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Landgericht Hagen·22 O 113/12·24.10.2012

Einstweilige Verfügung: Verbot irreführender Angebote von Toner‑Klone

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtPatentrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner, die das Anbieten und Vertreiben neu hergestellter Nachbauten von Tonerkartuschen (sog. Klone) ohne Hinweis auf Nicht‑Originalität bzw. unter bloßer Nennung der Originalartikelbezeichnung untersagt. Streitgegenstand war die Irreführung der Marktteilnehmer und die Verhinderung möglicher Patentverletzungen. Das Gericht erließ die Verfügung ex parte wegen glaubhaft gemachter Tatsachen und besonderer Eilbedürftigkeit und drohte Ordnungsmittel an. Die Verfahrenskosten wurden dem Antragsgegner auferlegt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung stattgegeben: Vertrieb und Bewerbung von Toner‑Klone ohne Hinweis bzw. unter Angabe der Originalbezeichnung untersagt; Ordnungsmittel angedroht

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Anbieten neu hergestellter Nachbauten originaler Produkte ist unlauter, wenn dadurch ohne deutliche Kennzeichnung die Gefahr der Irreführung über Herkunft oder Beschaffenheit des Produkts entsteht.

2

Die Verwendung der Artikelbezeichnung des Originals für Nachbauten kann ohne klarstellenden Hinweis eine irreführende Kennzeichnung darstellen und einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG begründen.

3

Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch wegen drohender Patent‑ oder Kennzeichenverletzungen kann im Wege der einstweiligen Verfügung geschützt werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht und besondere Eilbedürftigkeit dargelegt sind.

4

Gerichte können zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs die Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) aussprechen und einen hohen Streitwert für die Kostenfestsetzung ansetzen, soweit dies verhältnismäßig ist.

Relevante Normen
§ 3 ZPO§ 5 Abs. 1 ZPO§ 5a Abs. 1 ZPO§ 8 ZPO§ 12 Abs. 2 ZPO§ 13 ZPO

Tenor

I.

Dem Antragsgegner wird untersagt,

im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs

a)

Nachbauten von Tonerkartuschen (sog. Klone) anzubieten, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um wiederaufbereitete Originalkartuschen sondern um (ggf. patentverletzende) neu hergestellte Nachbauten von Tonerkartuschen handelt;

und / oder

b)

Nachbauten von Tonerkartuschen (sog. Klone) unter bloßer Angabe der Artikelbezeichnung der Originalkartusche anzubieten, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, insbesondere, wenn dies unter folgender Angabe geschieht:

„Mehrwegtoner f. HP Laserjet P 2050 Series P 2055“.

 

II.

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

 

III.

Die Kosten des Verfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 250.000,00 € dem Antragsgegner auferlegt.

Rubrum

1

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 

2

ergeht aufgrund der in der Antragsschrift vom 22.10.2012 und durch Vorlage der darin genannten Anlagen glaubhaft gemachten tatsächlichen Angaben der Antragstellerin gemäß §§ 3, 5 Abs. 1, 5a Abs.1, 8, 12 Abs. 2, 13, 14, Nr. 13 Anh. zu § 3 Abs. 3; 935, 938 ZPO, und zwar wegen der besonderen Eilbedürftigkeit durch den Vorsitzenden allein und ohne vorherige mündliche Verhandlung die einstweilige Verfügung: 

3

I.

4

Dem Antragsgegner wird untersagt,

5

im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs

6

a)

7

Nachbauten von Tonerkartuschen (sog. Klone) anzubieten, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um wiederaufbereitete Originalkartuschen sondern um (ggf. patentverletzende) neu hergestellte Nachbauten von Tonerkartuschen handelt;

8

und / oder

9

b)

10

Nachbauten von Tonerkartuschen (sog. Klone) unter bloßer Angabe der Artikelbezeichnung der Originalkartusche anzubieten, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, insbesondere, wenn dies unter folgender Angabe geschieht:

11

„Mehrwegtoner f. HP Laserjet P 2050 Series P 2055“.

12

II.

13

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

14

III.

15

Die Kosten des Verfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 250.000,00 € dem Antragsgegner auferlegt.

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Hagen, den 25.10.2012

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Landgericht, 2. Kammer für Handelssachen

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Der Vorsitzende

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Vorsitzender Richter am Landgericht