Klage gegen Land wegen umgestürzter Straßenpappel abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von dem beklagten Land Schadensersatz wegen eines durch eine umgestürzte Pappel verursachten Pkw-Schadens. Streitpunkt war, ob das Land als Träger der Straßenbaulast verkehrssicherungspflichtig war und ob eine Amtspflichtverletzung kausal für den Schaden geworden ist. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin die erforderliche Kausalität nicht beweisen konnte und Beweismittel (Stamm/Bruchstelle) zwischenzeitlich verändert wurden. Eine Beweiserleichterung kam nicht in Betracht, da die Klägerin die Sicherung der Beweismittel zu veranlassen gehabt hätte.
Ausgang: Schadensersatzklage gegen das Land wegen umgestürzter Pappel mangels Nachweis einer kausalen Amtspflichtverletzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Träger der Straßenbaulast trägt eine Verkehrssicherungspflicht für den Straßenkörper einschließlich Bepflanzungen und Straßenbäumen, auch wenn diese auf privaten Flächen stehen.
Ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt den Nachweis einer kausalen Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht voraus.
Der klagenden Partei obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden; sie ist beweisfällig, wenn sie erforderliche Beweismittel nicht sichert.
Beweiserleichterungen wegen vorsätzlicher Beweisvereitelung kommen nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Vereitelung zu vertreten hat; nachträgliche Veränderungen oder Entfernung von Beweismitteln durch Dritte begründen dies nicht ohne weiteres.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstrek-kung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Am 20.08.2001 befuhr die Klägerin gegen 17:20 Uhr als Halterin mit ihrem Pkw Opel Astra, R., die L 655 von K. nach W.. Zu diesem Zeitpunkt herrschte Windstille. Sodann wurde: der Pkw der Klägerin unter Umständen, die zwischen den Parteien im Einzelnen streitig sind, soweit beschädigt, dass an dem Pkw wirtschaftlicher Totalschaden eintrat. Mit einem an die Straßenmeisterei S. gerichteten Schreiben vom 21.08.2001 machte die Klägerin erstmalig Schadensersatzansprüche geltend. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14.01.2002 und vom 18.10.2002 eine Schadensregulierung gegenüber der Klägerin ab.
Während des laufenden Rechtsstreits wurde am 27.10.2003 der bis zu diesem Zeitpunkt verbliebene Teil des hier streitgegenständlichen Baumstammes abgesägt.
Die Klägerin behauptet, zum Unfallzeitpunkt sei ihr bei Abschnitt 3, Station ca. 560, eine in Fahrtrichtung rechts mit einem Abstand von ca. 1,5 m zum Fahrbahnrand stehende Pappel unvermittelt in ihren Pkw geschlagen.
Bei sorgfältigen Streckenkontrollen hätten die Mitarbeiter der Beklagten erkennen müssen, dass der später umgestürzte Baum schon im März 2001 an seiner Rückseite eine Beschädigung seiner Rinde aufgewiesen habe, die zu dem Befall mit Weißfäule und des damit einhergehenden Verlustes seiner Standsicherheit geführt habe. Auf-
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grund der Ausdehnung der Weißfäule über 70 % des gesamten Stammdurchmessers müsse die Beschädigung weit vor dem Monat Mai 2001 erfolgt sein.
Durch den Aufprall der Pappel auf ihren Pkw sei dieser im vorderen Teil erheblich beschädigt worden. Insbesondere seien die Beschädigungen im Bereich der A-Säule und des vorderen linken Kotflügels erfolgt. Der Wiederbeschaffungswert des verunfallten Pkw betrage abzüglich des Restwertes 2.914,36 €. Ferner seien ihr, der Klägerin, Gut-achterkosten i. H. v. 427,92 € entstanden. Zudem begehrt die Klägerin die Zahlung der allgemeinen Kostenpauschale i. H. v. C.00 €.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.367,28 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2001 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land behauptet, der Baum hätte auf dem Privatgrundstück Gemarkung K., Flur C. gestanden.
Bei der eingehenden Baumkontrolle im März des Jahres 2001 hätten keine äußeren Anzeichen für die Erkrankung des Baumes vorgelegen wie beispielsweise eine spärliche Belaubung, eine Schädigung der Rinde oder ein Pilzbefall. Die geschulten Mitarbeiter des beklagten Landes hätten solche äußeren Anzeichen erkannt. Auch bei der letzten Streckenkontrolle am 16.08.2001, die auch eine Sichtkontrolle der Straßenbäume beinhaltet habe, seien keine Besonderheiten entdeckt worden. Insbesondere hätten keine Anzeichen dafür vorgelegen, dass der Baum krankhaft und umsturzgefährdet sei. Bei einer Kontrolle nach dem behaupteten Unfall am 21.08.2001 sei festgestellt worden, dass der Baum grün im Laub und auch sonst äußerlich in gutem Zustand gewesen sei. Die Faulstelle habe sich an der hinteren, von der Fahrbahn abgewandten Seite des Baumes, unterhalb der Rinde des Baumes befunden und sei daher äußerlich nicht erkennbar gewesen.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beschluss vom 29.04.2003 (Bl. 36 - 37 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen L. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2003, Bl. 56 - 62 d. A., verwiesen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben gemäß der Beschlüsse vom 26.08.2003, Bl. 84 - 85 d. A., und vom 17.10.2003, BI. 102 d. A., durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 22.01.2004.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 3.367,28 € aus § 839 BGB i. V. m. Artikel 34 GG - der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – zu.
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist diese gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 a bzw. Nr. 3 StrWG NRW selbst dann für den hier streitgegenständlichen Baum ver-kehrssicherungspflichtig, wenn sich dieser auf einem Privatgrundstück befunden hat. Nach dieser Vorschrift zählen auch Bepflanzungen und Böschungen zu dem Straßenkörper und damit zu der öffentlichen Straße. Gemäß §§ 9 a, 47 StrWG NRW war die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast verkehrssicherungspflichtig für die Straße. Dabei erstreckt sich die Straßenverkehrssicherungspflicht auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume (vgl. nur OLG Hamm, VersR 1979, 1627; LG Krefeld, NJW - RR 1990, 1668).
Ob die Beklagte diese Straßenverkehrssicherdingspflicht als drittbezogene Amtspflicht tatsächlich verletzt hat kann indes dahinstehen. Denn der von der Klägerin behauptete Schaden ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht kausal auf eine mögliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zurückzuführen. Die in-
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Der von der Klägerin nach dem Unfall mit der Begutachtung des streitgegenständlichen Baumes beauftragte Forstwirt, der Zeuge J., hat zwar bekundet, dass der Baum an der straßenabgewandten Seite zu 70 % angefault gewesen sei. Allerdings konnte der Zeuge nicht mehr sagen, ob diese Fäule schon im August des Jahres 2001 - also zum Zeitpunkt des Unfalles - zu sehen war. Sofern der Zeuge darüberhinaus eine kleinere Beschädigung an der straßenzugewandten Seite festgestellt hat, konnte er ebenfalls nicht mehr sagen, ob diese Beschädigung schon im März des Jahres 2001 - also zum Zeitpunkt der Streckenkontrolle - vorhanden war. Zudem konnte der Zeuge auch nicht sagen, ob diese kleine Beschädigung ausreicht, um die 70 %ige Weißfäule an der straßenabgewandten Seite des Baumes herbeizuführen. Insbesondere konnte der Zeuge nicht sagen, ob die kleine Stelle an der straßenzugewandten Seite zu dem Sturz führen konnte. Im übrigen hat der Zeuge J. eingeräumt, dass bei der bloßen Aufsicht auf die Rinde die Fäulnis als solche nicht zu erkennen war.
Auch der Zeuge Q. hat angegeben, dass seines Erachtens nach eine evtl. Instabilität des Baumes bei den Kontrollen im März und im August 2001 nicht erkennbar gewesen sei.
Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Y. hat in seinem ausführlichen und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Gutachten vom 22.01.2004 ausgeführt, dass bei den von ihm durchgeführten Ortsterminen am 02.11. und 30.12.2003 von der Pappel lediglich noch ein Reststamm vorhanden gewesen sei. Die Bruchstelle sei an diesem Reststamm nicht mehr ersichtlich gewesen, da der Stamm unterhalb der Bruchstelle eingekürzt worden sei. An dem noch stehenden Reststamm sei am Stammfuß eine Verpilzung zu erkennen. Hierbei handele es sich um einen Lackporling, der ein Weiß-fäuleerreger sei. Da zwischen dem schädigenden Ereignis am 20.08.2001 und den von dem Sachverständigen durchgeführten Ortsterminen über zwei Jahre vergangen sind, konnte der Sachverständige eine eindeutige Aussage über den genauen Zeitpunkt des Pilzbefalles nicht mehr machen. Der Sachverständige sieht es lediglich als möglich an, dass der Weißfäulebefall vor dem Monat Mai 2001 erfolgt sein kann. Ob bei einer sorgfältigen Sichtkontrolle diese Beschädigung schon im März 2001 erkennbar war,
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kann der Sachverständige aber nicht mehr beurteilen, da die Bruchstelle der Pappel zum Zeitpunkt der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigungen bereits abgeschnitten und nicht mehr vorhanden war.
Damit ist die Klägerin hinsichtlich der von ihr zu beweisenden Kausalität zwischen der möglichen Amtspflichtverletzung und dem von ihr behaupteten Schaden beweisfällig geblieben. Der Klägerin kommen auch keine Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen der vorsätzlichen Beweisvereitelung zugute. Denn nicht die Beklagte sondern das Forstamt in A. hat während des laufenden Rechtsstreits den hier streitgegenständlichen Baumstumpf weiter abgesägt. Die Klägerin hätte zumindest damit rechnen müssen, dass der hier streitgegenständliche Baumstumpf entfernt oder gerodet wird oder durch Witterungseinflüsse verändert wird. Insoweit hätte es der darle-gungs- und beweispflichtigen Klägerin oblegen, den Baumstumpf als Beweismittel durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Sie hätte sich beispielsweise an das Forstamt in A. wenden können und dadurch dafür Sorge tragen können, dass der Baumstumpf nicht entfernt wird. Ebenso hätte die Klägerin von vornherein ein selbständiges Beweisverfahren zur Sicherung des Beweismittels durchführen können. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin oblag es ihr und nicht der Beklagten, ausreichend dafür Sorge zu tragen, dass der nach dem Unfall verbliebene Baumstumpf nicht als Beweismittel beeinträchtigt wird.
Da der Klägerin der Anspruch in der Hauptsache nicht zusteht, steht ihr auch kein Anspruch auf Zahlung von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.367,28 € seit dem 04.09.2001 aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
E.
