Berufung als unzulässig verworfen wegen nicht erreichten Streitwerts
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein. Die Kammer verwirft die Berufung als unzulässig, weil der Beschwerdewert 600 € nicht übersteigt. Bei der Streitwertberechnung bleiben Nebenforderungen (Nutzungen) nach § 4 Abs. 1 2. HS ZPO unberücksichtigt und auch der Hilfsantrag erhöht den Wert nicht. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da der Beschwerdewert 600 € nicht erreicht; Kosten dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den gesetzlichen Berufungswert (600 €) nicht übersteigt (§ 511 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).
Bei der Streitwertberechnung bleiben Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 2. HS ZPO, etwa Herausgabe von Nutzungen nach § 818 BGB, unberücksichtigt, auch wenn sie im Klageantrag mit der Hauptforderung zusammengefasst werden.
Ein gestellter Hilfsantrag erhöht den Streitwert für die Bestimmung der Berufungssumme nur, wenn einer der Anträge für sich genommen die erforderliche Beschwerdesumme erreicht; bei wirtschaftlicher Identität von Haupt- und Hilfsantrag ist ein Aufaddieren nicht vorzunehmen.
Eine als unzulässig verworfene Berufung ist unter den Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 ZPO mit den Kostenfolgen des § 97 ZPO zu verwerfen; die Kosten trägt der Partei, deren Rechtsmittel verworfen wurde.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts T2 (2 C 118/11) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 584,83 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist unstatthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- Euro nicht übersteigt (§ 511 Abs. 1 Zif. 1 ZPO).
Die bei dem in der Klageschrift angegebenen Streitwert hinzugerechneten, vom Kläger neben der Hauptforderung geltend gemachten Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB in Höhe von 129,23 € bleiben gemäß § 4 Abs. 1 2. HS ZPO bei der Wertberechnung unberücksichtigt, und zwar auch dann, wenn sie im Klageantrag ausgerechnet sind und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefasst sind (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rdn. 11 m.w.N.). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt (BKR 2010, 391) ist hier nicht einschlägig. Denn der Kläger macht nicht - wie im Falle der Entscheidung des OLG Frankfurt - in erster Linie Schadensersatz, sondern ausweislich der Klageschrift (Seite 8) Herausgabe von Nutzungen geltend. Hierbei handelt es sich in jedem Fall um ein Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 2. HS ZPO.
Auch der gestellte Hilfsantrag erhöht den Streitwert nicht (vgl. Zöller-Herget, aaO., § 5 Rdn. 4). Dies gilt auch für die Frage des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 511 Abs. 1 Zif. 1 ZPO. Die Berufungssumme ist nur erreicht, wenn bei Verfolgung von Haupt- und Hilfsantrag einer der Anträge die Beschwerdesumme erreicht (Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 511 Rdn. 29; KG OLGZ 79, 348); das gilt jedenfalls dann, wenn Haupt- und Hilfsantrag - wie hier - wirtschaftlich (teil-) identisch sind (Zöller-Heßler, aaO.).
Die Berufung war daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu verwerfen.