PKH bewilligt und Zwangsvollstreckung ohne Sicherheit bis Entscheidung eingestellt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für die Vollstreckungsabwehrklage bewilligt und ein Rechtsanwalt vorläufig unentgeltlich beigeordnet. Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wird ohne Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung in dieser Instanz eingestellt. Das Gericht begründet dies mit hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage wegen Verjährung älterer Zinsansprüche und der Unmöglichkeit der Sicherheitsleistung.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann für eine Vollstreckungsabwehrklage bewilligt werden, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussichten erkennen lässt.
Die Zwangsvollstreckung ist gemäß § 769 Abs. 1 ZPO einstweilen einzustellen, wenn die Vollstreckungsabwehrklage Erfolgsaussichten hat und der Antragsteller zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist.
Zinsansprüche, die vor dem 01.01.2009 entstanden sind, unterliegen der dreijährigen Regelverjährung nach § 197 Abs. 2 BGB und sind demnach mit Wirkung ab dem 01.01.2012 regelmäßig verjährt.
Selbst wenn der Gläubiger auf die Durchsetzung verjährter Zinsansprüche verzichtet, bleibt der Schuldner in Bezug auf den vollstreckbar erklärten Titel schutzwürdig; der Schuldner kann ggf. Herausgabe des Titels oder Beschränkung der Vollstreckung verlangen.
Tenor
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab Antragstellung für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 11.06.2013 bewilligt.
Zugleich wird Rechtsanwalt T aus Regensburg zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.
Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert werden.
Zudem wird die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars ...in Iserlohn vom 14.02.2006 (UR-Nr. 25/2006) ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt, bis über die Vollstreckungsabwehrklage in dieser Instanz entschieden ist.
Es bleibt vorbehalten, die Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO nach evtl. Stellungnahme der Gegenpartei aufzuheben oder abzuändern.
Rubrum
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab Antragstellung für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 11.06.2013 bewilligt.
Zugleich wird Rechtsanwalt T aus Regensburg zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.
Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert werden.
Zudem wird die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars... in Iserlohn vom 14.02.2006 (UR-Nr. 25/2006) ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt, bis über die Vollstreckungsabwehrklage in dieser Instanz entschieden ist.
Es bleibt vorbehalten, die Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO nach evtl. Stellungnahme der Gegenpartei aufzuheben oder abzuändern.
Gründe
Die Voraussetzungen der Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO sind nach der Entscheidung der Kammer über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfüllt.
Zunächst ist die Kammer als Gericht der Hauptsache nunmehr für diese Entscheidung zuständig.
Die antragstellende Partei hat auch glaubhaft gemacht, dass ihr Einwendungen zustehen, die den im bezeichneten Titel enthaltenen Anspruch berühren (§ 767 ZPO).
Nach derzeitiger Einschätzung der Kammer wendet sich die Antragstellerin zu Recht gegen die Zwangsvollstreckung, soweit dieser Zinsansprüche der Antragsgegnerin zu Grunde liegen, die vor dem 01.01.2009 entstanden sind. Insofern greift die von der Antragstellerin erhobene Einrede der Verjährung durch, weil die entsprechenden Zinsansprüche gemäß § 197 Abs. 2 BGB der Regelverjährung unterfallen, die drei Jahre beträgt. Ab dem 01.01.2012 ist daher gemäß §§ 195, 199, 214 Abs. 1 BGB Verjährung eingetreten.
Aufgrund dieser Verjährung hat die Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung im geltend gemachten Umfang gemäß § 767 Abs. 1 ZPO Erfolgsaussichten. Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, weil die Zwangsvollstreckung aufgrund des am 27.06.2013 angesetzten Versteigerungstermins unmittelbar bevorsteht. Nach jetzigem Stand ist die Klage auch begründet. Selbst wenn die Antragsgegnerin sich verpflichtet hätte – wofür derzeit keine Anhaltspunkte bestehen – auf eine Zwangsvollstreckung wegen der verjährten Zinsansprüche zu verzichten, wäre sie verpflichtet, den vollumfänglich für vollstreckbar erklärten Titel herauszugeben und sich ggf. im Rahmen der §§ 733, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 ZPO eine beschränkte weitere Ausfertigung erteilen zu lassen. Diesbezüglich schließt sich die Kammer der obergerichtlichen Rechtsprechung u.a. des OLG Saarbrücken (vgl. Beschluss vom 13.05.2013, 4 W 19/13, zit. nach juris) an, dass auch dann der Schuldner noch schutzwürdig ist.
Die Antragstellerin hat schließlich ebenfalls glaubhaft gemacht, dass sie zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist, § 769 Abs. 1 S. 2 1. Fall ZPO. Aus den oben genannten Gründen bestehen auch hinreichende Erfolgsaussichten der Vollstreckungsabwehrklage, die für eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung erforderlich sind.
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