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Landgericht Hagen·22 O 12/07·20.11.2008

GmbH: Treuwidrige Verweigerung der Feststellung des Jahresabschlusses 2005

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Minderheitsgesellschafterin (49 %) focht ablehnende Gesellschafterbeschlüsse zur Feststellung des Jahresabschlusses 2005 und zur Ergebnisverwendung an und begehrte positive Beschlussfeststellung. Das LG erklärte die Ablehnungsbeschlüsse für nichtig und stellte Jahresabschluss sowie Ergebnisverwendung wie vorgeschlagen fest. Die Mehrheitsgesellschafterin durfte die Zustimmung nicht als Druckmittel für Vertragsänderungen („unzulässiges Zurückbehaltungsrecht“) verweigern, weil konkrete Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Abschlusses fehlten. Die kombinierte Anfechtungs- und positive Feststellungsklage gegen die Gesellschaft wurde als zulässig erachtet.

Ausgang: Anfechtung erfolgreich; ablehnende Beschlüsse für nichtig erklärt und Jahresabschluss sowie Ergebnisverwendung positiv festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gesellschafter einer GmbH dürfen die zur Feststellung des Jahresabschlusses erforderliche Zustimmung nicht aus Gründen verweigern oder verzögern, die mit der inhaltlichen Richtigkeit des Jahresabschlusses und seiner Feststellung nicht zusammenhängen.

2

Die Verknüpfung der Zustimmung zur Feststellung des Jahresabschlusses mit der Durchsetzung gesellschaftsexterner oder vertraglicher Anpassungsforderungen stellt regelmäßig ein unzulässiges Zurückbehaltungsrecht und einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht dar.

3

Versagt ein Gesellschafter seine notwendige Zustimmung zur Feststellung des Jahresabschlusses pflichtwidrig, kann der andere Gesellschafter den ablehnenden Beschluss in entsprechender Anwendung von § 246 AktG mit einer Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft angreifen.

4

In Fällen pflichtwidriger Zustimmungsverweigerung kann die Anfechtung des negativen Beschlusses mit einer Klage auf positive Feststellung des Jahresabschlusses verbunden werden, wenn gegen den Inhalt des aufgestellten Jahresabschlusses keine konkreten Einwendungen erhoben werden.

5

Verhindert die Gesellschaftermehrheit eine gebotene Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung ohne tragfähige, abschlussspezifische Gründe, kann ein Gesellschafter die Mitwirkung an der Beschlussfeststellung gegenüber der Gesellschaft gerichtlich durchsetzen.

Relevante Normen
§ 29 GmbHG§ 42 a GmbHG§ 46 GmbHG§ 91 ZPO§ 246 AktG§ 42a GmbHG

Tenor

I.

Die unter dem Top 1 der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20.12.2006 gefassten Beschlüsse, durch die

1.

die Feststellung des Jahresabschlusses der Beklagten zum 31.12.2005 sowie

2.

der Beschlussvorschlag der Geschäftsführung der Beklagten über die Verwendung des Jahresüberschusses 2005 der Beklagten abgelehnt wurden,

werden für nichtig erklärt.

II.

Es wird festgestellt, dass

1.

der Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2005 in der Bilanz mit einer Bilanzsumme von 36.521.192,56 Euro und in der Gewinn- und Verlustrechnung mit einen Jahresüberschuss in Höhe von 255.645,94 Euro festgestellt ist

sowie

2.

der Jahresüberschuss 2005 der Beklagten in Höhe von 255.645,94 Euro mit dem Verlustvortrag in Höhe von 2.484.345,59 Euro verrechnet wird und der verbleibende Finanzverlust in Höhe von 2.228.699,65 Euro auf neue Rechnung vorgetragen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist mit einer Beteiligung am Stammkapital von 49 % Gesellschafterin der Beklagten. Weiterer Gesellschafter ist mit einem Stammkapital von 51 % der M Kr.

3

Wegen des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

4

Nach dem Gesellschaftsvertrag ist für die Feststellung des Jahresabschlusses die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich und für die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.

5

Der M Kr hat mit seinen Stimmen in einer am 20. Dezember 2006 abgehaltenen Gesellschafterversammlung der Beklagten der Feststellung des Jahresabschlusses der Beklagten zum 31. Dezember 2005 und der Feststellung der Verwendung des Jahresüberschusses nicht zugestimmt. Hiergegen wendet sich die Klägerin.

6

Die Beklagte ist als Subunternehmerin von der MEG Märkische Entsorgungsgesellschaft mit der Müllentsorgung im Gebiet des M Kr beauftragt worden.

7

Wegen des Entsorgungsvertrages wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.

8

Nach § 1 des Vertrags beauftragte die MEG die Beklagte mit der thermischen Behandlung der ihrem Zugriff unterliegenden, von ihr zu entsorgenden Abfälle im Müllheizkraftwerk (im Folgenden: MHKW) sowie der Entsorgung verbleibender Restabfälle, die keiner thermischen Behandlung im MHKW zugeführt werden können.

9

Die Beklagte betreibt das bezeichnete Müllheizkraftwerk auf dem Grundstück H-Straße in J. Eigentümerin des MHKW ist die B mbH & D. KG mit Sitz in J unter der Geschäftsanschrift H-Straße in J ("P-KG").

10

Die Beklagte hatte das ursprünglich in ihrem Eigentum stehende MHKW auf der Grundlage eines am 23.07.2003 geschlossenen Kauf- und Übertragungsvertrages mit Wirkung vom 01. Januar 2003 an die P KG verkauft und übertragen, im Anschluss an diesen Verkauf mit Mietvertrag ebenfalls zum 23.07.2003 (Anlage K3) zum weiteren Betrieb durch die Beklagte zumindest bis zum 31.12.2021 wieder angemietet.

11

Am 20.12.2006 fand in den Geschäftsräumen der Beklagten die erste Sitzung der beschlussfähigen und ordnungsgemäß geladenen Gesellschafterversammlung der Beklagten im Geschäftsjahr 2006 statt.

12

Unter Tagesordnungspunkt 1. sollte der zuvor aufgestellte und von der einvernehmlich an den Gesellschaftern zur Abschlussprüferin bestellten Prüfungs- und U-GmbH geprüfte Jahresabschluss 2005 festgestellt werden, der in der Bilanz eine Bilanzsumme der Beklagten in Höhe von 36.521.192,56 Euro und in der Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss in Höhe von 255.645,94 Euro auswies (vgl. Anlage K5). Während die Klägerin der Feststellung des Jahresabschlusses der Beklagten vom 31.12.2005 zustimmte, stimmte der M Kr als Mehrheitsgesellschafter der Feststellung des Jahresabschlusses auch nach ergänzender Anhörung des hinzugezogenen Prüfungsleiters der Abschlussprüferin, Herrn L, nicht zu.

13

Sodann wurde über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresüberschusses abgestimmt. Der Beschlussvorschlag lautete insoweit, dass der Jahresabschluss 2005 der B GmbH festgestellt wird in der Bilanz mit einer Bilanzsumme in Höhe von 36.521.192,56 Euro und in der Gewinn- und Verlustrechnung mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 255.645,94 Euro. Auch diesen Beschlussvorschlag lehnte der M Kr ab. Die Klägerin stimmte dem Vorschlag zu. Der Beschlussvorschlag zur Verwendung des Jahresüberschusses lautete wie folgt:

14

"Der Jahresüberschuss aus 2005 in Höhe von 255.645,94 Euro wird mit dem Verlustvortrag in Höhe von – 2.484.345,59 Euro verrechnet, der verbleibende Bilanzverlust in Höhe von – 2.228.699,65 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen."

15

Die Klägerin stimmte dem Beschlussvorschlag zu. Der M Kr lehnte den Beschlussvorschlag ab.

16

Hintergrund der Haltung des M Kr ist folgender:

17

In Ergänzung zu den oben genannten Kauf- und Übertragungsvertrag des MHK auf die P KG und zur Regelung des weiteren Betriebes des MHK KW aufgrund des zeitgleich geschlossenen Mietvertrages schlossen der M Kr und die Klägerin sowie deren Gesellschafter, die M GmbH & D. KG und die F GmbH, eine Zusatzvereinbarung Nr. 4, in der unter Ziffer 1. der Abschreibungszeitraum für das MHKW auf 25 Jahre festgelegt wurde und unter Ziffer 2.

18

" zur Rückstellung für Großreparaturen und/oder für unregelmäßigen Aufwand" die Zuführung eines zeitgebundenen Betrages in Höhe von mindestens 1,25 Mio. Euro jährlich vereinbarten. Wegen des Wortlautes der Ziffer 2. dieser Zusatzvereinbarung, seiner Auslegung und wegen der Zulässigkeit jener Rückstellungsvereinbarung herrscht unter den Beteiligten seit dem Jahre 2005 Streit. Während der M Kr eine Amortisierung und Ergänzung der Zusatzvereinbarung für notwenig erachtet und hierzu Vorschläge unterbreitet hat, hält die Klägerin dies nicht für notwendig, hat aber ebenfalls verschiedene andere Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen, die wiederum vom M Kr abgelehnt wurden. Die Klägerin und der M Kr sind zur Regelung ihres Zusammenwirkens mit der Beklagten durch einen Konsortialvertrag vom 04.02.2002 zur Erreichung der darin jeweils näher definierten Ziele verbunden, der unter anderem eine sogenannte Loyalitätsklausel enthält (§ 8).

19

Die Klägerin hat mit am 22. Januar 2007 (Montag) eingegangenen Schriftsatz die vorliegende Anfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklage sowie

20

(Hilfs-)Feststellungsklage erhoben.

21

Sie hält den Beschluss, dass der Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2005 nicht entsprechend dem Beschlussvorschlag festgestellt wurde und der Jahresüberschuss 2005 der Beklagten nicht entsprechend dem Beschlussvorschlag verwendet wird, für anfechtbar, da er gegen zwingendes materielles Recht verstoße. Der M Kr habe als Mitgesellschafter keine nachvollziehbaren Gründe dafür vorgetragen, warum der erstellte und geprüfte Jahresabschluss gegen Gesetz, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder die Regeln des Gesellschaftsvertrages verstoße.

22

Vielmehr seien bei der Erstellung alle vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben beachtet worden. Der Jahresabschluss sei ordnungsgemäß erstellt worden. Etwa unverändert noch bestehende unterschiedliche Auffassungen bzgl. des abgeschlossenen Mietvertrages, insbesondere des im Vertrag vereinbarten Mietzinses, hätten keine Auswirkungen auf den Jahresabschluss. Die Ablehnung des M Kr verstoße gegen zwingendes materielles Recht, aber auch gegen die gesellschaftsvertragliche Treuepflicht und sei damit nichtig und anfechtbar.

23

Das gleiche gilt auch, soweit der M Kr gegen die Verwendung des Jahresüberschusses gestimmt habe. Schließlich sei auch die entsprechende Beschlussfeststellung zulässig und begründet.

24

Die Klägerin beantragt,

25

1.

26

die unter dem Top 1 der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20. Dezember 2006 gefassten Beschlüsse, durch die

27

1.1

28

die Feststellung des Jahresabschlusses der Beklagten zum 31.12.2005

29

sowie

30

1.2

31

der Beschlussvorschlag der Geschäftsführung der Beklagten über die Verwendung des Jahresüberschusses 2005 der Beklagten abgelehnt wurden, für nichtig zu erklären;

32

2.

33

festzustellen, dass

34

2.1

35

der Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2005 in der Bilanz mit einer Bilanzsumme von 36.521.192,56 Euro und in der Gewinn- und Verlustrechnung mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 255.645,94 Euro festgestellt ist

36

sowie

37

2.2

38

der Jahresüberschuss 2005 der Beklagten in Höhe von 255.645,94 Euro mit dem Verlustvortrag in Höhe von 2.484.345,59 Euro verrechnet wird und der verbleibende Finanzverlust in Höhe von 2.228.699,65 Euro auf neue Rechnung vorgetragen wird;

39

3.

40

hilfsweise gegenüber den angekündigten Anträgen zu Ziffer 1. und 2.:

41

festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20.12.2006 folgende Beschlüsse gefasst worden sind:

42

3.1

43

der Jahresabschluss zum 31.12.2005 der Beklagten wird in der Bilanz mit einer Bilanzsumme von 36.521.192,56 Euro und in der Gewinn- und Verlustrechnung mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 255.645,94 Euro festgestellt.

44

3.2

45

der Jahresüberschuss 2005 der Beklagten in Höhe von 255.645,94 Euro wird mit dem Verlustvortrag in Höhe von 2.484.345,59 Euro verrechnet und der verbleibende Finanzverlust in Höhe von 2.228.699,65 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

46

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

48

Sie hält die Ablehnung der maßgeblichen Beschlussfassungen nicht für gesellschaftsrechtlich treuwidrig sondern vielmehr für gerechtfertigt. Der M Kr habe durch konstruktive Verhandlungen versucht, das ursprüngliche Vertragsziel zu erreichen. Gegen den Jahresabschluss zum 31.12.2005 zuzustimmen sei geboten gewesen, um das berechtigte Ziel zu erreichen, eine angemessene Vereinbarung herbeizuführen, um einen Ausgleich für die längere Abschreibungsdauer des MHKW zu erreichen. Es müsse eine Vereinbarung erzielt werden, wie die verlängerte Abschreibungsdauer einheitlich zu einer Anpassung des gesamten Vertragswerkes führen könne. Eine entsprechende Vereinbarung hätte auch mit der Rückwirkung vereinbart werden müssen und damit den Jahresabschluss zum 31.12.2005 beeinträchtigt.

49

Der Jahresabschluss vom 31.12.2005 der P KG sei unrichtig. Insbesondere sei es handelsrechtlich unzulässig, bei der P KG die Rückstellung für Instandhaltung zu bilden, die in der Zusatzvereinbarung Nr. 4 vorgesehen war. Wenn der M Kr den Jahresabschluss zum 31.12.2005 feststellen würde, würde ein Präjudiz für die Zukunft geschaffen, dar Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsätze in den folgenden Jahren nicht ohne Weiteres geändert werden könnten.

50

Dies würde bedeuten, dass die Gesellschafter der Klägerin über die P KG während der gesamten Vertragslaufzeit die jährlich einen ungerechtfertigten Mehrgewinn in Höhe der geringeren Abschreibungen auf das MHKW hätten, der nach der ursprünglichen Vertragskonstruktion nicht angefallen wäre. Damit sei der M Kr als Mitgesellschafter entsprechend benachteiligt. Eine weitere und allein schon entscheidender Mangel des Jahresabschlusses zum 31.12.2005 bestehe darin, dass das MHKW in dem Jahresabschluss nicht als Vermögenswert erfasst wurde, obwohl es wirtschaftlich Eigentum der Beklagten sei und zwingend hätte aktiviert werden müssen.

51

Da die Zusatzvereinbarung Nr. 4 unwirksam sei, betrage der Abschreibungszeitraum für das MHKW 20 Jahre. Aus handels- und steuerrechtlichen Gründen sei er daher zwingend bei der Beklagten bilanziell zu erfassen.

52

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

54

Die in entsprechende Anwendung des § 246 AktG erhobene Klage ist zulässig und begründet.

55

Die unter dem Tagesordnungspunkt 1. der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20.12.2006 gefassten Beschlüsse, durch die die Feststellung des Jahresabschlusses der Beklagten zum 31.12.2005 sowie der Beschlussvorschlag der Geschäftsführung der Beklagten über die Verwendung des Jahresüberschusses 2005 der Beklagten abgelehnt worden, waren für nichtig zu erklären.

56

Gleichzeitig war festzustellen, dass der Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2005 in der Bilanz mit einer Bilanzsumme von 36.521.192,56 Euro und in der Gewinn- und Verlustrechnung mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 255.645,94 Euro festgestellt ist sowie weiter der Jahresüberschuss 2005 der Beklagten in Höhe von 255.645,94 Euro mit dem Verlustvortrag in Höhe von 2.484.345,59 Euro verrechnet wird und der verbleibende Finanzverlust von 2.228.699,65 Euro auf neue Rechnung vorgetragen wird.

57

Der M Kr als Mitgesellschafter der Beklagten ist seiner gesetzlichen Pflicht zur Feststellung des Jahresabschlusses 2005 nicht nachgekommen; er hat vielmehr seine notwendige Zustimmung pflichtwidrig versagt.

58

Gemäß § 42 a GmbHG haben nicht nur die Geschäftsführer einer GmbH nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres unverzüglich den Jahresabschluss aufzustellen und ihn zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfbericht des Abschlussprüfers nach Eingang den Gesellschaftern vorzulegen. Darüber hinaus sind diese selbst verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt, bis zum Ablauf der ersten 12 Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen, § 42 a Abs. 2 GmbHG. Dabei sind die Gesellschafter nicht an die von den Geschäftsführern aufgestellten Jahresabschlüsse gebunden. Fehlerhafte Bilanzansätze können sie korrigieren und soweit zulässig – bestehende Ansatz- und Bewertungswahlrechte im Rahmen des § 246 ff., 252 ff., HGB abweichend ausüben. Wenn sie von diesem Möglichkeiten keinen Gebrauch machen, können Sie das Zustandekommen der Feststellung des Jahresabschlusses nicht verhindern, dass sie die notwendige Zustimmung aus Gründen ablehnen oder in unvertretbarer Weise hinauszögern, die mit dem Jahresabschluss und seiner Feststellung selbst nicht in Zusammenhang stehen. Aus der dem Gesellschafter obliegenden Treuepflicht ergibt sich seine Verpflichtung, einem nach Gesetz den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und den Regeln des Gesellschaftsvertrages sowie allen etwaigen sonstigen Vereinbarungen unter den Gesellschaftern aufgestellten Jahresabschluss zuzustimmen (vgl. Schulze-Osterloh in Baumbach/Huck, Kommentar zum GmbHG, § 42 a Randnummer 21). Nicht berechtigt sind sie, ihre erforderliche Zustimmung aus Gründen zu versagen oder in unvertretbarer Weise hinaus zu zögern, die die inhaltliche Richtigkeit des Jahresabschlusses selbst und seine Feststellung nicht berühren.

59

Weder vom M Kr noch von der Beklagten wurden und werden gegen den streitgegenständlichen Jahresabschluss für das Jahr 2005 konkrete, durchgreifende Einwendungen vorgebracht, Korrekturen gefordert oder inhaltliche Mängel aufgezeigt, die sich auf den Jahresabschluss selbst beziehen. Einzelne Positionen – Gewinn- und Verlustrechnung – werden weder beanstandet noch werden handelsrechtlich zulässige Ansatz- und Bewertungswahlrechte ausgeübt. Die Klägerin hat nicht zuletzt unter Bezugnahme auf den Jahresabschluss hinreichend dargelegt, dass dieser ordnungsgemäß erstellt wurde. Dem gegenüber erweist sich das Vorbringen der Beklagten nicht als nachvollziehbare Einwendung, die gegen die Richtigkeit des erstellten Jahresabschlusses sprechen.

60

Bereits in der Sitzung der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 20.12.2006 hat der M Kr seine ablehnende Haltung selbst nach Erörterung ergänzender Fragen, die durch den Vertreter der Prüfungs- und U GmbH beantwortet wurden, unstreitig unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 19.09.2006 begründet, wobei sich an dieser dort befundenen Einschätzung auch durch die Stellungnahme des Prüfers der Prüfungs- und U GmbH nichts geändert habe. Mit diesem Schreiben vom 16.09.2005 (Anlage K4) machte der M Kr seine Zustimmung zum Jahresabschluss der Beklagten für das Jahr 2005 offenbar nicht wegen inhaltlicher Differenzen um den Jahresabschluss, sondern allein von einer Einigung über die nach seiner Meinung ergänzungsbedürfte Zusatzvereinbarung Nr. 4 abhängig.

61

Worauf die Kammer bereits im Termin vom 04.06.2008 hingewiesen hat, stellt dieses Verhalten eine Ausübung eines unzulässigen Zurückbehaltungsrechtes dar, in der Erwartung bestimmter rechtlicher Vereinbarungen. Insoweit trägt die Beklagte selbst vor, dass erst die wesentliche Detailregelung zu einer Änderung des Jahresabschlusses zum 31.12.2005 auch der Beklagten geführt hätte. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass diese vertraglichen Regelungen eben nicht erfolgt sind und deshalb der Jahresabschluss so zu fassen ist, wie er den bestehenden, geltenden Rechtsverhältnissen entspricht. Weiter weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass, wenn der Märkische Kreis der Auffassung ist, dass ihm wegen zwingender Notwendigkeiten Ansprüche auf die Änderung einzelner Verträge zusteht, er diese vermeintlichen Ansprüche ordnungsgemäß substantiieren und gegenüber der Klägerin anmelden muss. Zu der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts im vorliegenden Verfahren führt dies jedoch nicht. Insofern fehlt es schon an einem fälligen, einklagbaren Gegenanspruch, denn ein einklagbarer Anspruch, jedenfalls auf Zustimmung der Klägerin zu einer bestimmten Änderung der Entsorgungsverträge, kann jedenfalls derzeit nicht festgestellt werden. Insbesondere ist aber auch nicht festzustellen, dass ein dahingehender Anspruch Rückwirkung auf das Geschäftsjahr 2005, um das es hier geht, hätte.

62

Auch das weitere Vorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Ihrem Vorbringen nach vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2005 materiell falsch ist. Insoweit hat die Klägerin eine ergänzende Stellungnahme der C AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 04.09.2008 vorgelegt (Anlage K8), wonach ausgehend von den maßgeblichen Bilanzierungsregeln im Jahresabschluss 2005 der Beklagten der von der Beklagten dargestellte Forderung richtigerweise nicht ausgewiesen wird, da jedenfalls die Werthaltigkeit der Forderung zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses nicht als gegeben angesehen werden kann.

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Die Klägerin hat weiter unter Bezugnahme auf die ergänzende Stellungnahme der BDO weiter vorgetragen, dass das MKHW bei der Beklagten nicht als Vermögenswert erfasst werden darf und richtigerweise im Jahresabschluss 2005 nicht ausgewiesen wird, da zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses davon ausgegangen werden muss, dass die gewählte Abschreibungsdauer weiterhin Gültigkeit besitzt. Schließlich hat die Klägerin näher dargelegt, dass die bei der B im Jahresabschluss 2005 bilanzierte Rückstellung für Instandhaltungsmaßnahmen HGB-konform ist.

64

Nach Maßgabe dieser substantiiert vorgetragenen Bewertungskriterien für die ordnungsgemäße Aufstellung des Jahresabschlusses rechtfertigen die Einwendungen der Beklagten keine abweichende Entscheidung, insbesondere auch nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

65

Im Ergebnis erweist sich das Vorbringen der Beklagten nach Auffassung der Kammer als Versuch, zur Durchsetzung vertraglicher Anpassungen ein nicht zulässiges Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Zustimmung zum Jahresabschluss geltend zu machen und damit nicht um nachvollziehbare Gründe, die mit dem Jahresabschluss selbst und seinen Feststellungen im direkten Zusammenhang stehen.

66

Unter diesen Umständen ist die Ablehnung der Feststellung des Jahresabschlusses der Beklagten für das Jahr 2005 durch den M Kr als Mehrheitsgesellschafter nicht berechtigt, weil mit den gesetzlichen Verpflichtungen zur Feststellung des Jahresabschlusses und Veröffentlichung aber auch der gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten nicht vereinbar, so ist nicht nur die mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Anfechtungsklage, sondern zugleich auch der Klageantrag zu 2. auf positive Feststellung des Jahresabschlusses der Beklagten zum 31.12.2005 zulässig und begründet.

67

Kommt ein Gesellschafter seiner gesetzlichen Pflicht zur Feststellung des Jahresabschlusses zu Unrecht nicht nach und versagt seine notwendige Zustimmung pflichtwidrig, kann der andere Mitgesellschafter gegen den formal ordnungsgemäß zustande gekommenen, ablehnenden Beschluss – wie hier – im Rahmen einer in entsprechender Anwendung des § 246 AktG gegen die Gesellschaft gerichteten Anfechtungsklage vorgehen (vgl. Scheu/Emmerich, 10. Auflage, § 29 GmbHG, Rd-Nr. 35 a; Baumbach/Huk, 18. Auflage, § 42 a GmbHG, Rd-Nr. 21 und § 46 GmbHG, Rd-Nr. 12 mit weiteren Nachweisen).

68

Darüber hinaus erschöpft sich das Recht des Mitgesellschafters in einem derartigen Fall nicht nur in einer Anfechtungsklage, mit dem Ziel, dem negativen Beschluss für nichtig zu erklären, sondern zugleich auch das Recht beinhaltet, Anfechtungsklage mit einer Klage auf positive Feststellung des Jahresabschlusses zu verbinden.

69

Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – und soweit gegen den Inhalt des aufgestellten Jahresabschlusses selbst keine konkreten Einwände oder Korrekturen vorgetragen werden.

70

Dabei bedurfte es einer Klageerweiterung gegen den M Kr als widerstrebenden Gesellschafter nicht. Durch Teilnahme des M Kr an der mündlichen Verhandlung war sichergestellt, dass dieser von der Klage Kenntnis und zugleich unter Berücksichtigung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit hatte, sich zur Klage und den rechtlichen Erörterungen selbst zur Sache zu äußern. Nach den Äußerungen der Beteiligten im Termin vom 15.10.2008 ist davon auszugehen, dass die Beklagte den M Kr über Gegenstand und Inhalt des vorliegenden Verfahrens informiert hat. Auch habe der Mitarbeiter des M Kr, Herr P2, das Verfahren, in seiner Funktion als Mitarbeiter des M Kr begleitet.

71

Auch waren der Kämmerer des M Kr, Herr I sowie der Mitarbeiter des M Kr, Herr P3, im Termin anwesend und wären in der Lage gewesen, zur Sachaufklärung beizutragen.

72

Schließlich war auch der am 20.12.2006 gefasste Beschluss, durch den der Vorschlag der Geschäftsführung der Beklagten über die Verwendung des Jahresüberschusses 2005 der Beklagten abgelehnt wurde, ebenfalls für nichtig zu erklären und insoweit weiter festzustellen, dass der Jahresüberschuss 2005 der Beklagten in Höhe von 255.645,94 Euro mit dem Verlustvortrag in Höhe von 2.484.345,59 Euro verrechnet wird und der verbleibende Finanzverlust in Höhe von 2.228.699,95 Euro auf neue Rechnung vorgetragen wird, festzustellen. Gemäß § 14 des Gesellschaftsvertrages entscheidet die Gesellschaftsversammlung über die Ergebnisverwendung nach freiem Ermessen. Die Klägerin hat dargelegt, dass angesichts der erheblichen Verlustvorträge der Beklagten für eine andere Beschlussfassung hinsichtlich des Jahresüberschusses als die von der Geschäftsführung der Beklagten vorgeschlagenen Verrechnung mit dem Verlustvortrag kein Raum ist. Verhindert die Gesellschaftermehrheit ein Zustandekommen des Beschlusses, obwohl dessen Voraussetzungen vorliegen, können einzelne Gesellschafter gegen die Gesellschaft auf Mitwirkung an der Beschlussfeststellung klagen (vgl. Baumbach/Hueck a. a. O.; § 42 a Rd-Nr. 43).

73

Da im Übrigen die Beklagte inhaltlich gegen den Jahresabschluss der Beklagten für das Jahr 2005 keine konkreten Einwendungen vorgebracht noch sonst Korrekturen gefordert oder auch nur zulässige Ansatz- und Bewertungswahlrechte geltend macht, hat die Kammer keine Bedenken, den von dem Geschäftsführer der Beklagten unwidersprochen ordnungsgemäß aufgestellten und von den Abschlussprüfern geprüften Jahresabschluss für das Jahr 2005, wie beantragt, konkret festzustellen; eine Änderung des Jahresabschlusses 2005 insoweit hat die Kammer nicht in Erwägung gezogen.

74

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 709 ZPO.

75

YStDr. L2