Beschwerde gegen Zurückweisung eines Fax-Vollstreckungsantrags (§703c ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller reichten per Fax einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ein; das Amtsgericht wies den maschinell zurück. Das Landgericht bestätigt die Zurückweisung, weil der Formularzwang des § 703c Abs. 2 ZPO einen Faxantrag als unwirksam ausschließt. Die Sechsmonatsfrist des § 701 ZPO war dadurch versäumt, ein später eingegangener Originalantrag konnte die Frist nicht heilend vorverlegen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids im Mahnverfahren muss den Formularanforderungen des § 703c Abs. 2 ZPO genügen; ein per Fax eingegangener Antrag ist insoweit unwirksam.
Die Wirkung des Mahnbescheids gemäß § 701 ZPO erlischt, wenn innerhalb der Sechsmonatsfrist kein wirksamer formgerechter Antrag eingeht.
Ein nach Fristablauf bei Gericht eingehender formgerechter Originalantrag kann die Wirkung eines zuvor unwirksamen Faxantrags nicht wiederherstellen; eine Vorverlegung des Eingangsdatums kommt wegen des Formularzwangs nicht in Betracht.
Übertragungen praktischer Erleichterungen aus anderen Verfahrensbereichen (z.B. zulässige Faxeinlegung von Rechtsmitteln) sind nicht ohne Weiteres auf das Mahnverfahren anwendbar, da der Gesetzgeber durch den Formularzwang eine besondere Verarbeitungsweise vorgesehen hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird auf ihre Kosten nach
einem Beschwerdewert bis 300,- € zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 19. Mai 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 14. Mai 2010, durch den der Antrag der Antragsteller auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides gemäß § 701 ZPO maschinell zurückgewiesen worden ist, ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Der am 7. Mai 2010 beim Amtsgericht eingegangene Telefaxantrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides kann wegen des ausdrücklichen Gebots des Formularzwangs (§ 703 c Abs. 2 ZPO) nicht als wirksamer Antrag hingenommen werden (vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 29.09.2006 – 3 T 501/06 –, vom 24.03.1997 – 3 T 348/97 – und vom 11.06.1997 – 3 T 550/97 –; ferner LG Stuttgart, 3 T 109/89 CR 1989, 290 f). Insofern passen die Rechtsgrundsätze, die sich im Zusammenhang mit der Frage der Form eines einzulegenden Rechtsmittels zum Teil gewohnheitsrechtlich entwickelt haben, nicht. Wenn die Rechtsprechung die Einlegung einer Berufung mittels Fernkopie als zulässig erachtet, und zwar in Anpassung bestimmter gewohnheitsrechtlicher Grundsätze an den neuen Stand der Technik, so spricht das nicht für die Übernahme der Erwägungen in das Recht des Mahnbescheidsverfahrens, nicht zuletzt deswegen, weil der Gesetzgeber durch den Formularzwang des § 703 c ZPO eine besondere Lage geschaffen hat, deren Hintergrund in dem Ziel besteht, schon die Antragstellung an die spezielle maschinelle Arbeitsweise einer modernen zentralen Mahnabteilung anzupassen.
Da hier innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 701 ZPO, die mit Ablauf des
7. Mai 2010 endete, nur der Fax-Antrag und damit kein wirksamer Antrag der Antragstellerin auf Erlass des Vollstreckungsbescheides beim Amtsgericht eingegangen war, ist die Wirkung des Mahnbescheids gemäß § 701 S. 1 ZPO weggefallen.
Darauf, ob am 8. Mai 2010 beim Amtsgericht ein formgerechter Originalantrag eingegangen ist, kommt es nicht an. Auf einen solchen Antrag konnte der beantragte Vollstreckungsbescheid nicht mehr erlassen werden, weil beim Eingang des Antrags die Sechs-Monats-Frist bereits abgelaufen war.
Im Hinblick darauf, dass der Faxantrag unwirksam ist, kommt eine Vorverlegung des Zeitpunkts des Eingangs eines Originalantrags auf den des Faxantrags mit der Folge, dass der Vollstreckungsbescheidsantrag noch rechtzeitig innerhalb der Sechs-Monats-Frist gestellt wäre, nicht in Betracht.
Das Amtsgericht hat danach den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides zu Recht zurückgewiesen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 97 ZPO.