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Landgericht Hagen·2 O 243/22·06.12.2022

Einstweilige Verfügung: Unzulässige Umgehung einer Vinkulierungsklausel durch Stufenmodell

ZivilrechtGesellschaftsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin begehrte im Eilverfahren, der Verfügungsbeklagten den Vollzug einer Rahmenvereinbarung zur mittelbaren Übertragung ihrer Kommanditanteile an einen Finanzinvestor zu untersagen. Streitpunkt war, ob das mehrstufige Modell (Übertragung auf familienstammbeherrschte Vorratsgesellschaften mit anschließender Weiterveräußerung) die Vinkulierungsklausel des Gesellschaftsvertrags umgeht. Das LG Hagen bestätigte die einstweilige Verfügung, weil das Konstrukt wirtschaftlich einem zustimmungspflichtigen Gesellschafterwechsel gleichkomme und damit den Zweck der Vinkulierung unterlaufe. Dringlichkeit bejahte das Gericht wegen drohender vollendeter Tatsachen; eine nachträgliche Ausschlussmöglichkeit genüge nicht. Zugleich setzte es eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage nach § 926 ZPO.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen den Vollzug der Rahmenvereinbarung zur mittelbaren Anteilsübertragung bestätigt; Klagefrist nach § 926 ZPO gesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gesellschaftsvertragliche Vinkulierung ist im Wege der Auslegung regelmäßig auch auf Gestaltungen zu erstrecken, die bei wirtschaftlicher Betrachtung einem zustimmungspflichtigen Gesellschafterwechsel gleichkommen.

2

Die Übertragung einer Beteiligung auf eine (Zwischen-)Gesellschaft mit anschließendem Wechsel in deren Gesellschafterbestand kann eine unzulässige Umgehung einer Vinkulierungsklausel darstellen, wenn das Gesamtmodell auf den mittelbaren Erwerb durch einen nicht zugelassenen Dritten angelegt ist.

3

Auch wenn einzelne Transaktionsschritte für sich genommen vom Wortlaut einer Zustimmungsklausel nicht erfasst werden, kann das Zusammenwirken der Schritte gegen ein vertragliches Umgehungsverbot bzw. die aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Treue- und Rücksichtnahmepflicht verstoßen.

4

Bei drohender Umgehung einer Vinkulierung besteht ein Verfügungsgrund, wenn ohne Unterlassungstitel vollendete Tatsachen durch dinglich wirksame Weiterübertragungen geschaffen würden, die später nur schwer oder nicht rückgängig zu machen sind.

5

Eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene nachträgliche Ausschlussmöglichkeit kann die Eilbedürftigkeit nicht entfallen lassen, wenn sie als unzureichender oder unterlaufbarer Schutz gegen den zeitnahen Eintritt familienfremder Einflussmöglichkeiten erscheint.

Relevante Normen
§ 15 GmbHG§ 935 ZPO§ GmbHG § 15§ 97 Abs. 1 ZPO§ 926 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 08.11.2022 wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Der Verfügungsklägerin wird aufgegeben, innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Zustellung des Urteils Klage zu erheben.

Tatbestand

2

Die Verfügungsklägerin verlangt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes der Verfügungsbeklagten aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Vinkulierungsklausel zu untersagen, ihre Anteile an der Z. an Q. zu übertragen.

3

Die Parteien sind mittelbar an der Y. beteiligt. Die Y. zählt zu den global führenden Unternehmensgruppen im Bereich Industrieautomation und ist mit mehr als 4.650 Mitarbeitern in über 30 Landesgesellschaften sowie Vertriebspartnern in weiteren 60 Staaten vertreten. Die Y. wurde 1965 von B. und I. begründet, seit 1968 unterstützte M. als weiterer Partner und Mitbegründer die Unternehmensaktivitäten.

4

Die Verfügungsklägerin ist eine Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in U.. An der Verfügungsklägerin sind – teilweise wiederum über entsprechende Beteiligungsgesellschaften – die Familienmitglieder bzw. Abkömmlinge von I. und M. (sog. „Mülheimer Stamm“) beteiligt.

5

Die Verfügungsbeklagte ist eine nicht gemeinnützige Familienstiftung in der Rechtsform einer Stiftung nach deutschem Recht mit Sitz in P.. Hinter der Stiftung stehen die Familienmitglieder bzw. Abkömmlinge von B. (sog. „HI.“).

6

Die Parteien sind – mit Beteiligungsquoten von 45,42 % (die Verfügungsklägerin) und 41,60 % (die Verfügungsbeklagte) [nunmehr 43,22 % nach Übernahme von 1,615 % der Beteiligung der Kommanditistin O.] – als Kommanditisten an der hier maßgeblichen Z. (im Folgenden „Gründerpool“) beteiligt, einer Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in P.. Diese wiederum hält 99 % der Anteile an der QK.. Die QK. operiert als Holdinggesellschaft für sämtliche operativen Gesellschaften der Y. im In- und Ausland.

7

Der Gesellschaftsvertrag der Gründerpool lautet auszugsweise wie folgt :

8

N01. Gesellschafterbeschlüsse

9

N01.4 Gesellschafterbeschlüsse werden mit einer Mehrheit von mehr als 60 % der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht dieser Gesellschaftsvertrag ausdrücklich oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben.

10

N07. Veräußerung und Abtretung der Anteile, Ankauf, Vorkauf

11

N07.1 Die Veräußerung von Anteilen (Komplementär- und Kommanditanteile) an der Gesellschaft oder von Teilen von Anteilen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter durch Beschluss. Der Veräußerungswillige ist stimmberechtigt.

12

Das gleiche gilt für jegliche sonstige Verfügungen über den Anteil, etwa die Verpfändung oder sonstige Belastung ebenso wie die Bestellung eines Nießbrauchs oder die Vereinbarung einer Unterbeteiligung oder einer Treuhand, Verfügungen über einzelne, mit dem Anteil verbundene Rechte, insbesondere die Verfügung über den Jahresgewinnanteil, sowie für den Abschluss aller sonstigen Rechtsgeschäfte und Vornahme aller sonstigen Maßnahmen, die rechtlich oder wirtschaftlich ganz oder teilweise einer Veräußerung oder Belastung gleichkommen.

13

N07.2 Ankauf

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N07.2.1 Ein veräußerungswilliger Kommanditist hat vor der Aufnahme von Gesprächen mit Kaufinteressenten oder Vermittlern die anderen Gesellschafter (Ankaufsberechtigte oder Vorkaufsberechtigte) sowie die Gesellschaft über seine Verfugungsabsicht mittels eingeschriebenen Briefs (Einwurf-Einschreiben) zu informieren und hierbei seinen Anteil oder Teile hiervon den anderen Kommanditisten nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. N07.2.2 bis N07.2.N03 zum Kauf zu einem Preis anzubieten, der sich aufgrund einer Bewertung des Anteils nach Ziff. 17 dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Angebots ergibt (Ankaufsrecht).

15

N07.3 Vorkauf

16

N07.3.1 Unabhängig von der Nichtausübung des Ankaufsrechts sind die übrigen Kommanditisten im Falle des Verkaufs eines Anteils oder eines Teiles davon in der nach Ziff. N07.2.3 und N07.2.5 bzw. N07.2.N01 bestimmten Rangfolge zum Vorkauf berechtigt. Das Vorkaufsrecht besteht auch, wenn die Gesellschafter der Veräußerung zugestimmt haben, nicht aber bei einem Erwerb aufgrund des Ankaufsrechts nach Ziff. N07.2.

17

N07.3.2 Der veräußernde Kommanditist hat den Inhalt des mit dem Käufer geschlossenen Vertrages unverzüglich sämtlichen Vorkaufsberechtigten schriftlich mittels Übersendung einer Kopie aller Vereinbarungen mitzuteilen; Ziff. N07.2.2 und N07.2.N03 gelten entsprechend.

18

N07.5 Die Zustimmung ist nicht erforderlich, sofern es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Veräußerung oder Belastung mit einem Niel3brauch oder Einraumung einer Unterbeteiligung handelt, die zu Gunsten einer nachfolgeberechtigten Person im Sinne von Ziff. 15.1.6 erfolgt, sofern der Empfanger nach der Verfugung - vermittelt Ober die Gesellschaft - mittelbar mit mehr als 1,00 % am Stammkapital der QK. beteiligt ist. Die Zustimmung ist aul3erdem nicht erforderlich, sofern es sich um die Belastung mit einem lebenslangen oder zeitlich befristeten Nie6brauch handelt, die zu Gunsten eines Ehegatten erfolgt. In diesen Fallen besteht kein Ankaufs- und Vorkaufsrecht.

19

15. Ausschließung eines Gesellschafters

20

15.1 Ein Gesellschafter kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von mehr als 60 % der abgegebenen Stimmen der übrigen Gesellschafter mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der betroffene Gesellschafter ist dabei nicht stimmberechtigt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere,

21

15.1.6 wenn Anteile auf nicht nachfolgeberechtigte Personen übergehen. Nachfolgeberechtigte Personen sind die Abkömmlinge des betroffenen Gesellschafters. Nachfolgeberechtigt sind ferner Gesellschaften, an denen unmittelbar oder mittelbar nach Kapital mehrheitlich oder nach Stimmen beherrschend Personen beteiligt sind, die Abkömmlinge von B., JC. oder M. sind (Familien-Gesellschafter). Eine beherrschende Beteiligung in vorstehendem Sinne setzt voraus, dass die Familien-Gesellschafter Gesellschafterbeschlusse im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Gesellschaft ohne Mitwirkung anderer Gesellschafter fassen und deren Umsetzung durchsetzen können. Schließlich sind nachfolgeberechtigt Stiftungen, die von einem Gesellschafter errichtet wurden;

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15.1.9 wenn an einem Kommanditisten, der nicht eine natürliche Person und keine Stiftung ist, nicht mehr Familien-Gesellschafter im Sinne von Ziff. 15.1.6 beherrschend beteiligt sind.

23

Dieser aktuelle Gesellschaftsvertrag wurde im Jahr 2016 beschlossen aufgrund einer Änderung der Gesellschafterzusammensetzung. Im Übrigen beruht er wortgleich auf einer Vorfassung, die am 26.09.2012 beschlossen wurde. Diese geht ihrerseits auf einen Entwurf vom 19.12.2011 zurück, in dem die Ziffer N07 bereits ebenfalls aufgeführt war, die Ziffer 15.1.9 jedoch fehlte.

24

Der Gesellschaftsvertrag der QK. enthält in § 14 im Wesentlichen gleichlautende Formulierungen zu Ziffer N07 des Gesellschaftsvertrags der Gründerpool. Ebenfalls enthält er in § 16.6 eine zu Ziffer 15.1.6 des Vertrages der Gründerpool gleichlautende Formulierung, eine zu Ziffer 15.1.9 gleichlautende Formulierung fehlt . Mit Neufassung vom 17.07.2012 wurden gegenüber der Altfassung vom 31.05.2011 unter anderem die folgenden Änderungen vorgenommen:

25

§ 14.1 lautete in der Altfassung:

26

Geschäftsanteile oder Teile hiervon können nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung veräußert, abgetreten, verpfändet oder in sonstiger Weise belastet werden. Der betroffene Gesellschafter stimmt hierbei nicht mit.

27

Der Zustimmung bedarf es nicht bei Verfügungen über den Geschäftsanteil zugunsten eines Gesellschafters derselben Gesellschaftergruppe oder an Abkömmlinge. Teilgeschäftsanteile von weniger als einem Prozent des Stammkapitals dürfen zustimmungsfrei nur an Gesellschafter abgetreten werden.

28

§ 14.1 lautet in der Neufassung:

29

Die Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen (i. F.: Anteil) bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter durch Beschluss. Der Veräußerungswillige ist stimmberechtigt.

30

Das gleiche gilt für jegliche sonstige Verfügung über den Anteil, etwa die Verpfändung oder sonstige Belastung ebenso wie die Bestellung eines Nießbrauchs oder die Vereinbarung einer Unterbeteiligung oder einer Treuhand, Verfügungen über einzelne, mit dem Anteil verbundene Rechte, insbesondere die Verfügung über den Dividendenanspruch, sowie den Abschluss aller sonstigen Rechtsgeschäfte und Vornahme aller sonstigen Maßnahmen, die rechtlich oder wirtschaftlich ganz oder teilweise einer Veräußerung oder Belastung gleichkommen.

31

In § 14.10 ist unter der Überschrift „Mittelbare Veräußerung“ in der Neufassung darüber hinaus geregelt:

32

Wenn sich bei einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter, der nicht eine natürliche Person und keine Stiftung ist, die Beteiligungsverhältnisse dergestalt ändern, dass an ihr nicht ausschließlich nachfolgeberechtigte Personen mittelbar oder unmittelbar nach Stimmen und Kapital beteiligt sind, hat dieser Gesellschafter den Sonderrechtsinhabern einen Anteil an der Gesellschaft in der Höhe anzubieten, die der durchgerechneten Beteiligung (bezogen auf die Stimmbeteiligung) der nichtnachfolgeberechtigten Person entsprechen. Abs. 2 bis 3 und 5 bis N01 [die Vorschriften über das Ankaufs- und Vorkaufsrecht] gelten entsprechend.

33

Zwischen den beiden Familienstämmen der Y. bestehen bereits seit längerem erhebliche Differenzen über die gemeinsame Führung und Ausrichtung der Y.. Die Meinungsverschiedenheiten betreffen grundlegende strategische und geschäftliche Fragen. Die quasi-paritätische Beteiligung beider Familienstämme und das Fehlen einer für beide Seiten angemessenen Lösung führen zu einer zunehmenden Blockadesituation auf Leitungsebene. Diese Blockadesituation belastet nicht nur das persönliche Verhältnis der Gesellschafter untereinander, sondern in zunehmendem Maße auch die operative Leitung der Y. selbst.

34

Die Verfügungsbeklagte bzw. der hinter ihr stehende P. Familienstamm ist daher bereits vor längerer Zeit zu der Überzeugung gekommen, dass eine Lösung der Situation nur in einer konsequenten Trennung der Beteiligungen der beiden Familienstämme bestehen kann. Diese Trennung sollte und soll sich so gestalten, dass der P. Familienstamm aus der Y. aussteigt.

35

Um diesen Ausstieg zu ermöglichen, bot die Verfügungsbeklagte in der Vergangenheit ihre Anteile an der Gesellschaft zur Übernahme an.

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In einer E-Mail vom N07.04.2021 schrieb VK. (HI.) an Mitglieder des Mühlheimer Stamms:

37

„Ich habe Dir gesagt, dass wir einen Weg gefunden habe, wie wir ohne Zustimmung der Gesellschafter verkaufen können, nicht wie der geht. Das ist dann ja auch unwichtig, da wir den einfach machen könnten, ohne jegliche Rücksprache.“ (Hervorhebungen im Original)

38

Sodann bekundete die FU. im August 2021 ihr Interesse daran, einen Mehrheitsanteil an der Gründerpool zu erwerben. Die UU. ist eine deutsch-schwedische Investoren-Gruppe, die europaweit überwiegend in mittelständische Unternehmen in den Branchen Industrie, Dienstleistungen, Konsumgüter und Gesundheitswesen investiert. Die Gruppe ist derzeit über ihre Beteiligungsgesellschaften an insgesamt 49 Unternehmen weltweit mit einem Gesamtumsatz von rund 18,1 Mrd. € beteiligt.

39

Zu diesem Zweck fanden im Vorfeld der Interessensbekundung seitens ZT. bereits Gespräche mit den Mitgliedern des HI.s statt. Ein Anteilserwerb wurde jedoch von den übrigen Gesellschaftern der Gründerpool abgelehnt. Seitdem stellte die Verfügungsbeklagte immer wieder einen Verkauf ihrer Beteiligung an der Gründerpool an ZT. gegenüber der Verfügungsklägerin in Aussicht. Unter anderem mit E-Mails vom 20.03.2022 und 24.03.2022 wurde die Seite der Verfügungsklägerin von den Verkaufsabsichten der Verfügungsbeklagte informiert und ein entsprechendes Gesprächsangebot unterbreitet.

40

Am 06.07.2022 hat die Verfügungsbeklagte bzw. der P. Familienstamm mit der ZT. V YG. (im Folgenden „ZT.“), einer Gesellschaft der UU., eine Rahmenvereinbarung getroffen, wonach ZT. im Wege einer mehrschichtigen Transaktion eine mittelbare Beteiligung an der Gründerpool erwerben soll (nachfolgend „Rahmenvertrag“). Diese soll erreicht werden, indem der UU. in mehreren Schritten eine mittelbare Beteiligung an den derzeit der Verfügungsbeklagten gehörenden Kommanditanteilen eingeräumt werden soll. Die Rahmenvereinbarung enthält keine unmittelbare Verkaufs- oder Übertragungsvereinbarung über einzelne Anteile, sondern nur die Vereinbarung der Parteien über die geplante Transaktionsstruktur.

41

Konkret soll die mittelbare Beteiligung für ZT. nach den Bestimmungen des Rahmenvertrags in mehreren Erwerbsphasen vollzogen werden. In jeder Erwerbsphase wird die Verfügungsbeklagte eine Tranche ihrer Anteile zunächst an eine  jeweils noch zu gründende Vorratsgesellschaft übertragen, die jeweils von einem der Abkömmlinge von Herrn B. zu 100 % beherrscht wird (Phase 1: IX., Phase 2: UT., Phase 3: HW.). Im Anschluss überträgt der jeweilige Abkömmling seine Anteile an der Vorratsgesellschaft an ZT..

42

Der Rahmenvertrag sieht vor, dass die Mitgesellschafter der Gründerpool spätestens am auf den Vollzugstag folgenden Bankarbeitstag in Kenntnis gesetzt werden, um ihnen eine Entscheidung über den Ausschluss der Vorratsgesellschaft aus der Gründerpool nach Maßgabe der Ziffern 15. 1., 15.1.6, 15.1.9 des Gesellschaftsvertrages der Gründerpool zu ermöglichen. Die Größe und Anzahl der einzelnen Tranchen der Transaktion ist dabei so ausgestaltet, dass der P. Familienstamm ohne die jeweils vom Stimmrecht ausgeschlossene Vorratsgesellschaft bei jeder eventuell stattfindenden Abstimmung über einen Ausschluss über mindestens 40 % der Stimmen verfügt.

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Die Bundeswettbewerbsbehörde in XY. hat am 14.10.2022 öffentlich vermeldet, dass die ZT. V YG. („FM.“), beabsichtigt, eine Beteiligung von mehr als 25 % und bis zu ca. 50,4 % der Kommanditanteile an der Gründerpool zu erwerben. Die Bundeswettbewerbsbehörde weist in ihrer Veröffentlichung darauf hin, dass die Antragsfrist am N07.N07.2022 endet. Einer Meldung des deutschen Bundeskartellamts war zu entnehmen, dass ZT. am 14.10.2022 den Anteilserwerb an der Gründerpool angemeldet hat, welcher zwischenzeitlich genehmigt worden ist.

44

Mit Schreiben vom 29.10.2022 verlangte die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten, gestützt auf die Regelung in Ziffer N07.3.2 des Gesellschaftsvertrags der Gründerpool, die Übermittlung einer Kopie sämtlicher Vereinbarungen der Antragsgegnerin mit ZT. unter Fristsetzung bis zum 31. Oktober 2022.

45

Mit Schreiben vom 31.10.2022 lehnte die Verfügungsbeklagte dies mit Verweis darauf ab, dass die mit ZT. getroffene Vereinbarung keinen Vorkaufsfall im Sinne von Ziffer N07.3.2 des Gesellschaftsvertrages auslöse.

46

Am 02.N07.2022 hat ZT. schließlich öffentlich bekanntgemacht, eine entsprechende Übernahmevereinbarung mit der Verfügungsbeklagten unterzeichnet zu haben.

47

In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 01.12.2022 wurde der Ausschluss der Verfügungsbeklagten als Gesellschafterin der Gründerpool beschlossen. Diesbezüglich ist nunmehr eine von der hiesigen Verfügungsbeklagten beantragte einstweilige Verfügung gegen die Gründerpool unter dem Az. 2 O 265/22 anhängig.

48

Die Verfügungsklägerin beabsichtigt, mit der einstweiligen Verfügung eine Umgehung der Vinkulierung aus Ziffer N07 des Gesellschaftsvertrages zu verhindern. Sie erstrebe daher eine Untersagung jedweder schuldrechtlicher oder dinglicher Geschäfte, die einer gesellschaftsvertraglich nicht zulässigen Veräußerung und Abtretung der Geschäftsanteile an der Gründerpool wirtschaftlich gleichkämen.

49

Sie behauptet:

50

Die Verfügungsbeklagte habe ihre Anteile an der Gründerpool hinter dem Rücken der Verfügungsklägerin an einen Finanzinvestor verkauft, obwohl der Gesellschaftsvertrag eine Vinkulierung vorsehe. Sie habe weder einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss für eine Veräußerung erwirkt noch das für eine Veräußerung von Geschäftsanteilen vorgeschriebene Verfahren gemäß Ziffern N07.2 ff. des Gesellschaftsvertrages ordnungsgemäß durchgeführt.

51

Die Gründerpool sei ihrerseits als Familiengesellschaft ohne Beteiligungsmöglichkeiten für Dritte konzipiert worden. Insbesondere sollten auch mittelbare Übertragungen ausgeschlossen werden. Ziffer N07.5 des Gesellschaftsvertrages habe nur der Ermöglichung einer steuerlich begünstigten vorweggenommenen Erbfolge dienen sollen.

52

Angesichts der Weigerung, den Vertrag offen zu legen, wolle die Verfügungsbeklagte durch den Vollzug ihrer nach Auffassung der Verfügungsklägerin rechtswidrigen Vereinbarungen vollendete Tatsachen schaffen. Sobald die Verfügungsbeklagte die Transaktion vollziehe, werde die Rechtslage endgültig zum Nachteil der Verfügungsklägerin verändert. Mit einem Vollzug der Transaktion sei unmittelbar nach der österreichischen Kartellfreigabe am N07.N07.2022 zu rechnen.

53

Auf den Antrag der Verfügungsklägerin hat die Kammer mit Beschluss vom 18.N07.2022 eine einstweilige Verfügung  folgenden Inhalts erlassen:

54

Der Antragsgegnerin wird untersagt,

55

1.       die mit der NM. getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Anteile an der Z. zu vollziehen;

56

2.       jegliche weitere mit der IC.. oder einem oder mehreren mit dieser verbundenen Unternehmen getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Anteile an der Z. zu vollziehen bzw. jegliche Mitteilung abzugeben oder Handlung durchzuführen, die wirtschaftlich einer Anteilsübertragung an ZT. gleichkommt.

57

Gegen den Beschluss hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 18.N07.2022 Widerspruch erhoben.

58

In dem daraufhin anberaumten Termin beantragt die Verfügungsklägerin nunmehr,

59

die einstweilige Verfügung vom 08.11.2022 zu bestätigen.

60

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

61

1.       den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 08.11.2022 – 2 O 243/22 aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin aus der Antragsschrift vom 07.N07.2022 zurückzuweisen;

62

2.       hilfsweise

63

a) der Verfügungsklägerin aufzugeben, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Gericht der Hauptsache Klage zu erheben und nach fruchtlosem Ablauf der Frist auf Antrag der Verfügungsbeklagten den Beschluss vom 08.11.2022 aufzuheben;

64

b) die Bestätigung des Beschlusses vom 08.11.2022 davon abhängig zu machen, dass die Verfügungsklägerin Sicherheit in Höhe von 64.500.000,00 € leistet.

65

Die Verfügungsbeklagte hält die mit der ZT. geschlossene Rahmenvereinbarung für mit dem Gesellschaftsvertrag der Gründerpool vereinbar.

66

Sie ist der Auffassung, die jeweiligen Übertragungen an eine Vorratsgesellschaft seien nach dem Gesellschaftsvertrag zustimmungsfrei. Denn entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin sei gerade keine allumfassende Vinkulierung der Anteile an der Gründerpool vereinbart. Vielmehr sei die Übertragung von Anteilen an Abkömmlinge der Gesellschaftsgründer oder an von ihnen beherrschte Gesellschaften ohne jede Mitwirkung der übrigen Gesellschafter nach den Ziffern N07.5, 15.1.6 des Gesellschaftsvertrags zulässig.

67

Auch die sich jeweils anschließende Übertragung von Abkömmlingen des Herrn B. auf ZT. löse keine Pflichten nach Ziffer N07 des Gesellschaftsvertrages aus. Insoweit seien schon keine Anteile an der Gründerpool Gegenstand der Veräußerung, sondern Anteile an einer Gesellschafterin. Dieser Fall sei von Ziffer N07 des Gesellschaftsvertrages nicht erfasst.

68

Es handele sich auch nicht um eine Umgehung der in Ziffer N07 geregelten Mitwirkungs- und Informationsrechte. Denn die Konstellation eines mittelbaren Kontrollwechsels bei einer Gesellschafterin zugunsten einer nicht in familiärer Beziehung zu den Gesellschaftsgründern stehendne Person sei von den Gesellschaften durch eine lex specialis geregelt worden. Nach den Ziffern 15.1.6, 15.1.9 des Gesellschaftsvertrages seien die übrigen Gesellschafter in diesem Fall befugt, ex post mit einer qualifizierten Mehrheit von 60 % der abgegebenen Stimmen einen Ausschluss der entsprechenden Gesellschafterin aus der Gründerpool zu beschließen.

69

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

71

Die erlassene einstweilige Verfügung war zu bestätigen. Der Antrag auf ihren Erlass  ist begründet, da die Verfügungsklägerin sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat.

72

Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Anspruch auf Untersagung der Vollziehung der zwischen der Verfügungsbeklagten und der ZT. getroffenen Rahmenvereinbarung sowie etwaiger vergleichbarer beabsichtigter Anteilsübertragungen zu.

73

Zwar löst die im ersten Schritt beabsichtigte Übertragung der Anteile an eine Vorratsgesellschaft – isoliert betrachtet – keine Pflichten aus Ziffer N07 des Gesellschaftsvertrages aus, gegen die die Verfügungsbeklagte verstoßen könnte.

74

Denn in Ziffer N07.5 des Gesellschaftsvertrages ist vorgesehen, dass solche Verfügungen über Anteile der Gründerpool zulässig sind, die an eine im Sinne von Ziffer 15.1.6 nachfolgeberechtigte Person gerichtet sind bzw. wenn der Empfänger der Anteile eine von einer nachfolgeberechtigten Person beherrschte Gesellschaft ist. Nachfolgeberechtigte Personen sind nach Ziffer 15.1.6 in erster Linie Abkömmlinge des veräußernden Gesellschafters sowie Gesellschaften, welche von einem LO. beherrscht sind. Bei den jeweils vorgesehenen Gründerinnen der Vorratsgesellschaften handelt es sich um BI., welche zum Zeitpunkt der Übertragung die die Anteile erhaltende Vorratsgesellschaft beherrschen.

75

Ebenso kommt – wiederum isoliert betrachtet – bei der Übertragung der Anteile der Vorratsgesellschaft an die ZT. kein unmittelbar ersichtlicher Verstoß gegen Ziffer N07 des Gesellschaftsvertrages in Betracht.

76

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Ziffer. So regelt Ziffer N07.1 die „Veräußerung von Anteilen an der Gesellschaft“, womit es sich nur um Anteile der Gründerpool selbst handeln kann. Dies zeigt auch der Folgesatz, wonach bei der Entscheidung über die Zustimmung auch der „Veräußerungswillige“ stimmberechtigt ist. Stimmberechtigt kann aber nur ein Gesellschafter der Gründerpool selbst sein, nicht aber ein Anteilseigner an einer Untergesellschaft.

77

Die von der Verfügungsbeklagten mit der ZT. vereinbarte und geplante Transaktion bedeutet jedoch eine unzulässige Umgehung der Ziffer N07 des Gesellschaftsvertrages der Gründerpool bzw. enthält einen Verstoß gegen die Ziffer N07.1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages.

78

Eine Fallgruppe der Umgehung von Vinkulierungsklauseln ist dabei die – auch hier gewählte – Übertragung der Beteiligung auf eine Tochtergesellschaft des Gesellschafters bei anschließendem Wechsel der Gesellschafter der Tochtergesellschaft. Diese Variante verstößt gegen die Vinkulierung, wenn die Zustimmung zur Übertragung des Anteils an der Tochtergesellschaft nicht eingeholt wird, es sei denn, es ist etwas anderes im Hinblick auf verbundene Unternehmen in der Satzung geregelt. Anderenfalls ist die spätere Anteilsübertragung in der Tochtergesellschaft von der Vinkulierung erfasst (Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 15 Rn. 116).

79

In der Konstellation einer 100-prozentigen Holding, die ausschließlich die Beteiligung an der vinkulierten Gesellschaft hält, führt der Wechsel im Gesellschafterbestand der Holding bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zum selben Ergebnis, wie wenn ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel stattgefunden hätte. Soweit die übrigen Auslegungskriterien nicht ein gegenteiliges Ergebnis rechtfertigen, wird man daher in der Regel zu dem Befund gelangen, dass ein mittelbarer Gesellschafterwechsel durch die Vinkulierungsbestimmung verhindert werden soll. Der Sache nach passiert nichts anderes als beim unmittelbaren Gesellschafterwechsel. Der Umstand, dass noch ein Rechtskleid „dazwischengeschaltet“ ist, macht keinen Unterschied, wenn dieses Rechtskleid von einem hinter ihm stehenden Gesellschafter beherrscht wird. Man mag dem entgegenhalten, dass es bei einer derart intendierten Ausweitung der Vinkulierung durchaus nahe gelegen hätte, ausdrückliche Regelungen zu treffen, die zwar nicht zu einer dinglich wirksamen Vinkulierung führen, aber zumindest entsprechende Verhaltenspflichten begründen und für den Fall des Verstoßes auch Sanktionen vorsehen können. Das Argument, dass es schließlich entsprechende Vertragsgestaltungsmöglichkeiten gebe und dass die Verfügungsfreiheit von Gesellschaftern einer Gesellschaft, die ihrerseits vinkulierte Anteile hält, nicht ohne Weiteres beschränkt werden dürfe, ist nicht ohne Gewicht. Dennoch: Es müssten schon wesentliche Umstände hinzukommen, wenn man in einem solchen Fall nicht zu der Annahme gelangen sollte, dass mit der Vinkulierungsklausel die Intention verfolgt wird, auch eine Auswechslung des mittelbaren Gesellschafters zu verhindern, die im wirtschaftlichen Ergebnis der der Vinkulierungsklausel unterfallenden Anteilsabtretung gleichkommt. Denn die Annahme, dass sich die Gesellschafter in einem Fall zu schützen vermögen, während sie im anderen Fall schutzlos sein sollten, vermag angesichts der Gleichwertigkeit beider Sachverhalte regelmäßig nicht zu überzeugen (MüKo-GmbHG/Weller/Reichert, 4. Aufl. 2022, § 15 Rn. 375).

80

Wenn die vinkulierte Beteiligung mit Zustimmung der Mitgesellschafter oder unter Ausnutzung einer Konzernklausel auf eine Tochtergesellschaft übertragen und die Tochtergesellschaft danach veräußert wird, wird man einen Verstoß gegen den Vinkulierungszweck regelmäßig dann bejahen können, wenn zwischen der Übertragung der Beteiligung auf diese Tochtergesellschaft und ihrer anschließenden Veräußerung ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Einen sachlichen Zusammenhang wird man bejahen müssen, wenn die Übertragung der vinkulierten Beteiligung das Motiv für die Einbringung in die Tochtergesellschaft war. Da dies naturgemäß sehr schwer nachweisbar ist, spricht einiges dafür, einen solchen sachlichen Zusammenhang bei Vorliegen eines engen zeitlichen Zusammenhangs zu vermuten. Dabei mag ein Zeitraum von ein bis zwei Jahren eine solche – indessen widerlegliche – Vermutung rechtfertigen (MüKo-GmbHG/Weller/Reichert, 4. Aufl. 2022, § 15 Rn. 378).

81

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die durch den Rahmenvertrag beabsichtigte Vorgehensweise eine unzulässige Umgehung der Vinkulierung darstellt. Bei der gewählten Praxis handelt es sich geradezu um eine übliche Form einer Umgehungsgestaltung.

82

Es besteht sogar nicht nur der für gewöhnlich bei einer zweischritten Umgehung lediglich erforderliche sachliche und zeitliche Zusammenhang. Vielmehr ist das gesamte Konstrukt der Umgehung in einer einzigen demaskierenden Rahmenvereinbarung angelegt. Der Wechsel im Gesellschafterbestand der Vorratsgesellschaft führt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zum selben Ergebnis, wie wenn die ZT. unmittelbar Gesellschaftsanteile erworben hätte, was wegen des Zustimmungserfordernisses jedoch nicht möglich gewesen wäre. Da bei wirtschaftlicher Betrachtung also nichts anderes als beim unmittelbaren Gesellschafterwechsel passiert, sollte die getroffene Vinkulierungsklausel auch den beabsichtigten mittelbaren Gesellschafterwechsel verhindern. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass sich die Gesellschafter bei Beschluss des Gesellschaftsvertrages nur vor unmittelbaren Anteilsübertragungen schützen wollten, nicht aber in der gleichen Weise auch vor letztlich gleichwertigen wie die der streitgegenständlichen Rahmenvereinbarung. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass die gesamte Y. und damit auch die Gründerpool als Familienunternehmen konzipiert sind.

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Dies belegt bereits das Schreiben von B., seinerseits einer der Gründerväter der Y. und Stifter der Verfügungsbeklagten, vom 23.09.2013. Dort heißt es unter anderem „Ich hatte die Entscheidung, meine Geschäftsanteile zur Sicherung und zum Erhalt der NX. auch über meinen Tod hinaus in einer Familienstiftung dauerhaft zu bündeln, im Gesellschafterkreis bereits bekannt gegeben.“. Letztlich handelt die Verfügungsbeklagte damit sogar dem Willen ihres Namensgebers zuwider.

84

Neben dem Charakter des Vertrages und den sonstigen von der Verfügungsklägerin beigefügten Anlagen verdeutlichen vor allem die von der Verfügungsklägerin eingereichten eidesstattlichen Versicherungen den damaligen Willen der Gesellschafter, als reines Familienunternehmen zusammen zu bleiben. Dabei verkennt das Gericht auch nicht den Einwand der Beklagten, dass diese eidesstattlichen Versicherungen angesichts überwiegend gleichlautender Formulierungen in ihrem Geltungswert etwas herabgesetzt sind. Umso bemerkenswerter ist jedoch, dass die Verfügungsbeklagte selbst keine eidesstattlichen Versicherungen, die einen anderen Willen der Gesellschafter belegen, eingereicht hat. Damit konnte die Verfügungsbeklagte ihre abweichende Darstellung nicht glaubhaft machen und am Ende die von der Verfügungsklägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht widerlegen.. Es ist auch nicht unplausibel, dass die Regelung der Ziffer N07.5, wie die Verfügungsklägerin ebenfalls glaubhaft gemacht hat, lediglich der Ermöglichung einer steuerbegünstigten vorweggenommenen Erbfolge dienen sollte.

85

Diese Ansicht des entgegenstehenden Gesellschafterwillens wird letztlich auch durch die am N07.04.2021 von VK. geschriebene E-Mail belegt. Wenn extra ein Weg gefunden werden muss, welcher dann auch noch verheimlicht wird, kann es sich nicht um einen Weg handeln, der bei Erstellung des Gesellschaftsvertrages gewollt war und von diesem gedeckt ist.

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Ebenso wird die bewusste und gewollte Umgehung der Regelungen des Gesellschaftsvertrages an der Aufteilung der Transaktion deutlich. Die UU. beabsichtigt de facto, weite Teile der Gründerpool, und zwar unter anderem sämtliche Anteile der Verfügungsbeklagten, zu übernehmen. Die Übernahme der Anteile der Verfügungsbeklagten wird dabei letztlich nur aus einem einzigen Grund in mehrere Tranchen aufgeteilt, nämlich um ein erfolgreiches Ausschlussverfahren nach Ziffer 15 des Gesellschaftsvertrages, welches für den Fall einer einzelnen Transaktion wohl Erfolg hätte, zu verhindern.

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Ein abweichender Wille der Gesellschafter ergibt sich auch nicht aus dem Vergleich des Gesellschaftsvertrages der Gründerpool mit dem der HQ..

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Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich aus dem Vergleich der Verträge grundsätzlich Anhaltspunkte ergeben könnten, die für die Auffassung der Verfügungsbeklagten streiten. So wurde im Rahmen des Gesellschaftsvertrages der HQ. in § 14.10 geregelt, dass weite Teile der Regelungen des – zu Ziffer N07 des Gesellschaftsvertrages der Gründerpool (überwiegend) inhaltsgleichen – § 14 auch für den Fall einer mittelbaren Veräußerung Anwendung finden sollen. Demgegenüber fehlt gerade dieser Passus im Gesellschaftsvertrag der Gründerpool. Ein ähnlicher Befund ergibt sich auch bei einem Vergleich von Ziffer 15 (Gründerpool) und § 16 (HQ.). Während in Ziffer 15.1.9 eine Ausschlussmöglichkeit für Kommanditisten ohne Beteiligung von nachfolgeberechtigten Personen enthalten ist, fehlt in § 16 diese Klausel.

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Zwar könnte man hieraus bei vordergründiger Betrachtung – wie die Verfügungsbeklagte dies tut – den Schluss ziehen, die Beteiligten hätten bewusst zwei unterschiedliche Regelungssysteme für mittelbare Veräußerungen von Anteilen schaffen wollen. Zwingend ist dieser Schluss jedoch gerade nicht, da ein solcher Unterschied viele Gründe haben kann, weswegen man gerade keinen rechtssicheren Schluss auf einen diesbezüglichen Rechtsbindungswillen der damaligen Gesellschafter ziehen kann. So ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei – trotz der zweifellos bestehenden Verflechtungen – um Gesellschaftsverträge zweier verschiedener Gesellschaften, in zwei verschiedenen Rechtsformen mit dadurch unterschiedlichen Anforderungen an den Regelungsgehalt ihrer Gesellschaftsverträge sowie mit – zumindest zum Teil – anderen beteiligten Personen handelt. Auch ist es nicht so, wie die Verfügungsbeklagte meint, dass der Gesellschaftsvertrag der Gründerpool aus dem Vertrag der HQ. hervorgegangen wäre und man daraus bewusste Entwicklungsschritte ableiten könnte. Zwar wurde im Jahr 2012 der Vertrag der Gründerpool zwei Monate nach dem der Neufassung der HQ. unterzeichnet. Jedoch ist der später geschlossene Vertrag der Gründerpool unter anderem auf einen eigenständigen Entwurf vom 19.12.2011 zurückzuführen, der deutlich näher an einer Rohfassung ist und dadurch sowie aufgrund erheblicher Unterschiede nicht zwingend auf eine gemeinsame Entwicklung der Verträge und bewusste Entscheidungen der Gesellschafter hindeutet.

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Der bewussten Konzipierung der Gründerpool als Familienunternehmen, wovon die Kammer ohne Zweifel überzeugt ist, stehen auch nicht die Einwände der Verfügungsbeklagten mit Blick auf die Ausführungen von NY. in seinem Schreiben vom 23.04.2013 entgegen. Zwar hat dieser diverse Problemfelder benannt und dabei in deutlich Worten unter anderem von fehlendem Zusammengehörigkeitsgefühl, Interessenkonflikten, kulturellen Gräben und einer Kultur des Macht- bzw. Überlebenskampfes gesprochen. Es ist jedoch in Rechnung zu stellen, dass sich die Parteien – wie NY. selbst schreibt – ihrer Probleme bewusst sind und gerade aus diesem Grund ihn mit der Durchführung der Analyse beauftragt haben. Folgerichtig wurde die Möglichkeit der Erarbeitung einer Familienverfassung erörtert und dann auch ein sehr kostenintensiver Workshop (fast 30.000 €) durchgeführt. Von eben diesem Gedanken ist auch das Fotoprotokoll des am 14.06.2013 durchgeführten Workshops gekennzeichnet, in dem die damaligen Erwartungen der Teilnehmer an den Workshop gekennzeichnet sind. Diese sind prägend durchzogen von einem Willen zum Erhalt des Familienunternehmens und einem gemeinsamen Vorgehen in der Zukunft. Insofern bestanden (und bestehen) zwar gravierende Differenzen zwischen den Parteien. Dennoch – und gerade dies spricht für den Willen, die Gründerpool als Familienunternehmen zu konzipieren – war das Verhalten der Parteien in der Folge davon bestimmt, als Familie zusammenzubleiben, indem sie gerade zu diesem Zweck NY. beauftragten und bereit waren, den Workshop (mit erheblichen Kosten) durchzuführen.

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Darüber hinaus hat die Verfügungsklägerin auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.

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Der Verfügungsgrund besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Eilbedürftigkeit, sog „Dringlichkeit“). Dass der Schuldner Schadensersatz in Geld leisten könnte, ist unerheblich (Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 935 Rn. 10).

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Hinsichtlich einer etwaigen Umgehung einer Vinkulierung ist festzuhalten, dass diese nicht dazu führt, dass eine Übertragung von Anteilen an der Tochtergesellschaft unwirksam wäre. Denn die Satzung kann nur die Anteile an ihrer GmbH mit dinglicher Wirkung vinkulieren, nicht Anteile an anderen Gesellschaften. Die Umgehung ist also eine nur schuldrechtlich wirkende Verletzung der Pflicht des Gesellschafters, seine Anteile an der Gesellschaft, die den Geschäftsanteil an der GmbH hält, nicht ohne deren Zustimmung zu veräußern. Die Rechtsfolge ist Schadensersatz, ggf. zuvor einstweilige Unterlassungsverfügung (Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 15 Rn. 116).

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Vor diesem Hintergrund ist nach den oben genannten Grundsätzen eine besondere Dringlichkeit zu erkennen. Ohne die Untersagung des Vollzuges der Rahmenvereinbarung könnten die Verfügungsbeklagte bzw. die hinter ihr stehenden Personen nicht daran gehindert werden, die Anteile der zu gründenden Vorratsgesellschaften mit dinglicher Wirkung zu übertragen. Damit würden ungewollt familienfremde Dritte (mittelbar) zu Inhabern der Gründerpool und so auch der gesamten Y..

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Der Eilbedürftigkeit steht dabei auch nicht die vom Gesellschaftsvertrag in Ziffer 15 vorgesehene Ausschlussmöglichkeit entgegen. Einerseits gilt dies bereits mit Blick darauf, dass die Verfügungsbeklagte mit der Aufteilung der Rahmenvereinbarung in mehrere Tranchen auch diese Regelung des Gesellschaftsvertrages zu unterlaufen versucht (s.o.). Die Verfügungsklägerin muss sich angesichts dessen nicht darauf verweisen lassen, zu einem späteren Zeitpunkt in weiteren Prozessen zu klären, ob sich gegen einen Ausschluss stellende Stimmen wegen Treuwidrigkeit unwirksam sein könnten. Des Weiteren wäre ein Verweis auf diesen nachträglichen Ausschluss auch vor dem Hintergrund unbillig, dass bis zu dessen Zeitpunkt der familienfremde Dritte bereits mittelbarer Teil der Gesellschaft wäre und mit nicht absehbaren Folgen entsprechenden Einfluss auf deren Geschicke ausüben könnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

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Hinsichtlich der gesetzten Frist zur Klageerhebung (§ 926 Abs. 1 ZPO) hält das Gericht einen Zeitraum von sechs Wochen für angemessen. Dabei hat es insbesondere den Umfang der Sache, die bereits als Vorlage vorhandenen umfassenden schriftsätzlichen Ausführungen der Verfügungsklägerin, die anstehende Weihnachtszeit und die Interessen der Verfügungsbeklagten an einer zügigen Durchführung des Hauptsacheverfahrens berücksichtigt.

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Von der Möglichkeit, die weitere Vollstreckung der einstweiligen Verfügung von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, hat das Gericht im Rahmen seines Ermessens abgesehen.

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X.W.V.