, zumindest ist das nicht dargelegt.

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Wenn nun auch die Beauftragung eines konkreten Unternehmens in Rede steht, so ist bisher dazu noch nicht gekommen. Die Klärung der Investorenfrage ist noch nicht entscheidend vorangekommen.

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Die Möglichkeit der Fortführung des Schuldnerbetriebes setzt schließlich auch die Beschaffung weiterer Liquidität voraus. Das hat die Schuldnerin selbst in ihrem Bericht zur Gläubigerversammlung angesprochen. Auch hierzu ist die Fortführung der Überlegungen zum Investorenprozess erforderlich. Die Schuldnerin selbst hat die Mittel nicht. Die hinter der Schuldnerin stehenden Gesellschafter haben bisher eine finanzielle weitere Beteiligung ihrerseits zur Verbesserung der Fortführungsmöglichkeiten des Schuldnerbetriebes und damit der Erhöhung der Befriedigungsquote der Insolvenzgläubiger nicht geleistet, sondern nach anwaltlicher Beratung abgelehnt. Die Banken, die bisher finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt haben, sind nicht bereit, weitere Finanzmittel ohne zusätzliche Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Es bleiben somit nur Geldmittel von zusätzlichen Investoren, die akquiriert werden müssen. Soweit die Beteiligte nunmehr mit Schriftsatz vom 8. März 2010 eine Erklärung der geschäftsführenden Gesellschafterin vom 1. März 2010 vorgelegt hat, führt dieses nicht zu einer anderen Bewertung. Hierbei handelt es sich um eine bloße Absichtserklärung, die zudem bedingt ist durch eine "rechtskräftige Planbestätigung".

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Ein Insolvenzplan ist aber bisher noch nicht aufgestellt, obwohl die Eigenverwaltung bereits seit Juni 2009 geführt wird.

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Die deutlich gewordene Einschätzung der sich hier äußernden Gläubiger, dass sie eine Verzögerung in diesem Prozess befürchten, haben sie dargelegt. Es ist nachvollziehbar, dass sie in diesem Rahmen ein nachhaltigeres Handeln im Falle der Aufhebung der Eigenverwaltung und der Durchführung des Insolvenzverfahrens als Regelinsolvenzverfahren erwarten. Die erforderliche Nachhaltigkeit sehen sie eher in der Betrauung eines Insolvenzverwalters mit diesen Aufgaben als in der Fortführung durch die Schuldnerin im Rahmen der Eigenverwaltung. Die Befriedigung des Interesses der Gläubiger hat große Priorität. Das Unternehmen ist im Interesse einer

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optimalen Gläubigerbefriedigung fortzuführen.

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Nach alledem ist nicht festzustellen, dass der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 19. August 2009, den Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung zu stellen, den Grundsätzen des § 78 InsO widerspricht. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 97 ZPO.