Verzinsung von Erstattungsansprüchen für vor 2001 gezahlte Handelsregistergebühren
KI-Zusammenfassung
Die Verfahrensbeteiligte begehrt Verzinsung eines 2002 erstatteten Betrags aus 1995 zuviel gezahlter Handelsregistergebühren. Das Amtsgericht lehnte ab mit Verweis auf §17 Abs.4 KostO (ERJuKoG 2001). Das Landgericht hob den Beschluss auf: §17 Abs.4 KostO schließt Verzinsung nicht für Altfälle aus; rückwirkende Anwendung wäre verfassungswidrig. Verzinsung mit 6 % p.a. ab Zahlungstag angeordnet.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Verzinsungsantrags als begründet; angefochtener Beschluss aufgehoben und Verzinsung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse wegen unrechtmäßig erhobener Gebühren umfasst auch die Verpflichtung zur Herausgabe gezogener Nutzungen, also Verzinsung (§ 818 Abs. 1 BGB).
§ 17 Abs. 4 KostO (Neuregelung durch ERJuKoG 2001) ist nicht auf Erstattungsansprüche anzuwenden, die vor Inkrafttreten entstanden sind, da eine Anwendung auf Altfälle gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen würde.
Fehlt in der früheren Kostenordnung eine ausdrückliche Ausschlussregel für die Verzinsung, so schließt dies einen Verzinsungsanspruch nicht aus; vor der Neuregelung war in Rechtsprechung und Literatur überwiegend von einer Verzinsungspflicht der öffentlichen Hand auszugehen.
Bei der Bemessung der Verzinsung von Erstattungsbeträgen kann als Orientierung § 238 AO herangezogen werden; ein jährlicher Zinssatz von 6 % ist hierzu angemessen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, die an die
Verfahrensbeteiligte aufgrund der vorläufigen
Kostenrechnung vom 24. Juni 2002 erstatteten
Handelsregistergebühren in Höhe von 8.091,80 Euro
vom Tage der Zahlung an bis zum Tage der
Erstattung mit einem Jahreszinssatz in Höhe
von 6 % zu verzinsen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Im Jahre 1995 hatte die Verfahrensbeteiligte aufgrund der Eintragung einer Barkapitalerhöhung Handelsregistergebühren in Höhe von 17.500,- DM eingezahlt.
Unter dem 19.12.2001 hat die Verfahrensbeteiligte Erinnerung gegen den im Zusammenhang mit der oben genannten Kapitalerhöhungseintragung ergangenen
Gerichtskostenansatz unter Bezugnahme auf das Urteil des EUGH vom 02.12.1997 (AZ: RSC-188/95) eingelegt.
Das Amtsgericht hat nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors der Erinnerung abgeholfen und mit vorläufiger Kostenrechnung vom 24. Juni 2002 die Erstattung zu Unrecht gezahlter Gerichtsgebühren in Höhe von 8.763,54 Euro angeordnet. Dieser Betrag ist am 23. Juli 2002 an die Verfahrensbeteiligte ausgezahlt worden.
Unter dem 12.11.2004 hat die Verfahrensbeteiligte beantragt, die Verzinsung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 8.091,80 Euro vom Tag der Zahlung bis zum Tag der Rückzahlung anzuordnen.
Nach Anhörung des Bezirksrevisors hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. Februar 2005 den Antrag auf Verzinsung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, aufgrund der Neuregelung in § 17 Abs. 4 KostO durch das ERJuKoG vom 10.12.2001 habe der Gesetzgeber die Verzinsung von Rückerstattungsansprüchen ausgeschlossen. Dabei habe es sich lediglich um eine Klarstellung der bereits bestehenden Rechtslage gehandelt. Es ermangele auch an einer Übergangsvorschrift für Altfälle. § 161 Abs. 1 KostO beziehe sich nur auf eine Änderung geltender Ge-setze. Eine Verzinsung von Erstattungsansprüchen sei jedoch bislang in keinem Kostengesetz geregelt gewesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Verfahrensbeteiligte mit ihrer Beschwerde vom 30. Juni 2005. Wegen der Ausführungen zur Beschwerdebegründung wird auf das Beschwerdeschreiben vom 30. Juni 2005 (Bl. 152-155 d. A.) Bezug genommen.
Die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten ist gemäß § 14 Abs. 3 KostO zulässig und auch in der Sache begründet.
Der Verfahrensbeteiligten steht aufgrund der im Jahre 1995 rechtswidrig erhobenen Handelsregistergebühr ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Der Umfang dieses Erstattungsanspruchs entspricht grundsätzlich dem in § 818 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, wonach sich die Verpflichtung zur Herausgabe des erlangten auch auf gezogenen Nutzungen, mithin auch auf die der öffentlichen Hand durch die zuviel gezahlten Gebühren entstandenen Zinsvorteile erstreckt (vgl. OLG Dresden RPflG 2002, 485, 486; BayOLG NJW 1999, 1194 und RPflG 2003, 692, 693; OLG Hamm JurBüro 2001, 02, 103). Ein Anspruch auf Verzinsung der zu erstattenden Beträge war durch die Kostenordnung vor der Neuregelung des § 17 Abs. 4 KostO im Jahre 2001 nicht ausgeschlossen. Der überwiegende Teil der Rechtsprechung und Literatur ist vor der Neuregelung von einer Verzinsungspflicht der öffentlichen Hand ausgegangen (vgl. Waldner in Rohs u.a., KostO, 3. Aufl. § 17 Rn. 17 m.w.N.). Dafür, dass es sich bei der Neuregelung lediglich um eine Klarstellung der bereits bisher geltenden Rechtslage gehandelt haben könnte, finden sich auch in der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte.
Die Verzinsung der vor dem Inkrafttreten der Neuregelung fällig gewordenen Erstattungsansprüche ist durch § 17 Abs. 4 KostO nicht ausgeschlossen. Eine Anwendung des § 17 Abs. 4 KostO auf Altfälle würde gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen (vgl. auch BayOLG, RPflG 2003, AAO m.w.N.).
Da in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend von einem Anspruch auf Verzinsung der Erstattungsbeträge ausgegangen wurde, beinhaltet die Neuregelung keine bloße Klarstellung, sondern eine Abweichung von der bisherigen Rechtslage zum Nachteil der Betroffenen.
Die Höhe der Verzinsung wird in Anlehnung an § 238 AO auf 6 % jährlich geschätzt.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 14 Abs. 9 KostO.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtslage die weitere Beschwerde gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO zugelassen.