Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 733 ZPO stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aushändigung zweiter vollstreckbarer Ausfertigungen von Teilvollstreckungs- und Vollstreckungsbescheid wurde stattgegeben. Das Landgericht stellte fest, dass die Gläubiger ein Rechtsschutzbedürfnis hatten und durch die vorgelegten Berechnungen eine noch offene Restforderung nachgewiesen wurde. Zahlungen waren zugunsten des Schuldners angerechnet, und der Schuldner hat die Beweiskraft der Unterlagen nicht erschüttert. Das Amtsgericht wird verpflichtet, die weiteren Ausfertigungen zu erteilen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen gemäß § 733 ZPO stattgegeben; Amtsgericht zur Aushändigung verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 733 ZPO kann dem Gläubiger eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht und dem Schuldner durch die Erteilung keine Nachteile drohen.
Auch wenn ein Vollstreckungstitel dem Schuldner bereits ausgehändigt wurde, ist eine weitere vollstreckbare Ausfertigung möglich; der Gläubiger muss in diesem Fall nachweisen, dass noch eine Restforderung besteht.
Forderungsaufstellungen und Kontoübersichten können im Zwangsvollstreckungsverfahren nachgereichten Nachweis über offene Restforderungen liefern, sofern sie die Restbeträge der einzelnen Titel hinreichend klar ausweisen.
Zahlungen sind bei der Berechnung so zu berücksichtigen, dass zugunsten des Schuldners gerechnete Verrechnungen zulasten der Gläubiger verantwortet werden; derjenige, der die erste Ausfertigung fehlerhaft veranlasst hat, trägt die Kosten der ersten Instanz.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antragstellern eine weitere
vollstreckbare Ausfertigung des Teilvollstreckungsbescheids vom 20.3.2007
–07-1791444-0-0- und des Vollstreckungsbescheids vom 27.7.2007
–07-17914444-00-N– zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens I. Instanz tragen die Antragsteller,
die Kosten II. Instanz trägt der Antragsgegner nach einem Beschwerdewert
von 381,44 Euro.
Rubrum
| Landgericht HagenBeschluss | ||
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 16. September 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 2. September 2011, durch den der Antrag der Antragsteller auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Teilvollstreckungsbescheids vom 20.3.2007 –07-1791444-0-0- und des Vollstreckungsbescheids vom 27.7.2007 -07-1791444-00-N- zurückgewiesen worden ist, ist zulässig und in der Sache begründet.
In dem Verfahren nach § 733 ZPO kann dem Gläubiger eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, wenn er ein Rechtsschutzbedürfnis an der nochmaligen vollstreckbaren Ausfertigung hat und dem Schuldner keinerlei Nachteile durch die Erteilung drohen. Dies gilt auch dann, wenn der Titel dem Schuldner durch den Gläubiger oder Gerichtsvollzieher bewusst ausgehändigt worden ist, etwa infolge einer falschen Berechnung der Gläubigerforderung (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 733 Rdn. 5). In diesem Fall muss aber der Gläubiger nachweisen, dass noch eine Restforderung offen ist (vgl. Zöller/Stöber, § 733 Rdn. 12; LG Hechinger RPfl 94, 151; LG Nürnberg Jur Büro 1982, 137; LG Dortmund RPfl 94, 308).
Im vorliegenden Fall hat der Gerichtsvollzieher die Titel an den Schuldner herausgegeben, nachdem dieser den in der dem Vollstreckungsauftrag beigefügten Forderungsaufstellung vom 13.8.2010 genannten Gesamtbetrag gezahlt hatte.
Die Antragsteller haben zur Überzeugung der Kammer durch die mit Schriftsatz vom 25.4.2012 vorgelegten Berechnungen und Unterlagen bewiesen, dass trotz der Zahlungen des Schuldners noch eine offene Restforderung von 29,11 Euro als Hauptforderung aus dem Teilvollstreckungsbescheid vom 20.3.2007 besteht und in Höhe von 352,33 Euro als Zinsen aus den Hauptforderungen aus dem Vollstreckungsbescheid vom 27.7.2007.
Die dargelegten Berechnungen zeigen in überzeugender Weise, dass alle Zahlungen des Schuldners so berücksichtigt worden sind, dass es für den Schuldner günstig ist.
Die Zahlungen sind im überwiegenden Maß - wie aus der Aufstellung per 1.4.2011 der 1. Anlage zum Schriftsatz vom 25.4.2012 (Bl. 71-75 d. A.) ersichtlich – auf die Hauptforderung verrechnet worden, obwohl sie nach dem Gesetz und auch dem Teilzahlungsvergleich vom 14.6.2007 (Bl. 82-84 d. A.) erst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann erst auf die Hauptforderung hätten verrechnet werden können, was für den Schuldner deutlich ungünstiger gewesen wäre.
Der Schuldner hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Tatsachen vorgetragen, die die Beweiskraft der vorgelegten Urkunden erschüttern könnten.
Eine – zutreffende – Forderungsaufstellung kann auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung noch nachgereicht werden. Die Darlegungen der Kontoentwicklung weisen, auch wenn nur ein Forderungskonto für beide Vollstreckungsbescheide geführt wird, hinreichend klar den offenen Restbetrag der einzelnen Titel aus.
Nach alledem war die Beschwerde begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 97 ZPO.
Die Kosten der In. Instanz haben die Gläubiger zu tragen, da der Verlust der ersten Ausfertigung auf ihrem fehlerhaft erteilten Vollstreckungsauftrag beruht.
Q L C