Kauf Nutzfahrzeug: Rücktritt wegen optischem Karosserieeinzug und Dellen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Käuferin verlangte die Rückabwicklung eines Nutzfahrzeugkaufvertrags wegen eines Karosserieeinzugs, behaupteter temperaturabhängiger Dellen sowie eingeschränkter Lademöglichkeit/Sensorik. Das LG Hagen hielt den Rücktritt für unwirksam: Ein „Schummelmotor“-Vorwurf galt mangels rechtzeitiger Rüge als ausgeschlossen (§ 377 HGB). Der Karosserieeinzug sei zwar eine unbehebbare, aber nur optische und unerhebliche Abweichung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB); weitere Dellen seien nicht bewiesen und hinsichtlich weiterer Punkte fehle es an Fristsetzung. Annahmeverzug der Beklagten wurde mangels wirksamen Rücktritts verneint.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung und Feststellung des Annahmeverzugs vollständig abgewiesen, da kein wirksamer Rücktritt vorlag.
Abstrakte Rechtssätze
Eine behauptete Vertragswidrigkeit, die der Käufer nicht unverzüglich rügt, gilt im beiderseitigen Handelskauf als genehmigt (§ 377 Abs. 2 HGB), sofern nicht Arglist eingreift (§ 377 Abs. 5 HGB).
Eine Sache ist nicht schon deshalb mangelhaft, weil sie hinter einer durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt; maßgeblich ist die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich am Stand der Technik und der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Sachen orientiert (§ 434 BGB).
Ein Rücktritt ist nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn ein Mangel unerheblich ist; dies kann auch bei einem unbehebbaren, rein optischen Mangel ohne Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit nach Interessenabwägung gelten.
Behauptete Mängel, deren Vorliegen trotz sachverständiger Untersuchung nicht feststellbar ist, sind vom Käufer nicht bewiesen; die Nichterweislichkeit geht zulasten der beweisbelasteten Partei (non liquet).
Soweit ein Mangel grundsätzlich behebbar ist, setzt der Rücktritt regelmäßig ein Nachbesserungsverlangen mit Fristsetzung voraus (§ 323 Abs. 1 BGB).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 51.311,81 € festgesetzt.
Rubrum
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages bzgl. eines Nutzfahrzeuges wegen optischer Karosseriebeeinträchtigungen.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten – vermittelt über die XXX GmbH in XXX – unter dem 04.12./08.12.2018 einen Kaufvertrag (Anlage K1) über einen XXX Kastenwagen mit der Fahrgestellnummer XXX. Der Kaufpreis belief sich auf 50.811,81 € inklusive Umsatzsteuer. Zum Zeitpunkt des Kaufes verfügte das Fahrzeug bereits über einen Innenausbau. Das Fahrzeug weist unstreitig einen Karosserieeinzug hinter der Fahrerkabine im Übergang zum hinteren Kastenaufbau auf (vgl. etwa Lichtbild Bl. 235 - linker Kringel, Bl. 236, 239 eA).
Ausgeliefert wurde das Fahrzeug am 18.01.2019, nachdem die Klägerin den Kaufpreis gezahlt hatte.
Nachdem die Klägerin eine Woche später handelnd durch Herrn XXX unstreitig im Hinblick auf den Seitenauszug Mängel moniert hatte, bot die Beklagte nach einem gemeinsamen Termin mit Fahrzeugbesichtigung am 11.03.2022 mit Schreiben vom 15.03.2019 (Bl. 157 eA) wegen „Beanstandungen an der Seitenwand“ eine Kaufpreisrückerstattung in Höhe von 780,00 € vor.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2019 (Anlage K3) verlangte die Klägerin binnen 10 Tagen Mangelbehebung „wegen erheblicher starker Verwerfungen in beiden Seitenwänden“, die Seitenwände verzögen „sich nach innen“, „verstärkt bei Minusgraden“. Es sei ein „Knick nach innen hin von etwa 2 cm vorhanden“. Das Angebot der Beklagten, den Kaufpreis zu reduzieren, wies die Klägerin zurück (Anlage K5).
Mit Schreiben vom 26.03.2021 (Anlage K6) wies die Beklagte das Bestehen eines Mangels zurück, da es sich um einen „konstruktiv bedingten Einzug im Bereich der C-Säule und eine gewollte Bombierung“ handele.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2019 (Anlage K7) erklärte die Klägerin die „Wandlung des Kaufvertrages“ und forderte die Beklagte auf, 50.811,81 € inklusive Umsatzsteuer zurück zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges.
Die Klägerin behauptet, der steitgegenständliche Sprinter sei von Anfang mangelhaft gewesen.
Es gäbe zunächst einen Knick in der Seitenwand (Karosserieeinzug), der sich bei Minusgraden noch weiter nach Innen ziehe. Solche großen Karosserieeinzüge seien nicht marktüblich, fehlten etwa bei Fahrzeugen gleicher Bauart wie etwa VW Crafter. Stand der Technik seien gerade Seitenwände. Soweit der unstreitig bereits beim Kauf vorhandene Innenausbau den Knick vergrößern sollte, habe sich die Beklagte dies anrechnen zu lassen. Bei dem Vorgängerfahrzeug, einem Vormodell des jetzigen Sprinters sei dieser Einzug auch nicht vorhanden, was gegen eine gewollte Bombierung spreche. Bereit dieser Mangel berechtige nach ihrer, der Klägerin, Ansicht zum Rücktritt, weil er unbehebbar sei.
Als weiteren Mangel gäbe es Beulen und Verwerfungen im Seitenteil. Die Dellen / Beulen würden an der linken Fahrzeugseite insbesondere im oberen Bereich auftreten. Sie zeigten sich insbesondere bei frostigen Temperaturen oder bei hohen Temperaturen, letzteres insbesondere wenn das Fahrzeug in den Sommermonaten in Sonneneinstrahlung abgestellt werde. Ursache sei, dass ein Kleber bei der Fahrzeugfertigung zu schnell angezogen habe. Der Kläger bezieht sich ergänzend auf Lichtbilder (Bl. 192 f. eA). Er habe auch diese Dellen/Beulen eine Woche nach Auslieferung des Fahrzeugs gerügt. Herr XXX habe daraufhin den Umstausch des Fahrzeugs zugesagt. Der Mangel berechtige zum Rücktritt, weil das Fahrzeug so wie ein Unfallwagen aussehe.
Weiter bestünde als Mangel, dass entgegen der Absprache – insoweit unstreitig –nicht 5 Palletten / Gitterboxen ins Fahrzeug passen, weil dies der Luftaustritt einer Standheizung verhindert. In der hinteren Trittstufe sei ein Abstandmelder eingebracht. Hier bestünde als Mangel die Gefahr, dass beim Ladevorgang der Stapler gegen die Trittstufe kommt und damit die Sensoren beschädigt werden. Auch diese Mängel habe Herr XXX gegenüber Herrn XXX zeitnah nach Entdeckung gerügt.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 50.811,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2019 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs XXX mit der Fahrgestellnummer XXX zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Bearbeitungsverlauf der Seitenwände entspräche der Serie und es läge eine gewollte Bombierung vor, die keinen Mangel begründe, da sie dem Stand der Technik entspräche. Auch andere Serienfahrzeuge wiesen diese Form auf. Ferner werde die Nutzbarkeit des Fahrzeugs nicht eingeschränkt, daher eine optische Einschränkung unerheblich.
Darüber hinaus behauptete Dellen gäbe es nicht. Diese seien auch nicht rechtzeitig gerügt worden. Es sei allein über den Versatz am Fahrzeug gesprochen worden, auch im späteren Termin am 11.03.2019 unter Berufung auf den Terminbericht vom 11.03.20219 (Bl. 151 ff. eA). Schließlich seien solche Dellen bei einem Nutzfahrzeug unerheblich.
Es habe keine Absprache gegeben, dass 5 Platten in das Fahrzeug geladen werden könnten. Die Lüftung der Standheizung sei vertragsgemäß. Zudem seien dieser Umstand sowie die Sensorproblematik unerheblich. Auch habe die Klägerin insoweit der Beklagten eine Nachfrist setzen müssen, dies aber – insoweit unstreitig – unterlassen.
Herr XXX habe auch keinen Umtausch das Fahrzeugs zugesagt, da er wie er im Gespräch offengelegt habe, hierzu nicht entscheidungsbefugt gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen am 12.11.2019 (Bl. 108 ff. eA), 30.06.2022 (Bl. 225 ff. eA) und vom 07.06.2022 (Bl. 588 ff. eA) verwiesen.
Die Klägerin hat im Termin vom 07.06.2022 erstmals einen Schriftsatz vom 03.05.2022 überreicht. Sie hat hierbei über Herrn XXX informatorisch gehört erklärt, in dem Fahrzeug sei ein „Schummelmotor“ verbaut. Dieses sei ihr schon seit 3-4 Monaten bekannt, ohne dass sie dies gegenüber der Beklagten gerügt habe. Im Nachgang zum Termin hat die Klägerin am 09.06.2022 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz (Bl. 620 eA) eingereicht.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen XXX und XXX. Wegen des Ergebnisses des Zeugenbeweises wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 30.06.2020 (Bl. 225 ff. eA) verwiesen. Ferner hat die Kammer auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 30.06.2020 (Bl. 243 f. eA) und vom 29.04.2021 (B. 399 eA) sowie Verfügung vom 29.10.2021 (Bl. 486 eA) Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses des Sachverständigenbeweises wird auf das schriftliche Gutachten des Prof. Dr.-Ing. XXX vom 15.03.2021 (Bl. 304 ff. eA) nebst Ergänzungsgutachten vom 12.07.2021 (Bl. 44 ff. eA) und vom 21.03.2022 (Bl. 511 ff. eA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch der Klägerin lässt sich nicht auf eine mündliche Rückabwicklungsvereinbarung stützen.
Diese kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die Aussagen von Herrn XXX und Herrn XXX stehen sich insoweit unvereinbar gegenüber, ohne dass die Kammer von der Richtigkeit der einen oder anderen Darstellung überzeugt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Zeuge XXX bei der von ihm verneinten Rückabwicklungsvereinbarung die Unwahrheit gesagt hat. Denn hat Herr XXX hat seine Angaben kritisch überprüft und sogar zu Ungunsten der Beklagten bestätigt, dass Herr XXX auch mündlich schon Im Januar 2019
die seitlichen Dellen bzw. Beulen an der Fahrzeugseite moniert hatte. Die Unaufklärbarkeit geht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin (non liquet).
Die Klägerin kann ihr Rückabwicklungsbegehren auch nicht auf §§ 346, 323, 437 Nr. 2, 434 BGB stützen.
Der erklärte Rücktritt ist unwirksam.
Das Fahrzeug gilt als mangelfrei, § 377 Abs. 2 HGB, soweit sich die Klägerin erstmals mündlich am 07.06.2022 auf einen „Schummelmotor“ bezogen hat. Sie hat nach Bekunden des Herrn XXX trotz bestehender Kenntnis 3 bis 4 Monate zugewartet, ohne eine diebbezügliche Rüge gegenüber der Beklagten zu erklären. Zur Arglist im Sinne von § 377 Abs. 5 HGB, die die Rügeobliegenheit entfallen lässt, hat die Klägerin erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.06.2022 vorgetragen, so dass dieser außerhalb mündlicher Verhandlung erfolgte Vortrag nach § 296a S. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen war. Die Kammer sieht auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a S. 2, 156 ZPO), weil die Klägerin mehrere Monate lang die Möglichkeit ungenutzt gelassen hat, zu dem Termin am 07.06.2022 rechtzeitig vorzutragen.
Soweit es den Einzug an der Fahrzeugseite betrifft, liegt jedenfalls kein zum Rücktritt berechtigender Mangel am Fahrzeug vor. Ob eine Beschaffenheit einer Kaufsache nach § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB üblich ist, bemisst sich an der objektiv berechtigten Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (BGH, NJW 2007, S. 1351, Tz. 21; Eggert, DS 2009, 247). Daher ist bei dem üblich erwartbaren Stand der Technik nicht auf den Standard der Marke, sondern auf den Entwicklungsstand vergleichbarer Fahrzeuge insgesamt abzustellen (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1991, 1340). Gleiches gilt für die erwartbare Verarbeitungsqualität (vgl. Westermann, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl., § 434 Rn. 62). Eine Kaufsache, die dem Stand der Technik gleichartiger Sachen entspricht, ist aber nicht allein deshalb mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt (BGH, NJW 2009, 2056).
Der Sachverständige Prof. Dr. XXX hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 15.03.2021 ausgeführt, dass bei dem als mangelhaft gerügten Knick eine fügetechnische Stoßabweichung zweier verschweißter Bleche vorliegt. Dieses sei in gewissen Toleranzen bei einem Nutzfahrzeug tolerierbar. Eine Abweichung von 3 - 5 mm sei bei Transportern marktüblich und Stand der Technik. Gemessen hat der Sachverständige eine Bombierungstiefe von 8 mm, also eine Überschreitung der maximalen Toleranz um etwa 3 mm (60 %). Der eigene – nicht maßgebliche – Fertigungsstandard der Beklagten, der eine Toleranz von 6 mm zulässt, bewirkt immer noch eine Abweichung von 2 mm (40 %). In welchem Umfang der bereits beim Kauf vorhandene Innenausbau für die Abweichung ursächlich ist, hat der Sachverständige nicht aufklären können. Dies würde aber auch an der festgestellten Toleranzabweichung an sich nichts ändern, die rein optischer Natur ist und die Nutzbarkeit im Innenraum nicht einschränkt. Die Kammer macht sich die widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu eigen.
Die Kammer geht davon aus, dass damit zwar ein unbehebbarer Mangel vorliegt, dieser aber wegen dessen Unerheblichkeit im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht zum Rücktritt, sondern allenfalls zur Minderung berechtigt (vgl. die Verfügung vom 11.09.2021, Bl. 473 f. eA).
Beim unbehebbaren Mangel, mit denen der Käufer dauerhaft leben muss, ist zwar grundsätzlich von der Erheblichkeit auszugehen. Soweit die Gebrauchstauglichkeit aber nicht berührt wird, der Käufer also lediglich einen Minderwert hinnehmen muss, kommt eine Unerheblichkeit gleichwohl in Betracht, wenn Minderung bzw. „kleiner“ Schadensersatz die Mangelbetroffenheit des Käufers hinreichend ausgleichen würden (vgl. Ernst, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl., § 323 Rn. 251). Diese Bewertung hängt von einer Interessenabwägung im Einzelfall ab (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 81. Aufl., § 437 Rn. 23). Unerheblich kann dabei eine optisch kaum wahrnehmbare Beschaffenheit sein, die die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt (vgl. Weidenkaff, a.a.O.).
Nach dieser Maßgabe geht die Kammer von einer optisch kaum wahrnehmbaren, die Fahrzeugnutzung nicht beeinträchtigende Beeinträchtigung aus, da die Abweichung von der marktüblichen Toleranz nur 3 mm beträgt, somit gegenüber einer (noch) hinzunehmenden Abweichung von 5mm nicht wesentlich stärker und nicht aus allen Blickwinkeln ins Auge fällt, und es sich bei dem streitgegenständlichen Sprinter um ein Nutzfahrzeug handelt, bei dem die Optik jedenfalls kein besonders sensibles Kriterium ist. Auch der Sachverständige hat insoweit schriftlich im Ausgangsgutachten ausgeführt, dass eine Minderung einer festgestellten optischen Beeinträchtigung Rechnung tragen kann (vgl. Bl. 312 eA).
Soweit sich die Klägerin weiter auf Dellen an der Fahrzeugseite berufen hat, die bei Temperaturabweichungen weiter zunehmen und wandern würden, hat sie diese streitige Behauptung nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme nicht beweisen können. Der Sachverständige hat bei der weiteren Fahrzeuguntersuchung in einer Klimakammer im Ausgangspunkt nur leichte Verwerfungen (im gesamten Dachrahmenbereich von C- bis D-Säule festgestellt (Lichtbilder Bl. 517 eA). Durch deutlich kalte oder warme Temperaturen konnten weitere Verformungen (Verwerfungen, Einziehungen) von max. ca. 0,2 mm provoziert werden, die der Sachverständige als normales Erscheinungsbild für einen Transporter bezeichnet hat. Den Zustand, den die Klägerin mit verschiedenen Lichtbildern zu vermitteln versucht hat, hat der Sachverständige damit gerade nicht in der Klimakammer nachstellen können, so dass es an einer feststellbaren Abweichung vom Stand der Technik fehlt. Einwendungen gegen das zweite Ergänzungsgutachten hat die Klägerin trotz Fristsetzung (vgl. Bl. 546 eA) nicht geltend gemacht. Es kommt demnach nicht weiter darauf an, ob die Klägerin diesen Mangel rechtzeitig gerügt hat und ob es wegen der Unbehebbarkeit keiner Nachfristsetzung bedurfte.
Soweit sich die Klägerin auf die unzureichende Lademöglichkeit mit 5 Platten und eine Sensorproblematik bezogen hat, fehlt es jedenfalls an einem nach § 323 Abs. 1 BGB erforderlichen Nachbesserungsverlangen samt Fristsetzung. Ergänzender Vortrag der Klägerin ist auch nach dem entsprechenden Hinweis der Kammer vom 12.11.2019 (Bl. 109 eA) nicht erfolgt.
Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Da der Rücktritt unwirksam ist, befindet sich die Beklagte nicht im Annahmeverzug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nach §§ 709 S. 1 und S. 2 ZPO ergangen.