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Landgericht Hagen·21 O 129/13·14.12.2015

UWG: Irreführende Werbung mit „spezialisierten Steuerberatern“ durch Beraternetzwerk

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Steuerberaterkammer nahm den Betreiber einer Internetplattform auf Unterlassung in Anspruch, weil dieser ein Beraternetzwerk für Ärzte/Zahnärzte als „I‑Steuerberater“ und „Spezialisten“ bewarb. Das LG Hagen untersagte Teile der Werbung wegen Irreführung über die eigene Leistungserbringung sowie wegen unbelegter Spezialisierungsbehauptungen und herabwürdigender Aussagen über „nicht spezialisierte“ Steuerberater. Ein generelles Verbot der Vermittlung von Steuerberatern/Anfragen lehnte das Gericht ab, da darin ohne weitere Prüfung keine Steuerberatung i.S.d. StBerG liege. Die Klage hatte daher nur teilweise Erfolg; die Kosten wurden aufgehoben.

Ausgang: Unterlassung wegen irreführender und herabwürdigender Werbeaussagen zugesprochen, weitergehende Vermittlungsverbote abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbung ist irreführend, wenn sie den Eindruck erweckt, der Werbende erbringe selbst Steuerberaterleistungen oder verfüge über eigene Steuerberater, obwohl er lediglich ein Netzwerk Dritter betreibt.

2

Die Behauptung, angeschlossene Berufsträger seien „spezialisiert“, ist nur zulässig, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Spezialisierung substantiiert dargelegt und im Streitfall bewiesen werden können; die Darlegungs- und Beweislast trägt der Werbende.

3

Unbelegte Tatsachenbehauptungen, wonach Kunden bei anderen Marktteilnehmern typischerweise „Unsicherheit und finanzielle Nachteile“ erleiden, stellen eine unlautere Herabwürdigung von Mitbewerbern dar.

4

Die bloße Weiterleitung von Anfragen an angeschlossene Steuerberater stellt ohne eigene inhaltliche Prüfung oder Vorprüfung der Anfrage grundsätzlich keine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen dar.

5

Ein generelles Verbot der Vermittlung steuerberatender Kontakte setzt konkrete, nachweisbare Umstände voraus, die über eine neutrale Kontaktvermittlung hinausgehen (z.B. Entgeltvermittlung oder eigene fachliche Vorprüfung).

Relevante Normen
§ 9 StBerG§ 1 StBerG§ 4 Nr. 7 UWG§ 4 Nr. 8 UWG§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalls Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie folgt zu werben:

Willkommen bei den spezialisierten Steuerberatern für Ärzte und Zahnärzte

Jeder Unternehmer hat das Ziel und den Anspruch, ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen zu führen, Ärzte und Zahnärzte auch! Unsere I-Steuerberater unterstützen Ihren Anspruch! Sie sorgen für wirtschaftliche Sicherheit und finanzielle Vorteile für Ärzte und Zahnärzte.

Unsere Arbeit:

Wir wollen, dass Sie als Arzt oder Zahnarzt von den Besten betreut und beraten werden!

Wir entwickeln mit ausgewählten Gesundheitsmarkt-Spezialisten aus den Bereichen Steuern, Recht, Finanzen, Unternehmensberatung, Klinik und Niederlassung modernste Konzepte zur Erschließung unternehmerischer Perspektiven für Ärzte.

Was unterscheidet uns von anderen Unternehmen?

Wir sind ein Netzwerk von Spezialisten für Ärzte und Zahnärzte.

In dieser Funktion sind wir für die Ärzte in allen unternehmerischen Fragen der erste Ansprechpartner.

Wer arbeitet mit uns zusammen?

Spezialisten bieten Ihnen als Arzt oder Zahnarzt einfach die besseren Ergebnisse!

Unsere Partner sind

- Steuerberater

… die sich auf die Betreuung und Beratung von Ärzten und Zahnärzten spezialisiert haben.“

2.

Nach unseren Untersuchungen sind 70 % der Ärzte und Zahnärzte in Deutschland Mandanten bei nicht spezialisierten Steuerberatern! Damit erleiden diese Ärzte Unsicherheit und finanzielle Nachteile! Wir wollen diese Unsicherheiten und finanziellen Nachteile für Sie aus der Welt schaffen und haben daher das Elite-Netzwerk I gegründet. Partner dieses Netzwerkes sind spezialisierte Steuerberater, die Sie hier schon einmal im Interview erleben können.“

3.

QZV-Werte und RLV-Werte schnell nachschlagen zu können, und das KV-übergreifend, ist für Sie als Arzt normalerweise mit erheblicher Mühe verbunden. Diese Mühe nehmen wir Ihnen als I-Steuerberater ab. Dies ist ein Beispiel dafür, dass Sie sich von einem spezialisierten I-Steuerberater mehr Beratung und Betreuung erwarten dürfen, als von einem nicht spezialisiertem Steuerberater.“

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Beklagte betreibt eine Internetseite „J“ und bewirbt dort ein Netzwerk von Beratern für Ärzte und Zahnärzte, unter anderem im Bereich der Steuerberatung. Über steuerberatende Berufsträger verfügt die Beklagte selbst nicht.

3

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Geschäftsmodell der Beklagten, das in einer entgeltlichen Vermittlung von Steuerberatern liege, unter mehreren Aspekten wettbewerbswidrig sei:

4

So verstoße das Modell gegen § 9 StBerG, weil sie ihr Netzwerk so darstelle, als wenn sie selber Steuerberatungsleistungen anbiete bzw. damit Aufträge im Sinne von § 9 StBerG vermittle. Weiterhin beinhalte dieses Geschäftsmodell auch eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 1 StBerG. Denn die Weitervermittlung der Anliegen von potentiellen Kunden sei bereits als eine steuerberaterliche Vorprüfung aufzufassen. Auch sei die Werbung auch irreführend, weil die im Netzwerk vorhandenen Steuerberater fälschlicherweise als „Spezialisten“ bezeichnet würden. Ferner sei die Werbung der Beklagten unlauter im Sinne von § 4 Nr. 7 und 8 UWG, weil andere Steuerberater herabgewürdigt würden.

5

Die Klägerin beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu unterlassen,

7

1.

8

a) geschäftsmäßig Steuerberater und Steuerberaterleistungen zu vermitteln, wie geschehen auf den Internetseiten „J“ (Anlage K1),

9

b) hilfsweise dazu geschäftsmäßig Steuerberater und Steuerberaterleistungen zu vermitteln durch die Entgegennahme der auf steuerberatenden Leistungen gerichteten Anfragen und deren Weiterleitung an Netzwerkpartner der Beklagten zum Zwecke der Herbeiführung eines Mandats oder zum Zwecke der Aufnahme von Gesprächen zur Begründung eines Mandats,

10

c) weiter hilfsweise geschäftsmäßig Steuerrechtshilfe anzubieten, wenn dies geschieht auf den Internetseiten „J“ am 03.05.2013, und zwar:

11

Willkommen bei den spezialisierten Steuerberatern für Ärzte und Zahnärzte

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Jeder Unternehmer hat das Ziel und den Anspruch, ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen zu führen, Ärzte und Zahnärzte auch! Unsere I-Steuerberater unterstützen Ihren Anspruch! Sie sorgen für wirtschaftliche Sicherheit und finanzielle Vorteile für Ärzte und Zahnärzte.

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Unsere Arbeit:

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Wir wollen, dass Sie als Arzt oder Zahnarzt von den Besten betreut und beraten werden!

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16

Wir entwickeln mit ausgewählten Gesundheitsmarkt-Spezialisten aus den Bereichen Steuern, Recht, Finanzen, Unternehmensberatung, Klinik und Niederlassung modernste Konzepte zur Erschließung unternehmerischer Perspektiven für Ärzte.

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Was unterscheidet uns von anderen Unternehmen?

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Wir sind ein Netzwerk von Spezialisten für Ärzte und Zahnärzte.

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In dieser Funktion sind wir für die Ärzte in allen unternehmerischen Fragen der erste Ansprechpartner.

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Wer arbeitet mit uns zusammen?

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Spezialisten bieten Ihnen als Arzt oder Zahnarzt einfach die besseren Ergebnisse!

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Unsere Partner sind

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- Steuerberater

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… die sich auf die Betreuung und Beratung von Ärzten und Zahnärzten spezialisiert haben.“

28

2.

29

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie folgt zu werben:

30

a)

31

Nach unseren Untersuchungen sind 70 % der Ärzte und Zahnärzte in Deutschland Mandanten bei nicht spezialisierten Steuerberatern! Damit erleiden diese Ärzte Unsicherheit und finanzielle Nachteile! Wir wollen diese Unsicherheiten und finanziellen Nachteile für Sie aus der Welt schaffen und haben daher das Elite-Netzwerk I gegründet. Partner dieses Netzwerkes sind spezialisierte Steuerberater, die Sie hier schon einmal im Interview erleben können.

32

b)

33

QZV-Werte und RLV-Werte schnell nachschlagen zu können, und das KV-übergreifend, ist für Sie als Arzt normalerweise mit erheblicher Mühe verbunden. Diese Mühe nehmen wir Ihnen als I-Steuerberater ab. Dies ist ein Beispiel dafür, dass Sie sich von einem spezialisierten I-Steuerberater mehr Beratung und Betreuung erwarten dürfen, als von einem nicht spezialisiertem Steuerberater.“

34

Die Beklagte beantragt,

35

              die Klage abzuweisen.

36

Sie ist der Auffassung, dass § 9 StBerG nicht greife. Sie vermittle auch nicht entgeltlich Aufträge an Steuerberater. Eine Irreführung liege nicht vor. Sie weise nur auf ihr Netzwerk von spezialisierten Steuerberatern hin. Diese Angaben seien zutreffend.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39

Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des Hilfsantrages zu 1 c) in der im Tenor aufgeführten Form sowie hinsichtlich der Anträge zu 2. unter a) und b) auch begründet. Im Übrigen ist die Klage aber als unbegründet abzuweisen.

40

I.

41

Die Klage ist im Hinblick auf das sich aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ergebende Bestimmtheitsgebot, soweit sie von der Kammer zugesprochen worden ist, ausreichend zulässig. Insbesondere sind dort die inkriminierten Verhaltensweisen unterscheidungsfähig und individualisierbar aufgeführt.

42

II.

43

Hinsichtlich des Hilfsantrages zu 1 c), jedenfalls soweit allgemein ein entsprechender werblicher Auftritt untersagt werden soll, und hinsichtlich der Klageanträge zu 2.a) und b) ist die Klage auch begründet.

44

1.

45

Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich zunächst aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Interessen der Mitglieder des Verbandes sind berührt.

46

2.

47

Nach Auffassung der Kammer kann auf den Hilfsantrag zu 1 c) die Klägerin auch die Unterlassung von der Beklagten verlangen, soweit dort irreführend der Eindruck vermittelt wird, die Beklagt vermittle Spezialisten und biete selbst Steuerberaterleistungen an.

48

Denn insofern ist unter dem Aspekt der Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 UWG ein Unterlassungsanspruch im Sinne von § 8 Abs. 1, 2, § 3 UWG zu bejahen.

49

Im Einzelnen:

50

a)

51

Nimmt man die im Tenor im Einzelnen aufgeführten Aussagen der Beklagten zusammen, ergibt sich daraus zum einen der unzutreffende Eindruck für den Verkehr, dass es sich bei der Beklagten selbst um ein Unternehmen handele, welches Steuerberaterleistungen anbietet. Dies ergibt sich schon aus der Einleitung, dass man bei spezialisierten Steuerberatern für Ärzte und Zahnärzte willkommen geheißen wird. Auch die Formulierung „unsere I-Steuerberater“ legt nahe, dass es sich um Berufsträger handelt, die bei der Beklagten selbst tätig sind, was unstreitig nicht der Fall ist. Unter dem Aspekt, dass die Beklagte dort ihre Arbeit näher bringt, ergibt sich aus der Formulierung, dass auch im Bereich der Steuern modernste Konzepte zur Erschließung unternehmerischer Perspektiven entwickelt würden, dieser vorgenannte, unzutreffende Eindruck. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird auch nicht hinreichend deutlich, dass sie lediglich die Steuerberatungsleistungen von anderen Berufsträgern, die nur ihrem Netzwerk angehören, vermittelt. Dagegen spricht schon entscheidend, dass die Beklagte sich dort selbst in allen unternehmerischen Fragen, somit auch in steuerrechtlichen Fragen, selbst als erster Ansprechpartner bezeichnet. Der folgende Passus, dass nur eine Zusammenarbeit mit Steuerberatern erfolgt, die sich auf die Betreuung und Beratung von Ärzten und Zahnärzten spezialisiert hätten, vermag diesen unzutreffenden Eindruck aus Sicht der Kammer nicht genügend zu entkräften.

52

b)

53

Soweit dort zum anderen in verschiedenen Formulierungen eine Spezialisierung der Berater zum Ausdruck kommt, so ist nach der Entscheidung des BGH vom 24.07.2014 (I-ZR 53/13, GRUR 2015, 286 ff.) dagegen zwar an sich nichts einzuwenden, hier fehlt es jedoch an einem Nachweis dieser behaupteten Spezialisierung.

54

Denn die Beklagte hat für die Richtigkeit dieser Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast inne. Bereits ihrer Darlegungslast ist die Beklagte aber nicht nachgekommen. Die Klägerin hat von Anfang an dieses Spezialistentum gerügt. Gleichwohl hat die Beklagte nicht näher vorgetragen, inwiefern sich die in ihrem Netzwerk befindlichen Steuerberater als Spezialisten für die Ärzte- und Zahnärzteschaft qualifiziert haben. In der mündlichen Verhandlung ist lediglich die absolute Zahl der angeschlossenen Steuerberater mit ca. 60 angegeben worden. Nähere Angaben zu der Qualifikation dieser Steuerberater gerade für die angesprochene Ärzte- und Zahnärzteschaft sind indessen nicht erfolgt. Dieser Darlegungsmangel wirkt sich hier zum Nachteil der Beklagten aus.

55

Insofern ist auch unter diesem Gesichtspunkt eine Irreführung zu bejahen.

56

3.

57

Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 2. weitergehende Unterlassungsansprüche verfolgt, sind auch diese zu gegeben.

58

Dazu wie folgt:

59

a)

60

Wenn dort ebenfalls auf spezialisierte Steuerberater abgestellt wird, gelten die obigen Ausführungen zu 2b), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, entsprechend.

61

b)

62

Daneben ist auch noch der Aspekt der Herabwürdigung der anderen Steuerberater gemäß § 4 Nr. 7 und Nr. 8 UWG zu bejahen. Denn die Aussage, dass Ärzte bei einer Beratung durch nicht von der Beklagten vermittelte Steuerberater Unsicherheiten und finanzielle Nachteile erleiden würden, ist durch nichts belegt und ruft den unzutreffenden Eindruck hervor, dass eine ordnungsgemäße Beratung lediglich über die in ihrem Netzwerk befindlichen Steuerberater erfolgen könne. Dies setzt aber die Arbeit der übrigen Steuerberater in wettbewerbswidriger Weise herab. Diese Herabwürdigung macht sich die Beklagte auch zunutze, indem sie verspricht, derartige Unsicherheiten und finanziellen Nachteile aus der Welt zu schaffen. Erweislich wahr sind diese Tatsachenbehauptungen nicht; die Beklagte hat insofern ebenso wenig wie zu den anderen Aspekten Beweis angeboten.

63

c)

64

Soweit hinsichtlich des Antrages zu 2 b) auch noch die Formulierung gewählt wird, dass das Nachschlagen von Werten mit erheblicher Mühe verbunden sei und diese Mühe die Beklagte den möglichen Kunden „als I-Steuerberater“ abnehme, gilt entsprechend, dass der unbefangene Betrachter davon ausgeht, dass die Beklagte wiederum selbst Steuerberaterleistungen anbietet bzw. jedenfalls selbst über Berufsträger verfügt, die bei ihr tätig sind. Insofern gelten ebenfalls die vorgenannten Ausführungen an dieser Stelle entsprechend, s. 2 a).

65

II.

66

Hinsichtlich der Forderungen der Klägerin, darüber hinausgehend eine Unterlassung verlangen zu können, dass die Beklagte Steuerberater und Steuerberatungsleistungen vermittele oder – hinsichtlich des Klageantrages zu 1 c) – geschäftsmäßig Steuerrechtshilfe angeboten werde, ist die Klage unbegründet.

67

Aus Sicht der Kammer ist lediglich die Vermittlung von Anfragen, die an ein Netzwerk von angeschlossenen Steuerberatern weitergleitet werden, noch keine Steuerberaterleistung im Sinne der §§ 1, 5 und 9 StBerG. Denn ebenso wie bei einer Steuerberatungs- oder Anwaltshotline muss es am Markt möglich sein, Leistungen von derartigen Berufsträgern anzubieten. Dies darf zwar nicht mit irreführenden Angaben verbunden werden, wie sie sich aus den obigen Ausführungen ergeben.

68

Grundsätzlich aber solche Steuerberatungsleistungen zu vermitteln bzw. mögliche Kunden an Steuerberater weiterzuvermitteln, ist aus Sicht der Kammer aber weder berufsrechtlich noch wettbewerbsrechtlich relevant. Insbesondere liegt darin keine steuerrechtliche Vorprüfung. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte Anfragen von Interessenten auf ihre steuerliche Relevanz hin prüft und dann gegebenenfalls ablehnt oder an andere Berater weiterleitet. Insofern vermag die Kammer eine entsprechende Betätigung der Beklagten auf dem Gebiet der Steuerberatung nicht zu erkennen.

69

Wenn die Klägerin schließlich behauptet, die Beklagte kassiere für ihre Vermittlungsleistung entgegen § 9 StBerG Entgelte von Steuerberatern, so ist das von der Beklagten bestritten und von der Klägerin nicht unter Beweis gestellt worden.

70

Insofern waren die Klageanträge zu 1 a) und 1 b) abzuweisen und der Klageantrag zu 1 c) enger zu fassen, als von der Klägerin beantragt.

71

III.

72

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

73

Insofern hat die Kammer die Klageanträge zu 1. insgesamt mit 20.000,00 Euro bemessen, wobei der Erfolg des enger gefassten Klageantrages zu 1 c), der äußerst hilfsweise gestellt worden ist, von der Kammer mit 5.000,00 Euro bewertet wird. Die Klageanträge zu 2. haben nach Auffassung der Kammer einen Streitwert von 10.000,00 Euro. Entsprechend war die Klägerin nach einem Streitwert von 15.000,00 Euro bei einem Gesamtstreitwert von 30.000,00 Euro erfolgreich, was die Aufhebung der Kosten zur Folge hat.

74

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.