Anwaltsregress: Fristversäumnis § 12 Abs. 3 VVG bei BUZ-Leistungsklage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von ihren ehemaligen Rechtsanwälten Schadensersatz, weil diese nach Rücktritt des Versicherers eine fristgebundene Klage nicht erhoben hatten. Streitpunkt war, ob dadurch Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung endgültig verloren gingen und ob diese Ansprüche materiell bestanden hätten. Das LG bejahte eine anwaltliche Pflichtverletzung durch Versäumung der Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. und nahm Kausalität an, weil eine Klage gegen den Versicherer Erfolg gehabt hätte. Es sprach Zahlung (abzgl. bereits geleisteter 500 €) sowie Feststellung künftiger Schäden zu; weitergehende Zinsforderung wurde abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatz- und Feststellungsantrag überwiegend zugesprochen; weitergehende Zinsforderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem Anwaltsvertrag (§§ 675, 611 BGB) folgt die Pflicht, fristgebundene, zur Anspruchssicherung erforderliche Klagen rechtzeitig zu erheben; die Versäumung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist begründet eine Pflichtverletzung.
Für die Haftung wegen Fristversäumnisses muss der Mandant darlegen und beweisen, dass das unterlassene Vorgehen bei pflichtgemäßem Verhalten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre (hypothetischer Prozess).
Setzt der Versicherer durch Hinweis nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. die Klagefrist in Lauf, muss der Anspruch innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch nicht mehr durchsetzbar.
Der Rücktritt des Versicherers wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung setzt voraus, dass gefahrerhebliche Umstände bei Antragstellung objektiv vorlagen und pflichtwidrig nicht angezeigt wurden; hierfür trägt der Versicherer bzw. im Regressprozess der Einwandführer die Darlegungs- und Beweislast.
Besteht Berufsunfähigkeit auf unabsehbare Zeit fort, kann neben dem bezifferten Schaden auch die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden wegen weiterer entgehender Leistungen verlangt werden.
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ei-nen Betrag von 97.668,32 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basis-zinssatz aus 52.151,92 € seit dem 06.08.2005 und aus weiteren 45.516,40 € seit dem 04.07.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr ab dem 01.07.2007 daraus entsteht, dass ihr Anspruch gegenüber der M AG, ####1 O, aus der fondsgebundenen Lebensversicherung L 181169176012 nicht mehr durchsetzbar ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege des Anwaltsregresses wegen der unterlassenen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der M AG auf Zahlung und Feststellung in Anspruch.
Während eines Studiums zur Modedirektrice erlitt die Klägerin zwei Nervenzusammenbrüche. Zudem bestätigte sie den Missbrauch von Abführmitteln, das Provozieren von Erbrechen sowie Essanfälle. Am 05.05.1999 gab die Klägerin gegenüber ihrem Hausarzt Dr. F an. Seit dem 01.06.2000 war die Klägerin als selbständige Wirtschaftsberaterin für den BXE tätig.
Sie schloss bei der M AG durch Antrag vom 23.06.2000 und Versicherungsschein vom 17.07.2000 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab dem 01.09.2000 ab. Die monatliche Rente im Falle der Berufsunfähigkeit betrug 3.000,00 DM = 1.533,88 €. Für die Zeit vom 01.03.2001 bis zum 28.02.2002 erbrachte die M AG die Leistungen aufgrund der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung i. I. v. insgesamt 18.406,51 €. Mit Ablauf des 28.02.2002 stellte die M AG die Leistungen sodann entsprechend ihrem Schreiben vom 12.11.2002 mit der Begründung ein, eine mindestens 50 %-ige Berufsunfähigkeit liege in der Person der Klägerin nicht mehr vor.
Anlässlich einer Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. S erklärte die Klägerin am 10.08.2001 diesem gegenüber, bereits seit etwa 1,5 Jahren an Bulimie und Magersucht zu leiden.
Mit Schreiben vom 26.02.2003 trat die M AG gemäß § 16 VVG von dem Versicherungsvertrag zurück, da sie davon ausging, dass die Klägerin ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt habe, indem sie eine angeblich seit Anfang 2000 bestehende Bulimie und Magersucht trotz entsprechender Fragen im Versicherungsantrag verschwiegen habe.
Die Klägerin beauftragte daraufhin die Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2003 mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen gegenüber der M AG. Mit Schreiben vom 06.03.2003 nahmen die Beklagten den Auftrag an und forderten von der M AG mit Schreiben vom 06.03.2003, den Rücktritt von dem Vertrag zurück zu nehmen und vertragsgemäß Leistungen zu erbringen. Mit Schreiben vom 12.05.2003 teilte die M AG den Beklagten mit, sie gehe davon aus, dass die Klägerin ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt habe und zudem keine Berufsunfähigkeit vorliege. Sodann wies die M AG mit Schreiben vom 30.01.2004, den Beklagten zugegangen am 07.02.2004, die Beklagten unter Bezugnahme auf ihre vorangegangene Entscheidung vom 12.05.2003 auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 VVG hin.
Durch Bescheide der BfA vom 12.10.2004 und vom 17.07.2006 wurde der Klägerin ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis einschließlich Oktober 2008 zugesprochen.
Im November 2004 erklärte der Beklagte zu 1) gegenüber der Mutter der Klägerin, er würde für die Fristversäumung die volle Verantwortung übernehmen. Am 17.12.2004 überwies der Beklagte zudem 500,00 € an die Klägerin, die mit der später durch seine Haftpflichtversicherung erfolgende Zahlung verrechnet werden sollten.
Die Klägerin behauptet, zum Zeitpunkt der Antragstellung am 23.06.2000 sei sie gesund gewesen. Sie hätte keinerlei Veranlassung gehabt anzunehmen, dass sie unter psychischen Problemen gelitten habe, selbst wenn die sich später manifestierten psychischen Probleme im Kern bereits vorhanden gewesen sein sollten.
Sie sei seit dem 13.02.2001 nach einem Selbstmordversuch aufgrund psychischer Probleme arbeitsunfähig sowie bis heute und bis auf weiteres berufsunfähig. Sie leide an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung vom Typ Boderline mit den alternierenden Symptomen einer Neurose und einer Psychose und einer schizophrenen Störung. Diese äußere sich u. a. in Selbstverletzungen.
Sofern sie gegenüber Sachverständigen oder behandelnden Ärzten erklärt haben sollte, bereits seit mehren Jahren unter krankhaften Essstörungen gelitten zu haben, könne dies nur darauf zurückzuführen sein, dass sie zum Zeitpunkt der Untersuchungen psychisch stark angeschlagen gewesen sei und sich nicht völlig verständlich habe ausdrücken können.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag von 98.168,32 € zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005;
- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag von 98.168,32 € zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005;
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr ab dem 01.07.2007 daraus entsteht, dass ihr Anspruch gegenüber der M AG, ####1 O, aus der fondsgebundenen Lebensversicherung L 181169176012 nicht durchsetzbar ist.
- festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr ab dem 01.07.2007 daraus entsteht, dass ihr Anspruch gegenüber der M AG, ####1 O, aus der fondsgebundenen Lebensversicherung L 181169176012 nicht durchsetzbar ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Klägerin habe die M AG bei Vertragsschluss nicht pflichtgemäß über ihren tatsächlichen Gesundheitszustand und ihre Erkrankungen/Beschwerden informiert. Tatsächlich habe die Klägerin schon bei Antragstellung am 23.06.2000 unter psychischen Problemen gelitten. Wären die Fragen seinerzeit richtig beantwortet worden, hätte die M AG den Antrag zurückgewiesen oder zumindest weitere Nachforschungen angestellt.
Der Rücktritt der M AG sei wegen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch die Klägerin gerechtfertigt gewesen.
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben entsprechend den Beweisbeschlüssen vom 04.10.2005 (Bl. 63 – 64 d. A.) und vom 01.12.2005 (Bl. 75 R d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das lose in der Akte befindliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. U vom 08.01.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem ausgeurteiltem Umfang begründet; im übrigen ist sie unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 97.668,32 € aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Zwischen den Parteien bestand ein Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. d. § 675 BGB mit Dienstvertragscharakter. Aus diesem Vertrag haben die Beklagten eine Pflicht verletzt, indem sie es versäumten, vor Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG gegen den Rücktritt der M AG vom 26.02.2003 vorzugehen. Denn mit Schreiben vom 30.01.2004, den Beklagten zugegangen am 07.02.2004, setzte die M AG die 6-Monatsfrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG in Gang, die daher am 07.08.2004 ablief. Innerhalb dieser Frist machten die Beklagten den Anspruch der Klägerin gegen die M AG nicht gerichtlich geltend. Der Klägerin ist hierdurch auch kausal ein Schaden entstanden. Denn ein Vorgehen der Beklagten gegen die M AG hätte Erfolg gehabt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bis heute i. S. d. § 2 Abs. 1 BUZ2000 berufsunfähig ist, so dass ihr auch ein Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente vom 01.03.2002 bis zum 30.06.2007 zusteht. Danach errechnet sich ein Gesamtbetrag von 64 Monaten x 1.533,88 € = 98.168,32 €. Von diesem Betrag ist lediglich die Zahlung des Beklagten zu 1) vom 17.12.2004 i. I. v. 500,00 € in Abzug zu bringen, da diese mit der ausdrücklichen Bestimmung der Anrechnung auf eine später durch seine Haftpflichtversicherung erfolgende Zahlung erfolgte. Damit ergibt sich rechnerisch ein Gesamtbetrag in Höhe von 97.668,32 €. Die insofern darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat ihre Berufsunfähigkeit bewiesen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. U stellt in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.01.2007 fest, dass es trotz ambulanter und stationärer psychotherapeutischer Behandlung nicht gelungen sei, einen Zustand zu erreichen, der es der Klägerin ermöglichen würde, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die von ihm festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf längere Zeit oder auf Dauer bestehen bleiben würden. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist gerade nicht davon auszugehen, dass die Klägerin eine Tätigkeit als selbständige Wirtschaftsberaterin oder als Modedirektrice oder als Bürokauffrau regelmäßig wird ausüben können. Zudem besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass dieser Zustand ununterbrochen seit dem Suizidversuch der Klägerin im Februar 2001 vorliegt. Das Gericht schließt sich den ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen vollumfänglich an. Die Feststellungen des Sachverständigen stehen zudem im Einklang mit den Bescheiden der BfA vom 12.10.2004 und vom 17.07.2006, durch die der Klägerin ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis einschließlich Oktober 2008 zugesprochen wurde. Ferner stehen die Feststellungen des Sachverständigen in Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S in seinem neurologischen-psychiatrischen Gutachten vom 27.02.2003 (Anlage zum Schriftsatz vom 08.08.2005, S. 17 – 19). Hier stellt der Gutachter Dr. S u. a. fest, dass die von ihm festgestellten Beeinträchtigungen grundlegend im Hinblick auf den ausgeübten Beruf der Klägerin deren Konzentration, Aufmerksamkeit und Kontaktaufnahme, aber auch insbesondere die Strukturierung ihrer Tätigkeit betreffen. Auch der Gutachter Dr. S geht davon aus, dass von einem eindrucksvollen Störungsbild auszugehen ist, das die Klägerin im Alltag in ihrer Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen dürfte. In seiner neurologisch- psychiatrischen Stellungnahme vom 10.08.2001 (Bl. 51 – 55 d. A.) gelangt der Gutachter Dr. Y der Einschätzung, dass eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin durchaus nachvollziehbar ist und von einer solchen weiterhin ausgegangen werden sollte. Auch der Gutachter Dr. I.-Q C gelangt in seinem neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 14.08.2003 (Anlage zum Schriftsatz vom 13.04.2006) zu der Einschätzung, dass beruflich und im Alltag erhebliche Einbußen in der psychischen Belastbarkeit der Klägerin vorliegen und deren Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind. Die Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen sowie der Gutachter Dr. S und Dr. C werden nicht durch die Feststellungen des Prof. Dr. Q2 in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 05.09.2002 (Anlage zum Schriftsatz vom 08.08.2005) widerlegt. Der Gutachter Prof. Dr. Q gelangt zu dem Ergebnis, dass eine diagnostizierbare Gesundheitsstörung und Erkrankung hinsichtlich der Klägerin nicht vorliege. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Prof. Dr. U hat hierzu jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Beurteilung vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass der Gutachter Prof. Dr. Q grundsätzlich nicht als Krankheiten im engeren Sinne ansieht. Eine derartige Sichtweise entspricht jedoch nicht mehr dem aktuellen psychiatrischen Wissen, das den Begriff der psychischen Erkrankung nicht – mehr - nur auf körperlich fassbare oder Erkrankungen mit einem postulierten somatischen Kern reduziert. Da die Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts bei der Antragstellung am 23.06.2000 gesund war, hat sie auch keine Fragen über gefahrerhebliche Umstände falsch beantwortet, so dass der auf § 16 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 VVG gestützte Rücktritt der M AG unberechtigt ist. Den insofern darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten ist der Beweis, dass die Klägerin schon am 23.06.2000 nicht gesund war, nicht gelungen. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass zwar verschiedene Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht gesund gewesen sein könnte. Diese Anhaltspunkte bilden aber weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtschau für das erkennende Gericht eine hinreichende Überzeugung für die Annahme, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich nicht gesund war. Insofern war zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin am 05.05.1999 gegenüber ihrem Hausarzt Dr. F angab. Aus diesem Umstand lässt sich aber schon deswegen kein Schluss auf einen negativen Gesundheitszustand der Klägerin zum hier maßgeblichen Zeitpunkt ziehen, weil die Essstörungen diagnostisch ausgeschlossen wurden und in der Folgezeit im Rahmen der Behandlung der Klägerin auch nicht weiter thematisiert wurden. Zudem ergab sich eine Behandlungsnotwendigkeit offensichtlich nicht. Insofern hat der gerichtlich beauftragte Sachverständige Prof. Dr. U unter Auswertung des Berichtes des Dr. F vom 25.02.2002 festgestellt, dass die Vorstellung der Klägerin im Mai 1999 gerade "zum Ausschluss" einer Essstörung erfolgte. Die von der Klägerin angesprochene Einnahme von Abführmitteln sowie das Erbrechen wurden in vorangegangenen und folgenden Kontakten nicht weiter thematisiert. Eine Behandlungsnotwendigkeit ergab sich zu diesem Zeitpunkt, wie dem Kurzbericht des Dr. F vom 30.04.2002 zu entnehmen ist, nicht. Auch der Gutachter Prof. Dr. Q schließt in seinem Gutachten die Diagnose "Bulimarexie" aus. Soweit die Klägerin während ihres Studiums zur Modedirektrice zwei Zusammenbrüche erlitt, ist nicht ersichtlich, dass und wie diese im Zusammenhang mit ihrer jetzigen Erkrankung stehen könnten. Auch soweit die Klägerin am 10.08.2001 gegenüber dem Gutachter Dr. S erklärte, seit etwa 1,5 Jahren an Bulimie und Magersucht zu leiden, lässt dies keinen Schluss auf eine Erkrankung der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung zu. Denn aus dem Gutachten des Dr. S geht auch hervor, dass die Klägerin vor dem 13.02.2001 noch nicht psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt wurde. Insofern ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin diese Äußerung gegenüber dem Gutachter Dr. S in dem eigenen Schreiben der Beklagten vom 06.03.2003 bestreiten ließ. Letztendlich ist auch entscheidend zu berücksichtigen, dass der Gutachter Dr. S in seinem Gutachten vom 27.02.2003 zu einer abweichenden Darstellung gelangt. Dort führt er aus, dass keine Hinweise vorlägen, dass bereits vor dem Suizidversuch im Jahre 2001 eine manifeste psychische Erkrankung bestanden habe. Die vorerwähnten Erwägungen gelten auch, soweit in dem Verlängerungsantrag der Fachklinik I vom 18.01.2002 und in dem Abschlussbericht vom 14.03.2002 sowie in dem Arztbericht zur Prüfung der Berufsunfähigkeit vom 21.03.2002 ausgeführt wird, dass seit 3 Jahren eine zunehmende Essstörung mit Laxantienabusus, provoziertem Erbrechen und Essanfällen bestehe. Auch insofern wird nicht ausgeführt, dass sich die Klägerin aufgrund dieser Symptome einer Behandlung oder Therapie vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung unterzogen hätte. Damit gelten die Erwägungen auch, soweit in dem nervenärztlichen Gutachaten des Prof. Dr. Q vom 05.09.2002 die selben Symptome festgestellt werden. Soweit schließlich in dem Gutachten des Dr. C vom 14.08.2003 auf Erkrankungen in psychiatrischer Hinsicht etwa seit Ende der 90er Jahre sowie auf in Vorbefunden diagnostizierte Essstörungen verwiesen wird, ist schon unklar, um welche Befunde es sich hierbei handeln soll. Zudem war es dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. U nicht möglich festzustellen, ob es sich hierbei um explizite Angaben der Klägerin oder um über übernommene Angaben aus vorliegenden Unterlagen handelt. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige stellt demgemäß auch fest, dass sich die von ihm diagnostizierten Persönlichkeitsmerkmale einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Elementen einer histrionischen, narzisstischen und emotional instabilen Persönlichkeitsstörung bis in die Kindheit und Jugend zurückverfolgen lassen, wobei sie über lange Zeit von der Klägerin jedoch einigermaßen kompensiert werden konnten und insoweit keinen Anlass für eine ärztliche Behandlung oder eine Diagnosestellung ergaben. Erst nach der durch äußere Faktoren instabil gewordenen Lebenssituation kam es mit dem Suizidversuch im Februar des Jahres 2001 zu einer klinischen Manifestation dieser Persönlichkeitsstörungen. Nach Auswertung sämtlicher ihm vorliegender Unterlagen gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Persönlichkeitseigenschaften der Klägerin zwar schon vor dem Jahr 2000 vorgelegen haben können, jedoch nicht zu gravierenden Funktionsbeeinträchtigungen geführt haben. Dies gilt umsomehr, als nach den dem Sachverständigen vorliegenden Unterlangen vor dem Zeitraum Juni 2000 keine psychiatrischen Diagnosen gestellt wurden und auch keine entsprechende Behandlung empfohlen oder gar durchgeführt wurde. Dementsprechend konnte die Klägerin die vor dem Juni 2000 bestehenden Symptome als adäquate Reaktion auf äußere Belastungen ansehen, nicht jedoch als spezifische Krankheitssymptome im engeren Sinne. Die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. U steht schließlich in Einklang mit den Behandlungsunterlagen des Dr. X, des ehemaligen ärztlichen Psychotherapeuten der Klägerin. Nach seiner Einschätzung ließen sich aus den Angaben zur psychischen und sozialen Entwicklung keine manifesten psychischen Erkrankungen vor dem Suizidversuch 2001 entnehmen. Zwischen Januar 1993 und Februar 2000 fanden sich dementsprechend auch keine Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen psychischer Erkrankungen. Der geltend gemachte Zinsanspruch steht der Klägerin bezogen auf einen Betrag in Höhe von 52.151,92 € aus §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB erst ab Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klageschrift zu. Da diese am 05.08.2005 zugestellt wurde, besteht der Zinsanspruch ab dem 06.08.2005. Hinsichtlich des weitergehenden Betrages in Höhe von 45.516,40 € besteht der Anspruch erst ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 29.06.2007 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.07.2007. Der weitergehend geltend gemachte Zinsanspruch ab dem 01.01.2005 besteht nicht, da insofern keine verzugsbegründenden Tatsachen mitgeteilt werden und auch nicht in dem Schreiben vom 20.12.2004 enthalten sind.
- Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 97.668,32 € aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Zwischen den Parteien bestand ein Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. d. § 675 BGB mit Dienstvertragscharakter. Aus diesem Vertrag haben die Beklagten eine Pflicht verletzt, indem sie es versäumten, vor Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG gegen den Rücktritt der M AG vom 26.02.2003 vorzugehen. Denn mit Schreiben vom 30.01.2004, den Beklagten zugegangen am 07.02.2004, setzte die M AG die 6-Monatsfrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG in Gang, die daher am 07.08.2004 ablief. Innerhalb dieser Frist machten die Beklagten den Anspruch der Klägerin gegen die M AG nicht gerichtlich geltend. Der Klägerin ist hierdurch auch kausal ein Schaden entstanden. Denn ein Vorgehen der Beklagten gegen die M AG hätte Erfolg gehabt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bis heute i. S. d. § 2 Abs. 1 BUZ2000 berufsunfähig ist, so dass ihr auch ein Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente vom 01.03.2002 bis zum 30.06.2007 zusteht. Danach errechnet sich ein Gesamtbetrag von 64 Monaten x 1.533,88 € = 98.168,32 €. Von diesem Betrag ist lediglich die Zahlung des Beklagten zu 1) vom 17.12.2004 i. I. v. 500,00 € in Abzug zu bringen, da diese mit der ausdrücklichen Bestimmung der Anrechnung auf eine später durch seine Haftpflichtversicherung erfolgende Zahlung erfolgte. Damit ergibt sich rechnerisch ein Gesamtbetrag in Höhe von 97.668,32 €. Die insofern darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat ihre Berufsunfähigkeit bewiesen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. U stellt in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.01.2007 fest, dass es trotz ambulanter und stationärer psychotherapeutischer Behandlung nicht gelungen sei, einen Zustand zu erreichen, der es der Klägerin ermöglichen würde, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die von ihm festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf längere Zeit oder auf Dauer bestehen bleiben würden. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist gerade nicht davon auszugehen, dass die Klägerin eine Tätigkeit als selbständige Wirtschaftsberaterin oder als Modedirektrice oder als Bürokauffrau regelmäßig wird ausüben können. Zudem besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass dieser Zustand ununterbrochen seit dem Suizidversuch der Klägerin im Februar 2001 vorliegt. Das Gericht schließt sich den ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen vollumfänglich an. Die Feststellungen des Sachverständigen stehen zudem im Einklang mit den Bescheiden der BfA vom 12.10.2004 und vom 17.07.2006, durch die der Klägerin ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis einschließlich Oktober 2008 zugesprochen wurde. Ferner stehen die Feststellungen des Sachverständigen in Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S in seinem neurologischen-psychiatrischen Gutachten vom 27.02.2003 (Anlage zum Schriftsatz vom 08.08.2005, S. 17 – 19). Hier stellt der Gutachter Dr. S u. a. fest, dass die von ihm festgestellten Beeinträchtigungen grundlegend im Hinblick auf den ausgeübten Beruf der Klägerin deren Konzentration, Aufmerksamkeit und Kontaktaufnahme, aber auch insbesondere die Strukturierung ihrer Tätigkeit betreffen. Auch der Gutachter Dr. S geht davon aus, dass von einem eindrucksvollen Störungsbild auszugehen ist, das die Klägerin im Alltag in ihrer Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen dürfte. In seiner neurologisch- psychiatrischen Stellungnahme vom 10.08.2001 (Bl. 51 – 55 d. A.) gelangt der Gutachter Dr. Y der Einschätzung, dass eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin durchaus nachvollziehbar ist und von einer solchen weiterhin ausgegangen werden sollte. Auch der Gutachter Dr. I.-Q C gelangt in seinem neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 14.08.2003 (Anlage zum Schriftsatz vom 13.04.2006) zu der Einschätzung, dass beruflich und im Alltag erhebliche Einbußen in der psychischen Belastbarkeit der Klägerin vorliegen und deren Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind. Die Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen sowie der Gutachter Dr. S und Dr. C werden nicht durch die Feststellungen des Prof. Dr. Q2 in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 05.09.2002 (Anlage zum Schriftsatz vom 08.08.2005) widerlegt. Der Gutachter Prof. Dr. Q gelangt zu dem Ergebnis, dass eine diagnostizierbare Gesundheitsstörung und Erkrankung hinsichtlich der Klägerin nicht vorliege. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Prof. Dr. U hat hierzu jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Beurteilung vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass der Gutachter Prof. Dr. Q grundsätzlich nicht als Krankheiten im engeren Sinne ansieht. Eine derartige Sichtweise entspricht jedoch nicht mehr dem aktuellen psychiatrischen Wissen, das den Begriff der psychischen Erkrankung nicht – mehr - nur auf körperlich fassbare oder Erkrankungen mit einem postulierten somatischen Kern reduziert. Da die Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts bei der Antragstellung am 23.06.2000 gesund war, hat sie auch keine Fragen über gefahrerhebliche Umstände falsch beantwortet, so dass der auf § 16 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 VVG gestützte Rücktritt der M AG unberechtigt ist. Den insofern darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten ist der Beweis, dass die Klägerin schon am 23.06.2000 nicht gesund war, nicht gelungen. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass zwar verschiedene Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht gesund gewesen sein könnte. Diese Anhaltspunkte bilden aber weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtschau für das erkennende Gericht eine hinreichende Überzeugung für die Annahme, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich nicht gesund war. Insofern war zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin am 05.05.1999 gegenüber ihrem Hausarzt Dr. F angab. Aus diesem Umstand lässt sich aber schon deswegen kein Schluss auf einen negativen Gesundheitszustand der Klägerin zum hier maßgeblichen Zeitpunkt ziehen, weil die Essstörungen diagnostisch ausgeschlossen wurden und in der Folgezeit im Rahmen der Behandlung der Klägerin auch nicht weiter thematisiert wurden. Zudem ergab sich eine Behandlungsnotwendigkeit offensichtlich nicht. Insofern hat der gerichtlich beauftragte Sachverständige Prof. Dr. U unter Auswertung des Berichtes des Dr. F vom 25.02.2002 festgestellt, dass die Vorstellung der Klägerin im Mai 1999 gerade "zum Ausschluss" einer Essstörung erfolgte. Die von der Klägerin angesprochene Einnahme von Abführmitteln sowie das Erbrechen wurden in vorangegangenen und folgenden Kontakten nicht weiter thematisiert. Eine Behandlungsnotwendigkeit ergab sich zu diesem Zeitpunkt, wie dem Kurzbericht des Dr. F vom 30.04.2002 zu entnehmen ist, nicht. Auch der Gutachter Prof. Dr. Q schließt in seinem Gutachten die Diagnose "Bulimarexie" aus. Soweit die Klägerin während ihres Studiums zur Modedirektrice zwei Zusammenbrüche erlitt, ist nicht ersichtlich, dass und wie diese im Zusammenhang mit ihrer jetzigen Erkrankung stehen könnten. Auch soweit die Klägerin am 10.08.2001 gegenüber dem Gutachter Dr. S erklärte, seit etwa 1,5 Jahren an Bulimie und Magersucht zu leiden, lässt dies keinen Schluss auf eine Erkrankung der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung zu. Denn aus dem Gutachten des Dr. S geht auch hervor, dass die Klägerin vor dem 13.02.2001 noch nicht psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt wurde. Insofern ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin diese Äußerung gegenüber dem Gutachter Dr. S in dem eigenen Schreiben der Beklagten vom 06.03.2003 bestreiten ließ. Letztendlich ist auch entscheidend zu berücksichtigen, dass der Gutachter Dr. S in seinem Gutachten vom 27.02.2003 zu einer abweichenden Darstellung gelangt. Dort führt er aus, dass keine Hinweise vorlägen, dass bereits vor dem Suizidversuch im Jahre 2001 eine manifeste psychische Erkrankung bestanden habe. Die vorerwähnten Erwägungen gelten auch, soweit in dem Verlängerungsantrag der Fachklinik I vom 18.01.2002 und in dem Abschlussbericht vom 14.03.2002 sowie in dem Arztbericht zur Prüfung der Berufsunfähigkeit vom 21.03.2002 ausgeführt wird, dass seit 3 Jahren eine zunehmende Essstörung mit Laxantienabusus, provoziertem Erbrechen und Essanfällen bestehe. Auch insofern wird nicht ausgeführt, dass sich die Klägerin aufgrund dieser Symptome einer Behandlung oder Therapie vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung unterzogen hätte. Damit gelten die Erwägungen auch, soweit in dem nervenärztlichen Gutachaten des Prof. Dr. Q vom 05.09.2002 die selben Symptome festgestellt werden. Soweit schließlich in dem Gutachten des Dr. C vom 14.08.2003 auf Erkrankungen in psychiatrischer Hinsicht etwa seit Ende der 90er Jahre sowie auf in Vorbefunden diagnostizierte Essstörungen verwiesen wird, ist schon unklar, um welche Befunde es sich hierbei handeln soll. Zudem war es dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. U nicht möglich festzustellen, ob es sich hierbei um explizite Angaben der Klägerin oder um über übernommene Angaben aus vorliegenden Unterlagen handelt. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige stellt demgemäß auch fest, dass sich die von ihm diagnostizierten Persönlichkeitsmerkmale einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Elementen einer histrionischen, narzisstischen und emotional instabilen Persönlichkeitsstörung bis in die Kindheit und Jugend zurückverfolgen lassen, wobei sie über lange Zeit von der Klägerin jedoch einigermaßen kompensiert werden konnten und insoweit keinen Anlass für eine ärztliche Behandlung oder eine Diagnosestellung ergaben. Erst nach der durch äußere Faktoren instabil gewordenen Lebenssituation kam es mit dem Suizidversuch im Februar des Jahres 2001 zu einer klinischen Manifestation dieser Persönlichkeitsstörungen. Nach Auswertung sämtlicher ihm vorliegender Unterlagen gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Persönlichkeitseigenschaften der Klägerin zwar schon vor dem Jahr 2000 vorgelegen haben können, jedoch nicht zu gravierenden Funktionsbeeinträchtigungen geführt haben. Dies gilt umsomehr, als nach den dem Sachverständigen vorliegenden Unterlangen vor dem Zeitraum Juni 2000 keine psychiatrischen Diagnosen gestellt wurden und auch keine entsprechende Behandlung empfohlen oder gar durchgeführt wurde. Dementsprechend konnte die Klägerin die vor dem Juni 2000 bestehenden Symptome als adäquate Reaktion auf äußere Belastungen ansehen, nicht jedoch als spezifische Krankheitssymptome im engeren Sinne. Die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. U steht schließlich in Einklang mit den Behandlungsunterlagen des Dr. X, des ehemaligen ärztlichen Psychotherapeuten der Klägerin. Nach seiner Einschätzung ließen sich aus den Angaben zur psychischen und sozialen Entwicklung keine manifesten psychischen Erkrankungen vor dem Suizidversuch 2001 entnehmen. Zwischen Januar 1993 und Februar 2000 fanden sich dementsprechend auch keine Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen psychischer Erkrankungen.
- Der geltend gemachte Zinsanspruch steht der Klägerin bezogen auf einen Betrag in Höhe von 52.151,92 € aus §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB erst ab Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klageschrift zu. Da diese am 05.08.2005 zugestellt wurde, besteht der Zinsanspruch ab dem 06.08.2005. Hinsichtlich des weitergehenden Betrages in Höhe von 45.516,40 € besteht der Anspruch erst ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 29.06.2007 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.07.2007. Der weitergehend geltend gemachte Zinsanspruch ab dem 01.01.2005 besteht nicht, da insofern keine verzugsbegründenden Tatsachen mitgeteilt werden und auch nicht in dem Schreiben vom 20.12.2004 enthalten sind.
Da die Klägerin nach den Feststellungen des Sachverständigen bis auf weiteres berufsunfähig sein wird, war auch die von ihr begehrte Feststellung auszusprechen.
- Da die Klägerin nach den Feststellungen des Sachverständigen bis auf weiteres berufsunfähig sein wird, war auch die von ihr begehrte Feststellung auszusprechen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
- Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.