Sofortige Beschwerde gegen Insolvenzeröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss ein und rügte die Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens zu Aktiva und Passiva. Streitpunkt war, ob zum Zeitpunkt der Eröffnung Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorlagen. Das Landgericht bestätigte die Eröffnung, weil fällige Verbindlichkeiten von mindestens 121.278,77 Euro nur Aktiva von höchstens 69.932,11 Euro gegenüberstanden und keine kurzfristige Liquiditätszufuhr zu erwarten war. Stundungen und höhere Verwertungsansätze waren nicht substantiiert belegt; zudem fehlte eine überwiegend wahrscheinliche Fortführungsprognose.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung abzustellen.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen und kurzfristig keine ausreichenden liquiden Mittel zu erwarten sind.
Bei der Glaubhaftmachung eines Eröffnungsantrags genügt die schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung der Forderung; bestreitet der Schuldner die Rückstände nicht und sind Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos, kann dies den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit stützen.
Die Behauptung von Stundungs- oder Ratenzahlungsabreden ist für die Fälligkeit von Verbindlichkeiten nur erheblich, wenn sie substantiiert dargelegt und belegt wird; bloßes Stillhalten von Gläubigern genügt nicht.
Bei Überschuldung ist neben der rechnerischen Unterdeckung eine Fortführungsprognose maßgeblich; ist eine dauerhafte Fortführung nicht überwiegend wahrscheinlich, sind Liquidationswerte zugrunde zu legen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1. nach einem Beschwerdewert von 132.000,- Euro zurückgewiesen.
Gründe
Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 hat der Beteiligte zu 2. beim Amtsgericht I beantragt, über das Vermögen der Beteiligten zu 1.. das Insolvenzverfahren zu eröffnen.
Bereits im Jahr 2006 hatten andere Gläubiger beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1.. zu eröffnen. Am 31. Januar 2006 wurde das Insolvenzverfahren 109 IN 36/06 beim Amtsgericht I durch zwei Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1. eingeleitet, deren Lohnansprüche teilweise seit August 2005 nicht mehr bedient worden waren. Diese nahmen den Insolvenzeröffnungsantrag mit Schriftsatz vom 21. April 2006 zurück. Einen weiteren Insolvenzeröffnungsantrag hatte die XXXXX mit Schreiben vom 5. Mai 2006 wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis
30. April 2006 in Höhe von 12.404,83 Euro gestellt (Az. 109 IN 117/06 AG I).
Nachdem die Beteiligte zu 1 die rückständigen und laufenden Beitragsforderungen beglichen hatte, erklärte die XXXXX den Insolvenzantrag für erledigt.
Zur Begründung des nunmehr gestellten Insolvenzeröffnungsantrags hat der Beteiligte zu 2. vorgetragen, die Beteiligte zu 1 schulde Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 29.308,02 Euro. Wegen der Rückstände im Einzelnen wird auf die Anlagen zur Antragsschrift vom 9. Mai 2007 Bezug genommen (Bl. 3 – 18 d. A.). Die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen der §§ 251,
254 ff. Abgabenordnung lägen vor. Vollstreckungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben, Zusagen und Vereinbarungen nicht eingehalten worden. Bei den Steuerrückständen handele es sich u. a. um Lohnsteuerbeträge, die wie Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung Ansprüche der Arbeitnehmer darstellten und damit vom Arbeitgeber zwingend abzuführen seien. Ferner schulde die Beteiligte zu 1 Umsatzsteuer in nicht unbeträchtlicher Höhe. Da es sich hierbei um einen bloßen Durchlaufposten handele, weise auch das Einbehalten dieser Gelder darauf hin, dass bei der Beteiligten zu 1. Zahlungsunfähigkeit vorliege.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2007 hat die Beteiligte zu 1 dem Amtsgericht mitgeteilt, dass der Rückstand beim Finanzamt inzwischen um 14.000,- Euro reduziert worden sei. Den Restbetrag und die laufenden Beträge würden bis zum 31. Juli 2007 ausgeglichen.
Der Beteiligte zu 2. hat mit Schreiben vom 28. August 2007 beim Amtsgericht Rückstände in Höhe von 31.090,78 Euro und mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 Rückstände in Höhe von 30.604,57 Euro angezeigt. Die Beteiligte zu 1 sei bemüht, die Rückstände zu begleichen und zahle monatlich zwischen 2.000,- und 4.000,- Euro.
Mit weiterem Schreiben vom 9. Juli 2008 hat der Beteiligte zu 2. Rückstände in Höhe von 54.581,73 Euro mitgeteilt. Zahlungen würden nicht mehr geleistet. Die letzte Zahlung sei am 9. Januar 2008 in Höhe von 1.916,06 Euro erfolgt (Lohnsteuer für Nov. 2007). Es werde gebeten, das Verfahren zu eröffnen.
Durch Beschluss vom 11. Juli 2008 hat das Amtsgericht zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet u. a. zu der Frage, ob ein nach der Rechtsform der Beteiligten zu 1.. maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliege und welche Aussichten ggf. für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestünden. Mit der Erstattung des Gutachtens ist der Beteiligte zu 3 beauftragt worden.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 hat der Sachverständige dem Amtsgericht mitgeteilt, dass sich die Beteiligten zu 1.. und 2 auf eine sofortige Rückführung der Lohnsteuerverbindlichkeiten und einen Ratenzahlungsplan für Umsatzsteuerverbindlichkeiten geeinigt hätten. Es werde für interessengerecht gehalten, der Beteiligten zu 1.. die Gelegenheit zu geben, die Steuerrückstände zu tilgen. Mit weiterem Schreiben vom 8. September 2008 hat der Sachverständige dem Amtsgericht angezeigt, dass die rückständigen Lohnsteuerverbindlichkeiten getilgt worden seien und der Beteiligte zu 2. die Rücknahme/Erledigungserklärung des Insolvenzeröffnungsantrages für den Fall angekündigt habe, dass die Beteiligte zu 1 die noch offenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten und Säumniszuschläge kurzfristig zurückführe. Dazu würden Finanzierungsgespräche mit der Hausbank der Beteiligten zu 1.. geführt. Unter dem 19. November 2008 hat der Sachverständige dem Amtsgericht mitgeteilt, dass die Beteiligte zu 1 die fälligen Steuerverbindlichkeiten trotz Darlehensgewährung nicht vollständig habe befriedigen können. Der Beteiligte zu 2. habe eine Stundung ausgeschlossen, so dass nunmehr Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse erforderlich seien.
Durch Beschluss vom 21. November 2008 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 3. zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2
Nr. 2, 2. Alternative InsO) bestellt.
In seinem aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 11. Juli 2008 erstellten schriftlichen Gutachten vom 29. Dezember 2008 ist der Beteiligte zu 3 zu dem
Ergebnis gekommen, dass die Beteiligte zu 1 zahlungsunfähig und überschuldet ist.
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligte zu 1 in der Lage sei, durch neues Kapital die Überschuldung abzuwenden. Die Summe der Aktiva belaufe sich auf 132.031,73 Euro, während Passiva in Höhe von 482.600,93 Euro bestünden. Die dauerhafte Fortführung des Unternehmens sei nach den Umständen nicht überwiegend wahrscheinlich. Wegen des Inhalts des Gutachtens im Einzelnen wird auf Bl. 74 – 90 d. A. Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 8. Januar 2009, der Beteiligten zu 1.. zugestellt am
14. Januar 2009, hat das Amtsgericht wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1.. eröffnet und den Beteiligten zu 3. zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2009, am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen, hat die Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde ("Einspruch") gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingelegt.
Mit weiteren Schreiben vom 2. Februar, 7. April und 26. Juni 2009 hat die Beteiligte zu 1 die sofortige Beschwerde wie folgt begründet:
Das Gutachten des Beteiligten zu 3. sei sachlich und inhaltlich falsch.
I. Aktiva
1.
Das Geschäftskonto bei der Dt. Bank habe am 31. Dezember 2008 trotz gezahlter Sicherheitsleistung von 5.000,- Euro an den Stromversorger ein Guthaben von 9.799,88 Euro aufgewiesen. Insoweit werde auf den Kontoauszug (Anlagen 4 und 9, Bl. 119 und 252 d. A.) Bezug genommen.
2.
Die gezahlte Sicherheitsleistung von 5.000,- Euro sei zu den Aktiva zu rechnen.
3.
a)
Die Forderungen aus Lieferung und Leistung hätten sich zum 21. November 2008 auf insgesamt 78.116,24 Euro belaufen. Insoweit werde auf die Anlage 11 (Bl. 254 d. A.) und auf den EDV-Ausdruck vom 22. Januar 2009 (Anlage 5, Bl. 120 – 127 d. A.) verwiesen.
b)
Die Forderungen aus der Zeit der vorläufigen Insolvenz beliefen sich auf insgesamt 25.272,62 Euro. Dies ergebe sich aus ihren EDV-Ausdrucken vom 1. Februar 2009 (Anlage 11, Bl. 128 – 130 d. A.). Diese Forderungsliste sei im Beisein des Beteiligten zu 3. und Rechtsanwalt F aus ihrer EDV-Anlage gedruckt worden. Dies könne zu jedem Stichtag erfolgen.
4.
Das der Gesellschaft vom Gesellschafter C gewährte Darlehen in Höhe von 200.000,- Euro mit Rangrücktrittserklärung sei als Gesellschaftereinlage zu werten.
5.
Das Umlaufvermögen der Halbfertig- und Fertigprodukte bestehe aus laufenden Produkten und könne mit normalen Preisen verkauft werden. Der gesamte Lagerbestand könne mit mindestens 42.000,- Euro angesetzt werden.
6.
Beim Anlagevermögen habe der Beteiligte zu 3 den Wert
"Maschinengewicht x Schrottpreis= Anlagevermögen" angesetzt. Das vom Sachverständigen eingeholte Gutachten der Fa. S GmbH sei nicht zutreffend, da diese Maschinen bei einer Versteigerung den vier- bis fünffachen Wert erzielt hätten.
II. Passiva
1.
Der Kredit bei der Sparkasse L laufe noch bis 2013 und sei weder gekündigt noch fällig gestellt worden. Die monatlichen Raten würden bezahlt. Es handele sich um eine langfristige Verbindlichkeit (Anlage 14, Bl. 260, 261 d. A.).
2.
Der mit dem Vermieter geschlossene Mietvertrag sei um eine Vereinbarung ergänzt worden, um die gestundeten Mietrückstände aus der Umzugszeit langfristig aus dem Überschuss zwischen Miete und Zahlung zurückzuführen. Es bestehe eine langfristige Vereinbarung zur Rückzahlung der gestundeten Mieten.
3.
An Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistungen seien aktuell nur 3.665,03 Euro fällig gewesen (Anlage 3, Bl. 246 d. A.). Vereinbarungen mit anderen Gläubigern hätten mündlich und schriftlich vorgelegen.
4.
Die von der Geschäftsführerin zur Verfügung gestellten Kredite seien langfristig zur Verfügung gestellt und nicht fällig.
5.
Bei den Arbeitnehmern bestehe ein Lohnrückstand von insgesamt 11.524,34 Euro. Es sei mit allen eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden, die monatlich zwei Zahlungen mit je 50 % des Monatseinkommens vorsehe.
6.
Beim Finanzamt habe ein Rückstand von 14.498,65 Euro vorgelegen.
7.
Bei den Sozialkassen bestehe ein Guthaben.
Wegen weiterer Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt der Schreiben der Beteiligten zu 1.. vom 2. Februar, 7. April und 26. Juni 2009 nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 115 – 142 d. A., Bl. 223 – 261 d. A. und Bl. 277 – 280 d. A.).
Der Beteiligte zu 3 hat zu den Einwendungen der Beteiligten zu 1. wie folgt Stellung genommen:
I. Aktiva
Zu 1.
Das Geschäftskonto der Beteiligten zu 1.. bei der XX habe zum
17. Dezember 2008 ein Guthaben in Höhe von 6.303,76 Euro aufgewiesen. Der von der Beteiligten zu 1.. vorgelegte Kontoauszug datiere vom 29. Dezember 2008. Aufgrund einer Kundeneinzahlung am 19. Dezember 2008 sei es zu einer Erhöhung des Kontostandes gekommen.
Zu 2.
Die Sicherheitsleistung habe gezahlt werden müssen und könne nicht als Guthaben gewertet werden.
Zu 3 a) und b):
Der Stand der Forderungen der Beteiligten zu 1.. sei in seinem Gutachten zutreffend angegeben worden. Die von der Beteiligten zu 1.. jetzt vorgelegte Anlage 11 sei ihm vollkommen neu und nicht nachvollziehbar. Bei der Schuldnerin hätten brauchbare Buchhaltungsunterlagen praktisch nicht vorgelegen. Er habe sich bei Erstattung des Gutachtens im Wesentlichen auf schwer lesbare handschriftliche und mündliche Ausführungen der Geschäftsführerin verlassen müssen. Die Bewertung der Forderungen habe er nach allgemeinen Grundsätzen vorgenommen.
Zu 4.
Die Ausführungen der Beteiligten zu 1.. zu angeblichen Gesellschaftereinlagen gingen an der Sache vorbei. Richtig sei, dass der Gesellschafter Reiner Böhm der Beteiligten zu 1.. ein Darlehen in Höhe von 200.000,- Euro mit Rangrücktrittserklärung gewährt habe. Dementsprechend habe er den Rückzahlungsanspruch des Gesellschafters mit 0,00 Euro bewertet.
Zu 5.
Die Ausführungen im Gutachten zum Wert des Umlaufvermögens basierten auf Angaben der Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1. Diese habe ihm zum Stichtag 15. Dezember 2008 eine handschriftliche Liste vorgelegt. Die jetzige Behauptung, der Lagerbestand könne mit einem Wert von 42.000,- Euro angesetzt werden, sei völlig neu und in keiner Weise nachvollziehbar.
Zu 6.
Den Wert des Anlagevermögens habe er von der Fa. S GmbH ermitteln lassen. Das Unternehmen sei seit vielen Jahren als zuverlässiger und erfahrener Gutachter bekannt. Die von ihm angesetzten Zahlen seien richtig.
II. Passiva
Zu 2.
Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Vermieter seien zutreffend mit 151.285,76 Euro angegeben worden. Es handele sich um Mietforderungen, die vom Vermieter als Insolvenzforderung angemeldet worden seien.
Zu 3.
Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen hätten wie dargelegt 34.598,05 Euro betragen. Es sei nicht festzustellen, dass Stundungs- oder Erlassvereinbarungen mit den einzelnen Gläubigern geschlossen oder belegt worden seien. Das bloße Stillhalten verschiedener Gläubiger reiche nicht aus, um die Fälligkeit von Forderungen zu verneinen.
Zu 5.
Der Rückstand aus Arbeitsverhältnissen sei im Gutachten zutreffend angegeben worden. Er beinhalte auch die Verbindlichkeiten aus Dezember 2008. Dies werde von der Beteiligten zu 1. nicht beachtet.
Zu 6. und 7.
Gegenüber der Sozialversicherung und dem Beteiligten zu 2. habe zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung der im Gutachten angegebene Rückstand bestanden.
Das Gutachten gebe die wirtschaftliche Lage der Insolvenzschuldnerin zutreffend wieder. Die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung seien nach wie vor gegeben. Das Unternehmen sei nach der Insolvenzeröffnung weitergeführt worden. Die Fortführung habe finanziert werden können, weil aufgrund der im Insolvenzfall anzuwendenden Regeln über den Eigenkapitalersatz kein Mietzins an den Vermieter habe gezahlt werden müssen und weil im Wege der Insolvenzanfechtung ein Betrag von über 107.000,00 Euro habe vereinnahmt werden können. Trotz dieser Maßnahmen habe während der Fortführung des Unternehmens kein Gewinn erwirtschaftet werden können. Aufwand und Umsatz hielten sich die Waage. Ohne die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre es zu einer monatlichen Unterdeckung von 8.600,- Euro, also in Höhe der wöchentlich mit 2.000,- Euro fälligen Miete, gekommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen des Beteiligten zu 3. vom 17. Februar 2009 (Bl. 159 – 161 d. A.), vom 7. Mai 2009 (Bl. 262 – 267 d. A.) und vom 17. Juli 2009 nebst Anlagen (Bl. 281 – 289 d. A.) Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1.. ist zulässig (§ 34 Abs. 2 InsO), insbesondere fristgerecht eingelegt, in der Sache aber nicht begründet.
Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lagen zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses am 8. Januar 2009 vor.
Der Beteiligte zu 2. hat die seinem Insolvenzantrag zugrunde liegenden Forderungen gegen die Beteiligte zu 1 auf Zahlung von Abgabenrückständen schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht (§ 14 InsO). Die Beteiligte zu 1 hat das Bestehend der Rückstände auch nicht in Abrede gestellt. Den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit hat der Beteiligten zu 2. zu Recht angenommen. Angesichts der erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen und des Umstandes, dass es sich bei den nicht unerheblichen Steuerrückständen um Lohn- und Umsatzsteuer handelte, musste der Beteiligte zu 2. von einer Zahlungsunfähigkeit der Beteiligten zu 1.. ausgehen.
Die Beteiligte zu 1 war zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowohl zahlungsunfähig als auch überschuldet (§§ 17, 19 InsO). Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2006, BGHZ 169, 17 ff.) kommt es für die Frage, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an.
Zahlungsunfähig ist ein Schuldner dann, wenn er nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO).
I.
Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatte die Beteiligte zu 1 jedenfalls folgende fällige Zahlungsverpflichtungen:
1.
Aus Lieferungen und Leistungen bestanden nach dem überzeugenden Gutachten des Beteiligten zu 3. Verbindlichkeiten in Höhe von 134.598,05 Euro.
Zwar behauptet die Beteiligte zu 1, es seien nur
Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 3. 665,03 Euro
fällig gewesen und verweist insoweit auf Anlage 3
des Schreibens vom 7. April 2009. Diese Anlage enthält
jedoch lediglich ein Zahlenwerk mit Namen und dem
handschriftlichen Vermerk "langfristige Vereinbarungen".
Dies rechtfertigt nicht die Annahme, dass mit sämtlichen
Gläubigern Stundungsvereinbarungen getroffen worden sind.
Es sind auch weder dem Beteiligten zu 3. noch dem
Gericht Stundungsvereinbarungen mit einzelnen Gläubigern
vorgelegt worden.
2.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist ferner das
Geschäftsführergehalt für die Geschäftsführerin der
Beteiligten zu 1. in Höhe von mindestens 47.371,09 Euro
rückständig. Dies hat die Beteiligte zu 1 nicht bestritten.
Eine Stundungsabrede ist nicht vorgelegt worden.
3.
Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen waren
in Höhe von 18.676,56 Euro
fällig. Zwar macht die Beteiligte zu 1 geltend, der Lohnrückstand
habe sich nur auf 11.524,34 Euro belaufen. Dieser Betrag war
jedoch, wie sich aus Anlage 3 zum Schreiben der Beteiligten zu 1.
vom 2. Februar 2009 ergibt, per 28. November 2008 offen.
Der Beteiligte zu 3 hat hingegen zutreffend seiner Rechnung
auch die offenen Lohnansprüche aus Dezember 2008 zugrunde
gelegt. Dass in dem Betrag von 18.676,56 Euro gestundete
Lohnanteile enthalten sind, hat die Beteiligte zu 1 weder
substantiiert dargelegt noch nachgewiesen.
4.
Gegenüber dem Beteiligten zu 2. bestanden nach dem
überzeugenden Gutachten des Beteiligten zu 3. fällige
Verbindlichkeiten aus Lohn- und Umsatzsteuer
in Höhe von rund 17.000,00 Euro.
Diesen Betrag hat der zuständige Mitarbeiter des
Beteiligten zu 2. dem Beteiligten zu 3. mündlich mitgeteilt.
Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Auskunft
zu zweifeln.
5.
Gegenüber den Sozialversicherungen bestand eine
Nachzahlungspflicht von 3.633,07 Euro.
Zwar lag auch eine Überzahlung in Höhe von 6.495,63 Euro vor.
Diese hat der Beteiligte zu 3 jedoch zu Recht unberücksichtigt
gelassen, weil aufgrund der Nichtzahlung des Arbeitsentgelts
für November und Dezember 2008 nicht unerhebliche Rückstände
angefallen sind.
Summe fällige Verbindlichkeiten: 121.278,77 Euro.
Danach bestanden zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf jeden Fall fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 121.278,77 Euro. Mit Rücksicht darauf, dass der Beteiligten zu 1.. schon zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten keine ausreichenden Zahlungsmittel zur Verfügung standen, kann die Frage, ob das bei der Sparkasse L aufgenommene Darlehen und die rückständige Mietzinsforderung des Vermieters der Beteiligten zu 1.. zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig waren, dahingestellt bleiben.
II.
Als Aktiva standen der Beteiligten zu 1. folgende Werte zur Verfügung:
1. Kasse 198,31 Euro
2. Guthaben Konto Postbank 2.010,07 Euro
3. Geschäftskonto der Bank per 31.12.2008 9.728,82 Euro
4. Guthaben Anderkonto 5.765,91 Euro
5.
Der Wert der Forderungen aus Lieferung und Leistung
kann bei wohlwollender, großzügiger Bewertung allenfalls
mit 49.331,00 Euro
angesetzt werden. Hierbei geht die Kammer von den Forderungen
aus, die sich aus den von der Beteiligten zu 1. vorgelegten
EDV-Listen ergeben (Anlagen 5 und 6 zum Schreiben der
Beteiligten zu 1. vom 2. Februar 2009). Die vom Beteiligten zu 3.
eingesetzten niedrigeren Werte beruhen auf handschriftlichen
und mündlichen Mitteilungen der Geschäftsführerin der
Beteiligten zu 1. Dass die nunmehr vorgelegten EDV-Ausdrucke
inhaltlich unrichtig sind, hat der Beteiligte zu 3 nicht dargetan.
In die Bewertung konnten jedoch nicht alle Forderungen
einfließen. Als werthaltig konnten, wie der Sachverständige
zu Recht ausgeführt hat, nur die Forderungen anerkannt werden,
die vor Anordnung der vorläufigen Insolvenz nicht älter als
drei Monate waren.
a)
Die Forderungen, die bis zu Anordnung der vorläufigen Insolvenz
entstanden und nicht älter als drei Monate waren, beliefen sich
nach den EDV-Unterlagen der Beteiligten zu 1.. auf insgesamt
41.589,86 Euro. Hiervon war jedoch mindestens ein
Sicherheitsabschlag von 30 % zu machen, so dass der Wert
dieser Forderungen mit höchstens 29.112,90 Euro angesetzt
werden kann.
b)
Die in der vorläufigen Insolvenz entstandenen Forderungen
hatten nach den EDV-Unterlagen einen Gesamtwert von
25.272,62 Euro. Hiervon war, wie der Sachverständige zu
Recht ausgeführt hat, ein Sicherheitsabschlag von 20 % zu
machen, so dass sich für die Bewertung ein Betrag von
20.218,10 Euro ergibt.
6. Umlaufvermögen 949,50 Euro.
Nach den Ausführungen des Beteiligten zu 3. im Gutachten vom
29. Dezember 2008, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht,
hat die Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1.. dem Beteiligten zu 3.
zum Stichtag 15. Dezember 2008 eine Liste mit im Eigentum
der Beteiligten zu 1. stehenden Rohgegenständen des
Umlaufvermögens im Wert von 9.495,00 Euro übergeben.
Ferner hat die Geschäftsführerin dem Beteiligten zu 3. mitgeteilt,
dass sich im Betrieb noch Halbfertigware im Wert von
16.965,33 Euro befinde. Dass der Sachverständige
für die Berechnung dieser Werte vom Zerschlagungsfall
ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Nach den
Gesamtumständen war nicht davon auszugehen, dass der
Geschäftsbetrieb der Beteiligten zu 1.. längerfristig fortgeführt werden
könnte. Schon im Jahr 2006 bestanden bei der Beteiligten zu 1..
ernsthafte Liquiditätsprobleme, wie sich aus den Insolvenzanträgen
der beiden Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1.. und der
AOK Westfalen-Lippe in den Vorverfahren 109 IN 36/06 und
109 IN 117/06 AG I ergibt. Auch der Umstand, dass es
der Beteiligten zu 1.. innerhalb von gut 1 ½ Jahren trotz eines
Darlehens ihrer Geschäftsführerin nicht gelungen ist, ihre
unstreitig fälligen Steuerschulden (Lohn- und Umsatzsteuer)
zurückzuführen, zeigt, dass das Unternehmen über einen
längeren Zeitraum nicht profitabel geführt werden konnte.
Angesichts der hohen Mietzinsverbindlichkeiten von 2.000,- Euro
pro Woche und des nicht unerheblichen Geschäftsführergehalts
von rund 7.500,- Euro brutto pro Monat war absehbar, dass die
hohen Kosten durch die Erträge des Betriebes nicht gedeckt
werden könnten. Dies hat sich auch bei der Fortführung des
Betriebes bestätigt, die nur deshalb ohne Verluste, aber auch
ohne Erträge, finanziert werden konnte, weil der Beteiligte zu 3
keinen Mietzins an den Vermieter geleistet hat.
Den Wert der Rohgegenstände hat der Sachverständige
deshalb zu Recht mit 10 % des Gesamtwertes angenommen.
Die Halbfertigware war im Zerschlagungsfall wertlos.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Produkte, wie die
Beteiligte zu 1 behauptet, noch für einen Preis von 42.000,- Euro
hätten verkauft werden können, sind weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich.
7.
Den Wert des Anlagevermögens hat der Sachverständige
zu Recht mit lediglich 1.948,50 Euro
angesetzt. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen
der Beteiligten zu 1.. greifen nicht durch. Der Sachverständige
hat zur Bewertung des Anlagevermögens eine gutachterliche
Stellungnahme der Fa. S GmbH eingeholt.
Diese hat bei den Maschinen und technischen Anlagen
einen Liquidationswert von 20.080,00 Euro und bei der
Betriebs- und Geschäftsausstattung einen Liquidationswert
von 1.570,00 Euro ermittelt. Dass im vorliegenden Fall von
Liquidationswerten auszugehen ist, ist bereits unter Ziffer 6
näher ausgeführt worden. Der Einwand der Beteiligten zu 1..,
für die Maschinen sei ein vier- bis fünffacher Wert zu erzielen,
stellt eine pauschale Behauptung dar und ist nicht geeignet,
die gutachterlich ermittelten Werte in Frage zu stellen.
Da hier noch hinzukommt, dass hinsichtlich des Anlagevermögens
ein Vermieterpfandrecht sowie Sicherungsübereignungen zu
Gunsten der Sparkasse L-Meinerzhagen, des
Gesellschafters C und der Geschäftsführerin
der Beteiligten zu 1.. bestehen, ist es nicht zu beanstanden,
dass der Beteiligte zu 3 bei der Bewertung nur den Massebeitrag
in Höhe von 9 % gem. §§ 166, 171 InsO in Ansatz gebracht hat.
Summe der Aktiva höchstens: 69.932,11 Euro.
Die Ansprüche aus Insolvenzanfechtung in Höhe von 107.455,38 Euro waren bei der Frage, ob die Beteiligte zu 1 in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, auf der Aktivseite nicht zu berücksichtigen, weil es sich bei diesem Betrag um Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem Beteiligten zu 2. handelte. Würde diese Position als Aktivposten angesetzt, müsste sie folgerichtig auch als Verbindlichkeit ausgewiesen werden.
Ebensowenig ist die an das Versorgungsunternehmen gezahlte Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro als Vermögenswert anzusehen, da sie geschuldet wurde und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass insoweit ein Rückzahlungsanspruch besteht. Auch das Gesellschafterdarlehen in Höhe von 200.000,- Euro kann nicht als Aktivposten angesehen werden.
Nach allem war die Beteiligte zu 1 zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in der Lage, ihre fälligen Verbindlichkeiten aus ihrem Vermögen zu erfüllen. Es war auch nicht zu erwarten, dass der Beteiligten zu 1.. kurzfristig weitere liquide Mittel zur Begleichung der Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen würden. Zahlungsunfähigkeit lag danach vor.
Darüber hinaus bestand der Eröffnungsgrund der Überschuldung (§ 19 InsO), weil das Vermögen der Beteiligten zu 1.. die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckte und, wie dargelegt, eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens aufgrund der laufenden erheblichen Kosten (insbesondere Mietzins und Geschäftsführergehalt) nicht überwiegend wahrscheinlich war. Eine dauerhafte rentable Fortführung wäre allenfalls mit langfristigen Vereinbarungen zur Reduzierung der Miete und des Geschäftsführergehalts möglich gewesen.
Die sofortige Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i. V. m. § 97 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 58 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 GKG.