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Landgericht Hagen·3 S 60/12·25.10.2012

Berufung zu Pyrit-Einschlüssen in Natursteinfliesen als aussichtslos

ZivilrechtKaufrechtSchadensersatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt Mängel an gelieferten Natursteinfliesen wegen Eiseneinschlüssen und begehrt Schadensersatz. Die zentrale Frage ist, ob Pyriteinschlüsse einen Sachmangel (§434 BGB) oder eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung begründen. Die Kammer bestätigt die erstinstanzliche Beweiswürdigung, betrachtet die Einschüsse als materialtypisch und sieht keine Haftung; die Berufung soll nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen werden.

Ausgang: Berufung als offensichtlich erfolglos verworfen; Zurückweisung nach §522 Abs.2 ZPO angekündigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufungsinstanz ist nach §529 Abs.1 ZPO an die Beweiswürdigung des Tatgerichts gebunden, sofern nicht konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorgetragen werden; bloße subjektive Zweifel genügen nicht.

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Bei Natursteinwaren stellen typische Eisen‑/Pyriteinschlüsse keinen Sachmangel i.S.d. §434 Abs.1 BGB, wenn sie materialbedingt üblich und nicht erheblich abweichend sind.

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Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung neben kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen kommen nur ausnahmsweise in Betracht; hierfür ist jedenfalls Vorsatz oder die Übernahme einer besonderen Beratungs-/Aufklärungspflicht oder eine vergleichbare Pflichtverletzung erforderlich.

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Eine Berufung ist nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Abweichungen in Farbe, Textur oder Struktur bei Natursteinen sind regelmäßig erwartbar und begründen keinen Mangel, wenn ein Sachverständigengutachten dies bestätigt.

Relevante Normen
§ 437 Nr. 3 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 3 BGB§ 281 BGB§ 434 Abs. 1 BGB§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Tenor

Die Kammer weist da­rauf hin, dass be­ab­sich­tigt ist, die Be­ru­fung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Be­schluss zu­rück­zu­wei­sen.

Dem Berufungskläger wird Ge­le­gen­heit ge­ge­ben, binnen zwei Wochen nach Zu­gang die­ses Be­schlus­ses zu dem vor­ste­hen­den Hin­wei­s Stel­lung zu neh­men.

Rubrum

1

Grün­de

2

Die zu­läs­si­ge Be­ru­fung hat nach der ein­stim­mi­gen Über­zeu­gung der Kammer aus den zu­tref­fen­den Grün­den der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung, die durch das Be­ru­fungs­vor­brin­gen nicht ent­kräf­tet wer­den, of­fen­sicht­lich kei­ne Aus­sicht auf Er­folg.

3

Das Amts­ge­richt hat die Klage zu Recht ab­ge­wie­sen. Der Klä­ger hat kei­nen Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen die Be­klag­te, und zwar weder auf­grund einer man­gel­haf­ten Kauf­sa­che (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB) noch wegen vor­ver­trag­li­cher Pflicht­ver­let­zung (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB).

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a)

5

Einen Man­gel der Kauf­sa­che hat das Amts­ge­richt nach Durch­füh­rung der Be­weis­auf­nah­me ver­neint.

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Die Kam­mer ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Be­weis­wür­di­gung des Erst­ge­richts ge­bun­den, wenn nicht kon­kre­te An­halts­punk­te für die Un­rich­tig­keit der Be­weis­wür­di­gung – das sind ein un­rich­ti­ges Be­weis­maß, Ver­stö­ße gegen Denk- und Na­tur­ge­set­ze und all­ge­mei­ne Er­fah­rungs­sät­ze, Wi­der­sprü­che zwi­schen einer pro­to­kol­lier­ten Aus­sa­ge und den Urteils­grün­den sowie Män­gel des Dar­stel­lungs- und Mei­nungs­bil­dungs­pro­zes­ses wie Lü­cken­haf­tig­keit oder Wi­der­sprü­che – vor­ge­tra­gen wer­den (vgl. BGH, VersR 2005, 945). Ein kon­kre­ter An­halts­punkt in die­sem Sinn ist jeder ob­jek­ti­vier­ba­re recht­li­che oder tat­säch­li­che Ein­wand gegen die erst­ins­tanz­li­chen Fest­stel­lun­gen (BGHZ 159, 254; NJW 2006, 152 f). Bloß sub­jek­ti­ve Zwei­fel, le­dig­lich ab­s­trak­te Er­wä­gun­gen und Ver­mu­tun­gen der Un­rich­tig­keit ohne greif­ba­re An­halts­punk­te ge­nü­gen nicht (BGH, aaO.).

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Ein sol­cher kon­kre­ter An­halts­punkt für die Un­rich­tig­keit der erst­ins­tanz­li­chen Be­weis­wür­di­gung ist durch die Be­ru­fungs­be­grün­dung nicht auf­ge­zeigt wor­den.

8

Das Amts­ge­richt hat nach­voll­zieh­bar und ohne die An­le­gung über­zo­ge­ner An­for­de­run­gen an die eige­ne Über­zeu­gungs­bil­dung dar­ge­legt, wes­halb die Eisen­ein­schlüs­se (Py­ri­te) in den an den Klä­ger ver­kauf­ten Flie­sen nicht als Man­gel der Kauf­sa­che im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB an­ge­se­hen wer­den kön­nen. Unter­schie­de bei Farbe, Tex­tur und Struk­tur sind nach den Aus­füh­run­gen des Sach­ver­stän­di­gen, die un­mit­tel­bar ein­leuch­ten, bei Na­tur­stei­nen all­ge­mein zu er­war­ten. In die­sem Sinne muss ein Käu­fer auch mit den in den hier in Rede ste­hen­den Na­tur­stei­nen ein­ge­schlos­se­nen Eisen­an­tei­len ­rech­nen, die nach den Aus­füh­run­gen des Sach­ver­stän­di­gen vor­kom­men­be­dingt vor­han­den sind.

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Die­ses Er­geb­nis stimmt über­ein mit den Aus­füh­run­gen der hie­si­gen 8. Zi­vil­kam­mer in ihrem Urteil vom 18.09.2009 (8 O 344/08) in einem ähnlich gelagerten Fall, die eben­falls auf der Grund­la­ge eines Sach­vers­tän­di­gen­gut­ach­tens zu dem Er­geb­nis ge­kom­men ist, dass Eisen­ein­schlüs­se in den auch hier in Rede ste­hen­den Flie­sen Gra­nit Tiger Yel­low kei­nen Man­gel dar­stel­len, weil sie bei Na­tur­stei­nen un­ver­meid­lich vor­kom­men. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.

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b)

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Auch einen Scha­dens­er­satz­an­spruch wegen der Ver­let­zung vor­ver­trag­li­cher Auf­klä­rungs­pflich­ten hat das Amts­ge­richt zu Recht ver­neint.

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Ein sol­cher kommt neben kauf­ver­trag­li­chen Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­chen nur aus­nahms­wei­se in Be­tracht. Eine sol­che Aus­nah­me liegt je­doch nicht vor. Der Be­klag­ten kann weder ein vor­sätz­li­ches Ver­hal­ten nach­ge­wie­sen wer­den, noch hat sie eine Be­ra­tungs­pflicht über­nom­men und diese ver­letzt. Auch in­so­weit schließt sich die Kam­mer den zu­tref­fen­den Aus­füh­run­gen des an­ge­grif­fe­nen Urteils an.

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Die Sa­che hat auch kei­ne grund­sätz­li­che Be­deu­tung. Weder die Fort­bil­dung des Rechts noch die Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung er­for­dern eine Ent­schei­dung der Kammer auf Grund münd­li­cher Ver­hand­lung, die auch sonst nicht ge­bo­ten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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Hagen, 26.10.20123. Zivilkammer - T/S -