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Landgericht Hagen·21 O 6/01·14.01.2001

Einstweilige Verfügung: Verbot pauschaler Tagesrabatte in Schuhwerbung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Einstweiliger Rechtsschutz/UnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen einer Zeitungsanzeige mit pauschalen Preisreduzierungen und einem „Nur heute…“-Tagesangebot für Herbst- und Winterschuhe. Entscheidend war, ob solche pauschalen bzw. tagesbezogenen Rabattankündigungen gegenüber Letztverbrauchern irreführend sind. Das Gericht gab dem Antrag statt, da die Tatsachen durch Vorlage eines Belegexemplars glaubhaft gemacht und Eilbedürftigkeit dargelegt waren. Es drohten Ordnungsmittel und die Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen; Werbung mit pauschalen und tagesbezogenen Preisreduzierungen verboten

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Gewährung einstweiliger Unterlassungsansprüche nach dem UWG genügt es, wenn der Antragsteller die für den Anspruch erheblichen Tatsachen glaubhaft macht und besondere Eilbedürftigkeit darlegt.

2

Die Vorlage eines Belegexemplars einer beanstandeten Werbeanzeige kann die Glaubhaftmachung der behaupteten Werbeaussagen begründen und damit eine einstweilige Verfügung rechtfertigen.

3

Werbung mit pauschalen Preisreduzierungen oder zeitlich befristeten ‚Nur heute‘-Angeboten ist gegenüber Letztverbrauchern unzulässig, wenn sie geeignet ist, über den Preisvorteil oder die Dauer des Angebots irrezuführen.

4

Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung sind die Androhung und Festsetzung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld/Ordnungshaft) zulässig; die Verfahrenskosten sind nach dem Gegenstandswert zuzuweisen.

Relevante Normen
§ 1 UWG§ 24 UWG§ 25 UWG§ 935 ff. ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit ergeht aufgrund der in der Antragsschrift vom 15.1.2001 enthaltenen und durch

Vorlage eines Belegexemplars der beanstandeten Werbeanzeige glaubhaft

gemachten tatsächlichen Angaben des Antragstellers gemäß §§ 1, 24, 25 UWG,

935 ff., 938 ZPO, und zwar wegen der besonderen Eilbedürftigkeit durch den

Vorsitzenden allein und ohne vorherige mündliche Verhandlung die einstweilige

Verfügung:

1.)

der Antragsgegnerin wird verboten, zu Wettbewerbszwecken gegenüber

Letztverbrauchern für Herbst- und Winterschuhe mit pauschalen Preisreduzierungen und/oder einem Tagesangebot wie

„Nur heute, ……….von 9 bis 18 Uhr, Herbst-

und Winterschuhe nochmals um 20 % reduziert“,

in Werbeankündigungen wie Zeitungsanzeigen zu werben,

und/oder eine Verkaufsveranstaltung entsprechend einer

derartigen Ankündigung durchzuführen.

2.)

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin

die Verhängung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder von

Ordnungsgeld bis zu 500.000,--DM oder ersatzweise einer

an ihrem Inhaber zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu

6 Monaten angedroht.

3.)

Die Kosten des Verfahrens werden nach einem Gegenstandswert von

DM 15.000,-- der Antragsgegnerin auferlegt.