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Landgericht Hagen·3 S 93/11·03.07.2012

Berufung als unzulässig verworfen wegen nicht erreichten Streitwerts

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein. Die Kammer verwirft die Berufung als unzulässig, weil der Beschwerdewert 600 € nicht übersteigt. Bei der Streitwertberechnung bleiben Nebenforderungen (Nutzungen) nach § 4 Abs. 1 2. HS ZPO unberücksichtigt und auch der Hilfsantrag erhöht den Wert nicht. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da der Beschwerdewert 600 € nicht erreicht; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den gesetzlichen Berufungswert (600 €) nicht übersteigt (§ 511 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

2

Bei der Streitwertberechnung bleiben Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 2. HS ZPO, etwa Herausgabe von Nutzungen nach § 818 BGB, unberücksichtigt, auch wenn sie im Klageantrag mit der Hauptforderung zusammengefasst werden.

3

Ein gestellter Hilfsantrag erhöht den Streitwert für die Bestimmung der Berufungssumme nur, wenn einer der Anträge für sich genommen die erforderliche Beschwerdesumme erreicht; bei wirtschaftlicher Identität von Haupt- und Hilfsantrag ist ein Aufaddieren nicht vorzunehmen.

4

Eine als unzulässig verworfene Berufung ist unter den Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 ZPO mit den Kostenfolgen des § 97 ZPO zu verwerfen; die Kosten trägt der Partei, deren Rechtsmittel verworfen wurde.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 511 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO§ 818 Abs. 1 BGB§ 4 Abs. 1 2. HS ZPO§ 522 Abs. 1 ZPO§ 97 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts T2 (2 C 118/11) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 584,83 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung ist unstatthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- Euro nicht übersteigt (§ 511 Abs. 1 Zif. 1 ZPO).

3

Die bei dem in der Klageschrift angegebenen Streitwert hinzugerechneten, vom Kläger neben der Hauptforderung geltend gemachten Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB in Höhe von 129,23 € bleiben gemäß § 4 Abs. 1 2. HS ZPO bei der Wertberechnung unberücksichtigt, und zwar auch dann, wenn sie im Klageantrag ausgerechnet sind und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefasst sind (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rdn. 11 m.w.N.). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt (BKR 2010, 391) ist hier nicht einschlägig. Denn der Kläger macht nicht - wie im Falle der Entscheidung des OLG Frankfurt - in erster Linie Schadensersatz, sondern ausweislich der Klageschrift (Seite 8) Herausgabe von Nutzungen geltend. Hierbei handelt es sich in jedem Fall um ein Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 2. HS ZPO.

4

Auch der gestellte Hilfsantrag erhöht den Streitwert nicht (vgl. Zöller-Herget, aaO., § 5 Rdn. 4). Dies gilt auch für die Frage des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 511 Abs. 1 Zif. 1 ZPO. Die Berufungssumme ist nur erreicht, wenn bei Verfolgung von Haupt- und Hilfsantrag einer der Anträge die Beschwerdesumme erreicht (Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 511 Rdn. 29; KG OLGZ 79, 348); das gilt jedenfalls dann, wenn Haupt- und Hilfsantrag - wie hier - wirtschaftlich (teil-) identisch sind (Zöller-Heßler, aaO.).

5

Die Berufung war daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu verwerfen.