Einstweilige Verfügung: Verbot der Vollziehung von Anteilsübertragungen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Hagen erließ ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung, die der Antragsgegnerin untersagt, mit X. bzw. D. vereinbarte oder wirtschaftlich gleichkommende Übertragungen der Anteile an der B. zu vollziehen. Die Dringlichkeit und die den Anspruch begründenden Tatsachen wurden nach den §§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO glaubhaft gemacht. Bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgeld und Ordnungshaft; die Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen: Vollziehungsverbot von Anteilsübertragungen und Androhung von Ordnungsmitteln; Kosten der Antragsgegnerin.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn der Antragstellende die den Anspruch begründenden Tatsachen und den dringenden Verfügungsgrund glaubhaft macht (vgl. §§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Eine Unterlassungsanordnung kann sich nicht nur auf die wörtliche Durchführung einer Anteilsübertragung, sondern auch auf Mitteilungen oder Handlungen erstrecken, die wirtschaftlich einer Anteilsübertragung gleichkommen.
Zur Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung kann das Gericht gegen Zuwiderhandlungen Ordnungsmittel in Form von Ordnungsgeld und – subsidiär oder unmittelbar – Ordnungshaft anordnen.
Die Kosten des Verfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen (§ 91 ZPO); der Verfahrenswert ist nach §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festzusetzen.
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird untersagt,
1. die mit der X.. getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Anteile an der B. zu vollziehen;
2. jegliche weitere mit der D. oder einem oder mehreren mit dieser verbundenen Unternehmen getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Anteile an der B. zu vollziehen bzw. jegliche Mitteilung abzugeben oder Handlung durchzuführen, die wirtschaftlich einer Anteilsübertragung an O. gleichkommt.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 15.000.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Durch die eingereichten Unterlagen sind sowohl die den Anspruch begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, in deutscher Sprache zu begründen.
Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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