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Landgericht Hagen·3 O 8/21·01.11.2022

EuGVVO-Vollstreckungsabwehr: Keine ordre-public-Verletzung bei Zustellung an Anwalt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte, die Vollstreckung eines dänischen Zahlungsurteils in Deutschland für unzulässig zu erklären und die Anerkennung zu versagen. Er berief sich u.a. darauf, das Urteil wegen rein elektronischer Zustellung und fehlenden Portalzugangs erst spät erhalten und deshalb kein Rechtsmittel eingelegt zu haben. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil Versagungsgründe nach Art. 45 EuGVVO nicht dargetan oder ersichtlich seien. Ein ordre-public-Verstoß scheide jedenfalls aus, da der Schuldner im Ausgangsverfahren anwaltlich vertreten war und dem bevollmächtigten dänischen Anwalt das Urteil ordnungsgemäß zugestellt wurde; Kontaktprobleme lägen in der Sphäre des Schuldners.

Ausgang: Antrag auf Versagung der Vollstreckung/Anerkennung nach Art. 45, 46 EuGVVO mangels Versagungsgründen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Vollstreckung einer EU-Entscheidung nach Art. 46 EuGVVO setzt voraus, dass ein Versagungsgrund nach Art. 45 Abs. 1 EuGVVO festgestellt wird; der Schuldner hat hierzu substantiierte Anhaltspunkte vorzutragen.

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Nach Art. 52 EuGVVO ist eine inhaltliche Nachprüfung der ausländischen Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat ausgeschlossen.

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Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (Art. 45 Abs. 1 lit. a EuGVVO) liegt nur bei einer offensichtlichen Verletzung grundlegender, im Anerkennungsstaat wesentlicher Verfahrensgrundsätze vor.

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Wird eine Entscheidung im Ursprungsstaat in der dort vorgesehenen Form an den zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt, ist ein ordre-public-Verstoß wegen Zustellungsmängeln regelmäßig ausgeschlossen.

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Der Umstand, dass der Schuldner den Kontakt zu seinem Prozessbevollmächtigten nicht aufrechterhält, begründet grundsätzlich keinen Zustellungs- oder ordre-public-Mangel, da dies seiner eigenen Sphäre zuzurechnen ist.

Relevante Normen
§ 1115 Abs. 1 ZPO§ Art. 44 Abs. 1 EuGVVO§ 1115 Abs. 1, Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 47 Abs. 2 EuGVVO§ Art. 46 EUGVVO§ Art. 45 Abs. 1 lit b), c), d) und e) EuGVVO§ Art. 52 EuGVVO

Tenor

1. Der Antrag des Schuldners wird zurückgewiesen

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Rubrum

1

I.

2

Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Sonderburg vom 10.02.2020 (Az. BS-23884/2019-SON) in Höhe von 9.962,72 Euro, mit dem der Schuldner zur Zahlung von 79.840,00 DKK nebst Zinsen verurteilt wurde. Mit seiner als Antragsschrift auszulegenden Klage vom 18.01.2021 beantragt der Schuldner, die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Sonderburg auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für unzulässig zu erklären und die Anerkennung zu versagen, sowie die Übersetzung des streitgegenständlichen Urteils.

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Der Schuldner trägt vor,

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er und seine zwischenzeitlich verstorbene – mit ihm als Gesamtschuldnerin verurteilte – Ehefrau hätten von 2014 bis zum 30.11.2019 in einem gemieteten Haus in Rinkenis/Grasten nahe der deutschen Grenze im Bezirk des vorgenannten Amtsgerichts gelebt. Aufgrund unanfechtbarer Ausweisungsverfügung des Berufungsausschusses für Einwanderung in Kopenhagen vom 01.08.2019 gegen seine Ehefrau, dieser zugegangen am 20.11.2019, hätten sie binnen 10 Tagen das Land verlassen müssen. In einem Mietrechtsstreit mit dem neuen Eigentümer des in Dänemark bewohnten Hauses sei nach einer unangreifbaren Entscheidung des Landgerichts Viborg eine Frist zum Verlassen des Hauses bis 04.12.2019 gesetzt worden. Sie hätten Dänemark daher in einem eilig organisierten Umzug am 01.12.2019 endgültig verlassen. Bei diesem Umzug seien auch einige Papiere, das Erkenntnisverfahren des zu vollstreckenden Urteils betreffend, abhandengekommen. Daher wisse der Schuldner nicht, wann die mündliche Verhandlung in der Sache stattgefunden habe.

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Ab dem 04.12.2019 habe der Schuldner mit seiner Ehefrau vorerst in Denklingen in einer Ferienwohnung gelebt, ab dem 01.03.2020 in Kierspe. Bis zum Umzug nach Kierspe habe der Kläger in seiner Ferienwohnung keinen Internet-Zugang und damit keinen Zugang zum Online-Portal der dänischen Justiz gehabt. Zu seinem in Dänemark vom Gericht für die erste Instanz bestellten Anwalt habe er seit November 2019 keinen Kontakt mehr gehabt.

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In Dänemark würden Urteile im Wesentlichen nur noch elektronisch über ein entsprechendes Portal zugestellt. Sie seien dann unter www.minretssag.dk nach Eingabe von Kenndaten mittels einer Schlüsselnummer abrufbar. Der Schuldner habe seine letzte Schlüsselkarte im Rahmen des Umzugs verloren. An eine deutsche Anschrift würde keine neue Schlüsselkarte versandt, so dass er seit seiner Ausreise aus Dänemark keine Möglichkeit mehr habe, auf das Portal zuzugreifen.

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Das Urteil sei ihm erst am 14.11.2020 in Kierspe im Rahmen der Vollstreckung in dänischer Sprache zugestellt worden. Vorher habe er von der Entscheidung keine Kenntnis gehabt und daher kein Rechtsmittel einlegen können. Die dänische Sprache beherrsche er nicht. Am 29.12.2020 sei er durch die zuständige Gerichtsvollzieherin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den 26.01.2021 vorgeladen worden. Auf der Ladung habe sich ein fehlerhaftes dänisches Aktenzeichen befunden.

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Die Gläubigerin ist der Auffassung,

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der Sachvortrag des Schuldners begründe das Naheliegen einer der Versagungsgründe nicht ansatzweise.

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Der Vortrag des Klägers erschöpfe sich in Ausflüchten und offensichtlichen Schutzbehauptungen. Der Umstand, dass der Schuldner die „Schlüsselkarte", die ihm den Zugang zu im Justiz-Online-Portal hinterlegten gerichtlichen Schriftstücken ermögliche, verloren habe, sei ausschließlich ihm selbst anzulasten, ebenso, wie fehlender Internet-Zugang. Entscheidend sei, dass der Schuldner unstreitig in dem zugrunde liegenden dänischen Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei. Soweit der Kontakt zu seinem Anwalt abgerissen sei, liege auch dies ausschließlich in der Sphäre des Schuldners. Ein Zustellungsmangel lasse sich daraus nicht ableiten.

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Unstreitig hat die Beklagte im Februar 2021 eine vollständige Übersetzung des dänischen Urteils fertigen lassen und der zuständigen Obergerichtsvollzieherin zugeleitet.

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II.

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Der zulässige Antrag hat der Sache keinen Erfolg.

14

1.

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Der Antrag ist gem. § 1115 Abs. 1 ZPO, Art. 44 Abs. 1 EuGVVO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Landgericht Hagen ist für die Entscheidung über den Antrag nach § 1115 Abs. 1, Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 47 Abs. 2 EuGVVO zuständig, da der Schuldner seinen Wohnsitz im hiesigen Gerichtsbezirk hat. Der Antrag ist formgerecht gestellt, § 1115 Abs. 3 ZPO. Die Antragsbefugnis des Schuldners folgt aus Art. 44 Abs. 1 EuGVVO.

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2.

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Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

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Nach Art. 46 EUGVVO wird die Vollstreckung einer Entscheidung auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Art. 45 EUGVVO genannten Gründe gegeben ist. Dies ist nach Art. 45 Abs.1 EUGVVO der Fall, wenn

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a)      die Anerkennung der Entscheidung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde;

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b)      dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;

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c)      die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien im ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist;

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d)     die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im ersuchten Mitgliedstaat erfüllt, oder

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e)      die Entscheidung unvereinbar ist

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i)                    mit Kapitel II Abschnitte 3, 4 oder 5, sofern der Beklagte Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter des Versicherungsvertrags, Geschädigter, Verbraucher oder Arbeitnehmer ist, oder

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ii)                  mit Kapitel II Abschnitt 6.

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Anhaltspunkte für das Vorliegen der Versagungsgründe aus Art. 45 Abs. 1 lit b), c), d) und e) EuGVVO sind nicht ersichtlich und werden vom Schuldner weder ausdrücklich dargetan, noch ergeben sie sich aus seinem Vortrag. Insbesondere erhebt der Schuldner keine Einwendungen gegen eine ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks.

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Entgegen der Auffassung des Schuldners sind auch keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Anerkennung und Vollstreckung des dänischen Urteils i.S.d. Art. 45 Abs. 1 lit a) EuGVVO dem hiesigen ordre public widerspricht.

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Eine inhaltliche Überprüfung der streitgegenständlichen Entscheidung des Amtsgerichts Sonderburg durch die Kammer scheidet aus, da nach Art. 52 EuGVVO eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung nicht der Überprüfung in der Sache im ersuchten Mitgliedstaat unterliegt. Dass die verfahrensgegenständliche Entscheidung inhaltlich fehlerhaft wäre, trägt der Schuldner auch gar nicht vor.

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Insofern kommt nach dem Vorbringen des Schuldners allenfalls eine Verletzung des ordre public im Hinblick auf Verfahrensfragen in Betracht.

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Eine Verletzung der ordre public-Klausel bei Verfahrensfragen ist lediglich dann anzunehmen, wenn die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstößt und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Anerkennungsstaates steht. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf deren Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Anerkennungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (Leible in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl. 2021, Artikel 45 Brüssel Ia-VO, Rn. 10). Im Hinblick auf verfahrensrechtliche Einwendungen kann der ausländischen Entscheidung die Anerkennung dabei nur versagt werden, wenn sie auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (Leible a.a.O. Rn. 15).

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Näherer Betrachtung bedarf das Verfahren hier nur im Hinblick auf die Zustellung des zu vollstreckenden Urteils. Dabei ist nach dem Vortrag des Schuldners davon auszugehen, dass das Urteil nach dänischem Recht ordnungsgemäß erlassen und zugestellt wurde.

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Ob das – unter Zugrundelegung des schuldnerischen Vortrags – dänische Recht der Zustellung, nach dem lediglich ein „upload“ der Entscheidung in ein den Parteien zugängliches Internetportal und eine digitale Benachrichtigung hierüber, auch für diejenigen Fälle mit dem deutschen ordre public in Einklang steht, in denen der Zustellungsempfänger nicht  in Dänemark sondern in Deutschland seinen Wohnsitz hat, ist zwar fraglich. Allerdings muss diese Frage nicht entschieden werden. Denn der Schuldner war nach seinem eigenen Sachvortrag in dem Verfahren von einem dänischen Rechtsanwalt vertreten, dem das Urteil über das nach dänischem Recht hierfür vorgesehene Portal zugestellt worden ist. Aufgrund der Zustellung in der vorgesehen Form an einen in Dänemark ansässigen zur Vertretung des Schuldners bevollmächtigten Rechtsanwalt ist ein Verstoß gegen den deutschen ordre public jedenfalls auszuschließen. Dem steht der von dem Schuldner behauptete Umstand, im Zustellungszeitpunkt den Kontakt zu seinem Anwalt verloren zu haben, nicht entgegen. Denn die Aufrechterhaltung dieses Kontakts liegt alleine in der Sphäre des Schuldners auf der Grundlage des zwischen ihm und dem bevollmächtigten Rechtsanwalts bestehenden Auftragsverhältnisses.

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III.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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IV.

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis 10.000 Euro festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem  Landgericht Hagen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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O.