Themis
Anmelden
Landgericht Hagen·23 O 40/04·26.01.2005

Leistungsbonus eines Einkaufsverbands: Bonus 2. Halbjahr bei gekündigter Mitgliedschaft

ZivilrechtHandelsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von einem Einkaufsverband die Abrechnung und Gutschrift eines umsatzbezogenen Leistungsbonus für beide Halbjahre 2004. Die Beklagte erkannte den Anspruch für das 1. Halbjahr an; im Übrigen wies das LG die Klage ab. Für das 2. Halbjahr sei nach dem maßgeblichen Rundschreiben eine ungekündigte Mitgliedschaft Voraussetzung, die nach der Kündigung im März 2004 nicht vorlag. Eine Bindung aus betrieblicher Übung oder Handelsbrauch verneinte das Gericht; die Bedingung sei zudem nicht unbillig (§ 315 BGB) und nicht treuwidrig (§ 242 BGB).

Ausgang: Klage hinsichtlich Bonus-Abrechnung 1. Halbjahr 2004 (Anerkenntnis) stattgegeben, im Übrigen wegen gekündigter Mitgliedschaft abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf einen umsatzbezogenen Bonus kann mangels satzungs- oder AGB-Regelung jeweils durch eine halbjährliche Bonusvereinbarung auf Grundlage eines Rundschreibens und der anschließenden Geschäftsabwicklung zustande kommen.

2

Werden die Voraussetzungen eines Bonusanspruchs für ein Halbjahr in einer solchen Bonusvereinbarung festgelegt, entsteht der Anspruch nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen, etwa dem Fortbestand einer ungekündigten Mitgliedschaft.

3

Der Widerspruch gegen geänderte Bonusvoraussetzungen begründet keinen Anspruch, wenn die Gegenseite der abweichenden Auffassung nicht zustimmt und damit keine Einigung über andere Bedingungen zustande kommt.

4

Der arbeitsrechtliche Grundsatz der betrieblichen Übung ist auf Bonusleistungen in einem Mitgliedschafts- bzw. Geschäftsverhältnis selbständiger Gewerbetreibender nicht ohne Weiteres übertragbar.

5

Die einseitige Festlegung von Anspruchsvoraussetzungen unterliegt § 315 BGB; eine allgemeingültig für alle Mitglieder eingeführte Bedingung, die der Mitgliederbindung dient, kann billigem Ermessen entsprechen und weder unbillig (§ 315 Abs. 3 BGB) noch treuwidrig (§ 242 BGB) sein.

Relevante Normen
§ 263 ZPO§ 307 ZPO§ 116 BGB§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB§ 315 BGB§ 242 BGB

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, den Leistungsbonus 1. Halbjahr

2004 vom 01.01.2004 bis 30.06.2004 nach der NW-Umsatzklasse

aus Januar 2004 zu Gunsten der Klägerin abzurechnen und im

Falle eines Guthabens den abgerechneten Betrag dem Abrechnungs-

konto der Klägerin in der 2. Hälfte März 2005 gutzuschreiben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.

Das Urteil ist, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v.

110 % des zu vollstreckenden Betrages, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit dem Zweck der Förderung und Betreuung ihrer Mitgliedsunternehmen u. a. durch den Abschluss von Liefer- und Zahlungsbedingungen, des Delkrederegeschäfts, des Großhandels sowie der Vermittlung des Einkaufs ihrer Mitgliedsunternehmen.

3

Die Mitgliedsunternehmen der Beklagten sind im Bereich des Baubedarfshandels tätig.

4

Seit 1985 gehörte auch die Klägerin zu den Mitgliedsunternehmen der Beklagten. Mit Schreiben vom 22.03.2004 sprach die Klägerin gegenüber der Beklagten die ordentliche Kündigung ihrer Mitgliedschaft aus. Sie endete zum 31.12.2004.

5

Die von den Mitgliedsunternehmen der Beklagten getätigten Umsätze werden, ohne dass sich insoweit eine ausdrückliche Regelung in ihrer Satzung oder den Einkaufs- und Lieferbedingungen findet, je nach Höhe des Umsatzes jährlich bzw. halbjährlich bonifiziert. Die Beklagte rechnet hierbei den umsatzbezogenen Bonus ihrer Mitglieder ab und erteilt den Abrechnungskonten jeweils im März des dem jeweiligen Kalenderjahr folgenden Jahres die entsprechende Gutschrift. Die Bedingungen für die Bonifizie-rung teilt die Beklagte ihren Mitgliedern jeweils halbjährlich mit.

6

Mit Schreiben vom Januar 2004 wies die Beklagte ihre Mitglieder darauf hin, dass die dort im einzelnen wiedergegebene Staffel für die Bonifizierung der Umsätze unverändert geblieben sei. Für die Gewährung des Bonus sei ein pünktlicher Kontenausgleich Voraussetzung. Im Juni 2004 wies die Beklagte ihre Mitglieder auf die für das zweite Halbjahr weiterhin unverändert gebliebene Leistungsstaffel der Bonifikation hin. Darüber hinaus erteilte sie ausweislich des der Klägerin zugegangenen Schreibens den Hinweis, dass neben der pünktlichen Zahlung ein ungekündigtes Mitgliedschaftsverhältnis Voraussetzung für die Bonifizierung sei.

7

Dieser einschränkenden Voraussetzung widersprach die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 28.06.2004. Die Beklagte lehnte ihrerseits eine Rücknahme der Bedingung unter dem 29.06.2004 ab.

8

Die Klägerin vertritt im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung, dass die Beklagte ihr gegenüber verpflichtet sei, die von ihr getätigten Umsätze für die beiden Halbjahre 2004 abzurechnen und zu vergüten. Hierzu trägt sie vor:

9

Die ausgezahlten Bonifikationen beruhten auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung, der eine einheitliche Auffassung aller beteiligten Mitglieder zugrunde liege. Es handele sich um einen vertragsergänzend wirkenden Handelsbrauch. Es genüge, dass die Umsätze der Mitglieder nach der jeweiligen Boni-Staffel Jahr für Jahr bonifiziert worden seien. Es sei der Beklagten nicht möglich, die Voraussetzungen einseitig zu ändern.

10

Die Klägerin hat die vorliegend zunächst erhobene Feststellungsklage im Termin vom 27.01.2005 in eine Leistungsklage umgestellt.

11

Sie beantragt nunmehr,

12

die Beklagte zu verurteilen, Leistungsbonus 1. Halbjahr 2004 vom 01.01.2004 bis 30.06.2004 und 2. Halbjahr 2004 vom 01.07.2004 bis 31.12.2004 nach der NW-Umsatzklasse aus Januar 2004 bzw. Juni 2004 zu ihren Gunsten abzurechnen und im Falle eines Guthabens den abgerechneten Betrag ihrem Abrechnungskonto in der 2. Hälfte März 2005 gutzuschreiben.

13

In dem oben genannten Termin hat die Beklagte – unter Protest gegen die Kostenlast - die Klageforderung hinsichtlich des ersten Halbjahres 2004, wie aus dem Tenor ersichtlich, anerkannt.

14

Im übrigen beantragt die Beklagte,

15

                            die Klage abzuweisen.

16

Sie ist der Auffassung, der Klägerin gegenüber nicht zur Abrechnung und Bonifizierung der Umsätze für das zweite Halbjahr 2004 verpflichtet zu sein. Das den einschränkenden Zusatz hinsichtlich der ungekündigten Mitgliedschaft beinhaltende Schreiben von Juni 2004 sei in dieser Form an sämtliche Mitglieder gesandt worden.

17

Bei dem in der Vergangenheit gewährten Leistungsbonus handele es sich um eine Halbjahr für Halbjahr gewährte freiwillige Leistung, der kein Rechtsanspruch gegenüberstehe.

18

Der geltend gemachte Anspruch folge weder aus einem Handelsbrauch noch aus Handelsgewohnheitsrecht. Für das erste Halbjahr 2004 sei der Anspruch unstreitig.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Der in zulässiger Weise (§ 263, 1. Fall ZPO) auf Vornahme der Abrechnung des Leistungsbonus für das erste und zweite Halbjahr 2004 geänderten Klage ist lediglich hinsichtlich des ersten Halbjahres 2004, entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten (§ 307 ZPO), stattzugeben.

22

Für das zweite Halbjahr 2004 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung und Abrechnung eines Leistungsbonus, da die nach dem maßgeblichen Schreiben der Beklagten von Juni 2004 einzuhaltenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Erforderlich für den Leistungsbonus ist danach u. a. das Bestehen einer ungekündigten Mitgliedschaft. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin aufgrund der von ihr im März 2004 ausgesprochenen Kündigung ihrer Mitgliedschaft nicht.

23

Die vorstehend zitierte Bedingung für das Entstehen des vertraglichen Bonusanspruchs – hier für das zweite Halbjahr 2004 – ist zulässig. Mangels anderweitiger Regelung in der Satzung oder den einbezogenen Lieferbedingungen der Beklagten ist die entsprechende Bonusvereinbarung jeweils auf der Grundlage des betreffenden halbjährlichen Schreibens der Beklagten und der darauf beruhenden Abwicklung der Geschäftsbeziehung vereinbart worden.

24

Soweit die Klägerin ihrerseits mit Anwaltsschreiben vom 28.06.2004 der oben angesprochenen weiteren Voraussetzung für den Bonusanspruch widersprochen hat, folgt daraus kein rechtsgeschäftlicher, vertraglicher Anspruch auf seine Erteilung, da sich ihrerseits die Beklagte mit dem Inhalt des zitierten Schreibens gerade nicht einverstanden erklärt hat.

25

Die Möglichkeit der Beklagten, die Bedingungen und den Umfang des Bonus jeweils halbjährlich festzulegen, ist nicht etwa aufgrund des Grundsatzes einer „betrieblichen Übung„ (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl. Einf. v. § 116 Rdz. 14) eingeschränkt worden. Der vorbezeichnete, lediglich für Arbeitsverhältnisse geltende Grundsatz ist hier nicht einschlägig. Die Klägerin ist, auch im Verhältnis zur Beklagten, weder als Arbeitnehmer noch als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen, da sie als selbständiger Gewerbetreibender tätig ist.

26

Die von der Beklagten ausgesprochene Bedingung für die Erteilung des Bonus für das zweite Halbjahr 2004 verstößt auch nicht gegen § 315 Abs. 3 S. 1 BGB. Die Bestimmung ist vorliegend anwendbar. Sie gilt auch dann, wenn einseitig durch einen Vertragspartner die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Ergänzung von vertraglichen Bedingungen festgelegt werden dürfen (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O. § 315 Rdz. 2).

27

Dass die Beklagte bei der Einfügung der Voraussetzung der ungekündigten Mitgliedschaft in willkürlicher Weise zum Nachteil der Klägerin und damit im Sinne der Bestimmung des § 315 BGB unbillig gehandelt hat, kann die Kammer jedoch nicht feststellen.

28

Zum einen richtet sich die betroffene Regelung für den Bonus – ungekündigte Mitgliedschaft – an sämtliche Mitglieder der Beklagten. Das hierzu von der Klägerin mit der Anlage K 2 vorgelegte Schreiben ist allgemein formuliert und weist weder ein konkretes Datum noch einen individualisierten Adressaten auf. Es bestehen insoweit keine Zweifel, dass die Beklagte dieses Schreiben allgemein an ihre Mitglieder gerichtet hat, was auch Gegenstand der Erörterung im Termin war.

29

Zum anderen dient die Verknüpfung der Bonifizierung an den ungekündigten Fortbestand der Mitgliedschaft als Anreiz für den Erhalt des Bestandes der Mitglieder der Beklagten. Die von der Klägerin beanstandete Bedingung stellt sich damit aus Sicht der Kammer als nachvollziehbare, billigem Ermessen entsprechende Voraussetzung für die Erteilung bzw. den Fortbestand des Bonus dar. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten als Einkaufsverband hängt auch und gerade von der Anzahl ihrer Mitglieder ab. Sie kann ihren satzungsmäßigen Zweck, d. h. die Versorgung ihrer Mitglieder mit den in der Satzung beschriebenen Leistungen umso besser erbringen, je größer die Zahl ihrer Mitglieder und der somit erzielte Umsatz ist. Auf diese Weise ist und bleibt die Beklagte in der Lage, gegenüber den Herstellern von Baubedarfsprodukten als wesentlicher Marktfaktor aufzutreten.

30

Ein treuwidriges, gegen § 242 BGB verstoßendes Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin bei Einführung der einschränkenden Bedingung für den Bonus kann die Kammer aus den aufgeführten Erwägungen ebenfalls nicht erkennen. Zudem ist insoweit zu sehen, dass der Anspruch der Klägerin auf Bonifizierung nicht für das gesamte Jahr 2004, sondern lediglich für die zweite Jahreshälfte entfallen ist. Ein Verstoß gegen § 242 BGB kann hiernach auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin die Kündigung bereits im März, als vor Zugang des Schreibens vom Juni 2004, ausgesprochen hatte, nicht angenommen werden.

31

Erst Recht gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nach Zugang des Schreibens vom 29.06.2004 ihre Kündigung überdacht und eine Rücknahme, d. h. eine Fortsetzung ihrer Mitgliedschaft über den 31.12.2004 erwogen und die Beklagte dies abgelehnt hat. Auch insoweit ist ein treuwidriges Verhalten der Beklagten nicht dargetan.

32

Auf § 346 HGB – Handelsbrauch – kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht stützen (zu den Voraussetzungen vgl. Ebenroth/Kort, HGB, § 346 Rdz. 6 ff). Dass eine Bonifizierung allgemein nicht von dem Kriterium einer ungekündigten Mitgliedschaft abhängig gemacht wird, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Es fehlt schon der entsprechende Vortrag dazu, dass bei der Beklagten vergleichbaren Anbietern und Einkaufsverbänden allseits eine Handhabung praktiziert wird, bei der die ungekündigte Mitgliedschaft gerade keine Voraussetzung für den Bonus darstellt. Selbst die Handhabung durch einige Unternehmen würde noch keinen entsprechenden Handelsbrauch entstehen lassen (vgl. Ebenroth/Kort, a. a. O. Rdz. 9).

33

Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin folgt aus § 91 Abs. S. 1; 93 ZPO.

34

Soweit die Beklagte den Klageanspruch anerkannt hat, liegt ein Fall des sofortigen Anerkenntnisses im Sinne von § 93 ZPO vor. Der bis dahin angekündigte Antrag auf Feststellung der Bonifizierungspflicht der Beklagten war – mangels Feststellungsinteresse - unzulässig, § 256 ZPO. Die Klägerin hätte sogleich Leistungsklage (auf Vornahme der Abrechnung) erheben können. Anlass zur Klageerhebung hat die Beklagte - hinsichtlich des ersten Halbjahres 2004 - nicht gegeben. Ein insoweit der klägerischen Auffassung widersprechendes Vorbringen ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 29.06.2004, welches das zweite Halbjahr 2004 betrifft. Auch in der Klageerwiderung (vgl. dort Seite 4) hat die Beklagte ihre Abrechnungspflicht für das erste Halbjahr anerkannt und insofern ihr missverständliches Vorbringen eingangs der Klageerwiderung korrigiert.

35

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf den §§ 708 Nr. 1; 709 ZPO.