Themis
Anmelden
Landgericht Hagen·22 O 111/01·17.03.2009

Nichtigkeitsklage gegen Handelsregister-Vollmacht nach Verschmelzung mangels Rechtsschutzbedürfnis

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger fechteten einen Gesellschafterbeschluss einer GmbH & Co. KG an, der der Komplementärin Vollmacht zu Handelsregisteranmeldungen erteilte, und begehrten weitergehende Feststellungen. Nach Umwandlung/Verschmelzung der KG auf eine AG und Verschmelzung der Komplementär-AG auf die Rechtsnachfolgerin sah das LG Hagen das Rechtsschutzbedürfnis als entfallen an. Die Vollmacht sei mit der Verschmelzung nach ihrem Wortlaut endgültig erloschen; eine künftige Verwendung sei nicht ersichtlich. Auch für ein Feststellungsinteresse wegen angeblich fehlerhafter Registeranmeldungen fehlten konkrete Anhaltspunkte; eine Haftung der Kläger nach § 15 Abs. 3 HGB komme mangels Veranlassung nicht in Betracht.

Ausgang: Klage wegen entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bestehen; entfällt es nach Klageerhebung, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

2

Eine durch Gesellschafterbeschluss erteilte Vollmacht, die sich ihrem Wortlaut nach auf die Anmeldung registerrelevanter Vorgänge für eine bestimmte Kommanditgesellschaft bezieht, erlischt grundsätzlich mit der Verschmelzung dieser Gesellschaft auf eine andere Rechtsform/Rechtsträgerin.

3

Ein Feststellungsinteresse wegen bereits erfolgter Handelsregisteranmeldungen setzt konkrete Anhaltspunkte für (fortwirkende) nachteilige Rechtsfolgen oder für unrichtige/fehlerhafte Eintragungen voraus; eine bloß abstrakte Gefährdung genügt nicht.

4

Für eine Haftung nach § 15 Abs. 3 HGB ist erforderlich, dass die Inanspruchgenommenen die Eintragung veranlasst haben; fehlt es daran, scheidet eine Haftung aus.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 15 Abs. 3 HGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Kläger hatten ursprünglich die H AG & Co. KG als Beklagte zu 1. und die H Geschäftsführungs-AG als Beklagte zu 2. (im Folgenden frühere Beklagte) mit den nach wie vor maßgeblichen Klageanträgen in Anspruch genommen.

3

Die Kläger waren Kommanditisten der früheren Beklagten zu 1., die aus der Umwandlung der H AG in I entstanden war und deren Aktionäre die Kläger waren.

4

Die ehemalige Beklagte zu 2. war die Komplementär-AG der früheren Beklagten zu 1.

5

Gegenstand des Verfahrens ist eine Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses sowie weitergehende Feststellungsanträge.

6

Die Beklagten hatten am 18.05.2001 fristgemäß zu einer Gesellschafterversammlung eingeladen. In einem Muster des Einladungsschreibens schlug die Beklagte u. a. vor, folgenden Beschluss zu fassen:

7

"a)

8

Der Komplementärin wird hiermit unwiderruflich Vollmacht erteilt, den Eintritt und das Ausscheiden von Kommanditisten sowie die Erhöhung und die Herabsetzung von Kommanditeinlagen im Namen aller Gesellschafter zum Handelsregister anzumelden."

9

"b)

10

§ 17 (Eintragungen in das Handelsregister) des Gesellschaftervertrages der H AG & Co. KG wird um einen Absatz 4 wie folgt ergänzt:

11

(4)

12

Die Komplementärin ist bevollmächtigt, den Eintritt und das Ausscheiden von Kommanditisten sowie die Erhöhung und die Herabsetzung von Kommanditeinlagen im Namen aller Gesellschafter zum Handelsregister anzumelden."

13

Bzgl. der maßgeblichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 21.08.2001 zu A III 1 (Bl. 24 – 26 d. A.) Bezug genommen.

14

In der Gesellschafterversammlung vom 27.06.2001 wurde vorschlagsgemäß der entsprechende Beschluss gefasst, wogegen die Kläger Widerspruch zu Protokoll erklärten.

15

Sie halten den Beschluss für nichtig.

16

Der Eintritt und das Ausscheiden von Kommanditisten sowie die Erhöhung und die Herabsetzung von Kommanditeinlagen sei von allen Gesellschaftern zum Handelsregister anzumelden. Eine Bevollmächtigung – wie hier beschlossen – durch Mehrheitsbeschluss sei unwirksam.

17

Selbst wenn Vollmachten zur Eintragung in das Handelsregister durch Mehrheitsbeschluss erzwungen werden könnten, so würde dieser Beschluss wegen der hier maßgeblichen Umstände der Inhaltskontrolle nicht standhalten. Die Haftungsrisiken, welche für die Kläger durch die Ihnen aufoktroyierte Vollmacht aufgebürdet würden, seien jedoch unbegrenzt hoch und mit dem Umstand, dass der Kommanditist beschränkt hafte, unvereinbar.

18

Schließlich verstoße der Beschluss auch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, dass der Gesellschaftsvertrag durch Mehrheitsbeschluss dahingehend geändert werden könnte, dass die Komplementärin auch gegen den Willen von widersprechenden Kommanditisten diese bei Anmeldungen zum Handelsregister vertreten könnte, insbesondere auch bei der Erhöhung ihrer Kommanditeinlage, sei dem Komanditgesellschaftsvertrag nicht zu entnehmen.

19

Dem gegenüber hielten die früheren Beklagten die Klage bereits für unzulässig; jedenfalls aber für unbegründet.

20

In der Sache vertragen Sie die Auffassung, dass die Klagen deshalb unbegründet seien, weil der streitgegenständliche Beschluss nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages wirksam gefasst worden sei. Die Vollmachtserteilung wegen Treu- und Fürsorgepflicht gegenüber ausscheidenden Kommanditisten wie auch im öffentlichen Interesse an der materiellen Richtigkeit des Handelsregisters sei zwingend erforderlich gewesen. Die Erteilung einer "Generalvollmacht" für bestimmte Arten von Handelsregisteranmeldungen sei zu lässig und zwar auch durch Mehrheitsbeschluss.

21

Mit Beschluss vom 03.09.2008 hatte das Gericht den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über bei dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde ausgesetzt mit der Erwägung, dass wenn die Verfassungsbeschwerde erfolg hätte, die Eintragung der H AG & Co. KG im Handelsregister zu löschen sei und der mit der Klage angefochtene Beschluss gegenstandslos sei und die Klage dann Mittel zum Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abzuweisen sei.

22

Mit Schreiben vom 02.05.2007 nahmen die Kläger das Verfahren wieder auf.

23

Allerdings war zwischenzeitlich die Beklagte zu 1., die H AG & Co. KG, später in U AG & Co. KG umbenannt und dann auf die U AG verschmolzen worden; insofern war die U AG die Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1.

24

Wegen der Verschmelzungsvorgänge im Einzelnen wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 03.06.2008 unter 2.1.1 (Bl. 325/326 d. A.) Bezug genommen. Unstreitig ist die U AG, die jetzige Beklagte, die Rechtsnachfolgerin der bisherigen Beklagten.

25

Die Kläger, die nach der Erklärung im Termin vom 25.04.2008 mit je einer Aktie an der Beklagten beteiligt sind, halten die Klage nach wie vor für zulässig und begründet.

26

Insbesondere sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage nicht deshalb entfallen, dass die H AG & Co. KG zwischenzeitlich in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden ist.

27

Vielmehr bestehe das Rechtsschutzbedürfnis weiter, zum einen zukünftig drohende Handelsregisteranmeldungen; im übrigen auch für bereits vorgenommene Anmeldungen. Die durch den streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschluss den Klägern aufgezwungene Vollmacht lebe fort, wobei sei dem Wirksamwerden der Verschmelzung die Beklagte bevollmächtigt sei.

28

Die Kläger seien auch nicht in der Lage, durch Einsicht in das Handelsregister die Richtigkeit vorgenommener Handelsregistereintragungen zu überprüfen. Eine solche Untersuchungspflicht könne ihnen auch nicht auferlegt werden, weil sie unzumutbar und sogar unmöglich sei. Für das Rechtsschutzbedürfnis reiche eine abstrakte Gefährdung aus. Nur wenn ausgeschlossen werden könne, dass die streitgegenständliche Vollmacht Rechtswirkungen zu Lasten der widersprechenden Kommanditisten entfalte, könnte den Kommanditisten, in deren Namen zu handeln die Vollmacht berechtigt hat und noch berechtige, ein Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden.

29

Die Klägerin beantragt,

30

den am 27. Juni 2001 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1. gefassten Beschluss (Vollmachtserteilung für Handelsregisteranmeldungen an die Komplementärin) für nichtig zu erklären;

31

hilfsweise,

32

die Nichtigkeit des vorbezeichneten Beschlusses festzustellen;

33

hilfsweise,

34

festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des vorbezeichneten Beschlusses nicht bevollmächtigt ist, im Namen der Kläger den Eintritt und das Ausscheiden von Kommanditisten sowie die Erhöhung und die Herabsetzung von Kommanditeinlagen zum Handelsregister anzumelden.

35

Die Beklagte beantragt,

36

die Klage abzuweisen.

37

Sie ist der Auffassung, dass Rechtsschutzbedürfnis der Kläger sei entfallen, weil etwaige vermeintliche Mängel in der Vollmacht zur Anmeldung und Eintragung beim Handelsregister der ehemaligen U2 AG & Co. KG jedenfalls durch die jeweiligen Eintragungen geheilt worden seien und die Gesellschaft zudem wegen Verschmelzung auf die U AG gar nicht mehr existiere. Der angefochtene Beschluss entfalte keinerlei Wirkungen mehr in der Beklagten und berühre schließlich die rechtlichen oder wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nicht mehr. Die Handelsregistervollmacht sei schlicht erloschen.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40

Nachdem die frühere Beklagte zu 1., die H AG und Co. KG wieder in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden ist und die durch den streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschluss bevollmächtigte frühere Beklagte zu 2., die H Geschäftsführungs-AG, auf die U AG verschmolzen worden ist, fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis.

41

Das Rechtsschutzbedürfnis gehört zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen und muss zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorliegen. Fehlt diese Prozessvoraussetzung oder – wie hier – entfällt sie zwischen Klageerhebung und Entscheidung, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

42

1.

43

Durch die Verschmelzung der U2 AG & Co. KG (vormals H AG & Co. KG; frühere Beklagte zu 1.) auf die U AG ist die streitgegenständliche Vollmacht endgültig erloschen.

44

Wegen der Umstrukturierungsmaßnahmen im Einzelnen wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 03.06.2008 zu 2.1.1 (dort Seite 6 – 7; Bl. 325 – 326 d. A.), die als unstreitig anzusehen sind, Bezug genommen.

45

Aus dem Wortlaut der angefochtenen Vollmacht folgt, dass mit der Verschmelzung der ursprünglich Beklagten zu 1. auf die U AG die Vollmacht erloschen ist.

46

Es handelt sich bei der erteilten Vollmacht um eine Bevollmächtigung der Komplementärin der Kommanditgesellschaft durch die damaligen Kommanditisten dieser Kommanditgesellschaft. Danach sollte § 17 des Gesellschaftsvertrages der H AG & Co. KG (Eintragungen in das Handelsregister) dahingehend ergänzt werden, dass die Komplementärin bevollmächtigt ist, den Eintritt und das Ausscheiden von Kommanditisten sowie die Erhöhung und Herabsetzung von Kommanditeinlagen im Namen aller Gesellschafter zum Handelsregister anzumelden. Nach Verschmelzung der Kommanditgesellschaft auf eine Aktiengesellschaft besteht eine Bevollmächtigung bereits nach dem Wortlaut des Beschlusses nicht mehr.

47

Die Gefahr einer zukünftigen Verwendung der Vollmacht bei einer weiter formwechselnden Umwandlung der U AG in eine Personengesellschaft besteht nicht. Die bisherigen Aktionäre der jetzigen Beklagten – die U AG – würden Kommanditisten und eine neue Komplementärin würde hinzutreten.

48

Handelsregisteranmeldungen der jetzigen Beklagten mit Wirkung für die Kläger aufgrund der damals erteilten Handelsregistervollmacht sind nicht erkennbar. Denn mit dem angefochtenen Beschluss wurde § 17 (Eintragungen in das Handelsregister) des Gesellschaftsvertrages der H AG & Co. KG geändert. Sollte die jetzige Beklagte die Komplementärin einer Kommanditgesellschaft werden, könnte sie nicht von der vermeintlich noch vorhandenen Vollmacht Gebrauch machen. Die ehemaligen Kommanditisten der H AG & Co. KG wären in dem Fall nicht Kommanditisten der neugegründeten Kommanditgesellschaft; sie wären vielmehr Gesellschafter der Komplementärin.

49

II.

50

Für die Klage besteht auch kein Rechtsschutzinteresse aufgrund bereits vorgenommener Registeranmeldungen.

51

Nach dem Vorbringen der Kläger bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Feststellungsinteresses dahingehend, dass von dem Vorliegen falscher Handelsregisteranmeldungen auszugehen ist.

52

Hinreichende Anhaltspunkte für vermeintlich falsche Handelsregistereintragungen, die Schadensersatzansprüche der Kläger oder Dritter nach sich ziehen könnten, bestehen nicht.

53

Erst recht bestehen keine Gründe für die Annahme, dass die streitgegenständliche Vollmacht dazu benutzt werden sollte oder wurde, um durch bewusst unwahre Angaben falsche Anmeldungen herbeizuführen. Auch für eine fahrlässig oder schuldlos fehlerhafte Handelsregisteranmeldung unter Verwendung der Vollmacht zu Lasten der Kläger bestehen keine Anhaltspunkte. Im übrigen würden die Kläger für eventuell fehlerhafte Anmeldungen nicht nach § 15 Abs. 3 HGB haften. Es fehlt insofern an der notwendigen Veranlassung der Eintragung durch sie, die Kläger.

54

Unter diesen Umständen unterlag die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Abweisung.

55

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.