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Landgericht Hagen·3 O 74/15·15.03.2016

Regress der Unfallkasse nach Stromunfall: keine gemeinsame Betriebsstätte (§ 106 III SGB VII)

SozialrechtUnfallversicherungsrechtRegress/AnspruchsübergangStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die gesetzliche Unfallversicherung nimmt nach einem Arbeitsunfall beim Kabeleinmuffen die Stromnetzbetreiberin und deren Mitarbeiter regressweise in Anspruch. Streitpunkt war u.a., ob der Mitarbeiter wegen einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ nach § 106 III SGB VII haftungsprivilegiert ist. Das LG verneinte eine betriebliche Gefahrengemeinschaft, weil die Tätigkeiten nur vorbereitend bzw. parallel erfolgten und der Schädiger beim Schadenseintritt räumlich entfernt schaltete. Dem Grunde nach bejahte es deliktische Haftung des Mitarbeiters (§ 823 I BGB i.V.m. § 116 SGB X) sowie der Arbeitgeberin aus § 831 BGB; über die Höhe ist noch nicht entschieden (Grundurteil).

Ausgang: Klage dem Grunde nach gegen beide Beklagte (Gesamtschuld) zugesprochen; Höhe bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gemeinsame Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 SGB VII setzt ein bewusstes, tatsächlich aufeinander bezogenes Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen im Arbeitsablauf sowie eine betriebliche Gefahrengemeinschaft voraus; ein bloßes Nebeneinander reicht nicht aus.

2

Zwischen lediglich vorbereitenden Tätigkeiten eines Unternehmens und nachfolgenden Tätigkeiten eines anderen Unternehmens fehlt regelmäßig der wechselseitige Bezug, der für eine gemeinsame Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 SGB VII erforderlich ist.

3

Ist der Schädiger nicht in einer Weise in den Arbeitsvorgang eingebunden, dass er durch die Tätigkeit des Geschädigten wechselweise selbst gefährdet werden kann, liegt keine betriebliche Gefahrengemeinschaft und damit kein Haftungsausschluss nach §§ 105, 106 SGB VII vor.

4

Auf den Sozialversicherungsträger übergegangene Schadensersatzansprüche des Verletzten nach § 116 SGB X können als deliktische Ansprüche (§ 823 Abs. 1 BGB) vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.

5

Der Geschäftsherr haftet nach § 831 BGB für deliktische Handlungen seines Verrichtungsgehilfen, wenn er sich nicht nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB durch Darlegung hinreichender Auswahl- und Überwachungsmaßnahmen exkulpieren kann; bei besonders gefährlichen Tätigkeiten sind strenge Anforderungen an die Auswahl zu stellen.

Relevante Normen
§ 116 SGB X§ 106 Abs. III SGB VII§ 110 SGB VII§ 106 Abs. 3 SGB VII§ 104 ff. SGB VII§ 110 SGB X

Tenor

Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten XXX vom 05.06.2012 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über Regressansprüche aus einem Arbeitsunfall. Die Klägerin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. E GmbH ist ein Mitgliedsunternehmen der Klägerin. Der am 13.05.1979 geborene XXX war bei diesem Unternehmen angestellt und damit über seine Arbeitgeberin bei der Klägerin pflichtversichert. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um ein Unternehmen der XXX, zu der auch der Betreiber der hier streitgegenständlichen Stromkabel gehört. Bei dem Beklagten zu 1) handelt es sich um einen Mitarbeiter der Beklagten zu 2).

3

Am 05.06.2012 ereignete sich in XXX im Kreuzungsbereich der T4 „XXX“ ein Arbeitsunfall. Im Zuge von T-T5 sollte ein neuer Kreisverkehr errichtet werden. Im Zuge dessen wollte der dortige Stromnetzbetreiber, die F GmbH, die Trassenführung einiger 10 KV-Kabel (Hochspannungskabel) ändern. Es sollte der Verlauf der Kabel mit den Nummern 13220, 95240-2 und 95160 geändert werden. Die über ein benachbartes Grundstück laufenden Kabel sollten durch neue Kabel ersetzt werden. Zu diesem Zweck mussten die alten Kabel an den entsprechenden Stellen im T3 geschnitten und die Kabelenden dann mittels Muffe (Bauelement zur Verbindung zweier Kabel) an die neu verlegten Kabel angeschlossen werden, um den Leitungsverlauf ohne Inanspruchnahme des benachbarten Grundstücks zu gewährleisten.

4

Daher war es erforderlich, die Kabel mit den Nummern 13220, 95240-2 und 95160 von der Stromzufuhr zu trennen.

5

Das Mitgliedsunternehmen der Klägerin wurde beauftragt, die Kabelenden der alten Kabel mit den Kabelenden der neu verlegten Kabel mittels Muffen zu verbinden.

6

Aufgabe der Beklagten zu 2) war es, die Arbeiten des Mitgliedsunternehmens der Klägerin vorzubereiten und den Strom für die Kabel abzustellen. Daher entsandte die Beklagte zu 2) einige Mitarbeiter zur Baustelle nach Plettenberg. Hierbei handelte es sich um Herrn C und um den Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 1) ist Elektrofachkraft mit der Zusatzqualifikation der Schaltberechtigung und war für die Beklagte zu 2) damit beauftragt, die Kabel stromlos zu schalten, da sich Herr C noch in der Einarbeitungsphase befand.

7

Die Beklagte zu 2) hatte den Beklagten zu 1) letztmalig am 13.01.2012 im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften BGV A1 unterwiesen, während die letzte Schulung zur Schaltberechtigung aus dem Jahre 2008 stammte.

8

Aufgabe des Herrn C und des Beklagten zu 1) vor Ort war es, auf der Baustelle die Schaltungen durchzuführen, damit die Kabel nicht unter Strom standen, und die alten Kabel zu schneiden und zu übergeben. Danach sollten Mitarbeiter des Mitgliedsunternehmens der Klägerin die neuen Kabel mit Muffen in die ausgeschnittenen Kabelstücke einsetzen.

9

Zunächst sollte das Kabel 13220 angeschlossen werden. Hierfür hatte der Beklagte zu 1) es zunächst in der Schaltstation „Krankenhaus Ev.“ an einer Seite und in der Schaltstation „XXX“ an der andern Seite stromlos geschaltet. Anschließend begab sich der Beklagte zu 1) zu dem freigelegten Kabel und schnitt dieses an den Seiten, an denen jeweils das neue Kabel angeschlossen werden sollte, mit einer speziellen Zange durch. Danach übergab er das nunmehr stromlose und an beiden Enden durchgeschnittene Kabel 13220 an den später geschädigten Versicherten der Klägerin (XXX), damit dieser die Kabelenden verbinden konnte.

10

Anschließend machte sich der Beklagte zu 1) gemeinsam mit Herrn C auf den Weg, das Kabel 95160 stromlos zu schalten, damit auch an diesem gearbeitet werden konnte. Zunächst fuhr der Beklagte zu 1) mit Herrn C zur Schaltstation „XXX“, um den Abgang des Kabels 95160 in Richtung der Station „XXX“ stromlos zu schalten. Anschließend kehrte er zu der Schaltanlage „XXX“ zurück, um das in der Zelle 10 stromlos geschaltete Kabel 95160 zur Herstellung des Eigenbedarfs der Station, welche aufgrund der Abschaltung ohne Beleuchtung war, wieder einzuschalten.

11

Statt zur Zelle 10 der Schaltanlage ging der Beklagte zu 1) jedoch zur Zelle 8 und schalte dort die Spannung wieder ein. Diese Zelle 8 versorgte aber das Kabel 13220, welches der Beklagte zu 1) zuvor dem sodann geschädigten Versicherten der Klägerin zur Durchführung der Verbindungsarbeiten der Kabelenden übergeben hatte, so dass das Kabel wieder unter Strom stand. Die Zelle 8 war mit einer großflächigen Beschriftung „13220“ versehen, außerdem befand sich im unteren Teil der Zelle 8 der – nach Erdung angebrachte - Hinweis „Leitung ist geerdet“ (vgl. Anl. K1, Bl. 23 der Akte). Ferner befanden sich die Schaltkästen für das Kabel 13220 und 95160 nicht im gleichen Raum der Umschaltstation. Der Schaltkasten für das Kabel 95160, an welchem der Versicherte der Klägerin arbeitete, war nur über eine im Nebenraum befindliche abwärts führende Treppe zu erreichen. Außerdem war der Schaltschrank für das Kabel 95160 von einer abweichenden Bauart im Verhältnis zum Schaltschrank für das Kabel 13320. Für die Schaltungen stand den Beklagten zu 1) eine detaillierte Schaltanweisung nebst Netzplan zur Verfügung.

12

Unmittelbar nach dem Wiedereinschalten der Spannung entstand am B-Q-Platz des geschädigten Versicherten der Klägerin ein Kurzschluss-Lichtbogen (Stromschlag) zwischen den noch immer abgetrennten Kabelenden, wodurch der Versicherte der Klägerin schwerste und lebensbedrohliche Verbrennungen erlitt. Er erlitt Verbrennung des 2. und 3. Grades, die 18% der Körperoberfläche betrafen. Unstreitig liegen folgende Dauerfolgen vor:

13

-Verheilte Narben nach Hautverpflanzung im Bereich des linken Ober- und Unterarmes sowie der Hand

14

- das Hautrelief am linken Arm ist durch die Verpflanzung von Maschenhaut geprägt

15

- Narbenstrang vom linken Daumen bis zum Handball

16

- vermehrte Hautrötung am linken Jochbogen und an der linken Ohrmuschel

17

- Narbe nach Luftröhrenschnitt

18

- Nagelwachstumsstörungen am vierten Finger links

19

- eingeschränkte Kopfumwendebewegung nach rechts wegen Narbenstrang an der linken Halsseite

20

- Verschmächtigung des linken Ober- und Unterarms und der Hand

21

- eingeschränkte Ellenbogenbeweglichkeit links

22

- abgeschwächte aktive Bewegung gegen kräftigen Widerstand im Seitenvergleich des linken Arms und der linken Hand

23

- Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Arms.

24

Aufgrund der erlittenen Verletzungen erfolgte in der Zeit vom 05.06.2012 bis 01.08.2012 eine intensiv medizinische Behandlung im Zentrum für schwer Brand-verletzte der Klinik für Unfall-/Hand- und Wiederherstellungschirugie im Klinikum XXX. Bis zum 02.07.2012 war der Versicherte der Klägerin beatmungsbedürftig. Ab dem 14. August 2012 schloss sich eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der BG XXX an, der bis Juli 2013 eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme in XXX mit Krankengymnastik und Bewegungstherapie folgte. Von Oktober 2012 bis zum 05.02.2015 befand sich der Versicherte der Klägerin in laufender Physiotherapie, welche wegen Elternzeit der Therapeutin für ein Jahr aktuell unterbrochen ist und anschließend fortgesetzt werden soll. Mit Beginn des Jahres 2014 begann eine unfallbedingte Umschulung zum Industriekaufmann, die 27 Monate dauert. Zuvor hatte der Versicherte der Klägerin vom 14.10.2013 bis 12.01.2014 im Berufsförderungswerk XXX an einer Umschulungsmaßnahme teilgenommen.

25

Mit Bescheid vom 20.07.2013 hat die Klägerin das Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt. Vom 17.07.2012 bis zum 31.12.2014 erhielt der Versicherte der Klägerin Verletztengeld bzw. Übergangsgeld. Außerdem bezog der Versicherte der Klägerin von dieser in der Zeit vom 14.10.2013 bis zum 01.12.2014 eine Verletztenrente.

26

Der Versicherte der Klägerin hat gegen die Beklagten vor dem Landgericht Hagen ein Verfahren mit dem Az. 2 O 367/13 geführt. Das Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet, wonach sich die Beklagten gegenüber dem Versicherten der Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Zahlung eines Betrages von 100.000 EUR verpflichteten. Gegen den Beklagten zu 1) ist am 02.08.2012 ein rechtskräftiger Strafbefehl durch das Amtsgericht Plettenberg wegen fahrlässiger Körperverletzung erlassen worden. Der Beklagte zu 1) wurde mit Strafvorbehalt verwarnt und eine Bewährungszeit von zwei Jahren gegen ihn verhängt, nach deren beanstandungslosen Ablauf die gegen den Beklagten zu 1) verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen erlassen werden soll.

27

Insgesamt hat die Klägerin bis zum 12.03.2015 unstreitig Aufwendungen für den Versicherten i.H.v. 200.150,32 EUR erbracht. Diese verteilten sich wie folgt:

28

a)      ambulante Behandlung 503,83 EUR

29

b)      Medikamente 1385,19 EUR

30

c)      stationäre Behandlung 77.951,94 EUR

31

d)     Hilfsmittel 9942,29 EUR

32

e)      physikalische Therapie 3709,92 EUR

33

f)       erweiterte ambulante Physiotherapie 3212,05 EUR

34

g)      ambulante physiotherapeutische Behandlung 1872,31 EUR

35

h)     Reisekosten im Heilverfahren 778,94 EUR

36

i)        Krankentransportkosten 3043,65 EUR

37

j)        Haushaltshilfe vom 24.11.2012 bis 16.02.2013, 272 EUR

38

k)      Umschulung 22628,78 EUR

39

l)        Kosten für Behindertenwerkstatt 5666,90 EUR

40

m)   Verletzten- und Übergangsgeld in der Zeit vom 17.07.2012 bis 31.12.2014 50.438,99 EUR

41

n)     Sozialversicherungsbeiträge auf Verletzten und Übergangsgeld 11.040,94 EUR

42

o)      Verletztenrente vom 14.10.2013 bis 31.12.2014 7702,59 EUR

43

Die Klägerin behauptet, dass der Heilungsprozess durch eine Verbrennungskrankheit mit Entwicklung einer komplexen systematischen Entzündungsreaktion des Organismus sowie einer beatmungsbedingten Lungenentzündung erschwert worden sei. Weiterhin habe sich beim Versicherten der Klägerin eine psychische Belastungsstörung im Sinne einer Verarbeitungsstörung und Stromangst entwickelt.

44

Seit Juli 2012 trage der Versicherte der Klägerin Kompressionswäsche am linken Arm und an der linken Hand in Form eines Gummihandschuhes. Des Weiteren habe der Versicherte der Klägerin bis November 2012 eine Silikonmaske getragen.

45

Die Klägerin behauptet, dass der Narbenstrang vom linken Daumen bis zum Handballen des Versicherten der Klägerin noch schmerzhaft sei.

46

Die Klägerin behauptet, dass auf Grund der Verletzungen und der Dauerfolgen der Versicherte der Klägerin nicht mehr in der Lage sei, seinen ursprünglichen Beruf als Elektrotechniker auszuüben.

47

Die Klägerin behauptet, ihr Versicherter leide unter einer posttraumatischen Belastungsreaktion. Aufgrund des Unfalls liege außerdem eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 25% vor. Ferner sei der Versicherte vom 05.06.2012 bis zum 31.05.2013 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Außerdem sei der Versicherte der Klägerin in der Zeit vom 14.10.2013 bis 31.12.2014 unfallbedingt nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Beruf als Elektriker auszuüben. Durch die unfallbedingten Verbrennungen habe er Kontakt zu Schmutzwasser vermeiden müssen.

48

Die Klägerin behauptet, ihr Versicherter hätte bei ihrem Mitgliedsunternehmen ein Erwerbseinkommen von 1801,61 Euro netto pro Monat im Jahre 2013 erzielt. Im Jahre 2014 sei das theoretische Nettoeinkommen 1811,10 Euro. Außerdem seien die Aufwendungen für ihren Versicherten unfallbedingt notwendig und angemessen.

49

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich der Beklagte zu 1) nicht auf die Haftungsprivilegierung nach  §  106 III SGB VII berufen könne, da es an einer für einen gemeinsamen Betrieb erforderlichen Gefahrengemeinschaft fehle. Die Schadensersatzansprüche ihres Geschädigten seien nach  § 116 SGB X auf sie übergegangen. Falls die Haftungsprivilegierung eingreife, stünde der Klägerin zumindest der Aufwendungsersatzanspruch des  §  §  110 SGB VII zu, da der Beklagte zu 1) den Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht habe.

50

Die Klägerin meint, zum Unfallzeitpunkt hätten der Versicherte der Klägerin und der Beklagte zu 1) nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte iSd. §  106 III SGB VII zusammengearbeitet, denn der Beklagte zu 1) habe die Arbeiten des Versicherten der Klägerin lediglich vorbereitet, indem er ihm das Kabel 13220 zunächst – unstreitig - ordnungsgemäß und stromlos geschaltet sowie an beiden Enden durchgeschnittenen übergeben habe. Der Beklagte zu 1) habe seine Arbeiten sodann parallel zu den Arbeiten des Versicherten der Klägerin durchgeführt, was dadurch deutlich werde, dass dieser nach Übergabe des Kabels 13220 seine Arbeiten unabhängig davon habe durchführen können, ob der Beklagte zu 1) am Kabel 95160 gearbeitet habe oder nicht.

51

Die Klägerin verweist darauf, dass sich der Beklagte zu 1) – wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist - unstreitig zum Unfallzeitpunkt nicht in der Baugrube befand, in welcher der Versicherte der Klägerin auf der Straße in Höhe der Hausnummer XXX 2-4 in XXX tätig war, sondern in der ca. 200 m entfernten Schaltstation, um Stromschaltungen in Bezug auf das Kabel 95160 vorzunehmen.

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Die Klägerin beantragt,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 198.745,64 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 117.470,32 Euro ab dem 10.06.2014 und im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

54

2.       festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten Kevin Bark vom 05.06.2012 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gemäß  § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind,

55

hilfsweise,

56

3.       den Beklagten zu 1) zu verurteilen, sie einen Betrag i.H.v. 200.150,32 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Bl. 17 1470,32 EUR ab dem 10.06.2014 und im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

57

4.       festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihr die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten Kevin Bark vom 05.06.2012 entstanden sind und künftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ihres Versicherten gegen den Beklagten zu 1), der bestehen würde, wenn der Beklagte zu 1) diesem gegenüber nicht nach  §  §  104 ff SGB VII haftungsprivilegiert wäre.

58

Die Beklagten beantragen,

59

                                                                      die Klage abzuweisen.

60

Die Beklagten sind der Ansicht, es liege eine gemeinsame Betriebsstätte vor, sodass sich der Beklagte zu 1) auf die Haftungsprivilegierung des  § 106 III SGB VII berufen könne, insbesondere, da sich die Beteiligten während der Arbeit abgesprochen hätten. Der Beklagten zu 2) komme diese Haftungsprivilegierung aufgrund einer dann bestehenden gestörten Gesamtschuld zugute. Die Beklagten sind zudem der Ansicht, dass bloß ein Augenblickversagen des Beklagten zu 1) vorliege. Der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften genüge allein nicht für die Annahme der groben Fahrlässigkeit.

61

Die Beklagten meinen, die Arbeiten des Beklagten zu 1) seien keine reinen Vorbereitungsmaßnahmen gewesen, sondern es habe ein abgestimmtes Arbeitsverhalten vorgelegen, schließlich hätten – wie für die Übergabe des Kabels unstreitig ist - der Beklagte zu 1) und der Versicherte der Klägerin „Hand in Hand“ in einem engen räumlichen Zusammenhang und sogar in den gleichen Räumlichkeiten zusammengearbeitet.

62

Außerdem behaupten die Beklagten, der Beklagten zu 1) sei eine qualifizierte Fachkraft, die in der Vergangenheit keine Fehler gemacht habe und seit 1990 bei der Beklagten zu 2) beschäftigt sei. Ferner handele es sich um einen langjährigen Mitarbeiter, der stets zuverlässig und fehlerfrei gearbeitet und an sämtlichen Schulungen zum Bereich Arbeitssicherheit teilgenommen habe. Zu negativen Vorkommnissen oder Beeinträchtigungen sei es nie gekommen.

63

Bei den Arbeiten habe der Beklagte zu 1) die erforderlichen 5 Sicherheitsrichtlinien nach DIN VDE Abstand 0105 bei Arbeiten in und an elektrischen Anlagen eingehalten.

64

Das Gericht hat Beweis erhoben durch persönliche Anhörung des Beklagten zu 1) sowie durch Vernehmung der Zeugen Y und XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.02.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

66

I.

67

Die zulässige Klage ist dem Grunde nach begründet.

68

Der Anspruch nach  § 110 SGB X ist privatrechtlicher Natur (vgl. BGH, NJW 1968, 1429, OLG Dresden vom 28.10.2011-5 W 939/11), sodass genauso wie für übergeleitete Ansprüche nach der cessio legis des  § 116 SGB X der Gerichtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.

69

II.

70

Die Klage ist dem Grunde nach gegen beide Beklagte begründet, daher war auch die Ersatzpflicht beider Beklagten dem Grunde nach festzustellen. Hinsichtlich der Höhe des bezifferten Anspruchs ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif.

71

1.

72

Der Klägerin steht ein Anspruch aus §§ 823 I BGB i.V.m. § 116 SGB X  gegen den Beklagten zu 1) zu.

73

a)

74

Die Klägerin ist Trägerin der Unfallversicherung und als solche nach  § 22 II SGB I und den  §§ 114 ff. SGB VII Sozialversicherungsträgerin im Sinne des  § 116 SGB X (vgl. Palandt/Grüneberg, Vorb.  § 249 BGB Rn. 115).

75

b)

76

Dem  Versicherten der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) nach  § 823 I BGB zu.

77

c)

78

Der Anspruch gegen den Beklagten zu 1) ist auch nicht nach dem Haftungsprivileg der §§ 106 III, 105 SGB VII ausgeschlossen.

79

Denn es liegt keine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 III SGB VII vor.

80

Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 III SGB VII setzt ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf im Sinne eines tatsächlich aufeinander bezogenen betrieblichen Zusammenwirkens mehrerer Unternehmen voraus (vergleiche BGH, NJW 2001, 1234, 1035). Eine stillschweigende Verständigung durch bloßes Tun ist hierfür zwar ausreichend (vgl. a.a.O.). Ein bloßes beziehungsloses Nebeneinander der Tätigkeiten reicht hingegen für eine gemeinsame Betriebsstätte nicht.

81

Darüber hinaus ist für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 III SGB VII erforderlich, dass eine „betriebliche Gefahrengemeinschaft“ zwischen den Handelnden vorliegt (vgl. BGH, NJW 2001, 3125). Erforderlich dafür ist, dass wie in einem Betrieb die dort Tätigen wechselweise zum Schädiger bzw. zum Geschädigten werden können. In einer solchen Gefahrengemeinschaft ist es nach höchstrichterliche Rechtsprechung zumutbar, dass derjenige, der als Schädiger von dem Haftungsausschluss profitiert, als Geschädigter auf entsprechende Ersatzansprüche verzichten muss (vgl. BGH, NJW 2001, 741).

82

Daher ist für das Vorhandensein einer gemeinsamen Betriebsstätte ein bewusstes tatsächliches Miteinander im Arbeitsablauf, das vom Ansatz her mit einer betrieblichen Gemeinschaft vergleichbar ist, erforderlich; ein bloßes Zusammentreffen von Risikosphären bzw. parallelen Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, ist hingegen nicht ausreichend, vielmehr muss eine gewisse Verbindung zwischen den jeweiligen Tätigkeiten bestehen (vgl. BGH NJW RR 2001, 741)

83

Ein wechselseitiger Bezug der Arbeiten fehlt insbesondere zwischen lediglich vorbereitenden Arbeiten und nachfolgenden Arbeiten (BGH, NJW 2011, 3296).

84

Nach Ansicht der Kammer sind diese Anforderungen an die Tätigkeiten, die für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 III SGB VII erforderlich sind, hier nicht erfüllt. Ein Zusammenwirken im Sinne einer Gefahrengemeinschaft liegt nicht vor.

85

Zum einen wurden die Tätigkeiten hier lediglich parallel bzw. vorbereitend  durchgeführt (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 3296).

86

So hat der Beklagte zu 1) den Strom für das erste Kabel abgestellt. Danach ging er zum freigelegten Kabel und schnitt dieses an den Seiten, an denen das neue Kabel von dem Versicherten der Klägerin angebracht werden sollte, mit einer speziellen Zange an. Das stromlose und an beiden Enden durchgeschnittene Kabel 13220 übergab der Beklagte zu 1) an den Versicherten der Klägerin, damit dieser dieses mit dem neuen Kabel verbinden konnte. Die Arbeiten standen zwar nicht vollkommen beziehungslos zueinander, sondern waren gemeinsam für das Ziel, Verlegung der Kabeltrasse, erforderlich und fanden insoweit auch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang statt. Dies begründet nach Ansicht der Kammer jedoch noch keine betriebsähnliche Gefahrengemeinschaft, die die Anwendung von  § 106 III SGB VII und damit eine entsprechende Haftungsprivilegierung für eine erst nachfolgende Schädigung rechtfertigen würde.

87

Schließlich bereitete der Beklagte zu 1) zunächst die Tätigkeiten des Versicherten lediglich vor. Nach Abschluss der erwähnten vorbereitenden Tätigkeiten mit Übergabe der abgeschnittenen Kabel hingegen wurde er weit – ca. 200 m – entfernt tätig, als es zum Schadensfall kam.

88

Auch war der Beklagte zu 1) nicht auf die Tätigkeit des Versicherten der Klägerin angewiesen und konnte durch diese in keiner Weise gefährdet werden. Ein solch einseitiger Bezug der Tätigkeit reicht nicht aus, um das erforderliche Miteinander der Tätigkeiten im Sinne einer gemeinsamen Betriebsstätte nach  § 106 III SGB VII zu begründen (vgl. BGH, NJW 2011, 3296, 3297).

89

2.

90

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) nach § 831 BGB zu.

91

a)

92

Bei dem Beklagten zu 1) handelt es sich um einen Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) ist zudem aus unerlaubter Handlung (s.o.) dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.

93

b)

94

Das Verschulden der Beklagten zu 2) wird vermutet, sie hat sich auch nicht nach § 831 I 2 BGB exkulpiert. Nach § 831 I 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl und Überwachung der bestellten Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Hinreichende Umstände zur entsprechenden Entlastung hat die Beklagte zu 2) schon nicht dargelegt.

95

Der Geschäftsherr darf eine Tätigkeit einem Verrichtungsgehilfen nur übertragen, der hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und von dem er eine gefahrlose Durchführung der Aufgaben erwarten darf. Er muss sich insoweit von den Fähigkeiten und Eignungen des Verrichtungsgehilfen überzeugen (vgl. BGH, NJW 2003, 288). Besonders scharfe Maßstäbe sind anzulegen, wenn die Tätigkeit mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder, wie hier, mit gravierenden Risiken für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter verbunden ist (BGH NJW 2003, 288). So muss sich der Geschäftsherr bei solchen Tätigkeiten nicht nur von der nötigen Sachkunde, sondern auch von der Eignung und Zuverlässigkeit überzeugen (BGH, NJW 2003, 288). Je gefährlicher, verantwortungsvoller und komplexer die Tätigkeit eines Gehilfen ist, desto umfassender sind die Anforderungen an Auswahl, Überwachung und Leitung durch den Geschäftsherrn (vgl. BeckOK BGB/Spindler BGB  §  831 Rn. 27).

96

Die Tätigkeit des Beklagten zu 1), hier die Arbeit an Stromkabeln, ist mit erheblichen Gefahren verbunden. Auch die Bedienung der Schaltanlagen ist eine komplexe und verantwortungsvolle Arbeit, die mit erheblichen Risiken für Dritte verbunden ist. Daher ist für einen Entlastungsbeweis nach § 831 I 2 BGB an die Auswahl des Beklagten zu 1) ein strenger Maßstab anzulegen.

97

Jedenfalls diesen Anforderungen an die Auswahl ist die Beklagte zu 2) nicht ausreichend nachgekommen, so dass offen bleiben kann, ob es – wie angesichts der Beweisaufnahme naheliegt – während der Tätigkeit des Beklagte zu 1) für die Beklagte zu 2) trotz anspruchsvoller Tätigkeiten des Beklagten zu 1) zu keinen negativen Vorkommnissen gekommen ist und ob der Beklagte zu 1) tatsächlich die notwendigen Schulungen durchgängig erhalten hat.

98

So hat der Beklagte zu 1) in seiner persönlichen Anhörung bekundet, dass er von 1977-1981 die Ausbildung zum Elektroinstallateur absolviert hat. Ab 1984 hat er dann mehrere Jahre als LKW-Fahrer gearbeitet und ist erst anschließend zur  Beklagten zu 2) gewechselt. Gerade nachdem ein Verrichtungsgehilfe mehrere Jahre nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet hat, trifft den Geschäftsherrn die Verpflichtung zur Überprüfung der vorhandenen Sachkunde und der erforderlichen Zuverlässigkeit. Die Beklagte zu 2) hat keine Umstände zum Entlastungsbeweis beim Auswahlverschulden vorgetragen. So ist nichts dafür ersichtlich, ob und wie sich die Beklagte zu 2) vor der Einstellung des Beklagten zu 1) von seiner notwendigen Zuverlässigkeit überzeugt hat. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre i. S. d. § 831 I 2 HS 2 BGB. Auch für ggf. unangekündigte und unauffällige Kontrollen der Tätigkeit des Beklagten zu 1) während seiner Arbeitszeit ist nichts vorgetragen (vgl. hierzu BGH, NJW 2003, 288, 289).

99

Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten.

100

Der Streitwert wird auf 246.007,64 EUR festgesetzt.

101

Dr. X2XXXDr. M