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Landgericht Hagen·2 O 228/08·25.11.2010

Kostenfestsetzung: Beklagte zur Erstattung von 13.499,53 € nebst Zinsen verurteilt

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Erstattung von Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten gegen die Beklagte. Das Landgericht setzte insgesamt 13.499,53 € zuzüglich Zinsen fest und berücksichtigte hierbei erstattungsfähige Gerichtskosten, Geschäftsgebühren und Reisekosten. Eine Anrechnung einer titulierten Geschäftsgebühr nach §15a RVG erfolgte nicht, da es sich um einen Schadensersatzanspruch in einer anderen Angelegenheit handelt. Der Titel ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung abgewendet werden.

Ausgang: Antrag der Klägerin auf Erstattung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in Höhe von 13.499,53 € nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die unterlegene Partei hat die der obsiegenden Partei entstandenen Gerichtskosten zu ersetzen.

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Bei der Bemessung erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten sind die durch Beschluss festgesetzten Streitwerte zugrunde zu legen.

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Eine Anrechnung einer titulierten Geschäftsgebühr nach § 15a Abs. 2 RVG kommt nur in Betracht, wenn die titulierte Forderung derselben Angelegenheit zuzuordnen ist; bei einem separaten Schadensersatzanspruch scheidet die Anrechnung aus.

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Ein Kostenfestsetzungsbeschluss kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung ganz oder teilweise abgewendet werden.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 15 a Abs. 2 RVG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, I-25 W 143/11 [NACHINSTANZ]

Tenor

sind von der Beklagten 13.499,53 Euro - dreizehntausendvierhundertneunundneunzig Euro und dreiundfünfzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.02.2010 aus 7.778,10 Euro, seit dem 24.09.2010 aus weiteren 5.457,35 Euro und seit dem 02.11.2010 aus weiteren 264,08 Euro an die Klägerin zu erstatten.

Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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a) Gerichtskosten

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In der ersten Instanz hat die Klägerin an Gerichtskosten 3.268,00 € gezahlt. Diese wurden in voller Höhe auf die Kostenschuld der Beklagten verrechnet, so dass sich insoweit ein Kosten- erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt.

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In der zweiten Instanz hat die Klägerin 123,92 € an anteiligen Gerichtskosten gezahlt. Auch diese sind nach der Kostenentscheidung von der Beklagten zu tragen, so dass sich hier ein weiterer Erstattungsanspruch ergibt.

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Insgesamt hat die Beklagte 3.391,92 € an verrechneten Gerichtskosten zu erstatten.

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b) außergerichtliche Kosten

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Durch Beschluss vom 29.04.2009 ist der Streitwert der ersten Instanz auf 142.154,80 € festgesetzt worden, so dass sich die Gebühren nach diesem Streitwert berechnen.

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Eine Anrechnung der titulierten Geschäftsgebühr nach § 15 a Abs. 2 RVG erfolgt nicht. Wie bereits durch den Klägervertreter im Schriftsatz vom 27.10.10 zutreffend dargelegt, handelt es sich bei dem Betrag von 4.151,20 € um einen Schadensersatzanspruch und nicht um eine vorgerichtlich der Klägerin entstandene Geschäftsgebühr. Insoweit liegen verschiedene Angelegenheiten vor. Eine Anrechnung kann daher nicht erfolgen (siehe auch Gerold/Schmidt, 18. Aufl., Rnr. 40ff. zu Nr. 2300 VV RVG).

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An außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten ergeben sich daher für die erste Instanz 4.739,18 € zuzüglich der Reisekosten von 35,00 € und für die zweite Instanz 5.333,43 €, so dass an außergerichtlichen Kosten insgesamt 10.107,61 € zu erstatten sind.

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c) Unter Zusammenrechnung sämtlicher Erstattungsansprüche waren insgesamt 13.499,53 € für die Klägerin gegen die Beklagte festzusetzen.

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Hagen, 26.11.2010 Landgericht Rechtspflegerin