Berichtigung der Urteilsgründe nach § 319 ZPO: Korrektur von Zitier- und Bezeichnungsfehlern
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Hagen berichtigt die Urteilsgründe vom 13.07.2021 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit. Berichtet werden ein Zitierfehler (richtig: 20.12.2011 statt 20.12.2001) und eine falsche Parteibezeichnung (‚Klägerin‘ → ‚Beklagte‘). Der zuvor ergangene Beschluss vom 17.04.2023 wird aufgehoben, weil er irrtümlich allein durch den Vorsitzenden gefasst worden war. Die Änderungen beruhen auf Verschreibungen und erfolgen ohne inhaltliche Neubeurteilung.
Ausgang: Berichtigung der Urteilsgründe nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit stattgegeben; Beschluss vom 17.04.2023 aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Offenbare Unrichtigkeiten in schriftlichen Urteilsgründen sind nach § 319 ZPO berichtigbar, soweit es sich um Verschreibungen oder offensichtliche Übertragungsfehler handelt.
Die Berichtigung kann die Korrektur von Zitierfehlern (z. B. falsches Datum in einer Fundstelle) und die Änderung von Parteienbezeichnungen umfassen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig ist und den Entscheidungsinhalt nicht berührt.
Ein zuvor ergangener, inhaltsgleicher Beschluss, der irrtümlich allein vom Vorsitzenden gefasst wurde, kann durch einen berichtigenden Beschluss aufgehoben und ersetzt werden.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO dient ausschließlich der Beseitigung formeller Unrichtigkeiten und ist nicht geeignet, eine materielle Neubeurteilung oder inhaltliche Änderung des Urteils herbeizuführen.
Tenor
Die Gründe des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 13.07.2021 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit und unter Aufhebung des Beschlusses vom 17.04.2023 dahingehend berichtigt, dass
1. dass es auf S. 11 im letzten Absatz im Zitat nicht „OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2001, 19 U 139/11", sondern richtigerweise „OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2011, 19 U 139/11" heißt.
2. Ferner heißt es auf S. 13 unter cc) statt „Die Regelung in Ziff. 3 Abs. 4 ist schließlich intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, soweit dort Zahlungen durch den Bund an die Beklagte als Fälligkeitsvoraussetzung geregelt sind, obwohl der Bund — unstreitig — nie direkte Zahlungen an die Klägerin erbringen wird." richtigerweise:
„Die Regelung in Ziff. 3 Abs. 4 ist schließlich intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, soweit dort Zahlungen durch den Bund an die Beklagte als Fälligkeitsvoraussetzung geregelt sind, obwohl der Bund — unstreitig — nie direkte Zahlungen an die Beklagte erbringen wird."
Rubrum
hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen am 26.04.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht T.. I., den Handelsrichter K. und den Handelsrichter P.
beschlossen:
Die Gründe des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 13.07.2021 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit und unter Aufhebung des Beschlusses vom 17.04.2023 dahingehend berichtigt, dass
1. dass es auf S. 11 im letzten Absatz im Zitat nicht „OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2001, 19 U 139/11", sondern richtigerweise „OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2011, 19 U 139/11" heißt.
2. Ferner heißt es auf S. 13 unter cc) statt „Die Regelung in Ziff. 3 Abs. 4 ist schließlich intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, soweit dort Zahlungen durch den Bund an die Beklagte als Fälligkeitsvoraussetzung geregelt sind, obwohl der Bund — unstreitig — nie direkte Zahlungen an die Klägerin erbringen wird." richtigerweise:
„Die Regelung in Ziff. 3 Abs. 4 ist schließlich intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, soweit dort Zahlungen durch den Bund an die Beklagte als Fälligkeitsvoraussetzung geregelt sind, obwohl der Bund — unstreitig — nie direkte Zahlungen an die Beklagte erbringen wird."
Gründe
Es liegen Unrichtigkeiten im Sinne von § 319 ZPO in Form des Verschreibens vor, die eine Berichtigung der Urteilsgründe gebieten. Der inhaltsgleiche Beschluss vom 17.04.2023 war versehentlich durch den Vorsitzenden allein gefasst worden und wird durch diesen Beschluss abändernd ersetzt.
| T.. I. | K. | P. |