Themis
Anmelden
Landgericht Hagen·3 S 1/21·27.09.2022

Berufung wegen angeblichen Telefonvertrags: fehlender Nachweis des Vertragsschlusses

ZivilrechtSchuldrecht/VertragsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger führte Berufung gegen die Abweisung seiner Klage wegen behaupteten Vertragsabschlusses nach einem Telefongespräch. Zentral ist die Frage, ob aus der aufgezeichneten Gesprächsantwort ein Angebot/Annahme i.S.d. §145ff. BGB folgt. Das Landgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung: Ein Vertrag wurde nicht nachgewiesen, da Beweiswürdigung (§286 ZPO) und objektive Auslegung keinen rechtsverbindlichen Willen ergaben.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung wegen nicht nachgewiesenem Vertragsschluss wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vertrag setzt zwei übereinstimmende, aufeinander gerichtete Willenserklärungen (Angebot und Annahme) voraus; dies gilt auch bei Fernkommunikation (§145ff., §147 BGB).

2

Bei der freien Beweiswürdigung nach §286 Abs.1 S.1 ZPO ist ein beweisführender Grad der Überzeugung erforderlich, der praktische Gewissheit schafft und Zweifeln Schweigen gebietet.

3

Das bloße Aufzählen oder Bestätigen wesentlicher Vertragsbestandteile durch den Anbietenden begründet nicht kraft Gesetzes die Annahme einer Willenserklärung des Gegenübers; maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont.

4

Schweigen oder die bloße Zusendung eines Datenblatts begründet keinen Vertragsschluss bzw. kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, sofern die für dessen Anwendung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 540 I 1 ZPO§ 529 ZPO§ 286 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 145ff. BGB§ 147 Abs. 1 S. 2 BGB§ 133, 157 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Schwerte, 2 C 13/21

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.10.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwerte wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 I 1 ZPO), welche auch die Berufung zugrunde legt. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, oder neue, in der Berufungsinstanz berücksichtigungsfähige Tatsachen bezeichnet die Berufungsbegründung nicht (§ 529 ZPO).

4

II.

5

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

6

Dem Kläger ist es nicht gelungen, die einen Vertragsschluss begründenden Tatsachen nachzuweisen. Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Maßgeblich für die Überzeugungsbildung ist hierbei nicht eine absolute Gewissheit, sondern es muss ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erreicht werden, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2011 – IV ZR 70/11, Rn. 16, juris).

7

Ebensowenig wie das Amtsgericht konnte das Berufungsgericht sich vorliegend eine hinreichend sichere Überzeugung bilden, dass die Parteien einen Vertrag geschlossen haben.

8

Ein solcher Vertragsschluss setzt zwei übereinstimmende, aufeinander gerichtete Willenserklärungen – Angebot und Annahme i.S.d. § 145ff. BGB – voraus, wobei die Abgabe einer Willenserklärung auch mittels Fernsprecher möglich ist, § 147 Abs. 1 S. 2 BGB.

9

1.

10

Einen Vertragsschluss im Rahmen des ersten – nicht aufgezeichneten – Gesprächsteils hat der Kläger gerade nicht behauptet. Ein Vertragsschluss folgt auch nicht aufgrund einer indiziellen Wirkung des aufgezeichneten Gesprächsteils, da diese jedenfalls durch das hinreichend substantiierte Bestreiten der Beklagtenseite erschüttert worden ist. Der Kläger bleibt insoweit – wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt - darlegungs- und beweisfällig.

11

2.

12

Der Kläger kann seine Berufung nicht mit Erfolg darauf stützen, das Amtsgericht sei fehlerhafter Weise davon ausgegangen, ein  Vertragsschluss liege nicht vor, weil die Gesprächsaufzeichnung nicht alle wesentlichen Bestandteile wiedergäben.

13

Zwar enthält die Frage des Mitarbeiters des Klägers – „Sie haben mir vorhin den Auftrag erteilt ihre Unternehmensdaten P. GmbH, für die hier aktuelle Laufzeit von 3 Jahren bei der rabattierten Gesamtgebühr von 1.998,00 € netto in unser Branchenverzeichnis www.... eintragen zu lassen, ist das so richtig?“ sämtliche notwendigen Vertragsbestandteile. Indes genügt das bloße Aufzählen wesentlicher Vertragsbestandteile durch den Anbietenden nicht  für die Annahme einer Willenserklärung des Gegenübers.

14

Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die unmittelbar auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Maßgeblich ist der nach dem objektiven Empfängerhorizont bestimmbare Rechtsbindungswille, der eine Willenserklärung von einer bloßen Wissenserklärung unterscheide (vgl. dazu (JA 2007, 687, beck-online).

15

Bei der hier vorzunehmenden Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133, 157 BGB) spricht vorliegend bereits der Wortlaut gegen die Annahme einer Willenserklärung. So zeigt die Verwendung der Vergangenheitsform im Zusammenhang mit dem Wort „vorhin“, dass sich die Frage auf einen vorangegangenen Auftrag bezieht und dieser lediglich – durch eine entsprechende Erklärung – bestätigt wird.

16

Eine auf einen neuen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung liegt in der Antwort - „Ja ist richtig“ – gerade nicht.

17

Das von dem Kläger in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2016 – I ZR 276/14 ist nicht auf den hiesigen Fall übertragbar. Bei dem dort zugrunde liegenden Fall fanden zwei Telefonate an unterschiedlichen Tagen statt, wobei im ersten Telefonat – nach einer grundsätzlichen Einigung – vereinbart wurde, im zweiten Telefonat die weiteren Details zu besprechen.

18

Im hiesigen Fall fand lediglich ein Telefonat statt. Im Übrigen ist weder ersichtlich, noch vorgetragen, dass zunächst nur eine generelle Einigung getroffen und erst im aufgezeichneten Gespräch über die Details gesprochen worden sei.

19

Darüber hinaus folgt ein Vertragsschluss auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 141 Abs. 1 BGB oder dem Schweigen der Beklagten auf Zusendung des Datenblattes nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Urteil, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

21

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

22

Der Streitwert wird auf 2.377,62 EUR festgesetzt.

23