Einstweilige Verfügung: Verbot pauschaler Tagesrabatte in Schuhwerbung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen einer Zeitungsanzeige mit pauschalen Preisreduzierungen und einem „Nur heute…“-Tagesangebot für Herbst- und Winterschuhe. Entscheidend war, ob solche pauschalen bzw. tagesbezogenen Rabattankündigungen gegenüber Letztverbrauchern irreführend sind. Das Gericht gab dem Antrag statt, da die Tatsachen durch Vorlage eines Belegexemplars glaubhaft gemacht und Eilbedürftigkeit dargelegt waren. Es drohten Ordnungsmittel und die Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen; Werbung mit pauschalen und tagesbezogenen Preisreduzierungen verboten
Abstrakte Rechtssätze
Zur Gewährung einstweiliger Unterlassungsansprüche nach dem UWG genügt es, wenn der Antragsteller die für den Anspruch erheblichen Tatsachen glaubhaft macht und besondere Eilbedürftigkeit darlegt.
Die Vorlage eines Belegexemplars einer beanstandeten Werbeanzeige kann die Glaubhaftmachung der behaupteten Werbeaussagen begründen und damit eine einstweilige Verfügung rechtfertigen.
Werbung mit pauschalen Preisreduzierungen oder zeitlich befristeten ‚Nur heute‘-Angeboten ist gegenüber Letztverbrauchern unzulässig, wenn sie geeignet ist, über den Preisvorteil oder die Dauer des Angebots irrezuführen.
Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung sind die Androhung und Festsetzung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld/Ordnungshaft) zulässig; die Verfahrenskosten sind nach dem Gegenstandswert zuzuweisen.
Tenor
In dem Rechtsstreit ergeht aufgrund der in der Antragsschrift vom 15.1.2001 enthaltenen und durch
Vorlage eines Belegexemplars der beanstandeten Werbeanzeige glaubhaft
gemachten tatsächlichen Angaben des Antragstellers gemäß §§ 1, 24, 25 UWG,
935 ff., 938 ZPO, und zwar wegen der besonderen Eilbedürftigkeit durch den
Vorsitzenden allein und ohne vorherige mündliche Verhandlung die einstweilige
Verfügung:
1.)
der Antragsgegnerin wird verboten, zu Wettbewerbszwecken gegenüber
Letztverbrauchern für Herbst- und Winterschuhe mit pauschalen Preisreduzierungen und/oder einem Tagesangebot wie
„Nur heute, ……….von 9 bis 18 Uhr, Herbst-
und Winterschuhe nochmals um 20 % reduziert“,
in Werbeankündigungen wie Zeitungsanzeigen zu werben,
und/oder eine Verkaufsveranstaltung entsprechend einer
derartigen Ankündigung durchzuführen.
2.)
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin
die Verhängung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder von
Ordnungsgeld bis zu 500.000,--DM oder ersatzweise einer
an ihrem Inhaber zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu
6 Monaten angedroht.
3.)
Die Kosten des Verfahrens werden nach einem Gegenstandswert von
DM 15.000,-- der Antragsgegnerin auferlegt.