Klage wegen angeblicher Abgasmanipulation am Q Macan S Diesel abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Rückabwicklung oder Schadensersatz wegen angeblicher Abgasmanipulationen des bei einem Händler erworbenen Q Macan S Diesel. Das Landgericht hält vertragliche Mängelansprüche gegen die Beklagte für ausgeschlossen und deliktische Ansprüche für nicht substantiiert. Eine Zurechnung von Handlungen des Zulieferers oder eine Vorsatzhaftung der Herstellerorgane wurde nicht dargelegt. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen Rückabwicklung und Schadensersatz wegen angeblicher Abgasmanipulation als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus Sachmängeln richten sich primär gegen den Verkäufer; vertragliche Mängelansprüche gegen den Hersteller sind ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug nicht beim Hersteller, sondern beim Händler erworben wurde.
Ein Feststellungsbegehren nach § 256 ZPO ist unzulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit eines konkreten, der behaupteten Verletzung zurechenbaren Schadens nicht hinreichend dargetan und bezifferbar ist.
Deliktische Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) oder wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 iVm StGB) setzen voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter oder Organ des Unternehmens den tatbestand mit Wissen und Wollen verwirklicht hat; bloße Vermutungen genügen nicht.
Die Zurechnung von Handlungen Dritter an den Hersteller über § 31 BGB oder die Haftung nach § 831 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Dritte als verfassungsmäßig berufener Vertreter, Organ oder als Verrichtungsgehilfe im rechtlichen Sinn einzuordnen ist; unabhängige Zulieferunternehmen sind regelmäßig nicht zuzurechnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des hieraus zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Im September 2015 erwarb der Kläger bei dem Q GmbH und Co. KG einen Q Macan S Diesel zum Preis von 67.472,30 €. Das Fahrzeug wurde Anfang Oktober 2015 an den Kläger ausgeliefert. Unter dem 21.10.2016 wurde dem Kläger seitens der Q2 GmbH mitgeteilt, dass das hier in Rede stehende Fahrzeug wegen Unregelmäßigkeiten im Abgasverhalten eine Anpassung des Motor – Steuergerätes bedarf. Aus diesem Grunde war durch das Kraftfahrtbundesamt einen Zulassungsverbot für den vom Kläger erworben den Fahrzeugtyp verhängt worden. Erst durch die bei dem Fahrzeug des Klägers durchgeführte Nachrüstung befindet sich das streitgegenständliche Fahrzeug in einem Zustand, bei dem das Kraftfahrtbundesamt keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt hat. Unstreitig handelt es sich bei dem in dem Fahrzeug verbauten Motor nicht um einen Motor vom Typ EA 189 (EU 5), der Gegenstand der im September 2015 bekannt gewordenen Dieselproblematik ist. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt vielmehr über eine EG-Typengenehmigung nach der EU 6 Norm. Der Kläger hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 8.10.2018 zur Zahlung des Kaufpreises abzüglich eine Nutzungsentschädigung von 6168,90 € Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Fahrzeuges aufgefordert. Seitens der Beklagten erfolgte keine Reaktion.
Der Kläger behauptet, er habe bis heute den Zusatzstoff AdBlue nicht nachfüllen müssen, was für ihn darauf hindeutet, dass es sich um ein manipuliertes Fahrzeug handelt. Unter normalen im Bedingungen im Straßenverkehr sei der Schadstoffausstoß des Fahrzeugs daher deutlich höher. Er behauptet ferner, dass es sich um ein Fahrzeug mit einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von mindestens 350.000 km handle und behauptet, das Fahrzeug mit 0 km Laufleistung übernommen zu haben. Die heutige Laufleistung betrage circa 32.000 km. Er ist der Auffassung, insofern von der Beklagten vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt worden zu sein. Die Beklagte müsse sich als Herstellerin des hier in Rede stehenden Fahrzeuges auch das Verhalten von Angestellten des Unternehmens sowie etwaiger Zulieferer gemäß § 31 BGB zurechnen lassen. Schließlich seien durch die Beklagte etwaig zugelieferte Bauteile in keinster Weise ordnungsgemäß überprüft worden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 61.303,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges Q Macan S Diesel, Fahrzeug-Ident-Nr xxx
2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet;
3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche Schäden, die dem Kläger aus der Manipulation des Fahrzeuges Q Macan S Diesel Fahrzeug-Ident-Nr.: xxx entstehen, vollumfänglich zu ersetzen hat;
4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1954,46 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie behauptet, dass von dem Kläger bereits im Rahmen der Servicemaßnahme Ende 2016 umgesetzte Software Update erbringe für das streitgegenständliche Fahrzeug keinerlei Nachteile. Auf die Emissionswerte im normalen Straßenbetrieb, die typischerweise und bei jedem Fahrzeug höher sind als die Emissionen im Testlabor komme es im vorliegenden Fall nicht an. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, die Emissionswerte unter Laborbedingungen zu ermitteln. Die Beklagte ist der Auffassung, dass Vorsatz hinsichtlich der Mundmanipulation an dem Fahrzeug nicht vorgetragen sei, der Vortrag erschöpfe sich in substanzlosen Vermutungen und Behauptungen „ins Blaue hinein“.
Entscheidungsgründe
1.
Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages zu Ziffer 3 bereits unzulässig, da ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO nicht vorliegt. Insbesondere fehlt es an der Darlegung der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens, der derzeit noch nicht beziffert werden kann.
2.
Die Klage ist zudem jedoch auch insgesamt unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche zu.
Vertragliche Ansprüche wegen Sachmangels scheiden aus, da der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht bei der Beklagten, sondern bei dem Händler, hier Q GmbH und Co. KG, erworben hat.
Es kämen daher allenfalls deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB beziehungsweise ein Anspruch aus 826 BGB in Betracht.
Die Voraussetzungen hierfür liegen indes ebenfalls nicht vor. Hierfür erforderlich wäre, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne des § 31 BGB den Tatbestand des Paragraphen 826 BGB bzw. § 263 StGB verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011, VIZR 309/10; Urteil vom 25. Juni 2009 III ZR 279/08). Danach muss der verfassungsmäßige Vertreter selbst die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes gekannt beziehungsweise vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Dies ist hier weder ersichtlich noch vorgetragen. Unstreitig handelt es sich bei dem hier in Rede stehen den Motor gerade nicht um jenen Motortyp, der von der so genannten Dieselproblematik erfasst ist. Zudem wurde der Motor im Jahr 2015 oder früher von der Beklagten selbst bei der B AG erworben. Dass insofern Organe der Beklagten - und wenn ja, welche –hinsichtlich des hier in Rede stehenden Motors mit Täuschungsvorsatz beziehungsweise sittenwidrig gehandelt hätten, ist an keiner Stelle dargelegt. Insbesondere kann etwaiges Verhalten des Zulieferers - hier B - entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Beklagten über § 31 BGB zugerechnet werden. denn bei der B AG handelt es sich weder um ein Organ der Beklagten noch um einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter. Auch eine Zurechnung über § 831 BGB kommt nicht in Betracht, da der Zulieferer auch nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten ist. Zu einer Verrichtung bestellt im Sinne der Norm ist derjenige, dem eine Tätigkeit von einem anderen übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt u7nd zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht (Palandt - Sprau, 78. Auflage, § 831, Rn. 5). Vor diesem Hintergrund sind selbständige Zulieferunternehmen - hier die B AG - nicht als Verrichtungsgehilfe einzustufen (vgl. Palandt - Sprau, 78. Auflage, § 831, Rn. 6).
Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits an den Eingangsvoraussetzungen der genannten Normen.
Eine Schriftsatzfrist war der Klägervertreterin entgegen ihrem Antrag nicht zu gewähren. Die entsprechenden Rechtsausführungen der Beklagtenseite lagen der Klägerseite seit ca. 21.02.2019 vor ("Ab-Vermerk" vom 19.02.2019 in der elektronischen Akte), so dass genügend Zeit gewesen wäre, hierzu vorzutragen; insbesondere die Frist des § 132 ZPO ist gewahrt (vgl. hierzu Zöller - Greger, 32. Auflage, § 283, Rn. 2 b). Zudem sind die wesentlichen Tatsachen, auf denen das Urteil beruht, hier nämlich, dass der in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaute Motor seitens der Beklagten bei der B-AG erworben wurde und es sich nicht um den von der sog. "Dieselthematik" betroffenen Motortyp EA 189 handelt, in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt.
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen und mit der Kostenfolge des Paragraphen 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, I-Straße, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.