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Landgericht Hagen·23 O 26/19·30.03.2022

Krankollision auf Baustelle: Haftung für windfrei gestellten Drehkran (§§ 823, 831 BGB)

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Beschädigung eines Autokrans durch einen Drehkran auf einer Baustelle. Das Gericht bejahte die wirksame Abtretung (§ 398 BGB) und stellte fest, dass der windfrei gestellte Drehkran in den Autokran einschlug. Es sprach Schadensersatz für Reparaturkosten, Privatgutachten und Pauschale sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu. Ein Mitverschulden (§ 254 BGB) wurde nicht anspruchsmindernd berücksichtigt; Zinsen wurden wegen fehlender Entgeltforderung nur i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszins zugesprochen.

Ausgang: Schadensersatz und vorgerichtliche Anwaltskosten überwiegend zugesprochen; im Übrigen Klage abgewiesen (u.a. höherer Zinssatz).

Abstrakte Rechtssätze

1

Schadensersatzansprüche wegen Eigentumsverletzung können vom Eigentümer wirksam nach § 398 BGB zur gerichtlichen Geltendmachung abgetreten werden.

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Wer im Rahmen eines Bauvorhabens einen Kranführer stellt, trifft für den übernommenen Arbeitsbereich eine eigenständige Verkehrssicherungspflicht gegenüber vorhersehbar gefährdeten Dritten.

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Das vorzeitige Windfreistellen eines Drehkrans bei fortbestehender Kollisionsgefahr mit einem in Arbeitsstellung befindlichen Autokran kann eine fahrlässige Verletzung von Verkehrssicherungspflichten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB begründen.

4

Der Geschäftsherr haftet nach § 831 BGB für Pflichtverletzungen seines weisungsabhängigen Kranführers, wenn er sich nicht nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB durch Nachweis ordnungsgemäßer Auswahl- und Überwachungsmaßnahmen entlastet.

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Kosten eines zur Schadensfeststellung eingeholten Privatgutachtens sind nach § 249 BGB erstattungsfähig, wenn die Begutachtung aus Sicht des Geschädigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.

Relevante Normen
§ 823, 831 BGB i. V. m. § 398 BGB§ 398 BGB§ 286 ZPO§ 831 BGB§ 823 BGB§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, I-9 U 121/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 21.218,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz für die Beklagte zu 1. seit dem 9.11.2018 und für den Beklagten zu 2. seit dem 9.6.2020 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 984,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz für die Beklagte zu 1. seit dem 9.11.2018, für den Beklagten zu 2. seit dem 9.6.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen Beschädigung eines Autokrans durch einen Drehkran.

3

Die Klägerin ist Besitzerin eines selbstfahrenden Autokrans des Typs V., amtliches Kennzeichen N01, Fahrgestellnummer N02. Sie hat das Eigentum anlässlich eines erhaltenen Darlehens zur Finanzierung des Erwerbs des Autokrans an die Sparkasse N. mit Vertrag vom 14.6.2017 zur Sicherheit übertragen.

4

Die Beklagte zu 1. ist Arbeitgeberin des den Drehkran führenden Beklagten zu 2. Hauptauftraggeberin war die G. GmbH, welche die Beklagte zu 1. im Rahmen ihres in 2017 geführten Bauvorhabens, Neubau eines Bürogebäudes, Q., Z.-straße in A., mit den Rohbauarbeiten beauftragt hatte. Für die Durchführung der Rohbauarbeiten hatte die G. GmbH der Beklagten einen Drehkran zur Verfügung gestellt, der am Rand des Bauprojekts positioniert war. Zur Lage der beiden Kräne wird auf die Draufsicht-Planskizze der Örtlichkeit, Anlage I, Bl. 220 d. A., verwiesen. Wer den Kran gestellt hat, ist den Parteien nicht bekannt.

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Es sollten die beiden Bürogebäudeteile mit einer Stahlglaskonstruktion verbunden werden. Mit der Erstellung dieser Stahlglaskonstruktion für den Verbindungsgang war die I. GmbH beauftragt worden. Die Klägerin wiederum erhielt von der I. GmbH den Auftrag, diese zwei Brückenelemente mit dem mobilen Autokran zwischen die Gebäudeelemente hineinzuheben. Unterstützt werden sollte dieses Projekt durch den Drehkran, der die Brückenelemente, die angeliefert werden mussten, so positionieren sollte, dass der Autokran sie aufnehmen und zwischen die beiden Gebäudeelemente heben konnte. Zwischen den Parteien selbst bestehen keine vertraglichen Beziehungen.

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Am 12.12.2017 fand eine Vorbesprechung zur Baumaßnahme statt, wobei Inhalt und Teilnehmer dieser Besprechung im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind. Jedenfalls der Geschäftsführer der Klägerin als Fahrer des Autokrans sowie der Beklagte zu 2. nahmen an dieser Besprechung teil. Gegen 15 Uhr oder etwas später begann der Beklagte zu 2. als Kranführer des Drehkrans das erste Bauteil in den Baustelleneinrichtungs-Bereich (BE-Bereich), gelegen an der M.-straße (umkreistes Kreuz, Draufsicht, Anlage I, Bl. 220 d. A.) zu legen, damit der Fahrer des Autokrans die Teile mit seinem Kranarm in die Endposition verschaffen konnte. Der Fahrer des Autokrans begann seine Tätigkeit bei Einbruch der Dunkelheit, wobei der konkrete Arbeitsbeginn zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist.

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Als das erste Bauteil vom Autokran zwischen die beiden Gebäudeteile gesetzt war und das zweite Element durch den Beklagten zu 2. mit dem von ihm ferngesteuerten Drehkran im Lagebereich an der M.-straße so abgelegt worden war, dass der Führer des Autokrans es hätte aufnehmen und positionieren können, stellte der Beklagte zu 2. den von ihm geführten Kran „windfrei“, d. h., er stellte den Kranarm so ein, dass dieser durch den Wind frei bewegt werden konnte. Anschließend brachte der Beklagte zu 2. die Fernbedienung zum Bauwagen der Bauleitung. Noch bevor er die Örtlichkeit verlassen hatte, trafen der windfrei gestellte Kran und der Autokran zusammen. Der Autokran wurde beschädigt, wobei Ablauf der Schädigung sowie Art und Ausmaß des eingetretenen Schadens am Autokran im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 4.6.2018, siehe im Einzelnen Bl. 42 d. A., machte die Klägerin ihren Schaden gegenüber der Versicherung der Beklagten, der F., S. (X.), in Höhe von netto 19.731,97 € Reparaturkosten sowie 1.661,92 € Kosten für ein Privatschadensgutachten des Zeugen D. geltend. Das Gutachten war dem Schreiben beigefügt. Zum Inhalt des Gutachtens im Einzelnen wird auf Bl. 22 ff. d. A. verwiesen. Das Schreiben wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme übermittelt. Die X. lehnte mit Schreiben vom 13.6.2018 eine Einstandspflicht ab, siehe im Einzelnen Bl. 19 d. A. Die Klägerin hat den Kran später in Eigenregie repariert.

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Die Klägerin behauptet, mit Abtretungserklärungen vom 19./20.6.2019 sowie 11.11.2019 habe die Sparkasse N. die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung an die Klägerin abgetreten, siehe im Einzelnen die Abtretungserklärungen, Bl. 284 und 475 d. A.

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Es habe eine Lagebesprechung stattgefunden, an welcher der beklagte Kranführer teilgenommen habe. Es sei bei der Lagebesprechung ausdrücklich darüber gesprochen worden, dass der Drehkran während der Arbeiten mit dem Autokran nicht windfrei gestellt werden dürfe, weil der Autokran nicht habe wegbewegt werden können. Der Standort der beiden Kräne und die Baumaßnahme sei mit allen Beteiligten besprochen worden. Der Zeuge C. sei mit dem Beklagten zu 2. nach Aufbau des Autokrans auf das Dach des rechten Gebäudeteils gegangen, um von dort das Schwenken des Autokrans in einem Probelauf zu kontrollieren. Der Beklagte habe selbst festgestellt, dass der Autokran höher sei als erwartet und habe kundgegeben, dass er bei der Kranführung selbst auf den im Einsatz befindlichen Mobilkran zwingend zu achten habe.

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Der Zeuge E. habe den Beklagten zu 2. explizit darauf hingewiesen, dass er auf den zweiten Kran achten müsse und so lange an der Baustelle anwesend sein müsse, bis der mobile Kran seine Arbeiten beendet habe.

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Zum Unfallhergang am 12.12.2017 vertritt sie zunächst die Auffassung, eine andere Positionierung, als die im Bereich der M.-straße zwischen den beiden Gebäudeteilen habe nicht eingenommen werden können, weil der Kranarm des Autokrans habe relativ weit ausgefahren werden müssen angesichts des schweren Gewichts des zu transportierenden Brückenteils. Außerdem habe der Autokran mit seinem Arm nicht über den linken Gebäudeteil fahren dürfen, weil dort noch gearbeitet worden sei und deswegen der Kran nur über den anderen, auf der Zeichnung rechts gelegenen Gebäudeteil, habe geschwenkt werden dürfen. Der Drehkran sei in den Autokran geschwenkt, der sich nicht habe bewegen können, weil zum Zeitpunkt des Zusammenpralls noch das Brückenteil an dem Kranarm des Autokrans befestigt gewesen sei, das erst kurz zuvor in den Zwischenraum eingepasst worden sei. Dadurch seien die in dem Privatgutachten D. festgehaltenen Schäden am Kranarm entstanden. Die im Privatgutachten enthaltenen Schadenspositionen von netto 19.731,97 € seien entstanden und von den Beklagten zu erstatten. Gleiches gelte für die Sachverständigen-Kosten sowie die Auslagenpauschale.

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Die Rechnung des Privat-Sachverständigen habe die Klägerin– insoweit unstreitig –bezahlt.

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Sie vertritt weiter die Auffassung, der Zinsanspruch in Höhe von 9 % gegenüber der Beklagten zu 1. sei angemessen, weil an dem Rechtsstreit kein Verbraucher beteiligt sei.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 21.218,89 € nebst Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen, die Beklagte zu 1. in Höhe von 9 Prozentpunkten, der Beklagte zu 2. in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit,

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2.

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die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an sie, die Klägerin, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 984,60 € nebst Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte zu 1. in Höhe von 9 Prozentpunkten, der Beklagte zu 2. in Höhe von fünf Prozentpunkten.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie vertreten die Auffassung, die Position des Baukrans sei falsch gewählt worden. Außerdem habe sich der Beklagte zu 2. als Kranführer pflichtgemäß verhalten, weil  er den Kran nach Abschluss der Arbeiten habe windfrei stellen müssen. Der Bauleiter Herr E. habe dem Beklagten zu 2. ausdrücklich erlaubt, nach Positionierung des zweiten Bauteils auf den BE-Bereich die Baustelle zu verlassen.

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Die Auswahl des Beklagten zu 2. durch die Beklagte zu 1. sei sorgfältig erfolgt. Er verfüge über sämtliche Kranführerscheine und werde in regelmäßigen Abständen fortgebildet. Er sei außerdem mit dem Typ des Drehkrans vertraut.

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Die Beklagten würden im Übrigen davon ausgehen, dass der Kran der Klägerin sich in den Drehkran der Beklagten gedreht habe und nicht umgekehrt.

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Das Gericht hat Beweis erhoben, und zwar durch Vernehmung des Beklagten zu 1. als Zeugen vor Zustellung der gegen ihn erweiterten Klage und des Zeugen C. am 8.11.2019, siehe im Einzelnen das Sitzungsprotokoll, Bl. 437 d. A., der Zeugen K. und P. am 6.12.2019, siehe im Einzelnen das Sitzungsprotokoll, Bl. 521 ff. d. A., der Zeugen B., H., J. sowie des sachverständigen Zeugen D. am 29.1.2020, siehe im Einzelnen das Sitzungsprotokoll, Bl. 581 ff. d. A., des Zeugen E. am 4.2.2022, siehe im Einzelnen das Sitzungsprotokoll, Bl. 948 ff. d. A.. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens, siehe im Einzelnen das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. vom 28.12.2020, Bl. 846 ff. d. A., nebst mündlicher Ergänzung, siehe im Einzelnen das Sitzungsprotokoll vom 4.2.2022, Bl. 948 ff. d. A.

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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien, insbesondere zu den von der Klägerin vorgetragenen Schäden am Autokran wird auf das Lichtbildmaterial, Bl. 756 ff. d. A., sowie auf den zu den Akten gereichten USB-Stick mit Bildern, siehe Vermerk, Bl. 842 d. A., sowie im Übrigen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der beigefügten Anlagen sowie auf die o. g. Sitzungsprotokolle sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 26.6.2019, Bl. 234 ff. d. A., verwiesen.

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Der Mahnbescheid ist der Beklagten zu 1. am 8.11.2018 zugestellt worden, die Klageerweiterung gerichtet gegen den Beklagten zu 2. ist ihm am 8.6.2020 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 21.218,89 € brutto aus den allein heranzuziehenden §§ 823, 831 BGB i. V. m. § 398 BGB.

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Die Klägerin stand weder zu der Beklagten zu 1. noch zu dem Beklagten zu 2. in einer vertraglichen Beziehung. Auftraggeberin der Klägerin war die I. GmbH, die ihr den Auftrag für die Kranarbeiten an dem Bauvorhaben der G. GmbH in A. erteilt hatte.

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Die Klägerin ist aufgrund der Abtretungserklärungen der Sparkasse L. T. vom 19.6.2019, Bl. 284, sowie vom 11.11.2019 BGB, Bl. 475 d A., gem. § 398 BGB Inhaberin der Schadensersatzforderung geworden. Die Abtretungserklärungen sind wirksam. Die Sparkasse N. war wirksam durch die Mitarbeiter O. K. und U. P. vertreten und im Übrigen zum Zeitpunkt der Abtretung Eigentümerin des geschädigten Autokrans und damit Inhaberin einer etwaigen Schadensersatzforderung, die sich auf eine Eigentumsverletzung stützt. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach Durchführung der Beweisaufnahme gem. § 286 ZPO fest.

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Der Zeuge K. hat bekundet, beide Abtretungserklärungen vom 19.6.2019 sowie vom 11.11.2019 aufgesetzt zu haben und dabei die Daten des Fahrzeugs den Fahrzeugunterlagen des Autokrans entnommen zu haben und auch zur Abgabe der in den Schreiben enthaltenen Erklärungen berechtigt gewesen zu sein. Die Aussage ist ergiebig. Die Aussage ist auch glaubhaft. Der Zeuge war in der Lage, seinen Aufgabenkreis und seine Zuständigkeiten klar zu umreißen und auch in der Lage, die in der Abtretungserklärung im Briefkopf gewählte Formulierung und damit verbunden auch zu erklären, wie die Formulierung im Briefkopf der Abtretungserklärungen und die Erwähnung eines weiteren Mitarbeiters zu Stande gekommen waren. Dass der Zeuge im Termin selbst den Kfz-Brief des geschädigten Fahrzeugs nicht mitgebracht hatte, steht der Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht entgegen, zumal ein Autokran nicht ein beliebiges Fahrzeug darstellt, das in einer großen Zahl einer kleinen Bankfiliale zur Sicherung übereignet wird.

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Der Zeuge ist glaubwürdig. Er hat klar dargestellt, in welcher Weise er mit dem Vorgang befasst war und dabei seinen Beitrag in keiner Weise übertrieben oder beschönigt dargestellt.

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Die Aussage wird im Übrigen bestätigt durch die Aussage der Zeugin P.. Diese hat ebenfalls bekundet, die Erklärungen vom 19.6.2019 und 11.11.2019 unterzeichnet zu haben und auch insoweit dazu bevollmächtigt gewesen zu sein. Die Aussage ist ergiebig. Sie ist auch glaubhaft, da die Zeugin die Abläufe schildern konnte und keinen Zweifel an der Unterzeichnung hatte. Dass sie sich an den Inhalt der Erklärung im Einzelnen nicht erinnern konnte, steht der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht entgegen, zumal es nur auf den Abtretungsvorgang als solchen ankam.

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Die Zeugin ist ebenfalls glaubwürdig, da sie in keiner Weise vorgibt, sich an alle Einzelheiten noch zu erinnern.

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Die Sparkasse N. war zum Zeitpunkt des Schadensereignisses Eigentümerin des geschädigten Autokrans V., amtliches Kennzeichen N01, Fahrgestellnummer N02.

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Das Eigentum wurde durch den Kranführer der Beklagten, den Beklagten zu 2., am 12.12.2017 geschädigt, indem der von ihm windfrei gestellte Kran gegen den ausgefahrenen Kranarm des Autokrans schlug.

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Auch dies steht zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO fest.

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Jedenfalls der Zeuge B. konnte aus eigener Anschauung bekunden, dass der Kran, der von dem beklagten Mitarbeiter der Beklagten geführt worden war, in den Autokran eingeschlagen war und nicht umgekehrt. Die Aussage des Zeugen ist ergiebig. Die Aussage ist auch glaubhaft.

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Der Zeuge war unmittelbar beschäftigt an dem Brückenteil, das vom Autokran noch gehalten wurde, weil die Befestigung zwischen den beiden Gebäudeteilen gerade erst beendet worden war. Seine Formulierung „ich dachte, ich gehe gleich auf Stelzen“ bestätigt eindrucksvoll die eigene Wahrnehmung. Dass er den Kranarm selbst nicht in den Autokran hat schlagen sehen, weil er nach seiner Bekundung unterhalb der soeben montierten ersten Stahlkonstruktion war, hindert die Ergiebigkeit der Aussage nicht, da er jedenfalls das Rappeln mitbekommen hat und auch, dass der Autokran das montierte Brückenteil noch hielt. Soweit er im Weiteren bekundet hat, er habe weder etwas gehört noch etwas gesehen, bezog sich das auf die Zeit vor dem Zusammenprall und allein auf Geräusche des weiter entfernt stehenden Drehkrans, nicht aber auf den Unfallzeitpunkt und den Zusammenprall mit dem Autokran.

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Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen, bestehen nicht. Er zeigte keinerlei Belastungstendenz und hatte kein Interesse am Ausgang des Prozesses.

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Die Aussage wird im Übrigen bestätigt durch die Aussagen der Zeugen E. und W..

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Der Zeuge E. hat bekundet, dass die Gurte, mit denen der Autokran das Bauteil zwischen die Gebäudeteile zum Zwecke der Befestigung gehoben hatte, noch dran gewesen seien, als es gekracht habe.

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Die Aussage ist ergiebig. Sie ist auch glaubhaft.

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Der Zeuge E. ist zwar erst deutlich später als die anderen am Einbau der Brückenteile beteiligten Zeugen benannt und vernommen worden. Dennoch gab die Schilderung des Vorgangs durch den Zeugen keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass es der Drehkran war, der in den Autokran geschlagen hatte. Dass der Zeuge auch nach der relativ langen Zeit noch eine konkrete Erinnerung an die damit zusammenhängenden Umstände hat, erscheint nachvollziehbar. Ein solches Unfallereignis ist von so herausragender Bedeutung auch für am Bau beschäftigter Personen, dass eine Erinnerung auch Jahre später nicht ungewöhnlich erscheint.

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Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Der Zeuge mag insgesamt ein Interesse am Ausgang und an der Bewertung seiner Aussage haben, soweit es die Gespräche mit dem Zeugen und späteren Beklagten W. betrifft. Die Schilderung des Unfallhergang als solches lässt diese Bewertung aber unberührt und steht damit der Annahme seiner Glaubwürdigkeit nicht entgegen.

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Im Übrigen hat auch der Zeuge W. bestätigt, dass der Autokran noch fest an dem Brückenteil war und sich nicht bewegen konnte, als es gekracht hatte.

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Anhaltspunkte, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des damaligen Zeugen insoweit und an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln, bestehen nicht. Insbesondere der Umstand, dass der Beklagte zum Zeitpunkt seiner Vernehmung noch nicht mit einer eigenen Inanspruchnahme gerechnet hat, spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, da er noch keinerlei Steuerungstendenzen aufweisen musste.

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Bestätigt werden die Aussagen der Schädigung im Übrigen durch die zahlreichen Fotos vom Autokran, die nach Aussage des damaligen Zeugen W. im Anschluss an das Schadensereignis aufgenommen worden waren, und die dem Privatgutachten D. zu Grunde lagen.

51

Die Aussagen der Zeugen J., H. und C. waren insoweit bereits unergiebig, da sie zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht bei dem Autokran gestanden oder gearbeitet hatten.

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Die Eigentumsschädigung ist auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. zurückzuführen.

53

Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten zu 2. als ihren Verrichtungsgehilfen gem. § 831 BGB verletzt, indem sie es unterließ, den Beklagten als ihren Mitarbeiter nicht nur in die Windfreistellung im allgemeinen zu unterweisen, sondern ebenfalls darin zu unterweisen, dass der Kran in der konkreten Situation erst zu einem Zeitpunkt windfrei gestellt werden darf, als der weitere vor Ort befindliche Autokran wieder seinen Kranarm eingezogen hatte.

54

Die Verkehrssicherungspflicht beruht auf der Erwägung, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, auch die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat. Grundsätzlich ist jeder, der in der Lage ist, über die Sache zu verfügen, auch verpflichtet, die von der Sache drohenden Gefahren abzuwenden (Grüneberg-Sprau, BGB, 81. Aufl., 2022, Rn. 48 zu § 823, OLG Schleswig Urt. v. 30.7.1998 – 11 U 36/97, BeckRS 1998, 13479 Rn. 39, beck-online).

55

Bei einem Bauvorhaben hat in erster Linie der Bauherr dafür zu sorgen, dass von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte geschädigt werden können, weil der Bauherr die Gefahrenquelle eröffnet hat (OLG Schleswig Urt. v. 30.7.1998 – 11 U 36/97, BeckRS 1998, 13479 Rn. 40, beck-online). Allerdings ist auch der an einem Bauvorhaben beteiligte Bauunternehmer nicht nur vertragsrechtlich seinem Bauherrn verpflichtet, ihn vor etwaigen Schäden durch das Werk zu bewahren, sondern er ist deliktsrechtlich auch zur Verkehrssicherung gegenüber Dritten verpflichtet, die vorhersehbar mit den Gefahren der baulichen Anlage in Berührung kommen und dadurch Schaden erleiden können (BGH NJW 1997, 582, 583 mwN; WM 1996, 835, 838). Dies bedeutet, dass etwa auch die Beklagte, die durch die Gestellung des Beklagten Kranführerarbeiten übernommen hatte, für ihren Arbeitsbereich verkehrssicherungspflichtig war. Dass daneben möglicherweise ebenfalls die I. GmbH durch die Stellung eines Vorarbeiters sowie die LS. GmbH durch die Stellung eines Bauleiters und eines SiGe-Koordinators (Sicherheit und Gesundheits-Koordinators) Pflichten übernommen haben, lässt die Pflicht der Beklagten zu 1., für die von ihr übernommenen Tätigkeiten Gewähr zu übernehmen, nicht entfallen. Dass möglicherweise auch die als Vorarbeiter, Bauleiter und SiGe-Koordinator tätigen Personen und ihre Arbeit- bzw. Auftraggeber Kenntnis davon gehabt haben mussten, dass ein Kran, der nicht mehr geführt wird, windfrei gestellt werden muss und dass damit verbunden die Gefahr besteht, dass ein solcher Kran innerhalb seines Radius in andere Objekte einschlagen kann, hindert nicht die Pflicht des Unternehmens, das den Kranführer stellt, sowie des Kranführers selbst, dieser Pflicht gemäß zu handeln und deswegen den Kranführer so lange vor Ort zu halten bzw. zu bleiben, bis die Arbeiten abgeschlossen sind (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2008, 1476, 1477).

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Allein der für die Beklagte tätige Kranführer war in der Lage, die mit dem Kran einhergehenden Gefahren zu beherrschen, indem er so lange den Kran (fern-)steuerte, bis die Arbeiten mit dem Autokran beendet waren, und ihn erst danach windfrei stellte. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Zeuge E. dem Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich erlaubt hatte, nach Beendigung seiner Arbeit den Kran zu verlassen. Denn die behauptete Anweisung hätte unter dem selbstverständlichen Vorbehalt gestanden, dass die damit verbundene Windfreistellung des Drehkrans nach näherer Prüfung durch den Kranführer gefahrlos möglich war. Der Beklagte hätte sich insoweit mindestens erkundigen müssen, ob die Arbeiten mit dem Autokran im Bereich der Brücke bereits beendet waren, sodass eine Kollision der beiden Kräne ausgeschlossen war. Dass die Kräne kollidieren konnten, war dem Kranführer bekannt aufgrund der nachmittäglichen Baubesprechung, die unstreitig stattgefunden hatte und an welcher der Beklagte ebenfalls unstreitig teilgenommen hatte. Weiter bestanden hinreichende Anhaltspunkte, dass die Arbeiten an der Brücke noch nicht beendet waren. Denn der Beklagte stellte den Kran bereits dann windfrei, als er seine Arbeiten beendet hatte, was aber schon mit der Gestellung des zweiten Brückenteils auf der Lagerfläche der Fall war, nicht aber, als die Arbeiten insgesamt beendet waren. Denn er war bereits auf dem Weg, die Fernbedienung wegzubringen, bevor das zweite Brückenteil auch nur vom Autokran aufgenommen worden war.

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Dafür, dass er erst die Fernbedienung wegbringen wollte und dann den anderen Arbeitern Bescheid geben wollte, fand er selbst im Rahmen seiner Zeugenaussage keine Erklärung.

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Der Beklagte ist weisungsabhängiger Angestellter der Beklagten und damit Verrichtungsgehilfe der Beklagten gem. § 831 BGB.

59

Die Beklagte handelte rechtswidrig.

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Gem. § 831 BGB wird das Verschulden der Beklagten vermutet. Die Beklagte konnte sich nicht gem. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten. Die Beklagte legte für den Kranführer lediglich den für seine Tätigkeit allgemein erforderlichen Kranführerschein vor. Die Beklagte hat aber keine Umstände genannt, die darauf hinweisen, dass sie den Kranführer regelmäßig und im konkreten Fall auf das Erfordernis des Windfreistellens eines Drehkrans und der damit verbundenen Gefahren hingewiesen hätte und in irgendeiner Weise Maßnahmen ergriffen hätte, dass die in diesem Gefahrenkreis Tätigen darüber unterrichten würde (vgl. dazu Manteufel/Pastor, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl. 2020, Rz. 2341). Sie beschränkte sich allein darauf, darauf hinzuweisen, der SiGe-Koordinator oder der Bauleiter hätten dafür Sorge tragen müssen, dass die Arbeiten entsprechend koordiniert werden. Dass sie ihre Pflichten aber völlig auf die vorgenannten Personen und ihre Auftraggeber delegiert hätte, behauptet sie in diesem Zusammenhang nicht.

61

Die Haftung des Beklagten zu 2. folgt aus § 823 Abs. 1 BGB. Auch den beklagten Kranführer traf die Verkehrssicherungspflicht, auf die speziell mit dem Drehkran verbundenen Gefahren nach Beendigung seiner Arbeit hinzuweisen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr zu ergreifen. Zwar wird nicht ohne weiteres jeder Arbeitnehmer Träger von Verkehrssicherungspflichten. Insbesondere denjenigen Arbeitnehmern, die ohne jede eigene Entscheidungskompetenz tätig werden, kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1309, 1310, Manteufel/Pastor, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, a. a. O., Rdnr. 2341). Der beklagte Kranführer hatte aber im Rahmen seiner Tätigkeit eine eigene Entscheidungskompetenz. Ihm allein oblag die Steuerung des Drehkrans, er prüfte die Wetterverhältnisse beim Einsatz des Krans und er allein beendet die Bedienung des Krans. Vor diesem Hintergrund oblag auch ihm die Pflicht, den Bauherrn oder zumindest die vor Ort tätigen Subunternehmer und ihre Mitarbeiter vor dem Ende seiner Tätigkeit erneut oder erstmals auf die mit der Windfreistellung verbundenen Gefahren hinzuweisen.

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Dies hat der Beklagte in rechtswidriger und schuldhafter, weil jedenfalls fahrlässiger Weise unterlassen.

63

Der Höhe nach kann die Klägerin die geltend gemachten Kosten für die in Eigenleistung vorgenommene Reparatur in Höhe von 19.731,97 € netto gem. § 249 BGB ersetzt verlangen.

64

Die in dem Privatgutachten des sachverständigen Zeugen D. benannten Schäden sind an dem Autokran entstanden, der in dem Gutachten genannte Aufwand ist mindestens erforderlich, um den Schaden zu beheben.

65

Auch dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO fest.

66

Der sachverständige Zeuge D. hat bekundet, dass die obere Seilführung des Autokrans beschädigt sei, eine Schweißnaht angebrochen sei. Außerdem sei das Teleskop eingeformt gewesen. Es sei ein Schieflauf festzustellen, der hörbar und sichtbar gewesen sei. Beim Bewegen des Teleskopes habe man gehört, dass es dort nicht richtig gelaufen sei.

67

Die Aussage ist ergiebig, die Aussage ist glaubhaft.

68

Der sachverständige Zeuge betreibt ein Kfz-Sachverständigen-Büro, in dem er täglich Beschädigungen an Fahrzeugen feststellen muss. Dass es sich dabei nicht nur um Autokräne handelt, hindert seine sachverständige Kenntnis nicht. Er hat im Übrigen nach eigenen Bekundungen auch schon Kräne begutachtet. Der Sachverständige hat in seiner Aussage klar die Beobachtungen beschrieben, die ihn zu seinen Feststellungen veranlasst haben. Bei der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Sachverständigen konnten sich die von ihm beschriebenen Feststellungen wiederfinden, siehe Bild 6062, Bl. 763 d. A., 6063, Bl. 764 d. A., Bild 6063, Bl. 765 d. A., für die Verformung, Bild 6065, Bl. 767 d. A. Der sachverständige Zeuge hat außerdem plausibel erklärt, dass es sich nicht um Altschäden an dem Kran handeln könne. Hierzu hat der Sachverständige plausibel darauf hingewiesen, dass er das Fahrzeug erst vier Wochen vorher wegen eines anderen Schadens gesehen und das Fahrzeug einen absolut neuwertigen Eindruck gemacht habe. Vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug erst am 8.6.2017 erstzugelassen war, am Schadenstag .also gerade mal sechs Monate und 4 Tage im Betrieb war, erscheint das sehr plausibel. Auch auf den Fotos, die den Kran in seiner gesamten Größe zeigen, macht das Fahrzeug eindeutig einen neuwertigen Eindruck.

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An der Glaubwürdigkeit des sachverständigen Zeugen bestehen keine Zweifel. Er hat professionell seine Angaben gemacht und sich sachbezogen mit den Schäden am Fahrzeug auseinandergesetzt.

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Die Kammer hat neben der Anhörung des sachverständigen Zeugen D. zusätzlich ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt und diesen Sachverständigen nicht nur zur Plausibilität der im Gutachten abgerechneten Schäden dem Grund und der Höhe nach, sondern auch zur Verursachung durch ein Aufeinanderprallen zweier Kranarme angehört.

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Der Sachverständige Dipl.-Ing. R. hat in seinem schriftlichen Gutachten klar festgestellt und insoweit die Feststellungen des sachverständigen Zeugen D. bestätigt, dass am Kranarm des Autokrans eine plastische Verformung am Teleskop 4 des Kranarms sowie eine Rissbildung am Kragen des Teleskops 4 ersichtlich ist. Diese Feststellungen hat er bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung wiederholt und vertieft und anhand der im Protokoll benannten Bilder überzeugend belegen können. Die Schädigung am Teleskop 4, das erst bei weitem Ausfahren von dem weiter entfernt stehenden Drehkran getroffen werden konnte, lässt sich mit der aus den Bildern und Zeugenschilderungen zur Höhe der Gebäude, die der Autokran überwinden musste, um das Brückenteil einzupassen, in Einklang bringen. Der Sachverständige hat in einer das Gericht überzeugenden Weise erläutert, warum er weder den geschädigten, weil reparierten Kran, erst recht nicht den schädigenden Kran in Augenschein genommen hat, um zu seinem Ergebnis der Schädigung durch den Drehkran zu gelangen.

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Auch die geltend gemachte Höhe der Reparaturkosten hat der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts festgestellt und bestätigt.

73

Er hat auch insoweit bereits in seinem schriftlichen Gutachten erläutert und dies in seiner mündlichen Anhörung ebenfalls vertieft, dass es im eigentlichen Sinn keinen Reparaturmarkt für Autokräne gibt, sondern ihm aus seiner langen Erfahrung als Kransachverständiger heraus nur ein Unternehmen bekannt ist, dass Kräne repariert. Insoweit hat er – anders als der sachverständige Zeuge D. – sich nicht nur darauf beschränkt, den Preis der Ersatzteile für die beschädigten Teile abzufragen. Er hat sich mit dem Unternehmen in Verbindung gesetzt und die Schäden geschildert und darauf fußend die Reparaturkosten abgefragt. Er hat weiter in nicht zu beanstandender Weise – wie schon ähnlich der sachverständige Zeuge D. - den Hersteller der Originalbauteile kontaktiert und die Preise für die beschädigten Kranteile abgefragt und ist darüber zu dem Ergebnis gelangt, dass die Reparatur mit Originalbauteilen den geltend gemachten Schaden deutlich übersteigt.

74

Anhaltspunkte, die das Gericht an der sachverständigen Kenntnis des Gutachters zweifeln ließen, liegen nicht vor. Insbesondere ist der Sachverständige nicht gehindert, Auskünfte über Preise oder Reparaturen nur mündlich abzufragen und nicht schriftlich einzuholen.

75

Auch der Sachverständige hat im Übrigen plausibel erklärt, dass es sich bei den festgestellten Schäden nicht um Altschäden handelt. Er hat – ebenso wie schon der sachverständige Zeuge D. auf die schnelle Korrosion hingewiesen, die bei den von ihm begutachteten Schäden noch völlig gefehlt habe.

76

Die Einholung eines Sachverständigen-Gutachten durfte die Klägerin für erforderlich halten und hat demnach Anspruch auf Erstattung der dadurch entstandenen Kosten von 1.661,92 € gem. § 249 BGB.

77

Der Anspruch auf Erstattung der Auslagenpauschale von 25,00 € folgt ebenfalls aus §§ 823, 831 BGB i. V. m. § 249 BGB, § 287 ZPO.

78

Der Anspruch ist nicht gem. 254 BGB wegen Mitverschuldens der Klägerin gemindert. Ein etwaiges geringes Mitverschulden in Form einer Betriebsgefahr entsprechend den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen träte hinter dem massiven Verschulden der Beklagten zurück.

79

Bei § 254 BGB darf allerdings nur schuldhaftes Verhalten verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang tatsächlich beigetragen hat (für das Straßenverkehrsrecht vgl. BGH, NZV 2015, S. 432, 433 Rz. 10). Für die Haftungsverteilung kommt es entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (OLG Naumburg, BeckRS 2018, 36854, zitiert nach Beck-online Rz. 40). Eine Gewichtung der Mitverursachung oder des Mitverschuldens setzt eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach genauer Klärung des Unfallhergangs voraus. Für die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge müssen die maßgebenden Umstände nach Grund und Gewicht tatsächlich feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein und sich zudem auf das Unfallgeschehen unmittelbar ausgewirkt haben. Bloße Verschuldensvermutungen, nur vermutete Tatbeiträge und die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung haben hingegen außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, NZV 2015, S. 432; BGH, NJW 2012, S. 2425). Jede Partei hat dabei die Umstände zu beweisen, die der anderen zum Verschulden gereichen und aus denen sie die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH NZV 1996, S. 231).

80

Die Klägerin hat vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis eine Besprechung durchgeführt, in der die Örtlichkeit in Augenschein genommen worden war und die wesentliche Problematik der abendlichen Baumaßnahme mit den unmittelbar Beteiligten, i. E. dem Fahrer des Autokrans, dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn ZP. J., sowie dem Kranführer des Drehkrans, dem vormaligen Zeugen und jetzigen Beklagten W. und insbesondere die Möglichkeit der Krankollision besprochen worden war. Dass die Klägerin in diesem Gespräch nicht darauf hingewiesen hat, dass der Beklagte bis zum Abschluss der Arbeiten mit dem Autokran den Drehkran betreuen soll, haben die insoweit beweispflichtigen Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen.

81

Der Beklagte W. hat zu dem Inhalt des Gesprächs im Rahmen seiner Zeugenaussage nichts Konkretes ausgesagt, insbesondere nicht gesagt, dass nicht über die Windfreistellung gesprochen worden sei. Er hat allerdings bekundet, der Zeuge E. habe ihm am Abend nach Abladen des zweiten Brückenteils gesagt, er könne gehen. Im Hinblick auf den gegen die Klägerin gerichteten Vorwurf, es sei nicht über die Windfreistellung gesprochen worden, ist die Aussage insoweit unergiebig. Soweit der Zeuge E. ihn am Abend zu früh entlassen haben sollte, begründet dies keinen Mitverschuldensvorwurf gegenüber der Klägerin, weil E. nicht ihr Mitarbeiter ist, sondern der der Streitverkündeten, der I. GmbH. Berücksichtigt man dann noch, dass im Zeitpunkt des eigentlichen Unfallgeschehens der Autokran nicht nur stand, sondern der Arm aufgrund des an ihm hängenden Brückenteils sogar feststand, so ging von dem seitens der Klägerin geführten Autokran allenfalls eine geringe Betriebsgefahr aus, die aber hinter dem Verschuldensanteil der Beklagten zurücktritt.

82

Die Beklagten haben ihre Behauptung und Auffassung, der Autokran sei falsch positioniert, sodass die Kollision dadurch (mit-)verursacht sei, nicht belegt. Aus Zeichnung und Beschreibung des Projekts erschloss sich dem Gericht kein anderer Standort, der eine Kollision verhindert hätte.

83

Die Beklagten stehen zueinander als Beteiligte gem. § 830 BGB.

84

Der Anspruch für Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus §§ 823, 831 BGB i. V. m. § 249 BGB. Die Klägerin durfte angesichts der Weigerung der Versicherung der Beklagten und aufgrund der unklaren Haftungssituation angesichts der Vielzahl der am Bau beschäftigten Unternehmen es für erforderlich halten, anwaltliche Hilfe zur Rechtsverfolgung in Anspruch zu nehmen.

85

Der Höhe nach sind die geltend gemachten Gebühren auf der Grundlage des Schadensumfangs von 21.218,89 € zutreffend berechnet worden.

86

Der Zinsanspruch für die Hauptforderung folgt gegen die Beklagten aus §§ 291 BGB i. V. m. § 425 Abs. 2 BGB. Der Mahnbescheid ist der Beklagten zu 1. am 8.11.2018, dem Beklagten zu 2. ist die Klageerweiterung am 8.6.2020 zugestellt worden, sodass Zinsen jeweils mit Ablauf des Tages ab dem folgenden Tag beansprucht werden können, § 696 Abs. 3 ZPO. Den ursprünglichen Zinsantrag hat die Klägerin mit der Klageerweiterung nicht mehr weiter verfolgt.

87

Da es sich aber nicht um eine Entgeltforderung handelt, kann die Klägerin auch von der Beklagten zu 1. als Unternehmerin nur Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fordern.

88

Der Zinsanspruch für die Verzinsung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt ebenfalls aus § 291, 425 Abs. 2 BGB. Mangels Entgeltforderung ist auch insoweit der Zinssatz der Höhe nach gegenüber beide Beklagten auf 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beschränkt. Rechtshängigkeit trat ein mit Zustellung des Mahnbescheids am 8.11.2018, § 696 Abs. 3 ZPO bzw. der Klageerweiterung am 8.6.2020.

89

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 S. 1 ZPO.

90

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1, 2 ZPO.

91

Y.