Verzinsung erstatteter Handelsregistergebühren – Anwendung von §17 Abs.4 KostO auf Altfälle ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte forderte Verzinsung von zuvor erstatteten Handelsregistergebühren. Das Amtsgericht lehnte ab mit Verweis auf §17 Abs.4 KostO (Neuregelung 2001). Das Landgericht hob den Beschluss auf und verpflichtete zur Verzinsung von Zahlung bis Erstattung mit 6 % p.a. Eine Anwendung der Neuregelung auf Altfälle verstößt gegen das Rückwirkungsverbot.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Verzinsungsantrags stattgegeben; Amtsgericht angewiesen, Erstattungsbeträge mit 6 % p.a. zu verzinsen
Abstrakte Rechtssätze
Bei rechtswidriger Erhebung von Gebühren begründet sich gegen die Staatskasse ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, der auch gezogene Nutzungen einschließt; hierzu zählen Zinsvorteile, die der öffentlichen Hand durch einbehaltene Beträge erwachsen sind.
Eine gesetzliche Neuregelung, die die Verzinsung von Erstattungsansprüchen zum Nachteil der Betroffenen ausschließt, ist nicht ohne Weiteres als bloße Klarstellung anzusehen, wenn zuvor überwiegend Verzinsungspflicht in Rechtsprechung und Literatur angenommen wurde.
§ 17 Abs. 4 KostO (Neuregelung vom 15.12.2001) ist auf Erstattungsansprüche, die vor ihrem Inkrafttreten bereits fällig geworden sind, nicht anwendbar; eine solche rückwirkende Verschlechterung verstößt gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Zur Festsetzung des Verzinsungsmaßstabs kann als Orientierung der Jahreszinssatz nach § 238 AO herangezogen werden; eine Verzinsung von 6 % p.a. ist hierfür sachgerecht.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, die an die Verfahrensbeteiligte
aufgrund der Vorschusskostenrechnung vom 12.08.2002 erstatteten
Beträge vom Tage der Zahlung an bis zum Tage der Erstattung mit
einem Jahreszinssatz in Höhe von 6 % zu verzinsen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
In den Jahren 1993 und 1997 hatte die Verfahrensbeteiligte aufgrund der Eintragung von Kapitalerhöhungen Handelsregistergebühren in Höhe von insgesamt 56.654,80 DM eingezahlt.
Unter dem 12.12.2001 hat die Verfahrensbeteiligte Erinnerung gegen die im Zusammenhang mit den oben genannten Kapitalerhöhungseintragungen ergangenen Gerichtskostenansätze unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 02.12.1997 (AZ: RSC-188/95) eingelegt.
Das Amtsgericht hat nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors der Erinnerung abgeholfen und aufgrund vorläufiger Kostenrechnung die Erstattung zu Unrecht gezahlter Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt 27.802,09 € angeordnet. Dieser Betrag wurde am 31.01.2002 an die Verfahrensbeteiligte ausgezahlt.
Unter dem 12.11.2004 hat die Verfahrensbeteiligte beantragt, die Verzinsung des Erstattungsbetrages vom Tag der Zahlung bis zum Tag der Rückzahlung anzuordnen.
Nach Anhörung des Bezirksrevisors hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 02.03.2005 den Antrag auf Verzinsung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, aufgrund der Neuregelung in § 17 Abs. 4 KostO vom 15.12.2001 sei die Verzinsung von Erstattungsansprüchen ausgeschlossen. Bereits vor diesem Zeitpunkt sei eine Verzinsung von Erstattungsansprüchen durch das Gesetzt nicht vorgesehen gewesen. Die gesetzliche Regelung sei daher lediglich als Klarstellung einer bestehenden Rechtslage anzusehen. Entgegenstehende Rechtsprechung der Obergerichte sei mit den Vorgaben des Gesetzgebers nicht vereinbar. Die gesetzliche Neuregelung sei auch auf Altfälle anwendbar. Die Übergangsvorschrift des § 161 Abs. 1 KostO beziehe sich nur auf eine Änderung der geltenden Gesetze. Die Verzinsung von Erstattungsansprüchen sei jedoch vor der am 15.12.2001 in Kraft getretenen Neuregelung gesetzlich nicht geregelt gewesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Verfahrensbeteiligte unter dem 27.04.2005 Beschwerde eingelegt. Wegen der Ausführungen zur Beschwerdebegründung wird auf das Beschwerdeschreiben vom 27.04.2005 ( Bl. 287 ff. d.A. ) Bezug genommen.
Die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten ist gemäß § 14 Abs. 3 KostO zulässig und auch in der Sache begründet.
Der Verfahrensbeteiligten steht aufgrund der in den Jahren 1993 und 1997 rechtswidrig erhobenen Handelsregistergebühren ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Der Umfang dieses Erstattungsanspruchs entspricht grundsätzlich dem in § 818 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, wonach sich die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten auch auf gezogene Nutzungen, mithin auch auf die der öffentlichen Hand durch die zuviel gezahlten Gebühren entstandenen Zinsvorteile erstreckt (vgl. OLG E S 2002, 485, 486; BayObLG NJW 1999, 1194 und S 2003, 692, 693; OLG I2 JurBüro 2001, 102, 103). Ein Anspruch auf Verzinsung der zu erstattenden Beträge war durch die Kostenordnung vor der Neuregelung des § 17 Abs. IV KostO im Jahre 2001 nicht ausgeschlossen. Der überwiegende Teil der Rechtsprechung und Literatur ist vor der Neuregelung von einer Verzinsungspflicht der öffentlichen Hand ausgegangen ( vgl. Waldner in Rohs u.a., Kostenordnung, 3. Aufl. § 17 Rn 17 m.w.N. ). Dafür, dass es sich bei der Neuregelung lediglich um eine Klarstellung der bereits bisher geltenden Rechtslage gehandelt haben könnte, finden sich auch in der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte.
Die Verzinsung der vor dem Inkrafttreten der Neuregelung fällig gewordenen Erstattungsansprüche ist durch § 17 Abs. 4 KostO nicht ausgeschlossen. Eine Anwendung des § 17 Abs. 4 KostO auf Altfälle würde gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen (vgl. auch BayObLG, Rechtspfleger 2003, a.a.O. m.W.N.).
Da in Rechtsprechnung und Literatur ganz überwiegend von einem Anspruch auf Verzinsung der Erstattungsbeträge ausgegangen wurde, beinhaltet die Neuregelung keine bloße Klarstellung sondern eine Abweichung von der bisherigen Rechtslage zum Nachteil der Betroffenen.
Die Höhe der Verzinsung wird in Anlehnung an § 238 AO auf 6 % jährlich geschätzt.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 14 Abs. 9 KostO.