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Landgericht Hagen·21 O 169/02·27.10.2002

Einstweilige Verfügung: Werbung 'Räumungsverkauf wegen Geschäftsübergabe' ohne IHK-Anzeige untersagt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtUnterlassungsanspruch (einstweiliges Verfügungsverfahren)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Hagen erließ einstweilige Verfügung gegen die Bewerbung eines Räumungsverkaufs mit dem Hinweis auf Geschäftsübergabe, weil die nach § 8 Abs. 3 UWG erforderliche Anzeige bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer fehlte. Die Wiederholungsgefahr war nicht durch ein Schreiben der Antragsgegnerin ausgeräumt. Die Verfügung wurde mangels Anzeige und wegen der besonderen Eilbedürftigkeit durch den Vorsitzenden erlassen; Zwangsmittel wurden angedroht.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Werbung eines Räumungsverkaufs wegen fehlender Anzeige nach § 8 Abs. 3 UWG vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbung für einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsübergabe setzt eine ordnungsgemäße Anzeige bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer gemäß § 8 Abs. 3 UWG voraus.

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Erfolgt die vorgeschriebene Anzeige nicht, begründet dies nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 UWG die Voraussetzungen für die Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei hinreichender Wiederholungsgefahr.

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Eine bloße schriftliche Erklärung des Werbenden beseitigt die indizierte Wiederholungsgefahr nicht, wenn nicht eine unbedingte, strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird.

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Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs können gegen Zuwiderhandlungen Ordnungsgeld und Ordnungshaft angedroht werden.

Relevante Normen
§ 1 UWG§ 7 UWG§ 8 UWG§ 24 UWG§ 25 UWG§ 32 UWG

Tenor

ergeht aufgrund der in der Antragsschrift vom 25.10.2002 enthaltenen und durch Vorlage der darin genannten Anlagen sowie Fotografien der beanstandeten Werbeanzeige glaubhaft gemachten tatsächlichen Angaben des Antragstellers gemäß §§ 1, 7, 8, 24, 25 UWG, 32, 935 ff., 938 ZPO, und zwar wegen der besonderen Eilbedürftigkeit durch den Vorsitzenden allein und ohne vorherige mündliche Verhandlung die einstweilige Verfügung:

1.) Der Antragsgegnerin wird verboten, im geschäftlichen

Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeanzeigen oder

sonstigen öffentlichen Mitteilungen, z.B. durch Schau-

fensterwerbung, mit einem Räumungsverkauf von Schmuck

wegen Geschäftsübergabe mit der Aussage:

"Räumungsverkauf wegen Geschäftsübergabe

30 - 50%"

zu bewerben,

und/oder einen derart angekündigten Räumungsverkauf

durchzuführen, solange dieser entgegen § 8 Abs. 3 UWG nicht

ordnungsgemäß bei der zuständigen Industrie- und Handels-

kammer angezeigt ist.

2.) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgeg-

nerin die Verhängung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten

oder von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR oder ersatz-

weise einer an ihren Gesellschaftern zu vollziehenden

Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3.) Die Kosten des Verfahrens werden nach einem Gegenstands-

wert von 8.000,00 Euro der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

2

Die beantragte einstweilige Verfügung war gemäß § 8 Abs. 5 Nr. 1 UWG zu erlassen, da der Räumungsverkauf entgegen § 8 III UWG nicht bei der zuständigen SIHK Hagen ordnungsgemäß angezeigt worden ist und die durch diesen Verstoß indizierte Wiederholungsgefahr durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2002 nicht ausgeräumt ist, sondern nach der Rechtsprechung nur durch eine unbedingte strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (vgl. hierzu nur Baumbach/Hefermehl 22. Auflage Wettbewerbsrecht Rdn. 262-264 UWG Einl. mit zahlreichen

3

Nachweisen.)