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Landgericht Hagen·2 O 91/02·09.12.2003

Arzthaftung: Keine Haftung für Schulterinfektion nach Kortisoninjektionen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte wegen behaupteter fehlerhafter Schulterbehandlung Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente, Verdienstausfall und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Er rügte insbesondere Kortisoninjektionen ohne weitergehende Diagnostik, eine dadurch verursachte Staphylokokkeninfektion sowie eine infolge Krankengymnastik ausgelöste Herzinfarktfolge. Das Landgericht wies die Klage nach sachverständiger Begutachtung ab. Ein Behandlungsfehler und die haftungsbegründende Kausalität, insbesondere die Zuordnung der Infektionsentstehung zu dem Beklagten, seien nicht bewiesen.

Ausgang: Schmerzensgeld-, Renten-, Verdienstausfall- und Feststellungsanträge mangels Nachweises von Behandlungsfehler und Kausalität abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche aus Arzthaftung setzen voraus, dass der Patient einen Behandlungsfehler sowie dessen Ursächlichkeit für die Rechtsgutverletzung beweist.

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Eine (wiederholte) intraartikuläre Kortisoninjektion ist bei unauffälligem klinischem Befund und fehlenden Anzeichen einer bakteriellen Entzündung nicht bereits deshalb behandlungsfehlerhaft, weil zuvor anderweitig Injektionen erfolgt sind.

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Ist eine Infektion als Schadensereignis nach mehreren gleichartigen Eingriffen verschiedener Behandler über einen längeren Zeitraum möglich entstanden, kann ohne belastbare Anknüpfungstatsachen die haftungsbegründende Zuordnung zu einem bestimmten Behandler nicht geführt werden.

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Weitergehende bildgebende oder invasive Diagnostik ist nur dann geschuldet, wenn sie nach dem fachärztlichen Standard aufgrund konkreter klinischer Hinweise geboten ist; das Fehlen solcher Hinweise kann eine zunächst konservative Therapie rechtfertigen.

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Krankengymnastik als Bestandteil einer konservativen Behandlung einer schmerzhaften Schulter ist bei fehlenden Hinweisen auf Verletzung, Tumor oder Entzündung regelmäßig standardgerecht und begründet ohne Nachweis der Kausalität keine Haftung für behauptete Folgeereignisse.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 291 BGB§ 843 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines von ihm behaupteten Behandlungsfehlers in Anspruch.

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Der Kläger suchte wegen Schmerzen im Nackenbereich am 12.09.1996 zunächst die Praxis des Chirurgen Dr. U in seinem damaligen Ferienort in N auf. Dr. U diagnostizierte ein Schulterengesyndrom ersten Grades an der linken Schulter und verabreichte dem Kläger am selben Tage, an den darauffolgenden zwei Tagen sowie ab dem 17.09.1996 und am 04. und 05.10.1996 jeweils Injektionen des Kortisonpräparates Lipotalon. Wegen dieser Behandlung nahm der Kläger Herrn Dr. U in dem Verfahren vor dem Landgericht I2, Az: 2 O 348/97, ebenfalls aufgrund eines von ihm behaupteten Behandlungsfehlers in Anspruch. Durch Urteil des Landgerichts I2 vom 19.01.2000 wurde die Klage abgewiesen. Das OLG I3 wies die Berufung des Klägers durch Urteil vom 27.11.2000 zurück. Durch Beschluss vom 02.10.2001 nahm der BGH die Revision des Klägers gegen das Urteil des OLG I3 nicht an. Während der Behandlung fertigte Dr. U am 16.09.1996 eine Röntgenaufnahme der linken Schulter an.

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Am 24.09.1996 suchte der Kläger den Chirurgen Dr. Q auf. Auch dieser fertigte eine Röntgenaufnahme an. Im Anschluss hieran begab sich der Kläger erneut in die Behandlung des Dr. U.

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Wegen anhaltender Schmerzen suchte der Kläger sodann am 08.10.1996 erstmals die Praxis des Beklagten auf und schilderte ihm den bisherigen Krankheits- und Schmerzverlauf. Auch der Beklagte fertigte am 08.10.1996 Röntgenbilder an, auf denen sich eine linsengroße Kalkeinlagerung der Supraspinatussehne zeigte. Er diagnostizierte eine periarthropathia humero scapuliares (PHS) in der linken Schulter und verordnete Reizstrom und Mobilatsalbe und spritze ebenfalls eine Ampulle Lipotalon in die linke Schulter.

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In den folgenden Tagen wurde diese Behandlung - Spritzen von Lipotalon, Reizstrom und Ultraschall sowie Verordnung von Mobilatsalbe - am 09., 10., 11. und 14.10.1996 fortgesetzt und am 14.10.1996 durch Krankengymnastik mit der Verordnung von Eis und der Vergabe von Rantoudil erweitert.

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Am 15.10. und 16.10.1996 ließ sich der Kläger in der Praxis des Dr. U dessen Sozius Dr. T2 in N weitere Spritzen geben.

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Wegen anhaltender Schmerzen veranlasste der Beklagte sodann am 24.10.1996 eine Kernspintomographie, die am 25.10.1996 in der Gemeinschaftspraxis P und T durchgeführt wurde. Aus der Beurteilung der Untersuchung ergibt sich eine weit fortgeschrittene PHS mit ausgedehnten Teilrupturen der Supraspinatus - und der Infraspinatussehne und der Sehne des Musculus subscapularis, mit massiven begleitendem entzündlichem Reizzustand. Ferner wurde ein Begleiterguss, Bursitis subacromialis und eine erhebliche allgemeine Rückbildung der Schultergürtelmuskulatur festgestellt.

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Diesen Befund nahm der Beklagte am 29.10.1996 in die Krankenkartei des Klägers auf. Eine Änderung der Therapie erfolgte bis auf eine Teilruhigstellung mittels einer Bandage nicht.

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Am 05.11.1996 erlitt der Kläger während der Krankengymnastik in der Massagepraxis der P1 O einen Hinterwand-Herzinfarkt.

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Nachdem sich eine Beschwerdebesserung nicht einstellte, überwies der Beklagte den Kläger am 25.11.1996 in die Orthopädische Abteilung des evangelischen Krankenhauses W. Dort erfolgte zunächst eine ambulante Vorstellung des Klägers. Am 28.11.1996 wurde der Kläger sodann stationär aufgenommen. Die am 10.12.1996 dort durchgeführte Arthroskopie erbrachte als Diagnose fortgeschrittene Knorpelschäden des Humeruskopfes und eine massive Störung des Oberarmkopfes infolge einer Gelenkentzündung, deren Ursache auf eine Infektion mit staphylococus areus Bakterien zurückgeführt wurde. Am 17.12.1996 erfolgte operativ eine Arthrodese, d. h. die künstliche Versteifung des linken Schultergelenkes des Klägers mit Platten und Schrauben. Am 06.01.1997 wurde der Kläger entlassen.

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Vom 10.02. bis zum 06.03.1997 begab sich der Kläger erneut in die stationäre Behandlung des evangelischen Krankenhauses W, wo ihm der Gips entfernt wurde und mit seiner Mobilisierung begonnen wurde. Während dieser Zeit klagte der Kläger weiterhin über starke Schmerzen.

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Bis zum April 1997 nahm der Kläger 4 - 5 mal wöchentlich Termine zur Rehabilitation wahr. Bis heute ist die Schulter des Klägers unbeweglich versteift. Die Belastung des linken Armes ist ab einer Höhe von 1,3 m unmöglich. Der Kläger kann nur mit einem Ruhekeil schmerzfrei schlafen, was zu Schlafstörungen und morgendlichen Bewegungsbeeinträchtigungen des ganzen Körpers führt. Er kann körperlich anstrengende Arbeiten im Haushalt nicht übernehmen. Ferner kann er Speisen nicht mehr in sozial angemessener Form zu sich nehmen und benötigt bei der Körperpflege, der Nahrungszubereitung, dem Anziehen, etc. fremde Hilfe. Er kann nicht mehr problemlos ein Fahrzeug führen. Die früher ausgeübte Gartenarbeit und das Radfahren kann er nicht mehr ausführen. Seit dem 01.07.2001 ist er im Vorruhestand.

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Der Lohnausfall für die Zeit vom 15.11.1996 bis zum 30.06.2006 - ab diesem Zeitpunkt wird der Kläger Rente beziehen - beträgt 63.599,82 €.

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Die Klage wurde dem Beklagten am 21.03.2002 zugestellt; die Klageerweiterung am 14.06.2002.

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Der Kläger vertritt die Ansicht, die erste Injektion in seine Schulterhöhle am 08.10.1996 sei vor dem Hintergrund seiner Krankheitsgeschichte, der bereits erfolgten Injektionen und der damit verbundenen Schmerzzunahme ohne weitergehende Untersuchungen ein Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst.

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Ferner vertritt der Kläger die Ansicht, durch die Injektion vom 08.10.1996 in das bereits gereizte Schultergelenk sei die spätere Infektion kausal verursacht worden.

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Zumindest habe der Beklagte die Entwicklung der Infektion durch lege artis schon am 08.10.1996 gebotene, aber tatsächlich unterlassene, weitere Untersuchungen wie einer Arthrographie, einer Sonographie oder einer Kernspintomographie kausal mit verursacht. Hätte der Beklagte diese Untersuchungen am 08.10.1996 durchgeführt, hätte die beginnende Infektion in dem Gelenk und die damit beginnende Beschädigung der Infra- und Supraspinatussehne sowie die ausgeprägte Rotatorenmanschettenruptur frühzeitig erkannt und deren zerstörende Wirkung durch geeignete Behandlungen aufgehalten werden können und die Versteifung des Schultergelenkes vermieden werden können.

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Der Beklagte hätte spätestens nach Anfertigung der Aufnahme vom 25.10.1996 anlässlich der Computertomographie das Beschwerdebild der Periathropathia akuta erkennen müssen. Der Beklagte hätte danach ausschließlich eine völlige Ruhigstellung des betroffenen Gelenkes anordnen dürfen. Mit einer Blutsenkung und einer Arthroskopie der linken Schulter kurz nach dem 25.10.1996 hätte die beginnende Knorpelschädigung des Humeruskopfes und des Oberarmkopfes durch die Gelenkentzündung - die zur Versteifung des gesamten Gelenks geführt habe - erkannt und noch rechtzeitig behandelt werden können.

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Die von dem Beklagten angeordneten krankengymnastischen Anwendungen hätten zu einer Verstärkung der bereits extremen Schmerzbelastung geführt. Die ständige schmerzbedingte Verkrampfung der linken Schulter und der physische und psychische Stress und die entsprechende extreme Schmerzbelastung, der er während der Krankengymnastik ausgesetzt gewesen sei, habe am 05.11.1996 zu dem Hinterwandherzinfarkt mit Herzinsuffizienz geführt.

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Es sei absehbar, dass er sich auch in Zukunft wegen seines Schulterleidens und der darauf zurückzuführenden Herzprobleme in ärztliche Behandlung begeben und sich Operationen unterziehen müsse.

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Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € und eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 250,00 € für angemessen.

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Er beantragt,

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1 Den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2 den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ab dem 01.03.1997 vierteljährlich im Voraus jeweils zum 01.03., 01.06., 01.09. und zum 01.12. eines jeden Jahres zu bezahlen;

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3 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 63.599,82 € nebst 5 % Zinsen über dem Leitzins der BZB seit Klagezustellung zu zahlen;

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4 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen  Schäden, letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung ab dem 08.10.1996 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet das Vorliegen eines Behandlungsfehlers.

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Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 11.02.2003, Bl. 78 - 79 d. A., vom 28.04.2004, Bl. 90 d. A., und vom 28.05.2003, Bl. 94 d. A.. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Professor Dr. M vom 03.07.2003, Bl. 97 - 104 d. A., verwiesen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Dr. L. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2003, Bl. 120 - 122 d. A..

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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1 Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i. H. v. mindestens 50.000,00 € aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB bzw. aus P.V.V. des Behandlungsvertrages zu.Der insoweit darlegungs- und beweispflichtigte Kläger hat die Verursachung einer Rechtsgutverletzung durch einen Behandlungsfehler des Beklagten nicht beweisen können. Dies steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts aufgrund des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. M sowie der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen Dr. L fest.

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a)             Nach den ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachten steht zunächst zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die erste Injektion in die Schulterhöhle des Klägers am 08.10.1996 auch vor dem Hintergrund der Krankheitsgeschichte des Klägers, der bereits erfolgten Injektionen und der damit verbundenen Schmerzzunahme ohne weitergehende Untersuchungen keinen Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst darstellt. Die Sachverständigen haben überzeugend ausgeführt, dass der Beklagte ein Röntgenbild der linken Schulter des Klägers angefertigt hat und dabei keine entzündlichen Veränderungen oder Defekte am linken Oberarmkopf feststellen konnte. Vor diesem Hintergrund stellt die wiederholte Injektionsbehandlung mit dem Kortisonpräparat Lipotalon ein zulässiges Behandlungsverfahren dar. Dies gilt umso mehr, als sich auch klinisch kein Hinweis auf eine bakterielle Entzündung, wie etwa Fieber, Lymphdrüsenschwellung, Rötungen, etc., ergeben hat.

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b)             Der Kläger hat weiterhin nicht beweisen können, dass die bei ihm eingetretene Rechtsgutverletzung, die Entzündung des linken Schultergelenkes mit Staphylokokkus aureus, durch den Beklagten verursacht worden ist. Auch insofern haben die Sachverständigen nachvollziehbar und ausführlich dargelegt, dass eine eindeutige Zuordnung der Entstehung der Infektion nicht möglich sei. Denn die Injektion des Kortisonpräparates Lipotalon erfolgte insgesamt durch drei verschiedene Ärzte über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen. Dies schließt eine eindeutige Zuordnung der Infektionsverursachung zu einem der behandelnden Ärzte aus.

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c)             Der Kläger hat auch nicht beweisen können, dass der Beklagte die Entwicklung der Infektion durch etwa unterlassene Untersuchungen kausal mitverursacht hat. Die Sachverständigen gelangen zu dem Ergebnis, dass nicht schon am 08.10.1996 lege artis weitere Untersuchungen, wie etwa eine Arthrographie, eine Sonographie oder eine Kernspintomographie geboten gewesen wären.Hierbei war zunächst zu berücksichtigen, dass die Arthrographie, d. h. die Auffüllung des Gelenkes mit Kontrastmitteln, kein gängiges Verfahren mehr ist, weil diese Untersuchung keine Auskunft darüber gibt, ob beispielsweise Verschleiß oder eine bakterielle Entzündung vorliegt.Das am 25.10.1996 gefertigte Kernspintomogramm beschreibt zwar Teilrisse der Supraspinatus- und Infraspinatus- sowie der Subscarpularissehne mit entzündlichem Begleiterguss und eine fortgeschrittene Schultereckgelenkarthrose. Es zeigen sich jedoch keine weiteren Auffälligkeiten im MRT. Nach Einschätzung der Sachverständigen ist nach diesem Befund eine erneute Kortisoninjektion bei dem fehlenden klinischen Hinweis auf eine bakterielle Infektion nicht kontraindiziert.Nicht begründet ist der Einwand des Klägers, weil auf der MRT vom 25.10.1996 ein Hinweis auf eine entzündliche Veränderung zu sehen sei, wäre dies auch bei einer am 08.10.1996 durchgeführten MRT der Fall gewesen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L war eine solche MRT am 08.10.1996 nicht erforderlich, weil der Beklagte behandlungsfehlerfrei auf die Vordiagnose zurückgreifen konnte. Zudem lässt sich abhängig von der Dauer der Infektion klären, ob ein Reizzustand besteht oder eine Entzündung. Der Reizzustand greift nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L grundsätzlich nicht zu Beginn auf die Knochen über, sondern erst sehr viel später. Dies bedeutet, dass eine Differenzierung erst dann möglich ist, wenn es bereits zu einem Knochenschaden gekommen ist. Für eine bakterielle Entzündung sind die klinischen Befunde maßgeblich, die - wie bereits erwähnt - in diesem Fall unauffällig waren.

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d)             Entgegen der Ansicht des Klägers stellt die bei der Röntgenaufnahme am 08.10.1996 vorgefundene Kalkeinlagerung keinen Hinweis auf einen Entzündungsprozess im Sinne einer bakteriellen Entzündung, sondern einen Hinweis auf eine Verschleißerscheinung dar. Dies ergibt sich auch und gerade im Zusammenhang mit dem fehlenden klinischen Befund für eine bakterielle Entzündung. Insofern war auch zu berücksichtigen, dass man nach den Erläuterungen des Sachverständigen Dr. L an der Spritze saugen muss, um zu überprüfen, ob man im Gelenk ist, wenn man in ein Schultergelenk spritzt. Hierbei gewinnt man im Falle eines entzündlichen Prozesses ein Punktat, bei dem man unterscheiden kann, ob dieses eitrig oder serös, also klar ist und daher nur ein Reizzustand vorhanden ist. Wenn hierbei Eiter gekommen wäre, hätte der Beklagte nach Einschätzung des Sachverständigen nicht weiter gespritzt.

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e)             Entgegen der Ansicht des Klägers musste der Beklagte auch nicht nach der Anfertigung der Aufnahme vom 25.10.1996 anlässlich der Computertomographie eine völlige Ruhigstellung des betroffenen Gelenkes anordnen. Denn eine völlige Ruhigstellung eines Schultergelenkes gehört nach Ansicht der Sachverständigen heute nicht mehr zu den Behandlungsstandards. Vielmehr erfolgt die Behandlung einer schmerzhaften Schulter mit der Verabreichung schmerzstillender Medikamente, lokaler Infiltration und physikalischer Anwendung von Kälte.

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f)              Schließlich hat der Kläger auch nicht beweisen können, dass er als Folge der von dem Beklagten verordneten Krankengymnastik am 05.11.1996 einen Hinterwandherzinfarkt mit Herzinsuffizienz erlitt. Der Kläger selbst konnte gegenüber den Sachverständigen hierzu keine Angaben machen. Der Kläger konnte nicht angeben, in welchem Krankenhaus er mit dem Herzinfarkt gelegen habe. Unterlagen hinsichtlich dieses Hinterwandherzinfarktes liegen nach den Angaben des Klägers nicht vor.Im übrigen war die Verordnung der Krankengymnastik durch den BeklagtenbBehandlungsfehlerfrei. Das Gericht schließt sich insofern den Ausführungen der Sachverständigen an, wonach eine schmerzhafte Schulter anfänglich in der Regel konservativ behandelt wird, wenn keine Hinweise auf Verletzungen, Tumore oder Entzündungen vorliegen. Zu einer solchen konservativen Behandlung gehört auch eine krankengymnastische Übungsbehandlung, um einer Versteifung vorzubeugen.

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2 Da der Hauptsacheanspruch nicht besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus mindestens 50.000,00 € seit Rechtshängigkeit aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

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3 Da der Kläger eine schuldhafte Rechtsgutverletzung durch den Beklagten nicht beweisen konnte, steht im auch kein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente i. H. v. mindestens 250,00 € ab dem 01.03.1997 aus § 843 BGB zu.

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4 Aus dem selben Grunde entfällt auch ein Anspruch auf Zahlung eines Lohnausfallschadens i. H. v. 63.599,82 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus §§ 823 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.

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5 Aus den vorgenannten Gründen besteht auch der Feststellungsanspruch nicht.

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6 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.