Rechtsschutzversicherung: Versicherungsfall bei WEG-Beschlussanfechtung nach Vertragsende
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von seinem Rechtsschutzversicherer Deckung für eine Beschlussanfechtungsklage gegen WEG-Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresabrechnung 2008 und zur Entlastung der Verwaltung. Streitpunkt war, ob der Rechtsschutzfall bereits mit früheren Maßnahmen (Wechsel Abrechnungsfirma/Einbau elektronischer Heizkostenverteiler) vor Vertragsende oder erst mit Abrechnung/Beschluss 2009 eingetreten ist. Das LG Hagen wies die Klage ab, weil der maßgebliche Rechtsverstoß in der (behauptet) fehlerhaften Abrechnung bzw. deren Genehmigung nach Ende des Versicherungsvertrags lag. Frühere Abrechnungen begründeten keinen Dauerverstoß; zudem unterbrach die Hinnahme einer früheren Abrechnung den Zurechnungszusammenhang.
Ausgang: Feststellungsklage auf Deckungsschutz wurde abgewiesen, weil der maßgebliche Rechtsverstoß erst nach Vertragsende eingetreten ist.
Abstrakte Rechtssätze
Der Rechtsschutzfall nach § 4 ARB 2000 tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Versicherungsnehmer den maßgeblichen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften seines Gegners behauptet; dieser Zeitpunkt muss innerhalb der Vertragslaufzeit liegen.
Maßnahmen, die als zulässige Rechtsausübung auf einer wirksamen Beschlusslage beruhen (z.B. Wechsel eines Abrechnungsunternehmens, Umstellung des Verbrauchserfassungssystems), stellen für sich genommen keinen „Verstoß“ im Sinne des § 4 ARB 2000 dar.
Beruht ein Rechtsstreit zwischen Versicherungsnehmer und Gegner auf einem eigenständigen Pflichtverstoß des Gegners, überlagert dieser grundsätzlich einen zeitlich früheren, lediglich mitwirkenden Verstoß eines Dritten; für die Bestimmung des Rechtsschutzfallzeitpunkts ist dann das Verhalten des Gegners maßgeblich.
Jährliche Abrechnungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind regelmäßig rechtlich selbständige Vorgänge und bilden ohne besondere Umstände keinen einheitlichen Dauerverstoß; jede Abrechnung kann einen eigenständigen Rechtsschutzfall auslösen.
Nimmt der Versicherungsnehmer einen als Verstoß erkannten Vorgang erkennbar hin, kann dieser Vorgang für spätere Auseinandersetzungen nicht mehr als maßgeblicher Rechtsschutzfallzeitpunkt herangezogen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten, einem Rechtsschutzversicherer, Versicherungsschutz für einen vor dem Amtsgericht M geführten Rechtsstreit.
Im Jahre 1985 schloss der Kläger mit der Beklagten unter Vermittlung des in M ansässigen Versicherungsbüros L O einen Rechtsschutzversicherungsvertrag ab, der auch den Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete umfasste. Das Vertragsverhältnis endete durch eine Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 26.05.2007.
Der Kläger und seine mitversicherte Ehefrau sind Eigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage S Ring 8 – 12 in M. Bis zum Jahre 2004 wurden die Jahresabrechnungen für den Heiz- und Warmwasserkostenverbrauch sowie für den Frisch- und Abwasserverbrauch für die Wohnungseigentumsanlage durch das Abrechnungsunternehmen U erstellt. Von 2004 auf 2005 wechselte die Verwaltung das Abrechnungsunternehmen und beauftragte nunmehr die Firma n n1 wärme GmbH mit der Erstellung der Jahresabrechnungen. Bereits im Folgejahr nach dem Wechsel des Abrechnungsunternehmens erhöhten sich die Kosten für den Frisch- und Abwasserverbrauch für die Wohnung des Klägers im Vergleich zu den Vorjahren erheblich. Von 2005 auf 2006 wurden die bis dahin zur Erfassung des Heiz- und Warmwasserkostenverbrauchs angebrachten Verdunsterröhrchen auf der Grundlage eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 07.06.2005 durch ein neues Verbrauchserfassungssystem in Form von elektronischen Heizkostenverteilern ersetzt, mit deren Einbau die Firma n n1 wärme GmbH beauftragt wurde. 2007 wurde erstmals nach dem neuen Verfahren abgerechnet. Seit der Änderung des Verbrauchserfassungssystems stiegen auch die Heiz- und Warmwasserkosten der Wohnung des Klägers an. Die Steigerung des Heizkostenverbrauchs von 2005 auf 2006 betrug 71,83 %. Der Kläger und seine Ehefrau nahmen die erhöhten Kosten zunächst hin, um die weitere Kostenentwicklung abzuwarten.
Aus der Abrechnung der Firma n n1 wärme GmbH vom 19.02.2009 für das Jahr 2008 ergab sich, dass der Kläger 261,28 m³ Wasser verbraucht hatte und allein 36 % der Verbrauchskosten der Heizung der gesamten Wohnungseigentumsanlage auf die Wohnung des Klägers entfiel. Für diese betrugen allein die Heizkosten 3.467,10 €. Die Gesamtkosten für Heizung und Wasser beliefen sich auf 5.503,07 €. Die Verbrauchskosten der übrigen Wohnungen der Wohnungseigentumsanlage lagen erheblich niedriger.
Am 23.03.2009 erstellte die Verwaltung die Jahresabrechnung der Wohnungseigentumsanlage für die Abrechnungsperiode 2008. Am 08.06.2009 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, in der unter TOP 4 die Jahresabrechnung der Verwaltung für das Jahr 2008 genehmigt wurde und unter TOP 5 die Entlastung der Verwaltung und des Beirates bzw. des Kassenprüfers für das Wirtschaftsjahr 2008 beschlossen wurde. Unter dem 07.07.2009 erhoben der Kläger und seine Ehefrau gegen die Wohnungseigentümer Klage beim Amtsgericht M mit dem Antrag, die in der Eigentümerversammlung vom 08.06.2009 zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären, weil die Erhöhung der Verbrauchskosten nicht erklärbar sei (97 a C 44/09 AG M). Mit Anwaltsschreiben vom 11.08.2009 bat der Kläger die Beklagte um Erteilung von Rechtsschutz für diese Klage. Dies lehnte die Beklagte ab.
Der Kläger ist der Ansicht, der Rechtsschutzfall sei bereits in den Jahren 2005/2006 eingetreten, und zwar durch den Wechsel des Abrechnungsunternehmens sowie durch Einführung des neuen Verbrauchserfassungssystems für die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung. Seit dieser Zeit seien die Verbrauchskosten falsch berechnet worden, was den für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblichen Rechtsverstoß darstelle. Die Abrechnungen seien seit 2005 und 2006 fortlaufend falsch erstellt worden. Dieser Verstoß habe sich bis in das Jahr 2008 fortgesetzt. Er behauptet, die erhöhten Heiz-und Warmwasserkostenabrechnungen hätten ihren Grund in der Umstellung des Verbrauchserfassungssystems in den Jahren 2005/2006. Die Ursache könne darin liegen, dass bei der Installation der elektronischen Heizkostenverteiler Fehler unterlaufen seien. Ferner stehe zu vermuten, dass der Wasserverbrauch nicht mehr ordnungsgemäß erfasst werde, da die Eichzeiten der Wasseruhren seit Jahren abgelaufen seien.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte aus dem mit ihm abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag verpflichtet sei, ihm für den vor dem Amtsgericht M geführten Rechtsstreit S 1 ./. Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage S Ring 8 – 12 in ####1 M – Geschäftszeichen 97 a C 44/09 – Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Versicherungsfall sei erst mit der Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung am 08.06.2009 und damit nach Ablauf des Versicherungsschutzes eingetreten. Vorsorglich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Das Landgericht I ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit gemäß § 48 VVG a.F. örtlich und gemäß §§ 71 Abs. 1 i.V.m. 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Der Streitwert, der sich nach den voraussichtlich durch die beabsichtigte Interessenwahrnehmung entstehenden Kosten richtet, liegt über 5.000,00 €. Im Übrigen gilt § 39 ZPO, da die Beklagte die Rüge der Unzuständigkeit in der Verhandlung nicht mehr erhoben hat.
Der Kläger hat das für die Erhebung einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Die vorrangige Erhebung einer Leistungsklage kommt nicht in Betracht, da der Kläger die durch den Prozess vor dem Amtsgericht M entstehenden Kosten noch nicht beziffern kann. Lehnt der Rechtsschutzversicherer den Rechtsschutz für einen bestimmten Rechtsschutzfall von vornherein ab, kommt für den Versicherungsnehmer daher nur eine Feststellungsklage in Betracht (Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 20 ARB 2000, Rdnr. 11).
Die Klage ist unbegründet, da die Beklagte den Versicherungsschutz zu Recht abgelehnt hat. Ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht im Falle eines Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutzes (§ 2 c ARB 2000) gemäß § 4 ARB 2000 nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Diese Voraussetzung muss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ARB 2000 nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Der dem vor dem Amtsgericht M geführten Rechtsstreit zugrunde liegende, behauptete Rechtsverstoß ist erst nach Beendigung des Versicherungsschutzes am 26.05.2007 eingetreten.
Der Rechtsschutzfall, für den der Kläger von der Beklagten Versicherungsschutz begehrt, ist die der Klage vom 07.07.2009 zugrunde liegende rechtliche Auseinandersetzung des Klägers und seiner Ehefrau mit den übrigen Wohnungseigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft S Ring 8 – 12 in M über die Rechtmäßigkeit der in der Eigentümerversammlung vom 08.06.2009 zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 gefassten Beschlüsse über die Genehmigung der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2008 und die Entlastung der Verwalter und des Beirates bzw. des Kassenprüfers. Der Kläger wirft der Eigentümergemeinschaft vor, diese Beschlussfassung sei wegen der Unrichtigkeit der Abrechnung unzulässig gewesen und stelle daher einen Rechtsverstoß dar. Der Verstoß gegen Rechtspflichten, die die Gegner des Klägers begangen haben sollen, liegt daher nach Beendigung des Rechtsschutzversicherungsverhältnisses. Nichts anderes gilt, wenn man nicht auf das Datum der Beschlussfassung am 08.06.2009, sondern auf das Datum der Abrechnung der Verwaltung am 23.03.2009 oder der Abrechnung des Messunternehmens vom 19.02.2009 abstellt. Auch zu diesen Zeitpunkten war das Versicherungsverhältnis längst beendet. Dasselbe gilt für die gesamte Abrechnungsperiode 2008.
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich ein den Anspruch auf Rechtsschutz auslösender Verstoß nicht auf einen früheren Zeitpunkt vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses datieren.
Zu Unrecht stellt der Kläger darauf ab, der Rechtsschutzfall sei bereits durch den Wechsel des Abrechnungsunternehmens in den Jahren 2004/2005 oder durch die Einführung eines neuen Verbrauchserfassungssystems für die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in den Jahren 2005/2006 eingetreten. Diese von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossenen Maßnahmen stellen keinen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften im Sinne des § 4 Abs. 1 c ARB 2000 dar. Verstoß ist das Handeln gegen eine gesetzliche oder vertragliche Rechtspflicht oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns. Kein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften und damit kein Versicherungsfall liegt hingegen vor, wenn jemand von einem gesetzlichen oder vertraglichen Recht Gebrauch macht, dessen Ausübung seinerseits weder einen Verstoß darstellt noch einen solchen voraussetzt (Harbauer, a.a.O., § 4 ARB 2000, Rdnr. 38, 47). Nach diesen Kriterien stellt weder der Wechsel des Abrechnungsunternehmens noch die Einführung eines neuen Verbrauchserfassungssystems einen Verstoß im Sinne der genannten Vorschrift dar. Es ist nicht erkennbar, gegen welche vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften die Wohnungseigentümergemeinschaft mit diesen Maßnahmen verstoßen haben sollte. Der Einbau der elektronischen Heizkostenverteiler durch die Firma n n1 wärme GmbH war vielmehr durch den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 07.06.2005, Tagesordnungspunkt 8, ausdrücklich gedeckt. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Beschlusses erhebt der Kläger selbst nicht.
Ein für den Eintritt des Versicherungsfalles maßgeblicher Verstoß kann auch nicht darin gesehen werden, dass dem Abrechnungsunternehmen nach dem Vortrag des Klägers bei dem Einbau der neuen Erfassungsgeräte Fehler unterlaufen seien, die in der Folgezeit zu falschen Messergebnissen und damit zur Annahme überhöhter Verbräuche zu Lasten des Klägers geführten hätten. Selbst wenn einem solchen Fehler Verstoßqualität im vorgenannten Sinne zukäme, dann würde diesem doch die erforderliche streitauslösende Wirkung fehlen. Der Rechtsstreit, für den der Kläger Versicherungsschutz begehrt, wird von ihm nämlich nicht mit dem Abrechnungsunternehmen geführt, sondern mit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Zwar kann auch der Rechtsverstoß eines Dritten einen Rechtskonflikt zwischen Versicherungsnehmer und seinem Kontrahenten auslösen, wie die hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs weit gefasste Formulierung "oder ein anderer" in § 4 Abs. 1 c ARB 2000 zeigt. Anderer ist jeder, der nicht mit dem Versicherungsnehmer oder dessen Gegner identisch ist. Wird jedoch der Verstoß eines Dritten durch einen späteren eigenen Verstoß des eigentlichen Gegners überlagert, dann ist für die Bestimmung des Zeitpunktes das Verhalten des Gegners der rechtlichen Auseinandersetzung maßgeblich. Kommt es nämlich innerhalb eines Vertragsverhältnisses zu Streitigkeiten, die vorwiegend auf das Verhalten des einen der anderen Vertragspartners zurückzuführen sind und bei denen ein pflichtwidriges Verhalten eines Dritten zwar mitspielt, aber nicht im Vordergrund steht, dann wird man das Verhalten des Dritten, wenn es zeitlich vor dem ersten "eigentlichen" Rechtsverstoß eines der Vertragspartner liegt, in der Regel noch nicht als Versicherungsfall ansehen können (BGH, Versicherungsrecht 2007, 535; Harbauer, a.a.O., § 4 ARB 2000, Rdnr. 56). Der maßgebliche seitens des Klägers behauptete Pflichtverstoß des Gegners seiner rechtlichen Auseinandersetzung, also der übrigen Wohnungseigentümer bzw. der Eigentümergemeinschaft, liegt in der rechtlich allein maßgeblichen fehlerhaften Abrechnung seitens des Verwalters bzw. in deren Genehmigung durch die Versammlung der Eigentümergemeinschaft am 08.06.2009. Allein diese von der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft erstellte Betriebskostenabrechnung ist für das Rechtsverhältnis der Beteiligten rechtlich maßgeblich. Die der Erstellung der Abrechnung vorangehende Ablesung der Verbrauchserfassungseinrichtungen durch das Abrechnungsunternehmen und die von diesem angestellte Berechnung bereitet die rechtlich maßgebliche Verwalterabrechnung lediglich vor, ist aber für das Rechtsverhältnis der Beteiligten rechtlich ohne Bedeutung. Die Tätigkeit des Abrechnungsunternehmens stellt daher noch keinen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften dar. Maßgeblich ist insoweit allein das Verhalten der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. ihres Verwalters.
Dem Kläger ist für die Auseinandersetzung um die Abrechnung für die Abrechnungsperiode des Jahres 2008 auch nicht deshalb Rechtsschutz zu gewähren, weil der Beginn des Rechtsschutzfalles auf die früheren ebenfalls erhöhten Abrechnungen der Jahre 2005 bis 2007 zu datieren sei. Der Kläger hebt zu Unrecht darauf ab, dass es sich bei den nach seinem Vortrag falschen Abrechnungen für den Zeitraum 2005 bis 2008 um eine Reihe von Verstößen handele, wobei der erste ursächliche Verstoß maßgebend sei. Zwischen den jeweiligen Jahresabrechnungen besteht kein innerer rechtlicher Zusammenhang dergestalt, dass für den Eintritt des Rechtsschutzfalles auf die erste Abrechnung abzustellen wäre. Zwar ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 ARB 2000 der Beginn eines Rechtsschutzfalles maßgeblich, der sich über einen Zeitraum erstreckt. Im Falle eines sogenannten Dauerverstoßes beginnt der Rechtsschutzfall mit der ersten Zuwiderhandlung (Harbauer a.a.O., § 4 ARB 2000, Rdnr. 52, 76). Entrichtet beispielsweise ein Mieter den Mietzins ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr, dann ist der Versicherungsfall mit der ersten unterbliebenen Zahlung eingetreten. Werden über Jahre hinweg beispielsweise Rücksichtnahmepflichten durch Mieter verletzt, dann handelt es sich nicht um mehrere Einzelverstöße, sondern um einen Dauerverstoß, der mit dem ersten Verstoß beginnt (Harbauer, a.a.O., Rdnr. 74). Eine vergleichbare Fallkonstellation ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Voraussetzung für die Annahme, dass fortlaufende Verstöße als einheitlicher Dauerverstoß aufgefasst werden können, ist nämlich, dass sich die Verstöße in gewissen Abständen in gleichartiger oder ähnlicher Weise wiederholen. Sie müssen gewissermaßen als rechtlich unselbständige Teilakte eines einheitlichen Verstoßvorganges zu werten sein, dessen Beginn dann als Beginn eines Dauerverstoßes im Rechtssinne zu behandeln ist (Harbauer a.a.O., Rdnr. 111, 112). Davon kann bei den jährlichen Betriebskostenabrechnungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht die Rede sein. Die jährlichen Abrechnungen können nicht als unselbständige Teilakte eines einheitlichen Vorgangs angesehen werden. Vielmehr hat jede Jahresabrechnung eine eigene rechtliche Qualität. Es fehlt ihnen für die Annahme eines einheitlichen Dauerverstoßes die erforderliche Gleichartigkeit der Wiederholung. Innerhalb eines Jahres können sich die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die für eine Abrechnung von Bedeutung sind, entscheidend ändern. Es können sich beispielsweise die Anzahl der Bewohner, die Zusammensetzung der Eigentümer oder andere wesentliche Faktoren ändern. Über die Genehmigung jeder Jahresabrechnung erfolgt eine eigene Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Wer sich gegen die Abrechnungen wehren will, muss jede Jahresabrechnung erneut anfechten. Neben der fehlenden Gleichförmigkeit der Jahresabrechnungen steht aber auch der große zeitliche Abstand der Annahme eines einheitlichen Vorganges entgegen. Jeder Jahresabrechnung kommt daher eine eigenständige rechtliche Bedeutung zu. Abgesehen hiervon wären frühere fehlerhafte Abrechnungen für den streitgegenständlichen Rechtsstreit aber selbst dann nicht mehr als streitauslösend anzusehen, wenn man einen rechtlichen Zusammenhang über mehrere Abrechnungsperioden hinweg annähme, denn der Kläger hat bewusst darauf verzichtet, gegen zumindest eine von ihm als überhöht erkannte Abrechnung, nämlich für das Jahr 2007, vorzugehen. Damit hat er den Zurechnungszusammenhang zwischen den früheren Abrechnungen und der jetzt streitgegenständlichen Abrechnung für die Periode 2008 selbst unterbrochen. Gibt nämlich eine Partei ausdrücklich oder stillschweigend, beispielsweise durch Zahlung des vollen ihr in Rechnung gestellten Betrages, zu erkennen, dass sie einen Verstoß hinnimmt, dann kann dieser Verstoß nicht mehr als Zeitpunkt des Versicherungsfalls für eine spätere rechtliche Auseinandersetzung angesehen werden (vgl. Harbauer, a.a.O., Rdnr. 52).
Da somit der maßgebliche Rechtsverstoß nach Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnisses eingetreten ist, steht dem Kläger gegen die Beklagte für die vor dem Amtsgericht M geführte rechtliche Auseinandersetzung kein Versicherungsschutz zu.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.