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Landgericht Hagen·22 O 117/12·11.03.2013

Anerkenntnisurteil: Unterlassung der Bewerbung und des Inverkehrbringens der Hörhilfe „AXON Hearing Aid"

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)UnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Anerkenntnisurteil wurde die Beklagte verurteilt, die geschäftliche Bewerbung und das Inverkehrbringen der Hörhilfe „AXON Hearing Aid" zu unterlassen. Für künftige schuldhafte Zuwiderhandlungen wurden Ordnungsgelder bzw. Ordnungshaft angedroht; die Vollstreckung der Ordnungshaft soll am Geschäftsführer erfolgen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Unterlassungsantrag durch Anerkenntnisurteil stattgegeben; Beklagte zur Unterlassung und Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, Kosten trägt Beklagte

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anerkenntnisurteil kann ergehen, wenn die Beklagte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche anerkennt; das Gericht kann daraufhin die beantragte Unterlassungsverfügung in Form eines Anerkenntnisurteils aussprechen.

2

Ein Unterlassungsurteil kann die geschäftliche Bewerbung und das Inverkehrbringen eines Produkts untersagen, soweit dadurch geltend gemachte Rechte verletzt oder Rechtsverletzungen drohen.

3

Zur Sicherung der Wirksamkeit eines Unterlassungsgebots dürfen Gerichte für den Wiederholungsfall Ordnungsgelder und ersatzweise Ordnungshaft androhen.

4

Die Gerichtskosten können der verurteilten Partei auferlegt und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd die Hörhilfe „AXON Hearing Aid“ wie folgt zu bewerben:

2.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd die Hörhilfe „AXON Hearing Aid“ in Verkehr zu bringen.

3.

Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen eines der vorstehenden Unterlassungsgebote wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.