Ausgeschiedener GbR-Gesellschafter: Bucheinsicht nach § 810 BGB statt Rechnungslegung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach seinem Ausscheiden aus einer GbR u.a. Rechnungslegung, Feststellungen zu einzelnen Buchungsposten und Einsicht in Unterlagen. Das LG Hagen hielt die auf Einzelfeststellungen gerichteten Anträge wegen fehlenden Feststellungsinteresses im Rahmen der Schlussabrechnung für unzulässig und wies Rechnungslegungs- sowie sonstige Auskunftsbegehren als unbegründet ab. Stattgegeben wurde allein einem Hilfsantrag auf Einsicht in konkret bezeichnete Belege zu bestimmten Buchungen nach § 810 BGB. Ein rechtliches Interesse an der Einsicht besteht bereits zur Überprüfung der Kapitalkontenentwicklung.
Ausgang: Hilfsantrag auf Belegeinsicht nach § 810 BGB zugesprochen; im Übrigen Klage unzulässig bzw. unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Mit dem Ausscheiden aus einer GbR erlischt der Anspruch auf Auskunft und Einsicht nach § 716 Abs. 1 BGB sowie der Anspruch nach § 721 Abs. 2 BGB; verbleiben können lediglich Rechte aus § 810 BGB.
Das Bucheinsichtsrecht nach § 810 BGB vermittelt grundsätzlich Einsicht in Bücher/Belege, nicht jedoch einen Anspruch auf (stichtagsbezogene) Rechnungslegung oder auf Herausgabe einer geschlossenen Aufstellung nebst Belegen.
Feststellungsanträge zu einzelnen Rechnungsposten einer gesellschaftsrechtlichen Schlussabrechnung sind nach § 256 ZPO unzulässig, wenn die begehrte Feststellung den Streit über den Abfindungs-/Ausgleichsanspruch nicht beilegt und ein Feststellungsinteresse deshalb fehlt.
Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB ist auf eine vom Schuldner eigenverantwortlich erstellte geordnete Zusammenstellung gerichtet; inhaltliche Detailvorgaben sind grundsätzlich erst im Streit über Ergänzung oder Sorgfalt der Rechnungslegung (§ 259 Abs. 2 BGB) zu klären.
Ein rechtliches Interesse an Bucheinsicht i.S.d. § 810 BGB liegt beim ausgeschiedenen Gesellschafter bereits vor, wenn die Einsicht zur Nachprüfung der Kapitalkontenentwicklung und möglicher Ausgleichsansprüche dienen soll; konkrete Verdachtsmomente sind hierfür nicht stets erforderlich.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht zu gewähren in die Urkunden und Belege der ehemaligen Fa. T GbR, die den nachfolgend bezeichneten Buchungen zugrunde liegen:
Konto 2100
Buchungen
31.12.2017
Gegenkonto 4948
Tel. HP
571,20 (Soll)
31.12.2017
Gegenkonto2200
1.822,32 € (Soll)
31.12.2017
Gegenkonto 2101
172.379,45 € (Soll)
31.12.2017
Gegenkonto 2100
40.304,62 € (Soll)
31.12.2017
Gegenkonto 2103
29.003,09 € (Soll)
31.12.2017
Gegenkonto 2104
42.908,32 € (Soll)
31.12.2017
Gegenkonto 2105
47.600,00 € (Soll)
31.12.2017
Gegenkonto 2106
7.758,00 € (Soll)
31.12.2017
Gegenkonto 2108
5.500,00 € (Soll)
31.12.2017
Gegenkonto 2151
22.260,75 € (Soll)
31.12.2017
Gegenkonto 1805
Generalumkehr
-350.237,48 €(Soll)
31.12.2017
Gegenkonto 2100
40.304,62 (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 2150
2.139,54 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 2010
240.100,66 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 2010
110.138,82 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 2010
Generalumkehr
-240.100,66 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 2010
Generalumkehr
-110.136,822 € (Haben)
Konto 2101
Buchungen
31.12.2017
Gegenkonto 4948
Tel.
571,20 € (Soll)
31.12.2017
Gegenkonto 6000
PrivBeleg
629,54 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 6500
belege rp
978,08 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 6600
rp belege
31,09 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 6605
rp belege
126,01 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 6610
rp belege
41,92 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 6640
rp belege 70 %
374,48 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 6680
rp
93,46 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 6805
rp
8,32 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 6305
rp
926,30 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 6631
rp
440,24 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 6815
rp
202,00 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 6845
rp
307,51 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 6859
rp
55,67 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 1406
rp
795,87 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 2100
rp
172.379,45 € (Haben)
Konto 2103
Buchungen
31.12.2017
Gegenkonto 2105
mtl. Hauskonto 5199 12*2.500,00 €
30.000,00 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 2105
5199+4300+10000+6800-3500
17.600,00 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 6301
miete 7
2.506,81 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 4947
12xcls
9.424,80 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 4639
12xcls
1.980,00 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 4639
12xcls
504,00 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 4639
12xGLE c
1.783,20 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 4639
12xGLE c
390,96 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 4947
12xGLE c
8.488,08 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 6805
Generalumkehr
-897,00 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 2100
29.003,09 € (Haben)
Konto 2104
Buchungen
02.01.2017
Gegenkonto 6500
vers mk hp 6668
1.209,41 € (Soll)
02.01.2017
Gegenkonto 6500
vers mk hp 6665
1.565,63 € (Soll)
02.01.2017
Gegenkonto 6500
vers mk hp 6661
1.090,85 € (Soll)
23.03.2017
Gegenkonto 6500
STEUERN MK HP 6668
342,00 € (Soll)
23.03.2017
Gegenkonto 6500
jürgens
36,89 € (Soll)
26.07.2017
Gegenkonto 6500
steuer hp 6665
469,00 € (Soll)
16.11.2017
Gegenkonto 6500
autolack schlüter
142,80 € (Soll)
20.11.2017
Gegenkonto 6500
khoschi
2.000,00 € (Soll)
24.11.2017
Gegenkonto 6500
khoschi
1.000,00 € (Soll)
18.12.2017
Gegenkonto 6500
khoschi
1.000,00 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 6500
3.762,45 € (Soll)
31.12.2017
Gegenkonto 6500
306,09 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 6500
3.601,20 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 6500
leasing hp 6668
13.740,48 € (Soll)
31.12.2017
Gegenkonto 6500
leasing hp 6665
12.057,72 € (Soll)
31.12.2017
Gegenkonto 6500
eker hp 6665
1.111,42 € (Soll)
31.12.2017
Gegenkonto 6500
eker hp 6668
1.472,18 € (Soll)
31.12.2017
Gegenkonto 2100
42.903,32 € (Haben)
Konto 2105
Buchungen
31.12.2017
Gegenkonto 2103
mtl. Hauskonto 5199 12*2500,00 €
30.000,00 € (Soll)
31.12.2017
Gegenkonto 2103
5199 4300+1000 ...
17.600,00 € (Soll)
31.12.2018
Gegenkonto 2100
47.600,00 € (Haben)
Konto 2151
Buchungen
16.06.2017
Gegenkonto 1800
1.537,49 € (Soll)
11.07.2017
Gegenkonto 1800
ESt 2011
1.829,11 € (Soil)
14.09.2017
Gegenkonto 1800
ESt III/17
9.905,00 € (Soll)
14.09.2017
Gegenkonto 1800
Soli III/17
544,00 € (Soll)
09.10.2017
Gegenkonto 1800
ESt Zinsen 2015
53,00 € (Haben)
16.10.2017
Gegenkonto 1800
Est 2016
1.404,00 € (Haben)
16.10.2017
Gegenkonto 1800
Soli 2016
74,85 € (Haben)
14.12.2017
Gegenkonto 1800
Est IV /17
9.455,00 € (Soll)
14.12.2017
Gegenkonto 1800
Soli IV/17
522,00 € (Soll)
31.12.2017
Gegenkonto 2100
22.260,75 € (Haben)
Konto 2180
Buchungen
10.03.2017
Gegenkonto 1600
2.500,00 € (Haben)
08.04.2017
Gegenkonto 1600
300,00 € (Haben)
16.04.2017
Gegenkonto 1600
250,00 € (Haben)
15.05.2017
Gegenkonto 1600
350,00 € (Haben)
02.06.2017
Gegenkonto 2103
3.500,00 € (Soll)
02.06.2017
Gegenkonto 1600
100,00 € (Haben)
06.10.2017
Gegenkonto 2103
1.500,00 € (Soll)
06.10.2017
Gegenkonto 1600
1.500,00 € (Haben)
Konto 3070
Buchungen
31.12.2017
Gegenkonto 7552
10.000,00 € (Soll)
31.12.2017
Gegenkonto 6825
gericht auflösung gbr
10.000,00 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 7552
gärtner
28.000,00 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 7552
gärtner
6.000,00 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 7552
timmer
2.500,00 € (Haben)
31.12.2017
Gegenkonto 6825
gericht
5.000,00 € (Haben)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 600 € und für die Beklagte gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat allein in dem zum Klageantrag zu 1 gestellten Hilfsantrag Erfolg. Im Übrigen ist sie teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Über die zunächst angekündigte Hilfswiderklage war nicht zu entscheiden, nachdem die Beklagte diese im Termin noch vor Stellung der Anträge wirksam gem. § 269 Abs. 1 ZPO zurückgenommen hat, ohne dass es einer Zustimmung des Klägers hierzu bedurft hätte.
A.
Die Klage ist in den auf Feststellung gerichteten Hauptanträgen zu Ziff. 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 nach § 256 ZPO unzulässig. Im Hinblick auf das zwischen den Parteien bestehende Abrechnungsverhältnis (siehe hierzu nachfolgend unter B.) unterfallen alle einzelnen B zwischen den Parteien in Ansehung der vormaligen gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit einer Durchsetzungssperre, da sie nur noch unselbständige Rechnungsposten der Gesamtabrechnung darstellen. Dabei ist zwar anerkannt, dass im Hinblick auf eine erstellte oder zu erstellende Schlussabrechnung bzw. Abschichtungs- oder Abfindungsbilanz auch über einzelne Punkte ggf. im X einer Feststellungsklage gestritten werden kann (vgl. BGHZ 1, 74; BGH NJW 1951, 360; BGH, Urteil vom 13.06.1957, II ZR 133/56, Juris Rn. 28). Es dahin stehen, ob nach dieser Rechtsprechung auch in Bezug auf die Schlussabrechnung streitige Punkte zwischen den Parteien, die nach allgemeinen Grundsätzen nicht einmal als eigenständiges Rechtsverhältnis anzusehen wären (hier insbesondere die Hauptanträge zu Ziff. 4 bis 9), ausnahmsweise durch Feststellungsklage geklärt werden können. Denn auch im Rahmen der vorgenannten Rechtsprechung kann das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nur anerkannt werden, wenn durch die Feststellung der Streit der Parteien über den Abfindungs-/Ausgleichsanspruch beigelegt wird, wenn also das grundsätzliche Bestehen des Abfindungsanspruchs und die Zahlungsbereitschaft der Gesellschaft außer Zweifel stehen (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 738 Rn. 31). Angesichts der über die verfahrensgegenständlichen Feststellungsanträge hinausgehenden Streitpunkte der Parteien, des insgesamt völlig vergifteten Verhältnisses der Parteien und der inzwischen unter dem Az. 2 O 389/21 eingereichten Klage aus einer von der Beklagten erstellten Schlussabrechnung auf Zahlung von 1,2 Mio. Euro ist auszuschließen, dass die hier begehrten – allein das Jahr 2017 betreffenden – Einzelfeststellungen überhaupt zur Beilegung des Abfindungs-/Schlussabrechnungsanspruches beitragen können oder die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft auf der Grundlage der begehrten Feststellungen zu irgendwelchen Zahlungen bereit wäre. Hinsichtlich der begehrten Feststellung zum Stand des Kapitalkontos zum 01.01.2017 (Hauptantrag 2) kommt hinzu, dass mittlerweile praktisch die gesamte Kapitalkontenentwicklung der Gesellschaft vor und nach diesem Stichtag zwischen den Parteien im Streit steht. Zu den Hauptanträgen zu 4 bis 9 kommt hinzu, dass eine Feststellung, was gegenüber der Finanzverwaltung zu berücksichtigen wäre, für die Schlussabrechnung der Parteien allenfalls indirekt relevant sein mag und im Übrigen – das heißt abseits der Schlussabrechnung – ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis insoweit nicht erkennbar ist.
B.
Die Klage ist im Hauptantrag zu 1, dem Hauptantrag zu 3, dem Hauptantrag zu 11 und den beiden Hilfsanträgen zu den Anträgen 2 und 4-9 unbegründet.
I.
Der Hauptantrag zu 1 ist ungeachtet der auf „Auskunft“ lautenden einleitenden Formulierung im Ergebnis auf die Vorlage „einer geschlossenen schriftlichen Aufstellung nebst Belegen“, also auf Rechnungslegung zum Stichtag 31.12.2017 gerichtet. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.
Ein Anspruch nach § 716 Abs. 1 BGB oder nach § 721 Abs. 2 BGB scheidet aus, da ein solcher Anspruch mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft erlischt und der Kläger nach der rechtskräftigen Feststellung des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 16.03.2020 (I-8 U 37/19) zum 31.03.2018 aus der GbR ausgeschieden ist.
2.
Soweit dem Kläger als ausgeschiedenem Gesellschafter B nach § 810 BGB zustehen können, sind diese lediglich auf Bucheinsicht und nicht, wie hier geltend gemacht, auf Rechnungslegung gerichtet.
II.
Der Kläger hat aus den vorstehend unter I. genannten Gründen als ausgeschiedener Gesellschafter ebenfalls keinen Anspruch auf Herausgabe der Summen- und Saldenliste zum Stichtag 31.12.2017, wie mit dem Hauptantrag zu 3 geltend gemacht. Es kann daher dahin stehen, ob er diese bereits erhalten hat oder nach seiner weiterhin aufrecht erhaltenen Behauptung nicht.
III.
Auch der Hauptantrag zu 11 ist unbegründet, da ein Anspruch auf Zustimmung zur Einholung von der (ehemaligen) Gesellschaft zustehenden Informationen bei Dritten dem ausgeschiedenen Gesellschafter nicht zusteht und das Bucheinsichtsrecht nach § 810 BGB das Begehren des Klägers nicht deckt. Auch hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass die von ihm begehrten Informationen über die EDV-Anlage der Beklagten im Rahmen der dort etwaig zu nehmenden Einsicht in die elektronischen Bücher gem. § 810 BGB nicht ersichtlich seien. Auch fehlt es an einer ausreichenden Darlegung dazu, dass die begehrten Informationen, die der Kläger nicht einmal genau spezifiziert, stattdessen auf den Rechnern der Fa. E selbst ersichtlich sein sollen. Die Behauptungen des Klägers sind vielmehr substanzlos und nach dem Gesamtzusammenhang ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt. Zudem ist der allein in Betracht kommende Anspruch aus § 810 BGB nur auf Einsicht in die elektronischen Bücher gerichtet und nicht darüber hinaus auch auf Einsicht in die technischen „Hintergrunddaten“, die Aufschluss über das Entstehen der Buchungsdaten geben können. Schließlich fehlt es insoweit für einen Anspruch aus § 810 BGB auch an einem rechtlichen Interesse an der Einsichtnahme, da der Kläger hier bloße Ausforschung betreiben will.
IV.
Der auf Rechnungslegung gerichtete erste Hilfsantrag zu den Hauptanträgen 2 und 4-9, der mit Abweisung sämtlicher dieser Anträge prozessual anfällt, ist ungeachtet der Frage, ob ein Rechnungslegungsanspruch überhaupt in Betracht kommen mag, schon deswegen unbegründet, weil Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB immer nur auf die vom Schuldner eigenverantwortlich erstellte geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben gerichtet ist und inhaltliche Vorgaben dazu, was diese Zusammenstellung im Einzelnen berücksichtigen kann oder muss, erst nach Vorlage einer solchen Rechnung im Streit um Ergänzung einer ggf. unvollständigen Rechnungslegung oder im Streit um die Sorgfältigkeit der Rechnungslegung nach § 259 Abs. 2 BGB zu klären sind.
V.
Der zweite Hilfsantrag zu den Hauptanträgen 2 und 4-9 fällt nach dem Vorstehenden prozessual an, ist indes unbegründet.
1.
Er ist auf Rechnungslegung zu der ehemaligen GbR für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 gerichtet. Als ausgeschiedener Gesellschafter hat der Kläger keine B mehr aus § 716 Abs. 1 BGB und § 721 Abs. 2 BGB. Die von der Beklagten im Rahmen von § 738 BGB geschuldete Schlussabrechnung bzw. Abschichtungsbilanz ist auf den Stichtag 31.03.2018 und nicht für den beantragten Zeitraum geschuldet und zudem inzwischen unstreitig erteilt, wenn sie auch inhaltlich umstritten sein mag.
2.
Auch soweit der Kläger sein Begehren nunmehr damit begründet, ihm müsse ein X2 zur Verfügung stehen, den von ihm befürchteten Steuerschaden abzuwenden, ist kein Anspruch ersichtlich. Zu denken wäre insoweit an einen Anspruch des Klägers aus §§ 242, 259, 280 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag, wobei der Kläger in der Hauptsache auf eine Korrektur von Angaben gegenüber dem Finanzamt im X der Naturalrestitution hinaus will. Denn selbst wenn der Kläger einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB auf Korrektur von Angaben gegenüber dem Finanzamt gegen die Beklagte haben könnte und dieser Anspruch von der Durchsetzungssperre nicht erfasst wäre, folgte hieraus noch kein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch. Die B aus Auskunft und Rechnungslegung (§§ 242, 259 BGB) sind Hilfsansprüche und dienen der Vorbereitung der Durchsetzung eines Hauptanspruches. Mit ihrer Hilfe soll es dem Gläubiger eines dem Grunde nach feststehenden bzw. festzustellenden Anspruches im Rahmen von Treu und Glauben ermöglicht werden, diesen der Höhe nach zu beziffern. Insoweit verfolgt der Kläger jedoch weder das Ziel der Bezifferung eines Hauptanspruches, noch geht es um nähere Aufklärung eines bestehenden Anspruchs. Vielmehr begehrt der Kläger durch die im Rahmen des Hilfsantrages erstrebten Auskünfte, in die Lage versetzt zu werden, prüfen zu können, ob ihm ein Anspruch auf die Korrektur von Angaben gegenüber dem Finanzamt überhaupt zusteht. Dies ist von den Hilfsansprüchen nach §§ 242, 259 BGB jedoch nicht gedeckt.
C.
Im Hilfsantrag zum Hauptantrag 1 ist die Klage indes aus § 810 BGB begründet. Der Kläger hat als ausgeschiedener Gesellschafter gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der durch Anwachsung beendeten GbR einen Anspruch auf Einsicht in die Bücher der ehemaligen GbR. Die Kammer geht im Einklang mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 16.03.2020 davon aus, dass die in Form einer GbR betriebene Steuerberatersozietät ohne Abwicklung beendet wurde und das Gesellschaftsvermögen der Klägerin als Rechtsnachfolgerin angewachsen ist (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 736, Rn. 4; MüKoBGB/Schäfer, 7. Aufl. 2017, BGB § 730 Rn. 78 m. w. N.). Es kann dahin stehen, ob die diesbezüglichen Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm an der Rechtskraft der Entscheidung teilhaben, denn jedenfalls kommt die Kammer zu demselben Ergebnis. Denn der Gesellschaftsvertrag vom 31.03.2007 enthält in § 21 Abs. 4 eine Fortsetzungsklausel, die nach dem übereinstimmenden Willen der Gesellschafter bei der in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Hamm angenommenen einvernehmlichen Beendigung der Gesellschaft weiterhin Gültigkeit haben sollte. Schließlich ist die GbR errichtet worden, um der Klägerin die Möglichkeit zu geben, die vormalige Einzelsteuerberaterpraxis des Beklagten zu übernehmen und die Nachfolge zu sichern; zur Erreichung dieses Ziels ist es von existentieller Bedeutung, dass die Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters nicht aufgelöst werde. Zur weitergehenden Begründung wird insoweit auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in der genannten Entscheidung Bezug genommen.
Der Kläger hat seinen Anspruch auf bestimmte Buchhaltungsunterlagen beschränkt und hinreichend konkret bezeichnet, welche Unterlagen er einsehen möchte. Ausgehend von dem buchhalterischen Grundsatz „keine Buchung ohne Beleg“ hat er die einzusehenden Belege anhand der konkreten Buchungen nach Konto, Buchungstag, Gegenkonto und Betrag im Einzelnen bezeichnet.
Dem Kläger steht auch ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme zu. Dieses besteht immer dann, wenn die Einsichtnahme zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigung einer rechtlich geschützten Position benötigt wird (BGH, Urteil vom 08. April 1981 – VIII ZR 98/80 –, Rn. 12, juris). Die Urkunde, die Gegenstand des Begehrens ist, muss zumindest auch dazu bestimmt sein, dem Anspruchsteller als Beweismittel zu dienen oder seine rechtlichen Beziehungen zu fördern (Sprau in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2019, § 810, Rn. 3). Unter anderem wird dies auch hinsichtlich des ausgeschiedenen Gesellschafters bei Geschäftsunterlagen angenommen, die Informationen darüber enthalten, ob ihnen Forderungen gegenüber der Gesellschaft (oder umgekehrt) aus der Zeit vor dem Ausscheiden zustehen (BGH, Urteil vom 08. April 1981 – VIII ZR 98/80 –, Rn. 12, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 1995 – 20 W 124/95 –, Rn. 10, juris) bzw., ob ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem von der Gesellschaft errechneten Abfindungsguthaben und dem wirklichen Wert der Beteiligung besteht (BGH, Urteil vom 17. April 1989 – II ZR 258/88 –, Rn. 16, juris).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Einsichtnahme soll dem Kläger dazu dienen, die Entwicklung der Kapitalkonten nachvollziehen und zu überprüfen. Bereits dieses allgemeine Begehren begründet ein ausreichendes Interesse des Klägers an der Bucheinsicht, ohne dass es darauf ankommt, ob er ausreichend konkrete Verdachtsmomente zu fehlerhaften oder manipulierten Buchungen vorgetragen hat.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Der Streitwert wird nach § 3 ZPO wie folgt festgesetzt, wobei die nicht zur Entscheidung angefallene Hilfswiderklage nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist:
| Hauptantrag zu 1 | 500 Euro |
| Hauptanträge zu 2 bis 11 zusammen | 50.000 Euro |
| Hilfsantrag zu 1 | 500 Euro |
| Hilfsanträge zu 2, 4-9 zusammen | 500 Euro |
| Summe | 51.500 Euro |
Ein Grund zur Zulassung der Berufung für die Beklagte ist nicht ersichtlich.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, I-Straße, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.