Abschiebungshaft: Verkürzung der Haftdauer bei geplanter Rückführung am 16.09.2016
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich mit Beschwerde gegen die vom Amtsgericht angeordnete Abschiebungshaft bis zum 25.09.2016. Streitpunkt war insbesondere, ob ein ordnungsgemäß begründeter Haftantrag vorliegt, ob Fluchtgefahr besteht und ob die Abschiebung zeitnah durchführbar ist. Das Landgericht bejahte Haftgründe wegen Identitätstäuschung, fehlender Mitwirkung und ausdrücklicher Weigerung, nach Algerien auszureisen, und sah weder Beschleunigungsgebot noch Verhältnismäßigkeit verletzt. Da die Abschiebung inzwischen für den 16.09.2016 geplant war, wurde die Haft bis zu diesem Datum aufrechterhalten und im Übrigen aufgehoben.
Ausgang: Beschwerde hatte insoweit Erfolg, als die Haft bis 16.09.2016 verkürzt und im Übrigen aufgehoben wurde; im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Haftantrag nach § 417 Abs. 2 FamFG ist ordnungsgemäß begründet, wenn er insbesondere zur erforderlichen Haftdauer und zur zeitlichen Durchführbarkeit der Abschiebung konkret vorträgt.
Fluchtgefahr i.S.d. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG kann sich aus Anhaltspunkten nach § 2 Abs. 14 AufenthG ergeben, insbesondere aus Identitätstäuschung, verweigerter Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung und der ausdrücklichen Erklärung, sich der Abschiebung entziehen zu wollen.
Die wiederholte Vereitelung oder aktive Verhinderung einer geplanten Rückführung (etwa durch Weigerung, einen Abschiebeflug anzutreten) kann den begründeten Verdacht einer künftigen Entziehung durch Flucht stützen.
Ist die Abschiebung grundsätzlich möglich und nicht ersichtlich eindeutig rechtswidrig, beschränkt sich die Prüfung im Haftbeschwerdeverfahren im Übrigen auf das Vorliegen der haftrechtlichen Voraussetzungen; ein umfassender Ersatz der verwaltungsgerichtlichen Prüfung erfolgt nur ausnahmsweise bei drohender Rechtsschutzlosigkeit.
Führt die Beschwerde zu einer Verkürzung der Haftdauer, kann es der Billigkeit entsprechen, von Gerichtskosten abzusehen und außergerichtliche Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 81 Abs. 1 FamFG).
Tenor
Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 24.08.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 15.08.2016 (Az. 77 XIV(B) 21/16) wird dieser dahingehend abgeändert, dass die Haft nur bis zum 16.09.2016 angeordnet bleibt und die Haftanordnung im Übrigen aufgehoben wird.
Die weitergehende Beschwerde des Betroffenen vom 24.08.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.08.2016 (Az. 77 XIV(B) 21/16) wird zurückgewiesen.
Die notwendigen Auslagen der Beteiligten tragen diese jeweils selbst.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Betroffene ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste am 28.12.2011 auf dem M-Weg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 02.01.2012 einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 19.12.2012 lehnte das BaMF den Antrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 II-VII AufenthG nicht vorlagen, und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung nach Algerien auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Der Betroffene legte keine Rechtsmittel ein, so dass der Bescheid seit dem 07.03.2013 bestandskräftig und der Betroffene seither zur Ausreise verpflichtet ist.
Da der Betroffene nach eigenen Angaben keine Ausweisdokumente besaß und bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten nicht mitwirkte, wurde am 11.04.2013 ein Passersatzpapierverfahren bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) in Köln eingeleitet. Eine zwingend notwendige Vorführung zur Identifizierung beim algerischen Generalkonsulat am 27.06.2013 nahm der Betroffene trotz Kenntnis des Termins nicht wahr, ein weiterer Termin konnte am 20.11.2013 realisiert werden. Bei der Vorführung stellte sich heraus, dass die Angaben des Betroffenen falsch waren. Nach Prüfung im Heimatland konnte weder sein Geburtsort noch sein Wohnort bestätigt werden, so dass die Ausstellung eines Heimreisedokumentes zunächst verweigert wurde. Der Betroffene wurde vom Mitarbeiter des algerischen Konsulats aufgefordert, sich aus seiner Heimat Dokumente schicken zu lassen, die seine Identität belegen. Dieser Aufforderung kam er bis heute nicht nach.
Es folgten weitere ergebnislose Vorführungen am 03.09.2014 und am 26.11.2014, bei denen der Betroffene bei seinen nachweislich falschen Angaben blieb. Am 25.11.2015 erfolgte eine Intensivbefragung durch Mitarbeiter des algerischen Generalkonsulats in den Räumen der ZAB. Hier gab der Betroffene - vermutlich versehentlich – erstmals weitere Angaben zu seinen Eltern preis, die schließlich zu seiner Identifizierung führten.
Nach erneuter Überprüfung im Heimatland wurde von den algerischen Behörden am 01.04.2016 die Zusage zur Rückübernahme nach Algerien erteilt.
Die Abschiebung des Betroffenen sollte am 15.08.2016 stattfinden. Der Betroffene wurde durch Mitarbeiter der ZAB in seiner Unterkunft abgeholt und zum Flughafen in Frankfurt gebracht. Nach Auskunft der dort für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Bundespolizei äußerte der Betroffene jedoch seinen Flugunwillen und wollte nicht in das Flugzeug einsteigen. Da es sich um eine unbegleitete Maßnahme handelte und die Anwendung von unmittelbarem Zwang nur mit einer Sicherheitsbegleitung durchführbar gewesen wäre, wurde die Abschiebung abgebrochen und der Betroffene den zuführenden Kräften der ZAB übergeben.
Er wurde sodann vorläufig festgenommen.
Mit Antrag vom 15.08.2016 hat die antragstellende Behörde die Anordnung der Haft beantragt.
Zur Begründung hat die Behörde ausgeführt, der Betroffene habe fortwährend über seine Identität getäuscht, indem er die Vorlage von Personaldokumenten trotz Hinweises auf seine Mitwirkungspflichten verweigert und Mitwirkungshandlungen unterlassen habe. Damit liege Täuschungsabsicht gem. § 2 XIV Nr. 2 AufenthaltsG vor.
Ferner habe er Vorbereitungshandlungen unternommen, die darauf ausgerichtet gewesen seien sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, nämlich erklärt, dass er sich keinesfalls nach Algerien abschieben lasse, und Widerstand angekündigt. Damit habe eine sonstige Entziehungsabsicht gem. § 62 III 1 Nr. 4 AufenthaltsG vorgelegen bzw. eine konkrete Vorbereitungshandlung von vergleichbarem Gewicht gem. § 2 XIV Nr. 6 AufenthaltsG, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs habe überwunden werden können.
Damit sei eine erneute Abschiebung wegen der Entziehungsabsicht und der Ankündigung von Widerstand nur noch in Begleitung von Beamten der Bundespolizei bzw. des algerischen Innenministeriums möglich. Hierzu müsse der Betroffene von der Abholung bis zur Landung im Heimatland zuverlässig zur Verfügung stehen und engmaschig belgeitet werden, um weitere Handlungen, die geeignet sind, die Abschiebung zu verhindern, zu unterbinden.
Die Sicherung der Abschiebung könne nur durch eine vorangehende Haft sichergestellt werden. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen sei nicht damit zu rechnen, ihn ohne Inhaftnahme termingerecht abschieben zu können, denn sein gesamtes bisheriges Verhalten lege den begründeten Verdacht nahe, dass er sich einer Abschiebung entziehen werde. Es seien die Voraussetzungen des § 62 III 1 Nr. 4, 5 AufenthaltsG gegeben.
Eine Anordnung für 11 Wochen sei erforderlich, weil die Abschiebung angesichts des angekündigten Widerstands im Wege der begleiteten Rückführung erfolgen müsse, für die nach Auskunft der Bundespolizei am Frankfurter Flughafen aufgrund der Vielzahl der Einsätze und der Koordination mit den algerischen Behörden mit einer Vorlaufzeit von bis zu 8 Wochen gerechnet werden müsse. Das zur Abschiebung nötige Reisedokument werde nach Vorliegen der Flugdaten durch die algerischen Behörden ausgestellt, die seinerseits bei begleiteten Flügen um eine Vorlaufzeit von drei Wochen zur Prüfung und Ausstellung der Reisedokumente gebeten hätten.
Bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht hat der Betroffene erklärt, sein Anwalt habe ihm bei der geplanten Abschiebung bei einem Telefonat zum Einsteigen in das Flugzeug geraten. Er wolle nicht nach Algerien, jedenfalls nicht freiwillig; selbst wenn der neue Termin feststehe und ein Ticket gekauft sei, werde er nicht fliegen, er fürchte dort um sein Leben.
Der Vertreter der antragsstellenden Behörde hat bei der Anhörung beim Amtsgericht erklärt, bei Einsatz aller Möglichkeiten könne eine Abschiebung bis zum 25.09.2016 durchgeführt werden, und den Haftantrag entsprechend abgeändert zu Protokoll erklärt.
Mit Beschluss vom 15.08.2016 (Blatt 12-15 d.A.) hat das Amtsgericht Lüdenscheid die Abschiebungshaft bis zum 25.09.2016 angeordnet und die sofortige Wirkung der Entscheidung ausgesprochen; wegen der Begründung wird auf den angegriffenen Beschluss verwiesen.
Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schreiben vom 24.08.2016 Beschwerde eingelegt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt (siehe Verfügung vom 24.08.2016, Blatt 22 d.A.).
Im Rahmen der telefonischen Terminsabsprache hat der Vertreter der antragstellenden Behörde mitgeteilte, die Abschiebung sei für den 16.09.2016 geplant.
Die Kammer hat den Betroffenen am 05.09.2016 persönlich angehört, wegen des Inhalts der Anhörung und der bei dieser Gelegenheit abgegebenen Erklärungen und Erläuterungen des Vertreters der antragstellenden Behörde wird auf das Protokoll vom gleichen Tage verwiesen.
II.
1.
Die zulässige Beschwerde des Betroffenen ist nicht begründet.
Es ist ein ordnungsgemäß begründeter Antrag der antragstellenden Behörde iSd. § 417 II FamFG vorhanden, insbesondere auch in Hinblick auf die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie zu der Durchführbarkeit der Abschiebung in zeitlicher Hinsicht (§§ 417 II 2 Nr. 4, 5 FamFG), auch dazu, in welchem zeitlichen Rahmen die Abschiebung unter Berücksichtigung welcher notwendigen Abstimmungen im konkreten Fall geplant wird und dass dieses nunmehr noch deutlich früher erfolgen kann als ursprünglich angenommen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes liegt vor diesem Hintergrund nicht vor.
Haftgründe gem. § 62 III 1 AufenthG sind angesichts des Inhaftierung des Betroffenen vorausgehenden Verhaltens sowie seiner auch in der mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht und vor der Kammer erklärten Unwilligkeit, sich nach Algerien abschieben zu lassen, zu bejahen.
Gem. § 62 III 1 Nr. 5 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 XIV AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr).
Gem. § 2 XIV Nr. 2, 3, 5 AufenthG können solche konkreten Anhaltspunkte sein, dass der Ausländer über seine Identität täuscht, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, dass der Ausländer gesetzliche Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität verweigert oder unterlassen hat und aus den Umständen des Einzelfalls geschlossen werden kann, dass er einer Abschiebung aktiv entgegenwirken will, und dass der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
Der Betroffene hatte bis November 2015 nicht einmal hinreichende Informationen zur Identitätsfeststellung geliefert, um seine Abschiebung nach Algerien zu ermöglichen. Erst dann konnte zumindest ein Passersatzpapier erstellt werden, welches die Ausreise nach Algerien ermöglicht, wie der Vertreter der antragstellenden Behörde bei der Anhörung vor der Kammer mitgeteilt hat. Eine Ausreise in einen anderen Staat ermöglicht dieses Papier hingegen nicht.
Aus diesem letzterem Grund sind die – durchaus glaubhaften – Angaben des Betroffenen, sich keinesfalls nach Algerien begeben zu wollen, aber statt mit einem Aufenthalt in der Bundesrepublik mit einem Verbleib in einem anderen Staat Vorlieb nehmen zu wollen, gleichbedeutend mit der Erklärung, sich der Abschiebung entziehen wollen, nämlich in deren derzeit einzig möglichen Form nach Algerien, so wie er auch ausdrücklich erklärt hat, bei geplanter Flugabschiebung nach Algerien werde er nicht fliegen.
Die Kammer hegt auch keine Zweifel daran, dass der Betroffene sich der nunmehr für den 16.09.2016 geplanten Abschiebung durch Flucht entziehen will, nämlich im Fall seiner Freilassung nicht für die Behörden auffindbar auf einen erneuten – diesmal angekündigten - Transport zum Flughagen warten, sondern sich woanders aufhalten wird, um der Abschiebung zu entgehen.
Da auch die übrigen Voraussetzungen der Anordnung der Abschiebehaft gegeben sind, hat sich das Beschwerdegericht im Übrigen bei seiner Prüfung darauf zu beschränken, ob die beabsichtigte und grundsätzlich mögliche Abschiebung eindeutig rechtswidrig ist bzw. im Falle einer Anrufung der Verwaltungsgerichte mit hinreichender Sicherheit mit einem Stopp der Abschiebung des Betroffenen zu rechnen wäre.
Hierfür ist nichts ersichtlich. Die vom Betroffenen bei seiner mündlichen Anhörung aufgeführten Gründe, die vor seiner Einreise in die Bundesrepublik vorgelegen haben, sind in der ablehnenden Asylentscheidung des BAMF bereits berücksichtigt.
Soweit der Betroffene nunmehr fürchtet, aufgrund seiner Asylantragsstellung als solcher bei seiner Rückkehr Repressalien im Heimatland wie langjährigen Haftstrafen und Folter ausgesetzt zu sein, bestehen hierfür keine konkreten Anhaltspunkte.
Hinzu kommt, dass nur in Ausnahmefällen die Rechtmäßigkeit der geplanten Rückführungsmaßnahme ohne Einschränkungen durch den Haftrichter selbst zu prüfen ist, wenn nämlich ansonsten durch die Aufspaltung des Rechtsweges hinsichtlich der Überprüfung der Haftentscheidung einerseits und der Überprüfung der geplanten Rückführung und der ihr ggfs. zugrunde liegenden Verwaltungsakte andererseits und den hieraus resultierenden praktischen Problemen der Betroffene faktisch rechtsschutzlos gestellt würde (LG Dresden, Beschluss vom 18.07.2013 - 2 T 459/13, BeckRS 2014, 11668). Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein. Der Betroffene hat gegen den ablehnenden Asylbescheid kein Rechtsmittel eingelegt, dieser ist seit März 2013 rechtskräftig.
Insgesamt ist die Anordnung der Abschiebehaft auch nicht unverhältnismäßig.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 I 1, 2 FamFG.
Es entspricht der Billigkeit, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und dass die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten von diesen selbst zu tragen sind, da die eingelegte Beschwerde zu einer Verkürzung der angeordneten Haftdauer geführt hat.
Dr. X Y Z