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Landgericht Hagen·22 O 136/08·22.09.2009

Klage auf Ersatzvornahme wegen Pflastermängeln abgewiesen – Verjährung; keine Arglist

ZivilrechtWerkvertragsrechtMängelgewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatzvornahme und Kostenerstattung für mangelhafte Pflasterarbeiten, gestützt auf ein 2007 eingeholtes Sachverständigengutachten. Zentrales Streitbild ist, ob Arglist der Beklagten die Verjährung hemmt. Das Landgericht hält die Gewährleistungsansprüche für verjährt, da Arglist nicht substantiiert nachgewiesen wurde. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Ersatzvornahme wegen verjährter Gewährleistungsansprüche abgewiesen; Arglist nicht hinreichend dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

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Gewährleistungsansprüche aus dem Werkvertrag verjähren nach Ablauf der gesetzlichen Frist, sofern nicht die Voraussetzungen für einen Hemmungsgrund wie Arglist vorliegen.

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Die Darlegungs- und Beweislast für arglistiges Verschweigen eines Mangels trägt diejenige Partei, die sich auf die Hemmung der Verjährung beruft; bloßer Vortrag genügt nicht.

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Die bloße Verwendung ungeeigneter Baustoffe begründet für sich allein keine Arglist; ungeeignete Ausführung kann auch auf fahrlässiger Einschätzung oder stillschweigender Einwilligung beruhen.

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Ansprüche auf Ersatzvornahme sind nur durchsetzbar, wenn die Mängelhaftung besteht und die Einrede der Verjährung nicht durch nachgewiesene Arglist entfallen ist.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin vertreibt Büroartikel und unterhält in I3 einen Fachmarkt. Sie ließ im Jahre 1998 die Parkplatzoberfläche ihres Marktes in der C2 in I3 von der Beklagten neu befestigen.

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Im Jahre 2003 behob die Beklagte Mängel in der Befestigung der Fläche. Im Jahre 2007 rügte die Klägerin erneut Mängel im Pflasterverbund. Die Beklagte weigerte sich, zu diesem Zeitpunkt für Abhilfe zu sorgen.

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Daraufhin beauftragte die Klägerin den Sachverständigen Prof. Dr. K, die Ursache der auftretenden Mängel zu ermitteln und Sanierungsvorschläge zu unterbreiten.

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Wegen des Inhalts des vorgelegten Sachverständigengutachtens wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

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Unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. K geht die Klägerin davon aus ,dass das seinerzeit verwendete Material der Pflastertragschicht wegen der augenscheinlichen Korngrößenverteiligung unter Zusammensetzung des offensichtlich ungeeigneten Materials völlig unzureichend gewesen sei. Es habe keinerlei Anforderungen entsprochen. Diese Mängel seien so gravierend, dass der Beklagten schon bei Ausführung klar gewesen sein müsste, dass es sich um einen Mangel handele. Damit liege Arglist vor; das führe zum Entfallen der fünfjährigen Verjährungsfrist. Nachdem die Beklagte bereits in den Jahren 2000 und 2003 Mängel habe beseitigen müssen, endete die Verjährung erst im Jahre 2013. Kenntnis von dem wahren Ausmaß des Werkmangels habe die Klägerin erst mit Vorlage des Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. K, also 2007, erhalten.

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Die geltend gemachten Kosten seien zur Mangelbeseitigung erforderlich.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.126,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2008, weitere 3.339,88 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2007 und 1.005,40 Euro an vorgerichtlichen Anwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich in erster Linie auf die Einrede der Verjährung.

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Sie weist ein arglistiges Verhalten zurück. Hiervon könne schon deshalb keine Rede sein, nachdem offensichtlich in Abstimmung mit den durch die Bauherren eingeschalteten Fachingenieure eine Werklohnreduzierung vereinbart worden sei im Hinblick auf die Wiederverwendung von Recyclingmaterial als Untergrund der Pflasterung. Das Untergrundmaterial habe der Klägerin bekannt sein müssen.

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Darüber hinaus bestreitet die Beklagte auch die Höhe der geltend gemachten Forderung.

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Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch von Kosten auf Ersatzvornahme für eine durch die Beklagte als Auftragnehmerin verweigerte Werkmangelbeseitigung.  

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Etwaige Gewährleistungsansprüche sind verjährt. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass Gewährleistungsansprüche nur dann nicht verjährt wären, wenn der Beklagten arglistiges Verhalten bei der Bauausführung vorzuwerfen wäre. Ein dahingehendes arglistiges Verhalten ergibt sich nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend aus den Darlegungen der Klägerin. Insbesondere ist aufgrund des Vorbringens der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht festzustellen, dass die Beklagte einen Mangel arglistig verschwiegen hätte. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte die Klägerin zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums rechtswidrig getäuscht hätte. Ob hier überhaupt in objektiver Hinsicht eine aktive Täuschungshandlung seitens der Beklagten vorliegt, indem sie Tatsachen vorgespiegelt hätte, ist nicht feststellbar. Auch ergibt sich nicht, dass die Beklagte die Klägerin durch unterlassen einer grundsätzlich bestehenden Aufklärungspflicht über das als Tragschicht verwendete Material getäuscht hätte. Selbst wenn das von der Beklagten verwendete Material allein wegen der augenscheinlichen Korngrößenverteilung und seiner Zusammensetzung offensichtlich ungeeignet und unzureichend war und damit keinerlei Anforderung an einen ordnungsgemäßen Unterbau entsprach, rechtfertigte dies für sich allein nicht die Annahme arglistigen Verhaltens. Denn nach dem Vorbringen der Parteien kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte nach den Vertragsbedingungen die Verwendung eines bestimmten Untergrundmaterials schuldete, von der sie vorsätzlich in Schädigungsabsicht zu Lasten der Klägerin abgewichen ist. Selbst wenn das Material ungeeignet war, kann dies auch nur der fahrlässigen Einschätzung der Geeignetheit der verwendeten Baustoffe durch die verantwortlichen bauleitenden Mitarbeiter der Beklagten geschuldet sein oder aber der Annahme, die Klägerin sei mit der Art und Weise der Ausführung einverstanden, ohne dass der Beklagten ein arglistiges Vorgehen zuzurechnen wäre. Andere erhebliche Umstände, welche Arglist der Beklagten nahelegen, sind nicht erkennbar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.