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Landgericht Hagen·3 T 374/07·11.07.2007

Beschwerde gegen Ablehnung der Rechtsanwaltsbeiordnung im Mahnverfahren zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Mahnverfahrens; das Amtsgericht bewilligte PKH, lehnte die Beiordnung ab. Streitpunkt war, ob im Mahnverfahren Beiordnung wegen Waffengleichheit oder gegnerischer anwaltlicher Vertretung gebührt. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück: Im formalisierten Mahnverfahren besteht regelmäßig kein Anspruch auf Beiordnung, und der Waffengleichheitsgedanke greift dort nicht. Wegen abweichender Rechtsprechung wurde die Rechtsbeschwerde jedoch zur Sicherung der Einheitlichkeit zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Mahnverfahren als unbegründet abgewiesen; zugleich Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im gerichtlichen Mahnverfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts; Prozesskostenhilfe führt nur dann zur Beiordnung, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 ZPO).

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Aufgrund des Formblattzwangs und der formalisierten Verfahrensgestaltung des Mahnverfahrens ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel entbehrlich.

3

Der Gedanke der Waffengleichheit gemäß § 121 Abs. 2 2. Alt. ZPO findet im Mahnverfahren regelmäßig keine Anwendung, weil dort keine widerstreitenden Anträge geführt werden.

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Die bloße anwaltliche Vertretung des Antragsgegners rechtfertigt für sich genommen nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Mahnverfahren.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 121 ZPO§ 121 Abs. 2 1. Alt. ZPO§ 703 c Abs. 2 ZPO§ 121 Abs. 2 2. Alt. ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen, 07-1884152-06-N

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Rubrum

1

Der Beteiligte zu 1) hat unter dem 09.05.2007 den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Antragsgegner beantragt und zugleich für die Durchführung des beabsichtigten Mahnverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt. Die Bearbeitung des Mahnbescheidsantrags sollte erst nach erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung erfolgen.

2

Hinsichtlich des Beiordnungsantrags hat der Beteiligte zu 1) ausgeführt, der Antragsgegner sei bereits vorgerichtlich anwaltlich vertreten gewesen. In diesem Fall sei im Rahmen der Prozesskostenhilfe auch im Mahnverfahren dem Antragsteller ein Rechtsanwalt beizuordnen.

3

Mit Schreiben vom 22.05.2007 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts darauf hingewiesen, dass eine Rechtsanwaltsbeiordnung im vorliegenden Fall nicht erfolgen könne. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheine im vorliegenden Mahnverfahren nicht erforderlich.

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Mit Schreiben vom 29.05.2007 hat der Antragsteller seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Rechtsanwaltsbeiordnung unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts C vom 22.09.2005 ( AZ: 6 T 288/05 ) bekräftigt.

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Mit Beschluss vom 12.06.2007 hat das Amtsgericht dem Antragsteller für die Durchführung des Mahnverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes jedoch abgelehnt und insoweit zur Begründung ausgeführt, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erfolge im Mahnverfahren grundsätzlich nicht. Sie könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt erfolgen, dass der Antragsgegner ebenfalls anwaltlich vertreten sei. Der Gedanke der Waffengleichheit komme hier nicht zum tragen, da der Antragsteller selbst Rechtsanwalt sei. Zudem erfolge im formalisiertem Mahnverfahren keine materielle Prüfung des Sachverhalts.

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Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller unter dem 19.06.2007 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung nochmals auf die vorgenannte Entscheidung des Landgerichts C Bezug genommen. Für den Fall einer ablehnenden Entscheidung des Beschwerdegerichts hat der Antragsteller zudem die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.

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Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat der sofortigen Beschwerde vom 19.06.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Direktor des Amtsgerichts zur weiteren Veranlassung vorgelegt.

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Dieser hat mit Verfügung vom 27.06.2007 u. a. ausgeführt, da der Antragsteller selbst Rechtsanwalt und daher gerichtserfahren sei, seien keine Gründe ersichtlich, diesem für die Einreichung eines Mahnbescheidsantrags einen Rechtsanwalt beizuordnen. Eine Rechtsanwaltsbeiordnung unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit scheide aus, weil das Mahnverfahren kein Streitverfahren sei.

9

Der Direktor des Amtsgerichts hat sodann die Sache dem Landgericht I - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt.

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Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

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Im Mahnverfahren hat weder der Antragsteller noch der Widerspruch einlegende Antragsgegner Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, § 121 Rn. 5; OLG N, FamRZ 1999, 1355; LG T, RPfleger 1994, 170).

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Für das Mahnverfahren gibt es keinen Anwaltszwang, so dass dem Antragsteller nur dann ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn die Vertretung durch einen solchen erforderlich erscheint, § 121 Abs. 2 1. Alt. ZPO.

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Das ist im Mahnverfahren regelmäßig nicht der Fall. Der geltend gemachte Anspruch braucht lediglich beziffert und mit einigen Stichworten gegenständlich individualisiert zu werden. Es besteht strenger Formblattzwang (§ 703 c Abs. 2 ZPO). Soweit die Antragstellung nicht schon durch das Formblatt vorgegeben ist, wird die Ausfüllung durch aufgedruckte Belehrungen erleichtert. Bei verbleibenden Unklarheiten kann der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides grundsätzlich auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Zu diesen Umständen kommt hier noch hinzu, dass der Antragsteller selbst Rechtsanwalt ist und daher um so leichter in der M sein dürfte, den Mahnbescheidsantrag auch ohne fremde Hilfe auszufüllen.

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Eine Rechtsanwaltsbeiordnung kommt im vorliegenden Fall auch nicht nach

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§ 121 Abs. 2 2. Alt. ZPO in Betracht.

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Danach ist, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, dem Antragsteller im Interesse der Waffengleichheit bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Einschränkung ein Rechtsanwalt beizuordnen, soweit die anwaltlich vertretene Partei widerstreitende Anträge stellt (vgl. Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO, § 121 Rn. 6 m. w. N.).

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Die Kammer schließt sich hier ausdrücklich der Auffassung des Amtsgerichts an, wonach im gerichtlichen Mahnverfahren der Gedanke der Waffengleichheit nicht zum Tragen kommt. Im Mahnverfahren werden keine widerstreitende Anträge gestellt. Der Antragsteller stellt einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, zu dem der Gegner nicht gehört wird. Auch nach Erlass des Mahnbescheides kommt es nicht zu widerstreitenden Anträgen im Mahnverfahren. Entweder wird nach Eingang eines Widerspruches das Verfahren auf einen entsprechenden Antrag des Antragstellers an das zuständige Streitgericht abgegeben oder es wird auf Antrag des Antragstellers ohne weitere Anhörung des Antragsgegners ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Auch das vorliegende Mahnverfahren folgt diesem Muster.

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Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

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Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten

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(§ 127 Abs. 4 ZPO).

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Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die hiesige Entscheidung hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des § 121 Abs. 2 2. Alt. ZPO im Mahnverfahren von der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Landgerichts C abweicht.

22

PDr. FT