Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO wegen Verschreibungen im Urteil
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Hagen berichtigte gemäß § 319 ZPO offenbare Verschreibungen in den Gründen seines Urteils vom 27.06.2023. Berichtet wurden eine Schreibweise in einer Literaturangabe („GmbH-Geschäftsführers“) und falsche Formulierungen der Parteienbezeichnung in mehreren Sätzen. Die Korrekturen betreffen ausschließlich formale Fehler und ändern nicht den inhaltlichen Tenor des Urteils.
Ausgang: Berichtigung offenbarer Verschreibungen in den Urteilsgründen gemäß § 319 ZPO als zutreffend stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in der Form des Verschreibens im Urteil.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist auf offenkundige Schreib- oder Druckfehler beschränkt und darf nicht in die eigentliche materiell-rechtliche Entscheidungsfindung eingreifen.
Die Korrektur kann insbesondere die Berichtigung von Parteienbezeichnungen oder Zitatformen in den Urteilsgründen umfassen, soweit dadurch der entscheidende Inhalt nicht verändert wird.
Ein Berichtigungsbeschluss stellt den klarstellenden Wiederherstellungsakt des ursprünglich Gemeinten dar und ersetzt nicht eine inhaltliche Überprüfung des Urteils.
Tenor
Die Gründe des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 27.06.2023 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit in Form des Verschreibens wie folgt berichtigt:
Auf Seite 11 im 3. Absatz heißt der Satz (Änderung unterstrichen):
„Diese Normfassung war auch im zu beurteilenden Zeitpunkt maßgeblich (vgl. Drescher, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, 8. Aufl., Rn. 607 mwN.)."
Auf Seite 14 wird im 2. Absatz im ersten und vierten Satz „die Beklagte“ ersetzt durch "der Beklagte". Im gleichen Absatz wird im zweiten Satz „Die Beklagte“ ersetzt durch „Der Beklagte“.