Themis
Anmelden
Landgericht Hagen·2 O 93/12·27.03.2013

Erstattung vorgerichtlicher Sachverständigenkosten bei Verkehrsunfallabwehr

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrshaftpflichtrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte zu 3 beantragt Erstattung von vorgerichtlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 3.126,84 EUR aus einem unfallanalytischen Privatgutachten. Fraglich war, ob solche Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind. Das Gericht gab der Erstattung statt, weil das Gutachten in konkretem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stand und zur substantiierten Widerlegung des geltend gemachten Unfallgeschehens erforderlich war. Die Höhe der Kosten wurde nicht beanstandet; das JVEG findet auf die Abrechnung privater Gutachten keine Anwendung.

Ausgang: Erstattung der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 3.126,84 EUR an die Beklagte zu 3 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kosten eines vorprozessual eingeholten Privatgutachtens sind nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig, wenn die Einholung in konkretem Zusammenhang mit dem späteren Rechtsstreit erfolgt und das Gutachten erforderlich ist, um der Darlegungspflicht zu genügen oder den Vortrag der Gegenseite substantiiert zu bestreiten.

2

Es genügt für die Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens, dass dieses im Zeitpunkt seiner Vorlage die Prozessposition des Auftraggebers stärkt; ein gesonderter Nachweis eines prozessfördernden Effekts ist nicht erforderlich.

3

Bei der Abwehr von Verkehrshaftpflichtansprüchen ist die Einholung eines Privatgutachtens sachgerecht und notwendig, soweit technische oder physikalische Fragen zu klären sind und damit eine „Waffengleichheit" der Parteien hergestellt wird.

4

Die Berechnung der Höhe privater Sachverständigenkosten richtet sich nicht nach dem JVEG; die Angemessenheit der angemeldeten Auslagen ist im Rahmen der Kostenerstattung zu prüfen, sofern keine Bedenken gegen die Höhe bestehen.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

sind auf Grund des Urteils des Landgerichts Hagen vom 27.08.2012 von dem Kläger 3.126,84 Euro - dreitausendeinhundertsechsundzwanzig Euro und vierundachtzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25.01.2013 an die Beklagte zu 3 zu erstatten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist rechtskräftig.

Gründe

2

Die Beklagte zu 3. hat Auslagen in Höhe von 3.126,84 EUR für die Einholung des Sachverständigengutachtens der Ingenieurbüros J zur Festsetzung angemeldet.

3

Die durch die Tätigkeit dieses Sachverständigen verursachten Kosten können im vorliegenden Fall als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig und somit als erstattungsfähig im Sinne des § 91 Absatz 1 ZPO angesehen werden.

4

Das Sachverständigenbüro hat auf Grund des Auftrags der Beklagten zu 3. vorgerichtlich sein unfallanalytisches Gutachten vom 04.04.2012 erstellt.

5

Die Kosten eines vor Beginn des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens sind dann erstattungsfähig, wenn die Einholung des Gutachtens in konkretem Zusammenhang mit dem späteren Rechtsstreit erfolgt ist und wenn das Gutachten erforderlich war, damit der Auftraggeber seiner Darlegungspflicht genügen oder den Tatsachenvortrag der Gegenseite substantiiert unter Beweisantritt bestreiten konnte (vgl. OLG Hamm, JurBüro 1972, 1102; JurBüro 1978, 1079).

6

Soweit der zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in früheren Entscheidungen außerdem verlangt hat, dass das Gutachten zugunsten des Auftraggebers prozessfördernden Einfluss gehabt hat, ist dieses Merkmal zwischenzeitlich aufgegeben worden; nach der neueren Rechtsprechung des zuständigen Senats reicht es, dass das Privatgutachten im Zeitpunkt seiner Vorlage die Position des Auftraggebers gestärkt hat (vgl. OLG Hamm, OLG – Report 1999, 111).

7

a) Die Einholung des Privatgutachtens des Sachverständigenbüros J ist als prozessbezogen anzusehen.

8

Bereits nach Anzeige des Schadenseintritts durch die Klägerseite an die Beklagte zu 3. im Februar und März 2012 bestand bei der Beklagten zu 3. der Verdacht eines manipulierten Verkehrsunfallgeschehens, der sie dazu veranlasste, einen eigenen Sachverständigen mit der Überprüfung der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des behaupteten Unfallgeschehens zu beauftragen.

9

b) Die Kosten für das Gutachten des Sachverständigenbüros J sind als erstattungsfähig anzusehen, da dieses Gutachten erforderlich war, damit die Beklagte zu 3. ihrer Darlegungspflicht genügen und den Tatsachenvortrag der Gegenseite substantiiert unter Beweisantritt bestreiten konnte. Ohne das Privatgutachten hätte die Beklagte zu 3. den Schadensersatzanspruch des Klägers nicht substantiiert unter Beweisantritt bestreiten und sich nicht mit dem Gutachten des von dem Kläger  beauftragten Privatgutachters  auseinandersetzen können.

10

Das Gutachten des Sachverständigenbüros J vom 04.04.2012 hat die Auffassung der Beklagten zu 3., dass eine Plausibilität des durch den Kläger  geschilderten Unfallhergangs nicht besteht, gestützt.

11

Durch die Einbringung des Gutachtens vom 04.04.2012 in den Rechtsstreit im Rahmen der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 29.05.2012 ist die Rechtsposition der Beklagten zu 3. gestärkt worden.

12

Außerdem ist in Fällen der vorliegenden Art, in denen es zur Abwehr von Verkehrshaftpflichtansprüchen aus einem Unfall für die in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung unter anderem gilt, ein vom Anspruchsteller unter Vorlage eines Schadensgutachtens behauptetes Unfallgeschehen zu widerlegen und substantiiert Umstände aufzuzeigen und unter Beweis zu stellen, dass der Unfall nicht in der geschilderten Weise stattgefunden hat oder zumindest ein Teil der behaupteten Unfallschäden dem Unfall nicht zugeordnet werden kann (also entweder schon vorher vorhanden war oder erst nachher entstanden ist), wegen der insofern erforderlichen Klärung vorwiegend technischer bzw. physikalischer Fragen – auch aus Gründen der „Waffengleichheit“ der Parteien – die Einholung eines Privatgutachtens als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung sachgerecht und notwendig anzusehen.

13

Bezüglich der Höhe der angemeldeten Auslagen, auf die die Vorschriften des JVEG keine Anwendung finden, bestehen keine Bedenken.

14

Hagen, 28.03.2013Landgericht