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Landgericht Hagen·2 O 50/99·07.10.2008

Ehegatteninnengesellschaft: Ausgleichsanspruch aus GmbH-Beteiligung mangels Wert abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, geschiedener Ehemann, verlangte nach Trennung einen Ausgleich aus einer Ehegatteninnengesellschaft hinsichtlich der K. I GmbH sowie hilfsweise die Einbeziehung weiterer, der Beklagten gehörender Immobilien. Das LG ging aufgrund des OLG-Urteils von einer auf die GmbH beschränkten Innengesellschaft aus, verneinte aber ein positives Auseinandersetzungsguthaben. Nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten betrug der Verkehrswert der Geschäftsanteile zum Stichtag 3.11.1994 wegen fehlender Ertrags- und Liquidationsperspektive (u.a. personenbezogene Prägung durch Ausscheiden des Klägers) „null“. Private Grundstücke der Beklagten seien ohne konkrete Abrede nicht Teil der Innengesellschaft; die Klage wurde vollständig abgewiesen.

Ausgang: Zahlungs- und Hilfsanträge aus behaupteter Ehegatteninnengesellschaft vollständig als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausgleichsanspruch aus der Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft bestimmt sich entsprechend § 738 BGB nach dem Verkehrswert der gesellschaftsbezogenen Vermögenspositionen zum maßgeblichen Stichtag.

2

Bei der Bewertung eines kleineren, personenbezogen geprägten Unternehmens ist die Bindung von Know-how und Kundenbeziehungen an Schlüsselpersonen als wesentlicher wertbildender Faktor zu berücksichtigen; deren Ausscheiden kann den Ertragswert am Stichtag entfallen lassen.

3

Ein positiver Liquidationswert kann nicht aus bilanziellen Ansätzen hergeleitet werden, wenn wesentliche Aktivposten wirtschaftlich wertlos sind und stille Lasten (z.B. Rückstellungen, Abfindungsrisiken) zu berücksichtigen sind.

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Die Ehegatteninnengesellschaft ist als Ausnahme zur Vermögenstrennung grundsätzlich auf konkrete, gemeinsam verfolgte Vermögensbildungsmaßnahmen begrenzt; sie erfasst nicht ohne Weiteres sämtliche während der Ehe erworbenen Vermögensgegenstände.

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Private Immobilien eines Ehegatten sind nur dann in eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung einzustellen, wenn eine ausdrückliche oder konkludente gesellschaftsbezogene Abrede über deren Erwerb bzw. Zuordnung schlüssig dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 738 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Nach der Eheschließung am 26.10.1984 schlossen die Parteien zwei Eheverträge. Im Ehe- und Erbvertrag vom 13.6.1985 ist die Zugewinngemeinschaft, im Ehevertrag vom 24.11.1985 dann die Gütertrennung unter Verzicht auf bis dahin entstandene etwaige wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche, vereinbart worden.

3

Der Kläger war selbstständig als Ingenieur tätig und betrieb seit 1971 eine Einzelfirma, deren Gegenstand die Herstellung von feuerfesten Materialien war. Das Unternehmen geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so dass letztlich eine Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

4

Mit notarieller Urkunde vom 1.2.1986 gründeten die Parteien daraufhin die K. I GmbH. Zur alleinigen Geschäftsführerin wurde die Beklagte, die gelernte Buchhalterin ist, bestellt; sie war an dem Stammkapital von 50.000 DM mit einer Stammeinlage von 49.000 DM beteiligt und der Kläger selbst mit 1.000 DM. Nach Vollstreckungen seitens der Gläubiger des Klägers vereinbarten die Parteien die Einziehung dessen Stammeinlage; die Beklagte übernahm diesen Anteil.

5

Der Kläger war als technischer Direktor in dem Unternehmen tätig. Er erhielt hierfür jedoch kein Entgelt, sondern wurde lediglich durch die Beklagte versorgt und unterhalten. Durch die Beklagte oder die K. I GmbH wurden in gewissem Umfang Verbindlichkeiten des Klägers aus dessen früherer unternehmerischer Tätigkeit beglichen.

6

Im Rahmen der Vollstreckungen gegen den Kläger wurde auch das bis dahin im Eigentum des Klägers stehende gemeinsame Familienwohnhaus zwangsversteigert; dieses wurde anschließend durch die Beklagte erworben.

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Am 3.11.1994 kam es zur Trennung der Parteien; bis zum 20.2.1995 war der Kläger in dem Unternehmen tätig bzw. hatte jedenfalls Zugang zu diesem.

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Der Kläger macht Ausgleichsansprüche geltend gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt einer Ehegatteninnengesellschaft.

9

Nachdem die Kammer seine im Rahmen einer Stufenklage erhobene Klage zunächst vollumfänglich abgewiesen hatte, da dem Kläger weder ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer Ehegatteninnengesellschaft noch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zustehe, sowie unter Verneinung des geltend gemachten Herausgabeanspruchs bezüglich der mit dem damaligen Antrag zu II. herausverlangten Gegenstände, da jedenfalls nicht die Beklagte selbst insoweit passiv legitimiert sei, sondern allenfalls die K. I GmbH, ist das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Klägers hin insoweit abgeändert worden, als die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen mit Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.11.2001 verurteilt worden ist, dem Kläger Auskunft über den Verkehrswert ihrer Geschäftsanteile an der K. I GmbH, bestehend aus einem Geschäftsanteil mit einer Stammeinlage von 49.000 DM und einem weiteren Geschäftsanteil mit einer Stammeinlage von 1.000 DM, per 3.11.1994 durch Abrechnung in Form einer Bilanz auf den 3.11.1994 unter Berücksichtigung der Beteiligung an den stillen Reserven und an den schwebenden Geschäften per 3.11.1994 und aller mit den Geschäftsanteilen verbundenen Gewinnansprüche, Ansprüche an etwaigen Gewinnvorträgen, Gewinnrücklagen und ausschüttungsfähigen Gewinnen, soweit sie per 3.11.1994 entstanden sind, zu erteilen.

10

Im Hinblick auf diese Verurteilung hat die Beklagte den Bericht über die Erstellung der Bilanz sowie über die Ermittlung des Verkehrswerts der Geschäftsanteile der K. I GmbH zum 3.11.1994 durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W & M GmbH in Auftrag gegeben und vorgelegt. Das durch den Kläger zwischenzeitlich betriebene Vollstreckungsverfahren hinsichtlich der Auskunftserteilung ist durch diesen nach Vorlage der Unterlage zurückgenommen worden, da er den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes als erledigt ansah.

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Der Kläger stützt den nunmehr verfolgten Zahlungsanspruch jedoch nicht auf die vorstehende Unterlage, sondern hat seinerseits die Ermittlung des Unternehmenswertes zum 3.11.1994 bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, C & Partner, in Auftrag gegeben, um anhand dieses Gutachtens dann seine Ansprüche aus der aufgelösten Ehegatteninnengesellschaft zu ermitteln. In dem dortigen Gutachten vom 19.7.2005 wird davon ausgegangen, dass der Unternehmenswert der K. I GmbH zum 3.11.1994 2.152.613 € betragen habe. Der gegenüber dem Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W& M GmbH, welches von einem Wert von 670.000 € ausgegangen war, höhere Wert ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass in der dortigen Bilanz wesentliche stille Reserven nicht berücksichtigt und gewisse Umstände ungeklärt geblieben seien. Zudem sei darüber hinaus die Anmietung des Betriebsgrundstücks sowie diverser Maschinen durch die K. I GmbH zu berücksichtigen, da die Vermietung durch ein Einzelunternehmen der Beklagten erfolgte. Unter Zugrundelegung eines Einkommensteuerbescheids von 1991 sei insoweit von einem Unternehmenswert für das Einzelunternehmen in Höhe von 1.380.000 € auszugehen. Auf dieser Grundlage werden hälftige Ansprüche des Klägers in Höhe von 1.076.000 € sowie 690.000 € angenommen, insgesamt also ein Ausgleichsanspruch bezüglich beider Unternehmen in Höhe von 1.766.000 €.

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Der Kläger macht auf dieser Basis ein durch ihn ermitteltes Auseinandersetzungsguthaben geltend, wobei er der Auffassung ist, dass zum Vermögen der aufzulösenden Innengesellschaft neben der K. I GmbH auch der durch diese gepachtete, der Beklagten gehörende Grundbesitz gehöre, da dieser eine wesentliche Betriebsgrundlage darstelle sowie die weiteren in Q gelegenen Immobilien, Sstraße 15 und C Str. 20.

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Bezogen auf den gemäß dem Gutachten der Wirtschaftsprüfer C & Partner zugrunde zu legenden hälftigen Ausgleichsanspruch in Höhe von 1.766.000 € mache er vorsorglich lediglich einen endgültig abgerundeten Betrag in Höhe von 1.300.000 € geltend. Dieser Wert solle hilfsweise durch den weiter benannten Grundbesitz in Q aufgefüllt werden, den die Beklagte erworben hat und den er als zum Vermögen der Innengesellschaft gehörend betrachtet. Für den Immobilienbesitz seien die in den Klageanträgen genannten Werte anzunehmen.

14

Die durch die Beklagte beauftragten Wirtschaftsprüfer hätten die Wertermittlung nicht ordnungsgemäß unternommen, weshalb nach dem selbst eingeholten Gutachten der Ausgleichsanspruch zu ermitteln sei.

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Im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen hat der Kläger eingewandt, der Sachverständige habe einseitig Informationen bei der Beklagten nachgesucht, was sich auf das Gutachten ausgewirkt habe. Dies beziehe sich insbesondere auf die Ausführungen des Sachverständigen zu dem Umsatzrückgang, welchen dieser mit der Konkurrenz durch das durch ihn aufgebaute Unternehmen begründet habe im Hinblick auf den Umsatz betreffend zweier Kunden, obwohl es tatsächlich Umsatzgeschäfte dieser Kunden mit dem neu gegründeten Unternehmen nicht gegeben habe. Ebenso sei unzutreffend, dass eine negative Umsatzentwicklung mit dem zunehmenden Aufkommen der Keramikfaser zu tun habe; vielmehr sei es sogar so, dass in Bezug auf die Keramikfaser bereits zum Stichtag der Auseinandersetzung ein Krebsverdacht bestanden habe, weshalb diese vielmehr zunehmend vom Markt verdrängt worden sei. Weiterhin habe der Sachverständige sich auf Mutmaßungen gestützt, soweit er sich auf einen sehr starken Kundenkontakt von seiner, des Klägers, Seite bezogen habe; jedenfalls er selbst habe dem Sachverständigen entsprechende Angaben nicht gemacht. Gegen das Gutachten sei im Übrigen einzuwenden, dass der Sachverständige nicht den genannten Stichtag selbst zu Grunde gelegt habe und zudem zu stark auf die zukünftige Entwicklung abgestellt habe. Die spätere Entwicklung sei aber insoweit nicht relevant für die Bewertung, als diese durch das spätere Verhalten der Geschäftsführung bedingt sei. Es habe zumindest auch auf einen entsprechenden Zeitraum vor dem Stichtag abgestellt werden müssen; die in der Vergangenheit angelegte Planung und Entwicklung habe Berücksichtigung finden müssen, ebenso insbesondere Gewinnvorträge zum Bewertungsstichtag. Jedenfalls nachdem der Sachverständige zu einem negativen Ertragswert gekommen sei, habe alternativ auch der Liquidationswert berücksichtigt werden müssen.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.300.000 € nebst 4% Zinsen ab dem 1.1.1995 zu zahlen;

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2. hilfsweise, festzustellen, dass in die Auseinandersetzungsabrechnung der aus den Parteien bestehenden Innengesellschaft zum 3.11.1994 der 50prozentige Wert der Anteile an der K. I GmbH mit 1.076.000 € und der Wert des Firmengrundbesitzes In der C 26, Gemarkung F Flur 20 Flurstück 154, in der Größe von 5677 m², verzeichnet im Grundbuch von F Blatt 1095, anzusetzen sei mit 690.000 €, und dass weiter anzusetzen seien die Grundstücke Gemarkung Q Flur 14 Flurstück 89, Sstraße 15 in Größe von 735 m² mit einem Wert von 250.000 € sowie Q Flur 18 Flurstück 654, Hof- und Gebäudefläche, C Str. 20, in Größe von 1400 m² und Gemarkung Q Flur 18 Flurstück 733, Hof- und Gebäudefläche C Str. 20, in Größe von 290 m², jeweils verzeichnet im Grundbuch von Q Blatt 1115, mit einem Wert von 250.000 €,

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und im Übrigen Passiva in der Gesamtabrechnung nicht zu berücksichtigen seien;

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3. weiter hilfsweise,

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a) die Auseinandersetzungsabrechnung der Innengesellschaft der Parteien unter Berücksichtigung der im Klageantrag zu 2. aufgeführten Aktiva der Gesellschaft zu erteilen,

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b) die Vollständigkeit und Richtigkeit der nach a) zu erteilenden Abrechnung durch eidesstattliche Versicherung zu belegen;

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c) an ihn den sich aus der Abrechnung unter Berücksichtigung von Ziffer 2 ergebenden Wert des Gesellschaftsvermögens nebst 4% Zinsen seit 1.1.1995 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte, die im Hinblick auf die Einbeziehung auch des Betriebsgrundstücks sowie der weiteren Grundstücke die Einrede der Verjährung erhoben hat, wendet sich unter Hinweis auf die ihren Behauptungen nach geringe Beteiligung des Klägers an dem Aufbau des Unternehmens gegen dessen hälftigen Wertansatz bezüglich des Abfindungsanspruchs. Die Wertansätze des Klägers seien völlig übersetzt; sie beruhten nicht auf den Fakten und tatsächlichen Zahlen, sondern auf Unterstellungen und Fiktionen. Der wahre Wert des Unternehmens sei allenfalls mit 25% jenes Wertansatzes zu bemessen.

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Das in ihrem Eigentum stehende Betriebsgrundstück, das sie mit eigenen Mitteln und unter Aufnahme eines Kredits im Jahr 1986 bereits anfänglich zu Alleineigentum erworben habe, könne in die Auseinandersetzung nicht einbezogen werden, da weder die K. I GmbH noch der Kläger in irgendeiner Weise an dem Erwerb mitgewirkt oder hierzu einen sonstigen Beitrag geleistet hätten. Ebenso habe sie auch die privaten Wohnhäuser in der Rheinlandstraße und in der C Str. jeweils allein erworben und finanziert, ohne dass es zu Absprachen im Sinne einer Innengesellschaft zwischen den Parteien gekommen sei; bezüglich des Hauses in der C Str. sei auch der Zeitpunkt des Erwerbs, der wenige Wochen vor der Trennung der Parteien lag, zu berücksichtigen.

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Im Übrigen rechnet die Beklagte mit Gegenansprüchen auf, und zwar bezogen auf die behaupteten eigenen Schuldentilgungen von Verbindlichkeiten des Klägers aus dessen vorheriger Geschäftstätigkeit sowie weitergehende Zahlungen gemäß einer Aufstellung vom 18.1.1999, die Zahlungen von Rechtsanwaltskosten, Investitionen in das Familiengrundstück, eine Forderung wegen Diebstahls sowie eine Darlehensgewährung in Höhe von 200.000 DM enthält. Des weiteren hält sie den Ansprüchen des Klägers im Wege der Aufrechnung einen Erstattungsanspruch aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts B vom 18.3.1998 über 5.109,17 DM nebst Zinsen sowie einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für das Wohnen und den Geschäftsbetrieb des nach der Trennung durch den Kläger geführten Nachfolgeunternehmens in dem früheren Familienwohnsitz nach der Trennung geltend, wofür die Beklagte 95.156,53 € errechnet hat.

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Im Hinblick auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts B vom 30.11.2001 werde zudem die Aktivlegitimation des Klägers bestritten.

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Das Gericht hat Beweis erhoben über den Verkehrswert der K. I GmbH zum 3.11.1994 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen L vom 29.2.2008 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.8.2008 Bezug genommen.

31

Bezüglich des Sach- und Streitstandes wird zudem ergänzend Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die weiteren Aktenteile.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Zahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft zu, noch gemäß den Hilfsanträgen eine Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der dortigen Maßgaben.

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I.

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Im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.11.2001 ist davon auszugehen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch zusteht unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Parteien vormals bestehenden und aufzulösenden Ehegatteninnengesellschaft hinsichtlich der K. I GmbH. Der entsprechend § 738 BGB zu ermittelnde Ausgleichsanspruch ist dabei anhand des Verkehrswerts der Geschäftsanteile der Beklagten an der K. I GmbH zum 3.11.1994 zu ermitteln, und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher im Tenor des Berufungsurteils genannten Faktoren.

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Dieser Ausgleichsanspruch ist auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens, dem die Kammer im Ergebnis und in der Begründung aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen folgt, mit „null“ zu bemessen.

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Der Sachverständige hat - insbesondere im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens - überzeugend ausgeführt, dass für die Bewertung des Unternehmens dessen besondere Gegebenheiten berücksichtigt werden müssen und damit keine allgemeingültigen Maßstäbe für eine Unternehmensbewertung zu einem bestimmten Stichtag angenommen werden können. Vorliegend stehe im Vordergrund, dass es sich um ein kleines Unternehmen handele, für welches es charakteristisch sei, dass dessen Erfolg maßgeblich mit bestimmten, dort tätigen Personen in Verbindung stehe. Insbesondere seien bei der Wertschätzung eines Unternehmens das technische Know-how und die damit im Zusammenhang stehende Zukunftserwartung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sei vorliegend das Ausscheiden des Klägers zu dem bestimmten Stichtag ein prägender Faktor für die Bewertung.

38

Die Einschätzung des Sachverständigen, dass vorliegend dem Kläger für den Erfolg und die Zukunftsaussichten der K. I GmbH maßgebliche Bedeutung beizumessen ist, stimmt nach der Überzeugung der Kammer mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein, wie sie sich auf der Grundlage der vor dem Oberlandesgericht Hamm durchgeführten Beweisaufnahme ergeben. Die in diesem Rahmen eingeholten schriftlichen Zeugenaussagen sowie die ausweislich des Protokolls im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten weiteren Zeugenaussagen ergeben entsprechend den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts den Eindruck, dass - in Übereinstimmung mit dessen Behauptungen - die Mitarbeit des Klägers in dem Unternehmen als von erheblicher Bedeutung anzusehen war. Das Oberlandesgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass sich aus den Zeugenaussagen deutlich ergibt, dass fachliche Gespräche insbesondere mit dem Kläger geführt worden sind und er auch in vielen sonstigen Bereichen, wie der preislichen Gestaltung, maßgeblicher Ansprechpartner gewesen ist für die Geschäftskunden, sowie insbesondere sein Einsatz und sein Know-how maßgeblicher Faktor für die Erlangung von Aufträgen und für den guten Ruf des Unternehmens in der Fachwelt gewesen seien.

39

Im Sinne einer den tatsächlichen Umständen entsprechenden und fachlich qualifizierten Beurteilung des Unternehmens konnte auch der Sachverständige diese tatsächlichen Umstände der Akte entnehmen und, da diese zudem dem ihm vor Ort vermittelten Eindruck entsprachen, bei seiner Begutachtung zu Grunde legen.

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Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine den vorangegangenen Zeiträumen entsprechende Weiterentwicklung der K. I GmbH nur dann hätte gewährleistet werden können, wenn der Kläger für einen Zeitraum von zumindest zwei bis fünf Jahren im Unternehmen geblieben wäre, so dass das bis dahin mit seiner Person verbundene Engagement und Fachwissen im Unternehmen hätte weitergegeben werden können und dies dann auch Grundlage fortbestehender Kundenbeziehungen hätte werden können. Ebenso nachvollziehbar ist aus der Sicht der Kammer der weitergehende Hinweis des Sachverständigen, dass die Bewertung durch die Wirtschaftsprüfer C & Partner gerade aus diesem Gesichtspunkt heraus nicht realistisch sei, da diese insbesondere auf einer Hochrechnung der in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse beruht.

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Gleichfalls plausibel hat der Sachverständige aus der Sicht der Kammer dargelegt, dass eine andere Werthaltigkeit des Unternehmens sich auch nicht unter zusätzlicher Berücksichtigung der Möglichkeit der Anmietung oder auch sogar des Erwerbs des Betriebsgrundstücks ergebe, da aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung die Verfügung über ein Betriebsgrundstück im wirtschaftlichen Zusammenhang des Unternehmens keinen gewichtigen Faktor darstelle, sobald dieses ein gewisses Alter aufweise, wie dies hier der Fall ist.

42

Im Hinblick auf die nach den vorstehenden Erwägungen als maßgeblich anzusehenden Faktoren für die Bemessung des Verkehrswertes der K. I GmbH bzw. der Geschäftsanteile der Beklagten an dieser, ist der durch den Kläger aufgegriffenen Frage des Einflusses der Bedeutung der Keramikfaser im vorliegenden Kontext keine maßgebliche Bedeutung zuzumessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bereits allein aufgrund des Ausscheidens des Klägers aus dem Unternehmen diesem kein objektiv zu ermittelnder Ertragswert zum 3.11.1994 beizumessen war. Eine wie auch immer geartete Veränderung der Bedeutung der Keramikfaser konnte hieran nichts ändern, sondern hätte allenfalls Einfluss haben können auf eine zukünftige Entwicklung des Unternehmens unter Einbindung des Klägers, was vorliegend aber nicht den Tatsachen entsprach.

43

Der Sachverständige hat zudem auch den Liquidationswert im Rahmen der ergänzenden mündlichen Gutachtenerstellung erläutert und hierzu ausgeführt, dass der sich aus der Bilanz ergebende Wert von 1.697.480 DM nicht zu Grunde gelegt werden könne, da hierin insbesondere eine Forderung gegen Gesellschafter in Höhe von 1.501.965 DM enthalten sei, die als wertlos anzusehen sei bei sachkundiger Bewertung. Es handele sich insoweit um faktisch aus dem Unternehmen entnommene Gewinne, deren Rückführung nicht zu erwarten sei, wie es sich gerade auch aus dem Anwachsen dieser Entnahmen über einen geraumen Zeitraum hin zeige. Hinzu komme, dass stille Lasten berücksichtigt werden müssten, insbesondere Pensionsrückstellungen sowie etwaig zu zahlende Abfindungen bei der Freisetzung von Personal. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sei davon auszugehen, dass sich am 3.11.1994, dem maßgeblichen Stichtag, kein Käufer für das Unternehmen gefunden hätte. Zudem sei zu diesem Zeitpunkt auch kein bilanzielles Eigenkapital mehr vorhanden gewesen.

44

Auf der Grundlage dieser nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen, die durch die vorgelegten Bilanzwerte gestützt werden, ist mit diesem davon auszugehen, dass ein positiver Liquidationswert zum Stichtag nicht festgestellt werden kann.

45

Ebenso wie gegen die Richtigkeit und Fachgerechtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen in der Sache keine Zweifel bestehen, sind auch sonst keine durchgreifenden Gründe gegeben, aus denen Zweifel an der Verwertbarkeit der Feststellungen des Sachverständigen geboten wären.

46

Insbesondere kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, der Sachverständige habe ihn im Rahmen der Informationsbeschaffung nicht hinreichend beteiligt.

47

Zum einen ist bereits eine einseitige Informationsbeschaffung, die der Kläger geltend macht, jedenfalls nicht in dem Sinne einer Benachteiligung des Klägers anzunehmen.

48

Beiden Parteien ist das Schreiben des Sachverständigen vom 17.4.2007, mit dem dieser um weitere Informationen nachgesucht hatte, die für die Ermittlung des Verkehrswerts notwendig seien, zugeleitet worden; dies gilt ebenso bezüglich des Beschlusses der Kammer vom 8.10.2007. Der Kläger hatte selbst mit Schriftsatz vom 17.9.2007 darauf hinweisen lassen, dass sich die maßgeblichen Unterlagen nicht bei ihm, sondern bei der Beklagten befänden, weshalb diese zur Herausgabe der Unterlagen anlässlich der Gutachtenerstellung angehalten werden solle.

49

Der Kläger hat in keiner Weise geltend gemacht, im Vorfeld der Gutachtenerstellung an der Gewinnung der tatsächlichen Grundlagen teilnehmen bzw. diesbezüglich im Einzelnen informiert werden zu wollen. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass im Rahmen der Bewertung des seit vielen Jahren allein durch die Beklagte geführten Unternehmens diese und nicht der Kläger vorrangig Ansprechpartner des Sachverständigen im Rahmen der Informationserlangung war.

50

Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass der Sachverständige sich des Umstandes bewusst war, dass ihm im Rahmen der Gutachtenerstellung erteilte Informationen der Beklagten als allein ebensolche und nicht etwa als unstreitige Tatsachen zu Grunde zu legen waren. Da eine Gutachtenserstellung ohne solche zusätzlichen Informationen aus der nachvollziehbaren Sicht des Sachverständigen nicht sinnvoll möglich war, kann von dem Sachverständigen insoweit auch nur verlangt werden, dass er offen legt, von welchen ihm erteilten Informationen er ausgegangen ist und inwieweit er diese zu Grunde gelegt hat. Dies hat der Sachverständige getan.

51

Zum anderen hat der Kläger auch in keiner Weise dargelegt, inwieweit seine Beteiligung bei der Einholung der Informationen vorliegend zu anderen Ergebnissen geführt hätte. Nachdem der Sachverständige die eingeholten und zu Grunde gelegten Informationen dargelegt hat, hat der Kläger keine erheblichen Einwendungen vorgebracht. Soweit der Kläger in diesem Rahmen die Zugrundelegung seiner eigenen Bedeutung im Unternehmen angegriffen hat, ist bereits dargelegt worden, dass deren Zugrundelegung als der Aktenlage und Beweislage entsprechend anzusehen ist; im Übrigen ist die Monierung dieses Umstands als widersprüchlich gegenüber dem über Jahre hinweg vorgebrachten Vorbringen des Klägers anzusehen. Vor dem Hintergrund der Bedeutung des Klägers für das Unternehmen ist auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige auch die Konkurrenz durch das neu gegründete Unternehmen des Klägers - und zwar ausdrücklich lediglich als Auskunft der Beklagten und nicht als Tatsache - in seine gutachterliche Stellungnahme aufgenommen hat. Festgestellt, und zwar unter Heranziehung der Umsatzzahlen, hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang lediglich eine nachhaltige Veränderung der Kundenstruktur der K. I GmbH nach dem Ausscheiden des Klägers.

52

Bezüglich der Zugrundelegung von Informationen über die Bedeutung der Keramikfaser ist bereits dargelegt worden, dass sich dieser Umstand im Rahmen der Begutachtung letztlich nicht ausgewirkt hat.

53

II.

54

Auch soweit der Kläger vorgebracht hat, der geltend gemachte Zahlungsantrag solle hilfsweise aufgefüllt werden durch die Berücksichtigung des Wertes der im Eigentum der Beklagten stehenden weiteren Immobilien in der S straße 15 und C Str. 20 in Q , ergibt sich hieraus kein Zahlungsanspruch zulasten der Beklagten.

55

Dabei kann insoweit offen bleiben, ob bereits die Verjährungseinrede durchgreift, da der Kläger sich zuvor nicht in dieser Weise auf den Erwerb der Grundstücke durch die Beklagte gestützt und diesbezüglich einen Abfindungs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch nicht errechnet hatte, oder ob hier auf die Geltendmachung des Abfindungs- bzw. Auseinandersetzungsanspruchs als solches abzustellen ist, so dass sich die Einbeziehung der Grundstücke nur als unselbständige und nicht der Verjährung unterworfene Rechnungsposition darstellt.

56

Denn aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich bereits nicht schlüssig, dass diese Immobilien in eine Auseinandersetzung der zwischen den Parteien bestehenden Ehegatteninnengesellschaft einzustellen wären. Wie sich bereits aus der geltend gemachten Auffüllung des Zahlungsanspruchs, aber auch den weiteren Hilfsanträgen und Darlegungen des Klägers ergibt, geht dieser bei seinen Erwägungen von einer Art Gesamtabrechnung der ehelichen Güter zum 3.11.1994 aus. Dabei stützt er sich insbesondere auf die Erwägung, dass die Beklagte ohne wesentliche Eigenmittel in die Ehe gekommen sei, während er bereits erfolgreich unternehmerisch tätig gewesen sei; daher stelle sich aus seiner Sicht letztlich sämtlicher größerer Eigentumserwerb der Beklagten als durch ihn bzw. zumindest im Rahmen der Ehegatteninnengesellschaft erwirtschaftet dar. Einen Erwerb durch die Beklagte aus deren eigenen Mitteln, wie durch diese selbst geltend gemacht, bestreitet er. Dies reicht jedoch weder aus, um die Annahme einer gesonderten Ehegattengesellschaft zu begründen, noch um davon auszugehen, dass sich die bezogen auf die K. I GmbH bestehende Ehegatteninnengesellschaft auf diese völlig unterschiedlichen Rechts- und Wirtschaftsgüter erstrecken würde. Bei den vorgenannten Grundstücken handelt es sich um Privatgrundstücke, die keinen Bezug zu dem Unternehmen haben.

57

Das Oberlandesgericht hat bei seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden hat zwischen den Parteien hinsichtlich der K. I GmbH. Dass eine Ehegatteninnengesellschaft allein bezüglich der vorgenannten GmbH festgestellt worden und anzunehmen ist, ergibt sich zum einen aus dem im Eingang zu den Entscheidungsgründen formulierten Obersatz unter Ziffer I. auf Seite 13 des Urteils, zum anderen auch aus der nachfolgenden Begründung, in der der Umfang und die besondere Bedeutung der Mitarbeit des Klägers im Unternehmen unter Heranziehung der durchgeführten Beweisaufnahme sowie die Entscheidung bezüglich der Unternehmensgründung näher erörtert werden. Schließlich ergibt sich die Begrenzung auf diesen beschränkten Bereich auch aus den der Rechtsprechung zur Ehegatteninnengesellschaft zu Grunde liegenden Erwägungen und damit dieser Rechtsfigur selbst. Als Ausnahme zu den ansonsten getrennt zu betrachtenden Vermögen kommt die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft in Betracht im Hinblick auf besondere, gemeinsam unternommene Maßnahmen der gemeinschaftlichen Vermögensbildung, mit der über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Zwecke verfolgt werden, und in deren Rahmen die Ehegatten im Sinne eines tatsächlich vorhandenen Gesellschaftsverhältnisses mit einer gewissen Dauer zusammenwirken.

58

Dementsprechend ist nicht bezüglich sämtlicher Anschaffungen der Eheleute, die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen und für diese eine gewisse Grundlage bieten, wie etwa der Erwerb von Grundstücken, eine Ehegatteninnengesellschaft anzunehmen. Erst recht ergibt sich aus der Annahme einer auf bestimmte Gegenstände der Vermögensbildung bezogenen Ehegatteninnengesellschaft nicht der Schluss, dass die Ehe insgesamt bzw. sämtliche in deren Rahmen unternommene Anschaffungen, Wertschöpfungen und vorhandenen Vermögenswerte als Teil dieser Ehegatteninnengesellschaft anzusehen wären.

59

Besondere Absprachen mit der Beklagten im Sinne einer ausdrücklichen Begründung einer auf den Erwerb der Immobilien bezogenen Gesellschaft hat der Kläger nicht dargelegt. Auch eine stillschweigende Übereinkunft in diesem Sinne kann jedenfalls für das erst kurz vor der Trennung durch die Beklagte erworbene Grundstück in der C Str. 20 in Q nicht angenommen werden. Auch für den Erwerb des Grundstücks in der Sstraße 15 ist eine entsprechende Übereinkunft nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger stützt sich insoweit insbesondere auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten, die über eigene, von ihm unabhängige Mittel nicht verfügt habe. Die diesbezüglichen Darlegungen des Klägers bleiben jedoch pauschal und sind insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegen ihn zu jener Zeit gerade die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, weshalb es überhaupt erst zu der Veräußerung der Immobilie gekommen war, auch nicht nachvollziehbar. Dies gilt entsprechend für den Erwerb des Betriebsgrundstücks durch die Beklagte.

60

Aus vorstehenden Gründen bleiben auch die geltend gemachten weiteren Hilfsanträge erfolglos. Der Kläger hatte seinen Zahlungsantrag selbst damit begründet, dass ihm eine umfassende Berechnung des Auseinandersetzungsanspruchs möglich sei, weshalb eine Verurteilung im Hinblick auf eine noch zu tätigende Abrechnung nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Rechnungspositionen, die in die Berechnung einzustellen sind, hier zu dem Ergebnis führen, dass sich aus der Abrechnung kein positives Ergebnis zugunsten des Klägers ergibt. Aus welchen Gründen gegenüber dem Kläger eine Abrechnung ohne Einbeziehung von Passiva erfolgen sollte, erschließt sich der Kammer nicht.

61

III.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 709 ZPO.

63

Dem Kläger waren die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, da er trotz des teilweisen Zwischenerfolgs im Hinblick auf die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs in der Sache letztlich unterlegenen ist, weil ihm Ansprüche gegen die Beklagte, in Bezug auf deren Ermittlung die Auskunftserteilung lediglich einen vorgelagerten Hilfsanspruch darstellt, nicht zustehen.