Beschwerden gegen Betreuungsbeschlüsse zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen
KI-Zusammenfassung
Die Betreuerin K erhob Beschwerden gegen mehrere Beschlüsse des Amtsgerichts Plettenberg (Az. 15 XVII 108/18). Das Landgericht Hagen wies die Beschwerden zurück, ließ jedoch die Rechtsbeschwerde zu. Es wurden keine Kosten und Auslagen erhoben. Eine weitere inhaltliche Begründung der Zurückweisung ergab sich aus dem Beschluss.
Ausgang: Beschwerden der Betreuerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen; keine Kosten erhoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Betreuungsgerichts ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine hinreichend substantiierte Rechtsverletzung darlegt.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann durch das Landgericht erfolgen, obwohl die Beschwerde in der Sache zurückgewiesen wird.
Gerichte können im Beschwerdeverfahren von der Erhebung von Kosten und Auslagen absehen.
Die Zurückweisung einer Beschwerde begründet nicht automatisch den Ausschluss weitergehender Rechtsbehelfe, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung eines übergeordneten Rechtsmittels vorliegen.
Tenor
Die Beschwerden der Betreuerin Frau K vom 10.04.2019 gegen die Beschlüsse des Amtsgericht Plettenberg vom 21.03.2019 Az.: 15 XVII 108/18 Sch Beschluss I-IV werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Rubrum
| 3 T 188/191 5 XVII 108/18 Sch Amtsgericht Plettenberg | ![]() | ||
Landgericht HagenBeschluss
In dem Beschwerdeverfahren
der Frau K, M, C,
Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L, L1, J,
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagenam 03.06.2019durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht I, die Richterin am Landgericht L2 und den Richter M1
beschlossen:
Die Beschwerden der Betreuerin Frau K vom 10.04.2019 gegen die Beschlüsse des Amtsgericht Plettenberg vom 21.03.2019 Az.: 15 XVII 108/18 Sch Beschluss I-IV werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
